Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE250016

HE250016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Jan Busslinger

Urteil vom 14. April 2025

in Sachen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gesuchstellerin

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1 [sinngemäss])

"Infolge Mängeln in der Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen"

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 reichte die Gesuchstellerin das Gesuch mit dem oben aufgeführten Antrag ein (act. 1). Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt und von der Ge- suchstellerin ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 3). Diese Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin an ihrem Domizil nicht zugestellt werden (act. 4/2) und wurde daher durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt eröffnet (act. 6; Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Innert Frist liess sich die Gesuchsgegnerin nicht verneh- men. Aufgrund dieser Umstände ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu ent- scheiden. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 5).

2. Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin Gläubigerin der Gesuchsgegnerin ist und eine offene Forderung von CHF 6'863.48 hat. Damit ist sie zur Stellung des Begehrens um Behebung des Organisationsmangels aktivlegitimiert (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 OR). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine GmbH. Eine GmbH muss über eine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfügen (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). Bei der Gesuchsgegnerin ist dies nicht der Fall. Die einzige im Handelsregister eingetragene Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin ist nach unbekannt weggezogen (Prot. S. 4). Es liegt daher ein Organisationsmangel vor. Da keine mildere Massnahme zur Behebung des Organisationsmangels ersichtlich ist, ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen. Zu diesem Zweck ist ihre Liqui- dation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Ver- bindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflich- tig (Art. 106 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von über CHF 30'000.– (vgl. act. 3 E. 2), ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und der Verfahrenserledigung nach Säumnis (§ 10 Abs. 1 GebV OG) auf CHF 2'000.– festzusetzen. Mangels Antrag ist der Ge- suchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschrif- ten über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Embrach wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an

  • die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

  • das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich) im Dispositiv-Auszug

  • das Betreibungsamt Embrachertal (Bahnstrasse 1, 8424 Embrach) und

  • das Konkursamt Embrach (Postfach, 8424 Embrach), unter Beilage der Einlegerakten der Gesuchstellerin.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten der Gesuchstellerin zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.–.

Zürich, 14. April 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 731b, Art. 814 und Art. 819 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106 und Art. 141 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.