Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE250050

HE250050

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler

Urteil vom 24. Juni 2025

in Sachen

Gesuchstellerin

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (act. 1; sinngemäss)

Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin ein Pfandrecht vorläufig einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, EGRID CHF 587'261.65, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (act. 1, act. 3; act. 4/1–13), die dem Handels- gericht vom Bezirksgericht Bülach weitergeleitet wurde (act. 2), stellte die Gesuch- stellerin obgenanntes Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Verbesserung des Gesuchs angesetzt (act. 5). Innert Frist liess sich die Gesuch- stellerin nicht vernehmen , weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu ent- scheiden ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ist zu verzichten, da sich das Gesuch als unbegründet erweist (Art. 253 ZPO).

2. Die Gesuchstellerin beantragt die Eintragung eines Pfandrechts auf der Lie- genschaft Kat. Nr. 1 in E._____. Aus der eingereichten Eigentümerauskunft ergibt sich, dass an diesem Grundstück Stockwerkeigentum begründet wurde (act. 4/7). Gemäss telefonischer Auskunft des Grundbuchamts C._____ sind die Stockwerk- eigentumsgrundstücke bereits mit Pfandrechten belastet (Prot. S. 2). Eine Belas- tung des Stammgrundstücks ist daher nicht mehr möglich (Art. 648 Abs. 3 ZGB) und die Pfandsumme wäre vielmehr auf die einzelnen Stockwerkeigentumseinhei- ten aufzuteilen (vgl. BGE 146 III 7 E. 2.1.3 = Pra 109 Nr. 99). Eine solche Aufteilung hat die Gesuchstellerin auch innert angesetzter Nachfrist nicht vorgenommen. Das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist daher ab- zuweisen.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Gestützt auf den Streitwert von CHF 587'261.65 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.– festzusetzen. Mangels Umtrieben ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.

Dispositiv

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 587'261.65.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 24. Juni 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Lukas Bügler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 648 und Art. 961 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106 und Art. 253 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.