Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE250128

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE250128-OU/pz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 18. Dezember 2025

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Erwägungen

1. Parteien und Sachverhaltsüberblick

1.1 Im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses zwischen der Gesuchstellerin (als Unternehmerin) und der C._____ AG (als Bestellerin) verpflichtete sich die Ge- suchstellerin, eine Anzahlungsgarantie über CHF 183'770.00 und eine Erfüllungs- garantie über CHF 54'001.83 zu übergeben (act. 3/2, 3/3 und 3/4).

1.2 Am 27. und 30. September 2025 wurden die Garantien ausgestellt, wobei als Begünstigte die D._____ AG aufgeführt wurde (act. 3/2 und act. 3/3).

1.3 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 an die Gesuchsgegnerin rief die C._____ AG die Garantien ab (act. 3/7)

1.4 Mit dem vorliegenden Gesuch stellt die Gesuchstellerin die einleitend aufge- führten Anträge und verlangt im Wesentlichen, der Gesuchsgegnerin sei (superpro- visorisch) Zahlungen aus der Anzahlungs- und Erfüllungsgarantie zu verbieten.

2. Formelles

2.1 In der Anzahlungs- und Erfüllungsgarantie ist gültig ein ausschliesslicher Ge- richtstand in Zürich vereinbart worden (act. 3/2 und 3/3), weshalb die internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Zürich gegeben ist. Auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist gegeben, weil eine vor- sorgliche Massnahme über eine handelsrechtliche Streitigkeit zu beurteilen ist (Art. 6 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG).

2.2 Da sich zeigen wird, dass das Gesuch offensichtlich unbegründet ist, kann das Gericht sofort entscheiden, ohne der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben (Art. 253 ZPO). Das Gesuch samt Beilagen ist der Gesuchs- gegnerin mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zuzustellen.

3. Materielles

3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Einzelgerichts werden provisorische Zah- lungsverbote bei Garantien nur mit grosser Zurückhaltung ausgesprochen, weil sie dem diesen Rechtsgeschäften zugrunde liegenden Grundsatz "zuerst zahlen, dann prozessieren" widersprechen. Ein Verbot kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Abrufung der Garantie offensichtlich rechtsmiss- bräuchlich ist und wenn der Rechtsmissbrauch auch für den Garanten erkennbar ist (ZR 114 [2015] Nr. 44 S. 180 ff.; ZR 112 [2013] Nr. 68; ZR 111 [2012] Nr. 69; je mit Hinweisen).

3.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Garantien mit zwei Schreiben vom 11. Dezember 2025 rechtzeitig innerhalb der Garantiedauer bis am 26. September 2026 sowie formell korrekt abgerufen wurden (act. 3/6 und 3/7). Ins- besondere verfängt der Einwand der Gesuchstellerin nicht, die Garantien seien auf die D._____ AG ausgestellt worden und könnten nicht von der C._____ AG abge- rufen werden. Einerseits hat die C._____ AG in ihre Schreiben vom 11. Dezember 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass D._____ AG im Jahr 2021 in C._____ AG umfirmiert worden sei; davon geht auch die Gesuchstellerin aus (act. 1 Rz. 10), und dies ergibt sich auch aus dem Handelsregisterauszug (act. 3/1). Andrerseits hätte sich die Gesuchstellerin selbst anrechnen zu lassen, dass sie die von ihr ge- forderten Garantien nicht entsprechend dem zugrunde liegenden Werkvertragsver- hältnisses zugunsten der C._____ AG, sondern der D._____ AG beibrachte.

3.3 Weiter gibt es keine Hinweise für eine offensichtlich missbräuchliche Abrufung der Anzahlungsgarantie. Insbesondere verfängt der Hinweis der Gesuchstellerin nicht, das vereinbarte Werk sei mängelfrei erstellt und von C._____ AG als män- gelfrei und "in beidseitigem Saldo aller Ansprüche" abgenommen worden (act. 1 Rz. 29 mit Hinweis auf act. 3/5). Auf dem Abnahmeformular wird nämlich auch fest- gehalten, dass die auf der Rückseite verzeichneten Pendenzen bis am 25. Juni 2025 zu beheben seien (act. 3/5). Diese Rückseite liegt nicht vor, weshalb sich die Gesuchstellerin auf ein unvollständiges Dokument beruft. In diesem Zusammen- hang ist auch zu berücksichtigen, dass seit dem Ablauf der Frist für die Penden- zenbehebung (25. Juni 2025) bis zum Abruf der Garantie (11. Dezember 2025) mehrere Monate verstrichen sind und die Gesuchstellerin kein Wort über die Kom- munikation der Vertragsparteien in diesem Zeitraum verliert.

3.4 Schliesslich wäre es für die Gesuchsgegnerin auch nicht erkennbar, dass die Garantie offensichtlich missbräuchlich abgerufen wurde.

3.5 Nach dem Gesagten sind sowohl das Dringlichkeitsbegehren als auch das Massnahmebegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit sofort abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 237'771.83 (act. 1 Rz. 22) ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung einer Reduktion für das Summarverfah- ren auf CHF 7'000.00 festzusetzen (§ 4 und § 8 Abs. 1 GebV OG).

4.2 Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anlass, weil der Gesuchsgegnerin kein relevanter Aufwand entstanden ist.

Dispositiv

1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen.

2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 7'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an a) die Gesuchstellerin, vorab mit vertraulicher E-Mail an <…>, b) die Gesuchsgegnerin, unter Beilage eines Doppels des Gesuchs (mit Beilagen).

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 237'771.83.

Zürich, 18. Dezember 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 5, Art. 6, Art. 106 und Art. 253 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.