Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HG240074

Handelsgericht des Kantons Zürich

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Ju- dith Haus Stebler, Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz, Handelsrichter Dr. Michael Ritscher und Handelsrichter Christoph Pfenninger sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 25. August 2025

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt X._____,

gegen

B._____ GmbH in Liquidation, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

" 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Schadenersatz in Höhe von insgesamt EUR 88'795.62 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten."

Dispositiv

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 88'795.62 zu bezahlen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'400.00. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, re- duziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG).

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 10'200.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Zürich, 25. August 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender: Gerichtsschreiber:

Stephan Mazan Jan Busslinger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 100 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.