Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HG250003

Handelsgericht des Kantons Zürich

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Hans Martin Dietschweiler und Ivo Eltschinger, die Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz sowie der Gerichtsschreiber Alain Rutschmann

Urteil vom 21. August 2025

in Sachen

A._____ [Genossenschaft], Klägerin

gegen

Beklagte

betreffend Forderung (URG)

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 157'788.75 zzgl. Zins zu 5% seit 12.07.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 578'528.05 zzgl. Zins zu 5% seit 19.11.2023 zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 9'335.70 zzgl. Zins zu 5% seit 22.05.2024 zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 5'996.25 zzgl. Zins zu 5% seit 16.06.2024 zu bezahlen. 5. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Opfikon vollumfänglich zu beseitigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beklagten."

Dispositiv

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin

  • CHF 157'788.75 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juli 2023,

  • CHF 578'528.05 nebst Zins zu 5 % seit 20. November 2023,

  • CHF 9'335.70 nebst Zins zu 5 % seit 23. Mai 2024 sowie

  • CHF 5'996.25 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juni 2024

zu bezahlen.

Im Mehrumfang (Zins) wird die Klage abgewiesen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024) wird im Umfang von CHF 157'788.75 nebst Zins zu 5 % seit 10. Januar 2024 und CHF 3'912.30 beseitigt.

Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 5 abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 19'500.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, re- duziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG).

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Der Klägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse

7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Ent- scheides (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Zürich, 21. August 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. Claudia Bühler Alain Rutschmann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 100 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.