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Funktionelle Zuständigkeit, Weiterleitung

AA080193 · Kassationsgericht Zürich

Dals 2 favr. 2009

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/kassationsgericht/aa080193/de/funktionelle-zustandigkeit-weiterleitung

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AA080193

Funktionelle Zuständigkeit, Weiterleitung

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080193/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 2. Februar 2009

in Sachen

St.-B., …, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt …

gegen

St., …, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt …

betreffend Eheschutz/Getrenntleben

Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung der 5. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2008 (EE080491/Z2)

Erwägungen

1. Vor der Einzelrichterin an der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ist ein Eheschutzverfahren hängig. Die Einzelrichterin bewilligte den Parteien mit Verfü- gung vom 18. Dezember 2008 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Ge- trenntleben und regelte dessen Nebenfolgen (KG act. 2). Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte mit Bezug auf die Modalitäten des Kinderbesuchsrechts und die Bemessung des Kinderunterhaltsbeitrags Nichtigkeitsbeschwerde beim Kas- sationsgericht (KG act. 1a).

Der Vizepräsident des Kassationsgerichts wies ein Gesuch der Beklagten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (KG act. 4). Eine Beschwerdeantwort des Klägers und eine Vernehmlassung der Einzelrichterin wurden nicht eingeholt.

2. Das Kassationsgericht beurteilt in Zivilsachen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters (§ 69a GVG). Es ist nicht Rechtsmittelin- stanz gegen Entscheide der bezirksgerichtlichen Einzelrichter. Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht einzutreten. Damit ist auch nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr die Frist zur ergänzenden Beschwerde- begründung offen zu halten (KG act. 1a S. 2 Antrag 4), zu befinden.

Unter den Voraussetzungen von § 282 ZPO ist gegen die angefochtene Verfü- gung möglicherweise die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Eingaben, die innerhalb der Frist erfolgen, aber an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen und sind grund- sätzlich von Amtes wegen weiterzuleiten (§ 194 GVG). Nachdem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassati- onsgerichts vom 29. Dezember 2008 auf die Unzuständigkeit des Kassationsge- richts hingewiesen wurde (KG act. 4) und ihr Rechtsvertreter diese Verfügung am 30. Dezember 2008 in Empfang nahm, war es der Beschwerdeführerin noch im- mer möglich, innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 287 ZPO) eine allfällige Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht zu erheben. Von einer Überweisung der vorliegenden Beschwerde an das Obergericht kann deshalb vorläufig abge- sehen werden, doch ist der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu eröffnen, eine solche Überweisung zu verlangen.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da die Nichtigkeitsbeschwerde infolge Unzuständigkeit des Gerichts zum vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung nicht gegeben (§ 84 Abs. 1 ZPO, § 88 Abs. 1 ZPO), weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin (KG act. 1a S. 2 Antrag 5) abzuweisen ist. Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG ge- nannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bun- desgericht.

Dispositiv

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von zehn Tagen ab Empfang dieses Beschlusses angesetzt, um eine allfällige Überweisung ihrer Nichtigkeitsbe- schwerde an das Obergericht zu verlangen. Stellt die Beschwerdeführerin innert dieser Frist keinen solchen Antrag, so unterbleibt eine solche Über- weisung.

4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.--

5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

6. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen.

7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Einzelrichterin an der 5. Ab- teilung des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 44, Art. 72, Art. 90 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 64, Art. 84, Art. 88, Art. 282 und Art. 287 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.