Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Frist für Beschwerde an das Bundesgericht

AA090032 · Kassationsgericht Zürich

Dals 30 mars 2009

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/kassationsgericht/aa090032/de/frist-fur-beschwerde-an-das-bundesgericht

Consultà ils 31 avust 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Kassationsgericht Zürich
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AA090032

Frist für Beschwerde an das Bundesgericht

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090032/U/mum

Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassations- richterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli, Matthi- as Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr

Zirkulationsbeschluss vom 30. März 2009

in Sachen

X.,

Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin

gegen

Z.,

Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin

betreffend Forderung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2009 (LB070079/U)

Erwägungen

I.

1. Mit Urteil vom 9. Januar 2009 verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 45'000.-- nebst Zins zu bezahlen (KG act. 2 S. 9). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin eine Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem Antrag auf Auf- hebung des angefochtenen Urteils (KG act. 1). Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 setzte der Präsident des Kassationsgerichts der nach § 75 Abs. 1 ZPO kautionspflichtigen Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen von der Mitteilung der Verfügung an, um eine Prozesskaution von Fr. 8'500.-- zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (KG act. 5 S. 2 Ziff. 4). Diese Verfügung wurde der Beschwer- deführerin am 2. März 2009 mitgeteilt (KG act. 6/1). Die Frist zur Leistung der Kaution lief damit am 12. März 2009 ab. Innert dieser Frist leistete die Beschwer- deführerin weder die Kaution noch reagierte sie sonst auf die Verfügung. Erst als dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 16. März 2009 die Frist zur Beschwerdeantwort unter Hinweis auf die unbenutzt abgelaufene Kautionsfrist abgenommen wurde (KG act. 10), stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2009 ein Fristerstreckungsgesuch (KG act. 12).

2. Nach Ablauf der Frist gestellten Erstreckungsgesuchen wird nicht ent- sprochen (§ 195 Abs. 2 GVG). Deshalb wurde das Fristerstreckungsgesuch vom 18. März 2009 bezüglich der am 12. März 2009 abgelaufenen Kautionsfrist mit Präsidialverfügung vom 20. März 2009 abgewiesen (KG act. 13). Leistet der Rechtsmittelkläger die ihm auferlegte Kaution nicht fristgerecht, wird auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten (§ 80 Abs. 1 ZPO). Androhungsgemäss ist deshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.

3. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ohne Anspruchsprüfung in Anwendung von § 10 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren auf die Hälfte her- abzusetzen. Dem Beschwerdegegner, der keine Beschwerdeantwort zu erstatten hatte, ist mangels relevanten Aufwandes keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

4. Die Vorinstanz wies in ihrer Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass die Frist zu einer bundesrechtlichen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid erst ab Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts läuft, wenn kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wird (KG act. 2 S. 10 Ziff. 7 a.E. mit Hinweis auf Art. 100 Abs. 6 BGG [Bundesgerichtsgesetz]). Ob diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn – wie hier – auf das ausserordentliche Rechtsmittel mangels Leistung der eingeforderten Prozesskaution nicht eingetre- ten wird, ist im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis jedoch fraglich (vgl. BGE 134 III 92 ff., Erw. 1.2 und 1.4) und wäre gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'600.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 45'000.--.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich und an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 44, Art. 72, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 75 und Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.