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Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr

131.5 · Zürich Gesetzessammlung

Dals 7 nov. 2007

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/ls/131-5/de/staatsvertrag-zwischen-den-kantonen-aargau-und-zurich-uber-die-erfullung-kommunaler-aufgaben-fur-das-kloster-fahr

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Funtauna

131.5

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr

(vom 7./14. November 2007)1

Footnotes

  1. [1] OS 62, 500.

Art. 1 Vertragliche Regelung

Die Politische Gemeinde Unterengstringen, die Einwohnergemeinde Würenlos und das Kloster Fahr vereinbaren in einem Vertrag die Erfüllung kommunaler Aufgaben und Dienstleistungen für das Gebiet des Klosters Fahr in folgenden Bereichen:

  1. a. Bildung,

  2. b. Zivilschutz, Schutzraumbauten und Kulturgüterschutz,

  3. c. Abfallbewirtschaftung und Kadaverbeseitigung,

  4. d. Wasserversorgung und Abwasser,

  5. e. Spitex,

  6. f. Sozialhilfe,

  7. g. Jugendberatung,

  8. h. Feuerwehr, Feuerungskontrolle und Feuerpolizei.

Im Bereich des Zivilschutzes bedarf der Vertrag der Genehmigung des Kantons Zürich.

Art. 2 Anwendbares Recht

Weist der Vertrag nach Art. 1 einer Gemeinde eine Aufgabe zu, so

  1. a. wendet die Gemeinde ihr Recht und das Recht ihres Kantons an, vorbehältlich abweichender Regelungen im Vertrag,

  2. b. untersteht die Gemeinde der Aufsicht gemäss dem Recht ihres Kantons,

  3. c. richten sich der Rechtsschutz und die Staatshaftung nach dem Recht ihres Kantons.

Art. 3 Schiedsgericht

Streitigkeiten der Vertragsparteien aus dem Vertrag nach Art. 1 entscheidet ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der drei Vertragsparteien. Der Vertrag regelt das Nähere.

Entscheide des Schiedsgerichts über öffentlichrechtliche Geldforderungen sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG 2 ). 131.5 Staatsvertrag – Erfüllung kommunaler Aufgaben, Kloster Fahr

Art. 4 Kündigung

Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 5 Inkrafttreten, Publikation

Dieser Staatsvertrag tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

Er wird in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone veröffentlicht.

Footnotes

  1. [2] SR 281.1.