Funtauna

170.51

Publikationsverordnung (PublV)

(vom 25. Oktober 2017)1, 2

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 4, 11 Abs. 4, 12, 14 Abs. 2, 15 Abs. 4, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22, 23 Abs. 3, 25 Abs. 3 und 26 des Publikationsgesetzes (PublG) vom 30. November 20154 , beschliesst:1. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane

A. Gesetzessammlungen

Art. 1 Veröffentlichung in der Offiziellen Gesetzessammlung

Soll ein Beschluss oder eine Vereinbarung im Sinne von § 6 Abs. 3 PublG in der Offiziellen Gesetzessammlung (OS) veröffentlicht werden, teilt das Organ, das den Beschluss gefasst oder die Vereinbarung abgeschlossen hat, dies der Staatskanzlei unter Darlegung des öffentlichen Interesses mit.

Die Staatskanzlei entscheidet über die Veröffentlichung eines Beschlusses oder einer Vereinbarung gemäss § 6 Abs. 3 PublG.

Art. 2 Zeitpunkt der Veröffentlichung

Erlasse, rechtsetzende Vereinbarungen und andere Texte gemäss § 6 Abs. 2 und 3 PublG werden in der OS veröffentlicht, sobald der Zeitpunkt des gesamten oder teilweisen Inkrafttretens feststeht und sie rechtskräftig oder zumindest anwendbar sind.

Art. 3 Form der Veröffentlichung a. OS

Die Staatskanzlei macht die Internetseite, auf der die Gesetzessammlungen veröffentlicht werden, bekannt.

Die elektronische Fassung der OS wird ordentlicherweise monatlich nachgeführt. Für unaufschiebbare Veröffentlichungen erfolgt eine zusätzliche Nachführung.

Auf den1. Januar wird eine gedruckte Fassung der Nachführungen des Vorjahres erstellt.

Cità en

Art. 4 b. LS

Die elektronische Fassung der Loseblattsammlung (LS) wird laufend nachgeführt.

Die gedruckte Fassung wird in der Regel auf den1. Januar,1. April,

  1. Juli und 1. Oktober nachgeführt.

Cità en

Art. 5 Register

Das Register zu den Gesetzessammlungen enthält ein Sachregister, ein systematisches Register und eine Liste der Erlasse, bei denen die Rechtskraft festgestellt worden ist, die aber weder ganz noch teilweise in Kraft gesetzt worden sind.

Es wird jährlich auf den1. Januar herausgegeben.

Es wird im Internet veröffentlicht und ist Teil der gedruckten Fassung der OS.

Art. 6 Separatdrucke

Die Staatskanzlei gibt Separatdrucke von Erlassen heraus, soweit dafür eine Nachfrage besteht.

B. Amtsblatt

Art. 7 Meldestelle

Amtsstellen, die amtliche Texte gemäss § 11 PublG im Amtsblatt veröffentlichen lassen können (Meldestellen), sind die schweizerischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen, die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sowie die Dritten, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der amtlichen Texte verantwortlich.

Art. 8 Zustellung der amtlichen Texte

Die Meldestelle reicht die amtlichen Texte an die von der Staatskanzlei bezeichnete Stelle elektronisch ein. Sie nutzt dazu die von der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare.

Die Staatskanzlei kann mit Meldestellen, die wiederkehrend grössere Datenvolumen anliefern, Schnittstellen zwischen den elektronischen Systemen errichten.

Art. 9 Rubriken a. im Allgemeinen

Das Amtsblatt führt für die amtlichen Texte die Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» und die weiteren Rubriken, welche die Staatskanzlei in Absprache mit dem Betreiber der Publikationsplattform festlegt.

Art. 10 b. Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» im Besonderen

In der Rubrik «Rechtsetzung und politischen Rechte» werden insbesondere veröffentlicht:

  1. a. Anträge an den Kantonsrat mit den begleitenden Weisungen der antragsberechtigten Stellen, wobei Anträge der Kommissionen des Kantonsrates nur auf deren besonderen Beschluss hin veröffentlicht werden,

  2. b. Beschlüsse des Kantonsrates und der kirchlichen Behörden, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen,

  3. c. Beschlüsse und Verfügungen der Meldestellen gemäss § 7 Abs. 1 einschliesslich der Organe der Rechtspflege, soweit es um die Rechtsetzung, die politischen Rechte oder die Konstituierung von Organen geht.

Zur Veröffentlichung vorgesehene Beschlüsse und Verfügungen sind unmittelbar nach ihrem Erlass der Staatskanzlei zu übermitteln.

Cità en

Art. 11 Weitere amtliche Texte und nicht amtliche Anzeigen

Ist das öffentliche Interesse an der Aufnahme eines weiteren amtlichen Textes ins Amtsblatt nicht offensichtlich, fordert die Staatskanzlei die Amtsstelle auf, das öffentliche Interesse darzulegen.

Nicht amtliche Anzeigen können in das Amtsblatt aufgenommen werden, wenn sie weder rechts- noch sittenwidrig sind und überdies keine politische Werbung enthalten.

Die Staatskanzlei entscheidet über die Aufnahme.

Art. 12 Erscheinungsweise

3 1 Das Amtsblatt erscheint in elektronischer Form. 2 Es erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der Veröffentlichung. Es erscheint nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB)6 . 3 Aus wichtigen Gründen kann an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des Amtsblattes verzichtet werden. 4 Amtliche Texte, die auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erscheinen, werden gleichentags im Amtsblatt veröffentlicht. 5 Andere amtliche Texte werden an dem Tag veröffentlicht, den die Meldestelle festgelegt hat. 6 Amtliche Texte in der Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» werden in der Regel am Freitag veröffentlicht. Für dringliche Fälle ist eine zusätzliche Veröffentlichung an einem anderen Tag möglich.

Cità en

Art. 13 Datenschutz

Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und Stichworten ermöglicht.

Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist für eine unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestelle die Zeitdauer nicht einschränkt.

Die Meldestelle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit besonderen Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.

Wird ein amtlicher Text sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion nach Art. 11 Abs. 2 VSHAB 6 .

Art. 14 Automatische Zustellung von amtlichen Texten

Die Staatskanzlei ermöglicht die automatische Zustellung amtlicher Texte zu bestimmten Rubriken (Push-Service).

Die Nutzung dieses Dienstes ist unentgeltlich.

C. Schulblatt

Art. 15

Das kantonale Schulblatt ist amtliches Publikationsorgan für nicht rechtsetzende Beschlüsse des Bildungsrates.

Es wird von der Bildungsdirektion herausgegeben.

Die Bildungsdirektion bestimmt den Herausgaberhythmus und legt den Abonnementspreis für die gedruckte Fassung fest.

D. Ausserordentliche Veröffentlichung

Art. 16 Formen

Die ausserordentliche Veröffentlichung gemäss § 13 PublG kann insbesondere in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

  1. a. auf einer anderen Internetseite des Kantons als derjenigen der Gesetzessammlung und des Amtsblattes,

  2. b. über Radio und Fernsehen nationaler und lokaler konzessionierter Radio- und Fernsehveranstalter,

  3. c. durch Medienmitteilungen,

  4. d. durch Rundschreiben und andere Formen der Mitteilung an die vom Text Betroffenen, sofern diese persönlich bestimmbar sind,

  5. e. durch öffentlichen Anschlag in den betreffenden Gebieten, sofern der Text nur örtliche Geltung hat,

  6. f. durch direkte Eröffnung gegenüber den Adressatinnen und Adressaten des Textes.

Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Text oder dessen wesentlichen Inhalt wieder.

E. Veröffentlichung durch Verweisung

Art. 17 Voraussetzungen

Eignet sich ein amtlicher Text aus technischen Gründen, namentlich wegen des Formats, oder wegen anderer besonderer Umstände nicht für die Veröffentlichung in einem amtlichen Publikationsorgan, kann sich diese auf die Bekanntgabe der Fundstelle dieses Textes beschränken.

Die Verweisung erfolgt auf eine Internetseite eines öffentlichen Organs. Ist die Veröffentlichung in elektronischer Form nicht möglich, wird angegeben, wo der amtliche Text eingesehen werden kann.

Art. 18 Zuständigkeit

Will ein Organ einen amtlichen Text durch Verweisung veröffentlichen, reicht es ihn bei der Staatskanzlei ein. Diese entscheidet über die Veröffentlichung durch Verweisung.

Das zuständige Organ stellt sicher, dass

  1. a. die Verweisung auf die Fundstelle aktuell ist,

  2. b. der verwiesene amtliche Text stets zugänglich ist,

  3. c. die Datensicherheit gewährleistet ist.

Art. 19 Gedruckte Fassung der LS

Richtet sich ein Erlass an einen kleinen Kreis von Personen, kann er in der gedruckten Fassung der LS nur mit dem Titel, der Angabe der Fundstelle in der OS und der Bezugsstelle für einen Separatdruck veröffentlicht werden.2. Abschnitt: Behördenverzeichnis

Art. 20 Zuständigkeit

Das Behördenverzeichnis wird von der Staatskanzlei herausgegeben.

Art. 21

8 3. Abschnitt: Betrieb der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses

Art. 22 Zuständigkeit

Die Staatskanzlei sorgt für den sicheren Betrieb der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses.

Art. 23 Datensicherheit die notwendig sind

Die Staatskanzlei stellt sicher, dass die veröffentlichten Texte

  1. a. tatsächlich von den aufgebenden Stellen stammen (Authentizität) und

  2. b. nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert wurden (Integrität). technischen und organisatorischen Massnahmen, 2 Sie ergreift die , um den sicheren Betrieb der amtlichen Publikas Behördenverzeichnisses sicherzustellen. tionsorgane und de

Art. 24 Aufbewahrung und Berichtigung

Von den in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um die Texte wiederherzustellen, wie sie erstmals dort veröffentlicht worden sind (abgeschlossene Daten).

Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den Publikationsplattformen der amtlichen Publikationsorgane an einem sicheren Ort aufbewahrt.

Stellt die Staatskanzlei eine Abweichung zwischen den abgeschlossenen Daten und dem veröffentlichten Text fest, bereinigt sie den Text umgehend. Die Berichtigung wird gekennzeichnet.4. Abschnitt: Bezug und Gebühren

Art. 25 Bezug

Bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale können als Jahresabonnement bezogen werden:

  1. a. die OS als gebundene Jahresausgabe,

  2. b. die LS als vollständige Sammlung und ihre regelmässigen Nachträge,

  3. c. Separatdrucke gemäss § 6.

  4. d. . . .8

Art. 26 Gebührenpflicht

Die Staatskanzlei erhebt Gebühren für

  1. a. die Veröffentlichung amtlicher Texte im Amtsblatt,

  2. b. den Bezug einer Gesetzessammlung in gedruckter Form,

  3. c. 7 den Bezug von Separatdrucken,

  4. d. 7 die Veröffentlichung von nicht amtlichen Anzeigen im Amtsblatt.

Für Veröffentlichungen in der Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» des Amtsblattes werden keine Gebühren erhoben.

Veröffentlicht eine Meldestelle gleichzeitig mehrere amtliche Texte im Amtsblatt, ist für jeden sach- oder personenbezogenen Text die Gebühr zu entrichten.

Art. 27 Gebührenansätze

7 1 Die Gebühren betragen: Fr.

  1. a. Veröffentlichung einer amtlichen Meldung oder einer amtlichen Anzeige im Amtsblatt 30

  2. b. gebundene Ausgabe der OS, pro Jahresband 200

  3. c. Loseblattsammlung 680

  4. d. Nachträge der Loseblattsammlung Gebühr gemäss den Kosten

  5. e. Separatdrucke, nach Umfang5 bis 20 2 Sofern die Leistung mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die Mehrwertsteuer in der Gebühr gemäss Abs. 1 lit. a enthalten, während sie zu denjenigen gemäss lit. b–e hinzugerechnet wird. 3 Für nicht amtliche Anzeigen richtet sich die Gebühr nach dem aktuellen Marktpreis für Inserate in anderen Druckerzeugnissen.

  6. 5. Abschnitt: Verwertung durch Dritte

Art. 28 Verwertung der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses durch Dritte

Die Verwertung amtlicher Texte der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. a. Die Texte dürfen inhaltlich nicht verändert werden.

  2. b. Die Texte sind so darzustellen, dass sie sich deutlich von Kommentaren oder anderen Zusätzen unterscheiden.

  3. c. Die Texte sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist einzig die Veröffentlichung durch die Staatskanzlei des Kantons Zürich.»

  4. d. Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger oder im elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung.

  5. e. Texte mit besonderen Personendaten dürfen nur während des Suchzeitraums gemäss § 13 Abs. 3 und 4 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Danach sind sie zu entfernen.

  6. 6. Abschnitt: Einsichtnahmestelle

Art. 29

Die Staatskanzlei ist Einsichtnahmestelle gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt5 und gemäss § 21 Abs. 2 PublG. gangsbestimmung7. Abschnitt: Über

Art. 30 Rhyth-

Bis zur Inbetriebnahme der vom Staatssekretariat für Wirtschaft betriebenen neuen Publikationsplattform richtet sich der mus der Erscheinung des Amtsblattes nach der Publikationsverordnung vom2. Dezember 1998.