177.10
Personalgesetz (PG) 17
(vom 27. September 1998)1
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Geltungsbereich
Art. 1 Allgemeines
17 1 Diesem Gesetz untersteht das Personal des Kantons 17 und seiner unselbstständigen Anstalten. 2 Für die Lehrpersonen an Mittelschulen und Berufsfachschulen gilt das Gesetz, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen. 3 Die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts sowie die Ombudsperson sind dem Gesetz nicht unterstellt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
Art. 2 Behörden im Nebenamt
Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Mitglieder von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Nebenamt sowie Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben diesem Gesetz unterstellen.
B. Begriffe
Art. 3 Angestellte
Angestellte sind Personen, die unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilweisen Pensum im Dienst des Kantons 17 stehen, eingeschlossen die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk auf Amtsdauer gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 4 Anstellungs- und Aufsichtsbehörde
Anstellungsbehörde ist die gemäss § 12 als für die Anstellung zuständig bezeichnete Instanz, soweit nicht die Volkswahl vorgesehen ist.
Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und die Vorsteherinnen und Vorsteher seiner Direktionen, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, das Sozialversicherungsgericht, die Ombudsperson, die Bezirksräte und die Bezirksgerichte sowie die weiteren für die Anstellung zuständigen Instanzen. 15
C. Personalpolitik
Art. 5 Grundsätze und Instrumente der Personalpolitik
Der Regierungsrat bestimmt nach folgenden Grundsätzen die Personalpolitik:
a. sie orientiert sich am Leistungsauftrag der Verwaltung und der Rechtspflege, an den Bedürfnissen des Personals 17 , am Ziel der Bürgernähe sowie an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes und strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen Kanton 17 und Personal an,
b. sie will dem Kanton 17 geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewinnen und erhalten, die qualitätsorientiert, verantwortungsbewusst und kooperativ handeln,
c. sie nutzt und entwickelt das Potential der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem sie diese entsprechend ihren Eignungen und Fähigkeiten einsetzt und fördert,
d. sie verwendet besondere Sorgfalt auf die Auswahl der Vorgesetzten,
e. sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen,
f. sie berücksichtigt die Erfüllung von Familienpflichten,
g. sie fördert flexible Arbeitsmodelle,
h. sie verwirklicht die Chancengleichheit für Frauen und Männer,
i. sie fördert die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten.
Der Regierungsrat schafft Instrumente zur Umsetzung der Personalpolitik, insbesondere solche zur Führung und Förderung des Personals, und sorgt für eine stufengerechte Personal- und Kaderplanung.
D. Gesamtarbeitsverträge
Art. 6 Grundsätze
Der Regierungsrat kann in Bereichen, zu deren Regelung er abschliessend zuständig ist, mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für das gesamte Personal oder für einzelne Personalgruppen abschliessen.
Der Gesamtarbeitsvertrag wird Bestandteil der einzelnen Arbeitsverhältnisse.
Gesamtarbeitsverträge für Personal der Rechtspflege werden vom Regierungsrat zusammen mit dem zuständigen obersten kantonalen Gericht abgeschlossen.
E. Berufliche Vorsorge 16
Art. 6a Grundsätze
Der Kanton versichert sein Personal sowie die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts sowie die Ombudsperson gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
Der Regierungsrat kann für bestimmte Kategorien des Personals in einer Verordnung regeln, dass sie bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert werden.
Art. 6b Leistungen des Kantons
Der Kanton finanziert:
a. mindestens drei Fünftel der Spar- und Risikobeiträge sowie der Kosten für einen Überbrückungszuschuss,
b. mindestens fünf Siebtel allfälliger Sanierungsbeiträge,
c. die Ergänzung des Sparguthabens bei einer Entlassung altershalber. II. Arbeitsverhältnis
A. Art der Anstellung, Stellenplan
Art. 7 Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich.
Art. 8 Stellenpläne
Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte bezeichnen die Instanzen, welche die Stellenpläne festlegen.
Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen.
B. Begründung
Art. 9 Ausschreibung
Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.
Art. 10 Bewerbung
19 1 Bei der Bewerbung für eine Anstellung sind die Ausweise über die berufliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit vorzulegen. 2 Die Anstellungsbehörde kann weitere Erfordernisse aufstellen und zusätzliche Personendaten einholen, soweit dies für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens erforderlich ist. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 11 Voraussetzungen der Anstellung
Voraussetzung für eine Anstellung ist insbesondere die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
Für die Ausübung hoheitlicher Funktionen ist in der Regel das Schweizer Bürgerrecht erforderlich. Der Regierungsrat bezeichnet diese Funktionen.
Art. 12 Entstehung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet.
Es kann in besondern Fällen mit öffentlichrechtlichem Vertrag begründet werden. Dieser kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von diesem Gesetz abweichen.
Der Regierungsrat bezeichnet die Anstellungsbehörde, soweit sich diese nicht aus der Verfassung oder besondern gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Er bezeichnet ferner die Fälle, in denen ein Vertrag zulässig ist, und regelt das Verfahren der Anstellung.
C. Dauer
Art. 13 Dauer im Allgemeinen
Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf als unbefristet. Wird das befristete Arbeitsverhältnis weiter verlängert, hat es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit aus andern Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben.
Alle diesem Gesetz unterstehenden Arbeitsverhältnisse, ungeachtet des Beschäftigungsgrades, werden für die Berechnung der Dienstjahre berücksichtigt. Unbezahlte Urlaube, soweit sie insgesamt sechs Monate übersteigen, sowie Verlängerungen der Arbeitsverhältnisse gemäss § 26 Abs. 6 werden nicht angerechnet.10
Art. 14 Probezeit
Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit.
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage.
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.
Art. 15 Wahl auf Amtsdauer
In Bezug auf Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses bleiben die Bestimmungen über die Wahl auf Amtsdauer vorbehalten für
a. die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk gewählten Angestellten,
b. die dem Gesetz unterstellten Mitglieder von Behörden im Nebenamt sowie Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben.
Die Nichtwiederwahl ist nur aus einem sachlich zureichenden Grund zulässig und muss begründet werden, sofern nicht das Volk oder der Kantonsrat Wahlorgan sind.
D. Beendigung
Art. 16 Beendigungsgründe
17 Das Arbeitsverhältnis endet durch:
a. Kündigung,
b. Ablauf einer befristeten Anstellung,
c. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss § 22,
d. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen gemäss § 23,
e. Entlassung invaliditätshalber gemäss § 24,
f. Altersrücktritt gemäss § 24 a,
g. Entlassung altershalber gemäss § 24 b,
h. Erreichen der Altersgrenze gemäss § 24 c,
i. Tod,
j. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer sowie Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Angestellten.
Art. 17 Kündigung, Fristen und Termine
Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen:
a. im ersten Dienstjahr einen Monat,
b. im2. und 3. Dienstjahr zwei Monate,
c. im4. bis 9. Dienstjahr drei Monate,
d. ab dem10. Dienstjahr sechs Monate.
Für Angehörige des höheren Kaders beträgt die Kündigungsfrist ab dem3. Dienstjahr sechs Monate. Der Regierungsrat bezeichnet die entsprechenden Funktionen.
Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen. ltnis kann jeweils auf Ende eines Monats been- 4 Das Arbeitsverhä gierungsrat bezeichnet die Arbeitsverhältnisse, für det werden. Der Re Endtermine gelten. welche abweichende
Art. 18 Kündigungsschutz und Voraus- und setzungen der Kündigung, Entschädigung
Die Kündigung wird durch die Anstellungsbehörde schriftlich mitgeteilt. Innerhalb von 30 Tagen kann die oder der Angestellte eine Begründung verlangen, andernfalls wird das Recht auf Anfech-1. Verfahren tung verwirkt. In der Kündigung ist auf den Begründungsanspruch die Verwirkungsfolge hinzuweisen.10
Die Kündigung durch den Kanton 17 darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts7 sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.
Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, und wird der oder die Angestellte nicht wiedereingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts7 über die missbräuchliche Kündigung. Die Ausrichtung einer Abfindung nach § 26 bleibt vorbehalten.
Art. 19 Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten
23 Bevor die Anstellungsbehörde eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht, erfolgt eine schriftliche Mahnung. Diese ist verbunden mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten. Wenn feststeht, dass die Frist ihren Zweck nicht erfüllen wird, kann darauf verzichtet werden.
Art. 20 zur Unzeit
Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 7 . Keine Anwendung finden diese Bestimmungen auf Fälle der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 26 Abs. 6.10
Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Art. 21 schutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
10 Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz 6 .
Art. 22 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung.
Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
Bei vom Volk gewählten Angestellten ist die Aufsichtsbehörde zuständig.
Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 7 . Eine Abfindung nach § 26 bleibt vorbehalten.
Art. 23 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen
Das Arbeitsverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelöst werden. 17
Eine Abfindung kann bis zum Höchstbetrag gemäss § 26 ausgerichtet werden.
Art. 24 Entlassung invaliditätshalber
17 1 Angestellte, die durch die zuständige Vorsorgeeinrichtung invalid erklärt werden, werden invaliditätshalber entlassen. 2 Besteht aufgrund des Invaliditätsgrades Anspruch auf eine Vollrente der Vorsorgeeinrichtung, erfolgt eine vollständige Entlassung invaliditätshalber. Andernfalls erfolgt eine teilweise Entlassung entsprechend dem Invaliditätsgrad. 3 Die vorsorgerechtlichen Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
Art. 24a Altersrücktritt
Angestellte können ab dem vollendeten 60. Altersjahr den Altersrücktritt erklären. Damit verbundene vorsorgerechtliche Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
Der Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen und der Kündigungstermine zu erklären.
Art. 24b Entlassung altershalber
Angestellte werden unter folgenden Voraussetzungen altershalber entlassen:
a. Die Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 2 sind erfüllt.
b. Die Probezeit ist abgelaufen.
c. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Berücksichtigung einer allfälligen Anstellungsverlängerung nach Vollendung des 58. Altersjahres oder im Falle einer betrieblichen Restrukturierung nach Vollendung des
55. Altersjahres.
d. Die Entlassung ist nicht auf ein Verschulden der oder des Angestellten zurückzuführen.
e. Den Angestellten kann keine zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt werden.
Die Fristen und Termine gemäss § 17 gelten sinngemäss.
Eine Entlassung altershalber kann nur einmal erfolgen. Sie ist in zwei Schritten möglich. assung altershalber verbundenen vorsorgerecht- 4 Die mit der Entl richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeein- lichen Leistungen richtung. s Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Ein- 5 Die Auflösung de e Nichtwiederwahl von Personen, die durch die vernehmen sowie di oder den Kantonsrat gewählt sind, werden unter Stimmberechtigten n von Abs. 1 lit. b–e der Entlassung altershalber den Voraussetzunge gleichgestellt.
Art. 24c1 Erreichen der Altersgrenze
Das Arbeitsverhältnis endet am Ende des Monats, in welchem Angestellte das 65. Altersjahr vollenden. Bei Professorinnen und Professoren der Universität, Professorinnen und Professoren und dem Lehr- und Forschungspersonal der Fachhochschulen sowie Lehrpersonen der Mittelschulen und Berufsfachschulen endet das Arbeitsverhältnis am Ende des Semesters, bei Lehrpersonen der Volksschule am Ende des Schuljahres. 24 2 In Ausnahmefällen kann nach Erreichen der Altersgrenze eine befristete Wiederanstellung vereinbart werden.
Art. 25 Angestellte auf Amtsdauer
Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Angestellten endigt mit dem Tag des Ablaufs der Amtsdauer.
Die Angestellten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsdauer mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats entlassen werden, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen des Kantons 17 beeinträchtigt werden. Die Wahl- oder Aufsichtsbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen.
§§ 22, 24, 24 a und 24 b Abs. 3 gelten auch für Angestellte auf Amtsdauer. 17
Art. 26 Abfindung
10 1 Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Kantons 17 und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35-jährig sind. Angestellten mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser Altersgrenze oder bei weniger als fünf Dienstjahren ausbezahlt werden. 2 Erfolgt die Auflösung, weil die Stelle aufgehoben wird, ist den Angestellten nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten. 3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten, wegen Ablauf der Amtsdauer, bei Entlassung gewählter Angestellter auf eigenes Gesuch sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 65. Altersjahr und gemäss § 16 lit. b, c, e, f, h und i. 17 4 Der Regierungsrat regelt die Festsetzung der Abfindung und bestimmt einen nach dem Alter abgestuften Rahmen als Richtlinie. Die Abfindung beträgt höchstens neun Monatslöhne. 23 5 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt. Angemessen berücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und der Kündigungsgrund. Angestellten, die während der Abfindungsdauer neues Einkommen erzielen, wird die Abfindung angemessen gekürzt. Der Regierungsrat regelt die Grundsätze für die Kürzung. 17 6 An Stelle einer Abfindung kann auf Verlangen der oder des Angestellten eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses für die Abfindungsdauer vereinbart werden. Die Angestellten sind vorbehältlich anders lautender Vereinbarung freigestellt. Bei Antritt einer neuen Stelle wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst und eine reduzierte Abfindung gemäss Abs. 5 ausgerichtet. 7 Wer eine Abfindung zugesprochen erhalten hat, informiert die verfügende Stelle über das Einkommen während der Abfindungsdauer. Die verfügende Stelle fordert Abfindungen, die sich als ungerechtfertigt erweisen, zurück.
Art. 27 Sozialplan
Kommt es infolge von Stellenabbau zu Kündigungen, legen der Regierungsrat oder das zuständige oberste kantonale Gericht unter Beizug der Personalverbände einen Sozialplan fest. Dieser regelt die Leistungen des Kantons 17 , wobei sie sich nach § 26 ausrichten. Er kann auch zusätzliche oder Leistungen anderer Art vorsehen.
E. Versetzung, vorsorgliche Massnahmen und Verweis
Art. 28 Versetzung
Die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde kann Angestellte, wenn es der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordern, unter Beibehaltung des bisherigen Lohnes für die Dauer der Kündigungsfrist sowie im Rahmen der Zumutbarkeit versetzen.
Eine Versetzung ist zumutbar, wenn: 16
a. die neue Stelle den Fähigkeiten und der bisherigen Tätigkeit der oder des Angestellten angemessen Rechnung trägt und
b. ein längerer Arbeitsweg und eine Herabsetzung des Bruttogehalts aufgrund der persönlichen Verhältnisse der oder des Angestellten vertretbar sind.
Art. 29 Vorsorgliche Massnahmen
Angestellte können von der Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde jederzeit vorsorglich im Amt eingestellt werden, wenn
a. genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen,
b. wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, oder
c. zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern.
Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich der in Abs. 1 bezeichneten Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten, die auch über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohnes entscheidet. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses befunden.
Art. 30 Verweis
Bei Arbeitspflichtverletzungen kann die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde einen Verweis aussprechen.
Der Verweis erfolgt mündlich nach Abklärung des Sachverhaltes und Anhörung der Betroffenen. Er ist protokollarisch zusammen mit einer Stellungnahme des oder der Betroffenen festzuhalten.
Im Falle eines Verweises muss zwingend eine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt werden.
F. Rechtsschutz
Art. 31 Anhörungsrecht
Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören.
Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen.
Art. 32 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz
Der Kanton 17 schützt seine Angestellten vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen.
Der Regierungsrat regelt die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf dem Rechtsweg belangt werden, oder wenn sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtswegs als notwendig erweist.
Art. 33 Weiterzug personalrechtlicher Entscheidungen
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, richtet sich der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheidungen durch das Personal 17 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 4 .
G. Datenschutz und Datenbearbeitung 19
Art. 34 Grundsätze
19 1 Der Kanton bearbeitet Personendaten, soweit es für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses notwendig ist. 2 Personendaten sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person zu beschaffen. 3 Das Personaldossier enthält alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bedeutsamen Informationen.
Art. 35 Personalmanagement- und Lohnadministrations- system
19 1 Die für das Personalwesen zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) betreibt ein zentrales Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem. 2 Weitere Institutionen können sich am Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem beteiligen. Die Direktion schliesst mit den Beteiligten die entsprechenden Vereinbarungen ab. 3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem. Er regelt insbesondere
a. die Organisation und den Betrieb,
b. die Zugriffsrechte,
c. die Kategorien der gespeicherten Daten,
d. die Massnahmen der Datensicherheit.
Art. 36 Dezentrale Personalmanagement- systeme
19 1 Die obersten kantonalen Gerichte und, im Einvernehmen mit der Direktion, die Direktionen des Regierungsrates können dezentrale Personalmanagementsysteme betreiben. 2 Die obersten kantonalen Gerichte und die Direktionen erlassen Bestimmungen über ihre Personalmanagementsysteme. Sie regeln insbesondere
a. die Zugriffsrechte,
b. die Kategorien der gespeicherten Daten,
c. die Massnahmen der Datensicherheit. §§ 37 und 38. 20 III. Rechte und Pflichten der Angestellten
A. Rechte
Art. 39 Schutz der Persönlichkeit Integrität seiner
Der Kanton 17 achtet die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie. Er nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. m Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher 2 Er trifft die zu Angestellten erforderlichen Massnahmen.
Art. 39a Case Management
Der Kanton kann gesundheitlich beeinträchtigten Angestellten im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ein Case Management anbieten.1. Grundsatz
Ziele des Case Management sind die rasche Rückkehr an den bisherigen oder einen neuen Arbeitsplatz und die Verhinderung einer ganzen oder teilweisen Invalidität.
Art. 39b setzungen
Ein Case Management wird insbesondere dann geprüft, wenn die oder der Angestellte
a. voraussichtlich länger ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist oder
b. wegen Krankheit oder Unfall voraussichtlich über längere Zeit vermindert leistungsfähig ist.
Art. 39c und Mitwirkung
Im Rahmen der Treuepflicht sind die betroffenen Angestellten zur Teilnahme und Mitwirkung am Case Management verpflichtet.
Die unbegründete Verweigerung der Teilnahme oder Mitwirkung kann bei der Festsetzung der Lohnfortzahlung berücksichtigt werden.
Art. 39d Manage-
Für das Case Management wird ein fachlich unabhängiger Case Manager eingesetzt.
Der Case Manager bearbeitet Personendaten der oder des betroffenen Angestellten, soweit es für die Durchführung des Case ment notwendig ist.
Er untersteht dem Amtsgeheimnis.
Er gibt der Arbeitgeberseite keine Personendaten aus dem Case Management bekannt, ausser wenn
a. die oder der betroffene Angestellte ausdrücklich eingewilligt hat oder
b. es für arbeitsplatzbezogene Massnahmen der Wiedereingliederung notwendig ist.
Art. 40 Lohn
Der Regierungsrat regelt die Entlöhnung der Angestellten.
Die Stellen werden entsprechend ihren Anforderungen in Funktionsgruppen eingereiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Der Lohn berücksichtigt die Leistung und die Erfahrung.
Der Regierungsrat setzt ferner die Löhne, Taggelder und Vergütungen für Personen fest, die nach § 2 diesem Gesetz unterstellt sind.
Die Löhne und weiteren Vergütungen können unter Beachtung der Kündigungsfristen für das Personal gemäss § 17 jederzeit auf dem Verordnungsweg geändert werden.
Art. 41 Teuerungszulagen und Familienzulagen
Der Regierungsrat regelt den Anspruch auf Teuerungszulagen. Diese werden in den Grundlohn eingebaut und versichert.
Die Angestellten haben Anspruch auf Familienzulagen. Der Regierungsrat regelt das Nähere. 13
Art. 42 Dienstliche Auslagen, Sachschaden
Der Regierungsrat regelt
a. den Ersatz der dienstlichen Auslagen,
b. den Ersatz von Sachschaden, den Angestellte im Zusammenhang mit der Dienstausübung erleiden.
Art. 43 Ferien und Urlaub, Mutterschaft, Krankheit und Unfall
Der Regierungsrat regelt
a. den Ferienanspruch,
b. den Anspruch der weiblichen Angestellten auf bezahlten Mutterschaftsurlaub,
c. den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst, Dienst in zivilen Führungsstäben, bei humanitären Einsätzen sowie bei Zivildienst,
d. die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit familiären Verpflichtungen, Elternschaft und Weiterbildung.
Art. 44 Vereinsfreiheit
Die Vereinsfreiheit der Angestellten ist im Rahmen des Verfassungsrechts gewährleistet, insbesondere das Recht, Personalverbände zu gründen und ihnen anzugehören.
Art. 45 Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit der Angestellten ist gewährleistet.
Wenn es zur Amtsausübung zwingend erforderlich ist, kann die Anstellungsbehörde die Angestellten zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet verpflichten oder ihnen eine Dienstwohnung zuweisen.
Art. 46 Mitarbeiterbeurteilung, Arbeitszeugnis auf Angaben über d
Die Angestellten haben Anspruch auf regelmässige Beurteilung von Leistung und Verhalten.
Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. erlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis 3 Auf besonderes V ie Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Art. 47 Mitsprache verbände
Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen des Personalwesens steht den betroffenen Personalverbänden das1. Personal- Recht zur Vernehmlassung zu.
Der Regierungsrat anerkennt Personalverbände, die wesentliche Teile des Personals vertreten, als ständige Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen.
Art. 48 ausschüsse, Information, besondere Mitwirkungsrechte des Personals
Der Regierungsrat regelt das Recht zur Bildung von Personalausschüssen und deren Stellung, namentlich deren Mitwirkungsrechte. Die Personalausschüsse sollen ihr Recht auf Information und Vernehmlassung in allgemeinen personalrechtlichen Belangen in der Regel durch die Personalverbände wahrnehmen lassen.
Der Regierungsrat regelt ferner das Informationsrecht und die besondern Mitwirkungsrechte des Personals in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie bei Betriebsschliessungen.
Die Vorgesetzten informieren die Angestellten unter Wahrung von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind.
Dem Personal der Gerichte und Notariate steht ein Mitspracherecht in den es betreffenden Geschäften der Justizverwaltung zu.9
Der Regierungsrat regelt das betriebliche Vorschlagswesen.
B. Pflichten
Art. 49 Grundsatz
Die Angestellten haben sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren.
Art. 50 Annahme von Geschenken
Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere annehmen oder sich versprechen lassen.
Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.
Art. 51 Amtsgeheimnis
Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz3 besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht. 12
Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Art. 52 Arbeitszeit
Der Regierungsrat regelt die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage.
Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist.
Der Regierungsrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst.
Art. 53 Nebenbeschäftigung
Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die amtliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist.
Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die obersten kantonalen Gerichte können die Bewilligungspflicht auf zusätzliche Tatbestände ausdehnen. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
Art. 54 Öffentliche Ämter
Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.
Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
Art. 55 Vertrauensärztliche Untersuchung
Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Begründet sind namentlich Untersuchungen: 16
a. zur Prüfung einer Berufsinvalidität,
b. aus dienstrechtlichen Gründen.
Mit der Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung aus dienstrechtlichen Gründen kann die zuständige Vorsorgeeinrichtung oder eine andere Stelle schriftlich beauftragt werden. 16 ntersuchung 21 IV. Administrativu
Art. 55a Mitwirkungspflicht
Die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Angestellten sind verpflichtet, an der Abklärung des Sachverhalts persönlich mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht entfällt, wenn sie sich dadurch strafrechtlich belasten würden.
Art. 55b Mitteilungspflichten der Strafbehörden
Strafverfolgungsbehörden teilen den Behörden gemäss § 4 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Angestellte mit, wenn diese verdächtigt werden, ein Verbrechen oder Vergehen verübt zu haben,
a. bei Ausübung ihrer Tätigkeit,
b. mit dem der Kanton geschädigt werden kann,
c. das mit ihrer Tätigkeit nicht vereinbar erscheint, insbesondere weil es das Ansehen des Arbeitgebers oder das Vertrauen in die ordnungsgemässe Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich beeinträchtigt.
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte stellen den Behörden den rechtskräftigen Entscheid zu.
V. 22 Schlussbestimmungen
Art. 56 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt gemäss §§ 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 3, 17 Abs. 2, 26 Abs. 4, 40, 41, 47 Abs. 2 sowie 48 Abs. 1 und 2 Personalverordnungen für die Verwaltung und für die Angehörigen der Kantonspolizei, sowie für die Lehrpersonen an den Mittelschulen, an höheren Fachschulen und an den Berufsfachschulen. Diese Verordnungen bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates. 14
Der Regierungsrat erlässt die weiteren Verordnungen zum Vollzug des Gesetzes.
Die vom Regierungsrat erlassenen Verordnungen gelten auch für das Personal der Rechtspflege, soweit die obersten kantonalen Gerichte nicht in von ihnen gemeinsam erlassenen Verordnungen für ihr Personal ergänzende oder abweichende Regelungen treffen. Die Genehmigungspflicht richtet sich nach Abs. 1. Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte hören einander vor dem Erlass ihrer Verordnungen an.
Das Personalamt bearbeitet die personalpolitischen Fragen für den Regierungsrat und bereitet personalrechtliche Erlasse vor. Es wirkt auf den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des Personalrechts der Gesamtverwaltung hin und unterstützt darin die Direktionen.
Art. 57 Übergangsbestimmungen
Für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt das Personalgesetz und seine Ausführungserlasse. Soweit bisherige Anstellungsverhältnisse mit dem neuen Personalrecht nicht übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten bleiben Abs. 2 bis 4.
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Amtsdauer gewählten Beamtinnen und Beamten gelten ab diesem Zeitpunkt als unbefristet angestellt, sofern ihre Wahl oder Wiederwahl mit einem Vorbehalt in Bezug auf die Aufhebung der Amtsdauer erfolgt ist und diese nicht beibehalten wird.
Für ohne Vorbehalt gewählte Beamtinnen und Beamte gilt bis zum Ablauf der Amtsdauer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses das alte Recht.
Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personalgesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheriges Recht.
Art. 58 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .8
Art. 59 Inkrafttreten das Staatspersonal seit1. Mai 2007 (
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Ein Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt die Annahme der Verfassungsbestimmungen über die Änderung des Personalrechts in der Volksabstimmung voraus. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt 2 . seit1. Januar 2006. G über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für 11 Fassung gemäss vom10. Februar 2003 (OS 58, 102; ABl 2002, 822). In Kraft OS 62, 152). G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb- 12 Fassung gemäss 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit1. Oktober 2008 (OS 63, ruar 2007 (OS 62, 317). EG FamZG vom 19. Januar 2009 (OS 64, 142; ABl 2008, 13 Fassung gemäss it1. Juli 2009. 1046). In Kraft se EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABl 2006, 1153). 14 Fassung gemäss August 2009 (OS 64, 389). In Kraft seit 17. G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation 15 Fassung gemäss Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- und des kantonalen ndes vom10. Mai 2010 (OS 65, 520, 572; ABl 2009, 1489). zessgesetze des Bu anuar 2011. In Kraft seit1. J G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf 16 Eingefügt durch igung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom die Verselbstständ OS 70, 83; ABl 2013-12-27). In Kraft seit1. Mai 2015. 20. Oktober 2014 ( G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf 17 Fassung gemäss igung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom die Verselbstständ OS 70, 83; ABl 2013-12-27). In Kraft seit1. Mai 2015. 20. Oktober 2014 ( G vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 89; ABl 2014-02-14). In 18 Eingefügt durch 2015. Kraft seit1. Mai G vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 89; ABl 2014-02-14). In 19 Fassung gemäss 2015. Kraft seit1. Mai h G vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 89; ABl 2014-02-14). In 20 Aufgehoben durc 2015. Kraft seit1. Mai G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 21 Eingefügt durch 018-07-20). In Kraft seit1. Januar 2022. (OS 76, 447; ABl 2 G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 22 Fassung gemäss 018-07-20). In Kraft seit1. Januar 2022. (OS 76, 447; ABl 2 G vom 14. Dezember 2020 (OS 77, 393; ABl 2020-07-10). In 23 Fassung gemäss ber 2022. Kraft seit1. Okto FaHG vom 13. November 2023 (OS 79, 227; ABl 2021-09-24). 24 Fassung gemäss ugust 2024. In Kraft seit1. A