181.22
Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
(vom10. Juni 2020)1, 2
Präambel
Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 142 Abs. 1, 219 Abs. 3 und 223 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)6 , beschliesst: 47. 1 Der Kirchenrat verfügt über ein elektronisches Geschäftsverwaltungssystem. 2 Das Geschäftsverwaltungssystem dient insbesondere: a. der Erfassung und Behandlung der beim Kirchenrat und bei den Gesamtkirchlichen Dienste eingegangenen Geschäfte, b. der Führung einer Geschäftskontrolle, c.10 der Abwicklung der Geschäfte des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers, der Geschäftsleitung und der Gesamtkirchlichen Dienste sowie der Kirchensynode. 3 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber regelt den Zugriff auf das Geschäftsverwaltungssystem, den Prozess der Datenaufbewahrung und in Absprache mit dem Staatsarchiv die langfristige Archivierung der Daten.
A. Organisation
Art. 1 Konstituierung
Der Kirchenrat konstituiert sich zu Beginn jeder Amtsdauer und nach Ersatzwahlen.
Art. 2 Amtsantritt
Der Amtsantritt des Kirchenrates erfolgt binnen dreier Monate seit der konstituierenden Versammlung der Kirchensynode.
Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident bestimmt nach erfolgter Wahl den Zeitpunkt.
Art. 3 Ressorts a. Grundsatz
Die Mitglieder des Kirchenrates nehmen ihr Amt im Kollegium und in ihrem Ressort wahr.
Der Kirchenrat teilt jedem seiner Mitglieder ein Ressort zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das ihnen zugeteilte Ressort zu übernehmen.
Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende Amtsdauern das gleiche Ressort zu übernehmen.
Art. 4 b. Bildung a. Präsidiales – Kir
Der Kirchenrat bildet die Ressorts so, dass die zweckmässige, wirtschaftliche sowie ziel- und auftragsorientierte Erfüllung der Aufgaben des Kirchenrates und der Gesamtkirchlichen Dienste gewährleistet ist.
Er weist jedem Ressort die zu verantwortenden Themen- und Aufgabenbereiche zu. irchenrates sind: 3 Die Ressorts des K chliche Identität und Beziehungen, ogie, b. Bildung und Theol on, c. Gemeinde und Regi schaft, d. Kirche und Gesell d Lebenswelten, e. Mitgliedschaft un ales, f. Diakonie und Sozi astruktur. g. Finanzen und Infr
Art. 5 Kollegium
Der Kirchenrat trifft seine Entscheide als Kollegium.
Die Mitglieder des Kirchenrates vertreten die Entscheide des Kollegiums.
Der Kirchenrat entscheidet endgültig über Zuständigkeitskonflikte zwischen den Ressorts seiner Mitglieder.
Art. 6 Stellvertretung
Der Kirchenrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Sind auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, so bezeichnet der Kirchenrat aus seiner Mitte eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter.
Art. 7 Delegationen
Zu Beginn einer Amtsdauer bezeichnet der Kirchenrat seine Vertretungen in Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereinen, Gesellschaften und anderen Organisationen.
Vertretungen werden für eine bestimmte Dauer bezeichnet, längstens aber für die Amtsdauer des Kirchenrates.
Art. 8 Beschlussfähigkeit
Der Kirchenrat kann beschliessen, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Art. 9 Ausstand
Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19595 .
Er wird im Protokoll festgehalten.
Art. 10 Geschäftsplanung
Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber legt in Absprache mit dem Kirchenrat dessen Geschäftsplanung fest.
Die Geschäftsplanung stellt sicher, dass der Kirchenrat seine Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandeln kann. Sie umfasst die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte und erstreckt sich über ein Semester oder ein Kalenderjahr.
Art. 11 Geschäftsleitung
10 Der Kirchenrat zieht nach Bedarf und in Absprache mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber die Geschäftsleitung in seine Beratungen bei.
Art. 12 Offenlegung von Interessenbindungen
Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber unterrichten die Kirchenratskanzlei beim Amtsantritt und zu Beginn jeden Jahres schriftlich über:
a. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie in beratenden Gremien und Kommissionen von Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereinen und Gesellschaften des privaten und des öffentlichen Rechts,
b. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindestens 5% des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte umfassen.
Die Kirchenratskanzlei veröffentlicht die Angaben.
B. Sitzungen
Art. 13 Einberufung
Der Kirchenrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
Er wird im Auftrag der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten durch die Kirchenratsschreiberin oder den Kirchenratsschreiber einberufen.
Mindestens zwei nebenamtliche Mitglieder des Kirchenrates können unter Angabe der zu traktandierenden Geschäfte und des gewünschten Termins jederzeit die Durchführung einer Sitzung verlangen.
Art. 14 Teilnahme
Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Verhinderungen und deren Gründe sind der Kirchenratspräsidentin oder dem Kirchenratspräsidenten rechtzeitig mitzuteilen.
Die Protokollführerin oder der Protokollführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Kirchenrat kann weitere Personen mit beratender Stimme zu einzelnen Geschäften beiziehen. Sofern der Kirchenrat nichts anderes bestimmt, treten die beigezogenen Personen bei Abstimmungen in den Ausstand.
Art. 15 Sitzungsordnung
Die Sitzungen des Kirchenrates finden in der Regel mittwochs statt.
Der Kirchenrat führt Klausurtagungen durch, an denen er insbesondere grundlegende Fragestellungen mit weitreichender Bedeutung berät.
Art. 16 Einladung
Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsidenten erstellt in Absprache mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber die Sitzungseinladung mit der Angabe der traktandierten Geschäfte.
Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sorgt dafür, dass die Einladung und die für die Beschlussfassung wesentlichen Unterlagen zu den traktandierten Geschäften den Mitgliedern des Kirchenrates in der Regel mindestens vier Tage vor der Sitzung zur Verfügung stehen.
Art. 17 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Kirchenrates sind nicht öffentlich.
Art. 18 Anträge a. Antragstellung
Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber können die Beratung jedes Geschäfts beantragen, das in die Zuständigkeit des Kirchenrates fällt.
Art. 19 b. Form
Der Kirchenrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge.
Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber prüft die schriftlichen Anträge unter formellen, inhaltlichen und rechtlichen Gesichtspunkten. Sie oder er stellt sicher, dass schriftliche Anträge vom zuständigen Mitglied des Kirchenrates für die Beratung im Kirchenrat freigegeben sind.
Art. 20 c. Fristen
Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber ist verantwortlich, dass der Kirchenrat die Geschäfte fristgerecht behandeln kann.
Schriftliche Anträge sind in der Regel so einzureichen, dass sie spätestens auf die zweitletzte Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden können.
Art. 21 Gebet
Die Sitzungen des Kirchenrates werden mit einem Gebet oder einer kurzen Besinnung eröffnet.
Art. 22 Geschäftsbehandlung a. Reihenfolge
Jedes Mitglied des Kirchenrates und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber können Änderungen der Traktandenliste betragen. Im Übrigen werden die Geschäfte in der festgelegten Reihenfolge behandelt.
Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können behandelt werden, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.
Art. 23 b. Beratung
Für die Beratungen des Kirchenrates gilt:
a. Der Kirchenrat entscheidet unter Vorbehalt von §§ 30 und 31 nach gemeinsamer Beratung.
b. Die Geschäfte werden einzeln aufgerufen, beraten und beschlossen.
c. Wird keine Beratung verlangt, so ist ein Geschäft beschlossen.
d. Wird ein schriftlicher Antrag abgeändert, so nimmt die Protokollführerin oder der Protokollführer die Änderungen im Antrag vor, soweit der Kirchenrat nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 24 c. Abstimmungsordnung
Das vorsitzende Mitglied legt für die während der Beratung eines Geschäfts gestellten Anträge die Fragestellung fest. Wird diese beanstandet, so entscheidet der Kirchenrat endgültig.
Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt eines Geschäfts behandelt. Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt.
Art. 25 d. Beschlussfassung
Der Kirchenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Die Mitglieder des Kirchenrates sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
Sitzt der Kirchenrat in ungerader Zahl, so stimmt das vorsitzende Mitglied nur bei Stimmengleichheit mit. Sitzt er in gerader Zahl, so stimmt das vorsitzende Mitglied mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.
Art. 26 e. Minderheitsanträge
Eine Minderheit des Kirchenrates ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Protokoll vermerken zu lassen.
Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber kann eine abweichende Meinung im Protokoll vermerken lassen.
Begehren gemäss Abs. 1 und 2 sind sofort nach der Beschlussfassung des Kirchenrates zu stellen und sobald als möglich schriftlich zu begründen. § 5 Abs. 2 gilt ungeachtet eines solchen Begehrens.
Ein Minderheitsantrag und eine abweichende Meinung werden unter der nächstfolgenden Beschlussnummer in das Protokoll aufgenommen. Es erfolgt keine Eröffnung gemäss § 35 Abs. 2.
Art. 27 Beschlüsse
Der Kirchenrat fasst seine Beschlüsse namentlich als Zwischenentscheide, Endentscheide, Vorentscheide und Kenntnisnahmen.
Vorentscheide sind als solche zu bezeichnen. Sie sind für die weitere Geschäftsbehandlung verbindlich, sofern sich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben.
Art. 28 Aussprache
Im Rahmen von Aussprachen berät der Kirchenrat Geschäfte, ohne dass er einen Beschluss gemäss § 27 fasst.
Art. 29 Umfrage
In jeder Sitzung findet eine Umfrage statt. Sie dient der gegenseitigen Information.
Art. 30 Ausserordentliche Beschlussfassung a. Zirkularbeschlüsse
Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung gemäss § 13 zur Verfügung steht, kann die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident einzelne Geschäfte schriftlich oder auf andere Weise verhandeln und beschliessen lassen. Die Beschlussfassung erfolgt gemäss § 25.
Die Beschlüsse gemäss Abs. 1 sind den in einer Sitzung gefassten Beschlüssen gleichgestellt.
Art. 31 b. Präsidialverfügungen
Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident kann selbstständig anstelle des Kirchenrates entscheiden:
a. dringende Angelegenheiten, die nicht rechtzeitig gemäss §§ 13 oder 30 behandelt werden können,
b. Angelegenheiten von geringer Bedeutung.
Entscheide gemäss Abs. 1 sind den in einer Sitzung gefassten Beschlüssen gleichgestellt.
Den Mitgliedern des Kirchenrates und der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber werden Entscheide gemäss Abs. 1 lit. a unverzüglich und Entscheide gemäss Abs. 1 lit. b in der nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.
C. Protokoll und Ausfertigung
Art. 32 Protokoll a. Führung und Genehmigung
Über die Verhandlungen des Kirchenrates wird ein Protokoll geführt.
Die von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber bezeichnete Person führt das Protokoll.
Das Protokoll wird den Mitgliedern des Kirchenrates in der Regel binnen sieben Arbeitstagen nach der Sitzung zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Es wird dem Kirchenrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 33 b. Inhalt
Das Protokoll enthält insbesondere:
a. die genaue Bezeichnung aller Geschäfte,
b. Beschlüsse gemäss § 27, Minderheitsanträge gemäss § 26, Zirkularbeschlüsse gemäss § 30 und Präsidialverfügungen gemäss § 31, je mit den entsprechenden Erwägungen,
c. zu jedem Beschluss und jeder Präsidialverfügung die Feststellung, ob
1. der Informationszugang gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom12. Februar 2007 (IDG)4 ohne Weiteres gewährt werden kann,
2. der Kirchenrat die Öffentlichkeit informiert,
d. die wesentlichen Ergebnisse von Aussprachen,
e. die Informationen aus der Umfrage.
Das Stimmenverhältnis wird nicht angegeben.
Art. 34 c. Zugang
Das Protokoll steht allen Mitgliedern des Kirchenrates und der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber zur Verfügung.
Der Kirchenrat bezeichnet die Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste, denen das Protokoll zugänglich gemacht wird.
Im Übrigen richten sich die Veröffentlichung und die Aushändigung von Protokollauszügen nach Art. 23 KO und dem IDG.
Art. 35 Ausfertigung
Die Kirchenratskanzlei fertigt die Beschlüsse und Präsidialverfügungen aus.
Beschlüsse und Präsidialverfügungen werden durch Protokollauszug und ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unterzeichnet.
Jedes Mitglied des Kirchenrates kann in der Sitzung verlangen, dass die redaktionelle Fassung eines Beschlusses vor der Ausfertigung dem Kirchenrat zur Genehmigung vorgelegt wird. tzt auf schriftliche Anträge, die der Kirchenrat 4 Beschlüsse gestü rden nach der Sitzung unverzüglich ausgefertigt. Im nicht abändert, we chlüsse unverzüglich ausgefertigt, sobald sie der Übrigen werden Bes e von ihm bezeichnete Person freigibt. Vorbehalten Kirchenrat oder di e Weisungen des Kirchenrates. bleiben abweichend
D. Mitglieder des Kirchenrates
Art. 36 Aufgaben
Die Mitglieder des Kirchenrates übernehmen im Kirchenrat und in ihrem Ressort die ihnen zugewiesenen Aufgaben, Geschäfte, Aufträge und Abordnungen. Im Fall der Ablehnung entscheidet der Kirchenrat endgültig.
Sie informieren die weiteren Mitglieder des Kirchenrates und beziehen diese mit ein, wo ein Geschäft nicht nur ihr Ressort betrifft. Sie können zum schriftlichen Mitbericht einladen oder von sich aus Mitberichte zuhanden des Kirchenrates verfassen.
Art. 37 Kirchenratspräsidentin, Kirchenratspräsident
Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident leitet die Geschäfte des Kirchenrates.
Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident
a. sorgt dafür, dass der Kirchenrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst,
b. leitet die Sitzungen des Kirchenrates,
c. vertritt den Kirchenrat gegenüber dem Büro der Kirchensynode,
d. vertritt den Kirchenrat nach aussen, sofern nicht ein anderes Mitglied des Kirchenrates zuständig ist,
e. schlichtet in strittigen Fragen zwischen den Mitgliedern des Kirchenrates,
f. wacht darüber, dass die Aufsicht des Kirchenrates über die Gesamtkirchlichen Dienste zweckmässig organisiert und ausgeübt wird.
Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident ist direkte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers.
E. Kirchenratsschreiberin oder Kirchenratsschreiber
Art. 38 Funktion und Stellung
Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber bildet zusammen mit den Stabsdiensten die allgemeine Stabsstelle der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und des Kirchenrates.
Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber ist direkte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste.
Sie oder er hat gegenüber den Stabsdiensten die Stellung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters.
Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber verfügt gegenüber den Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Einzelfall über uneingeschränkte Weisungs-, Überwachungs- und Selbsteintrittsrechte.
Art. 39 Stellvertretung
Der Kirchenrat bezeichnet auf Vorschlag der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers für diese oder diesen mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Sind die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, regelt die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident das Erforderliche.
Art. 40 Aufgaben
Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber leitet die Gesamtkirchlichen Dienste unter Beachtung der Grundsätze einer zeitgemässen Verwaltungsführung und insbesondere des Grundsatzes der Übereinstimmung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung. Sie oder er leitet, steuert und koordiniert die Tätigkeiten der Gesamtkirchlichen Dienste und fördert deren Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit.
Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber10
a. unterstützt den Kirchenrat und dessen Mitglieder in der Wahrnehmung der Aufgaben,
b. vollzieht die Beschlüsse des Kirchenrates,
c. gewährleistet den Informationsfluss zwischen dem Kirchenrat und den Gesamtkirchlichen Diensten,
d. entscheidet über die Zuteilung von Geschäften innerhalb der Gesamtkirchlichen Dienste,
e. regelt unter Vorbehalt der Befugnisse des Kirchenrates die organisatorischen und administrativen Belange der Gesamtkirchlichen Dienste, ungen der Geschäftsleitung, f. leitet die Sitz tzungen der Geschäftsleitung die Geschäfte und deren g. legt für die Si Reihenfolge fest, ss die Geschäftsleitung ihre Aufgaben rechtzeitig, h. sorgt dafür, da ordiniert an die Hand nimmt und abschliesst, zweckmässig und ko sdienste, i. leitet die Stab trittigen Fragen zwischen den Stabsdiensten und den j. schlichtet in s zwischen den Abteilungen untereinander, Abteilungen sowie ren gemäss dieser Verordnung und vom Kirchenrat k. nimmt die weite ben wahr. zugewiesenen Aufga
Art. 41 Erlass von Verfügungen
Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber verfügt in den in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Bereichen gemäss Art. 223 Abs. 1 KO selbstständig.
Überträgt der Kirchenrat der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber gemäss Art. 223 Abs. 1 KO selbstständige Entscheidungsbefugnisse, entscheidet sie oder er im eigenen Namen.
Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers werden in das Protokoll der Geschäftsleitung aufgenommen.10
Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers werden durch Protokollauszug und ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unterzeichnet.
Gegen Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers kann Neubeurteilung beim Kirchenrat verlangt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 20. April 20153 über die Neubeurteilung. Dem Lauf der Frist zur Neubeurteilung und der Einreichung des Begehrens kommt in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer Einstellung im Dienst, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Freistellung keine aufschiebende Wirkung zu.14
F. Ausschüsse und Kommissionen
Art. 42 Ausschüsse
Der Kirchenrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Diese bestehen aus höchstens drei Mitgliedern.
Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Kirchenrates vor, begleiten einzelne Geschäfte des Kirchenrates oder führen für den Kirchenrat Verhandlungen mit anderen Behörden oder mit Privaten.
Im Übrigen bestimmt der Kirchenrat die Aufträge und Zuständigkeiten seiner Ausschüsse. Er kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
Art. 43 Kommissionen
Der Kirchenrat kann für bestimmte Sachbereiche Kommissionen bestellen.
Ein Mitglied des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber nimmt Einsitz in eine solche Kommission.
Der Kirchenrat setzt die Mitgliederzahl fest und ernennt unter Vorbehalt von Abs. 2 in freier Wahl die Mitglieder der Kommission und aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Er bestimmt die Aufträge, Zuständigkeiten und Organisation von Kommissionen.
Art. 44 Gemeinsame Bestimmungen
Für die Sitzungen von Ausschüssen und Kommissionen gelten §§ 13–31 sinngemäss, soweit der Kirchenrat nichts anderes bestimmt.
Entscheidungsbefugnisse des Kirchenrates können nicht auf Ausschüsse und Kommissionen übertragen werden.
Ausschüsse und Kommissionen sind administrativ der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber zugeordnet.
Die Ernennung der Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen erfolgt für eine bestimmte Dauer, längstens aber für die Amtsdauer des Kirchenrates.
G. Zeichnungsbefugnis
Art. 45 Unterschriften
Vom Kirchenrat beschlossene Schreiben und Verträge werden von der Kirchenratspräsidentin oder vom Kirchenratspräsidenten und von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber unterzeichnet. Der Kirchenrat erteilt den Mitgliedern des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Einzelfall oder für bestimmte Aufgaben besondere Vollmachten.
Anträge, Berichte und Antworten des Kirchenrates an die Kirchensynode tragen die Namen der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers. ederkehrende Verpflichtungen benötigen eine 3 Verträge über wi . Unter Vorbehalt von Abs. 1 unterzeichnen je in Doppelunterschrift tsbereich: ihrem Zuständigkei präsidentin oder der Kirchratspräsident zusammen a. die Kirchenrats sschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und mit der Kirchenrat umgekehrt, des Kirchenrates mit der zuständigen Abteilungslei- b. die Mitglieder tändigen Abteilungsleiter, terin oder dem zus eiterinnen und Abteilungsleiter zusammen mit der c. die Abteilungsl erin oder dem Kirchenratsschreiber. Kirchenratsschreib et sich die Unterschriftenberechtigung der Kir- 4 Im Übrigen richt n oder des Kirchenratspräsidenten, der Mitglieder des chenratspräsidenti Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschrei- Kirchenrates, der beitenden der Gesamtkirchlichen Dienste nach den bers und von Mitar
Art. 46 Ausgabenbefugnissen gemäss
Art. 46 Ausgaben
Die Befugnis der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten, der Mitglieder des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers und von Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste, in eigener Zuständigkeit Ausgaben zu tätigen, richtet sich im Rahmen der Zuständigkeit des Kirchenrates gemäss Art. 221 Abs. 1 und 2 KO nach Anhang 2 dieser Verordnung. Der Kirchenrat kann im Einzelfall und befristet Ausnahmen beschliessen.
H. Geschäftsverwaltungssystem
I. Übergangsbestimmung
Art. 48 Ausschüsse und Kommissionen Anhang 1 12 Selbstständige Verfügu oder des Kirchenratssc
Ausschüsse und Kommissionen des Kirchenrates, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, sowie deren Aufträge, Zuständigkeiten und Organisation bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Kirchenrat gemäss §§ 42–44 unverändert. seit1. November 2025. ngsbefugnisse der Kirchenratsschreiberin hreibers gemäss § 41 Abs. 1 zen für die Personalführung in den Gesamt-1. Erlass von Grundsät kirchlichen Diensten. Verschiebung von Stellenprozenten innerhalb2. Entscheid über die teilungen der Gesamtkirchlichen Dienste der Stabdienste und Ab innerhalb der vom Kirchenrat im Stellen- sowie zwischen diesen, chlichen Dienste bewilligten Stellenpro- plan für die Gesamtkir zente. Anstellung der Pfarrerinnen und Pfarrern in3. Entscheid über die r Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste Institutionen sowie de bezeichneten Funktionen gemäss Einrei- in den vom Kirchenrat Personalverordnung 7 ). hungsplan (§ 18 Abs. 1 hlten Pfarrerinnen und Pfarrern durch Ver-4. Anstellung von gewä tig erfolgter Wahl (§ 18 Abs. 2 Personal- fügung nach rechtskräf verordnung). Gewährung individueller Lohnerhöhungen für5. Entscheid über die kirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat Angestellte der Gesamt n (§§ 49 ff. Vollzugsverordnung zur Per- bezeichneten Funktione nter einmal jährlicher Information des Kir- sonalverordnung 8 ), u ährten individuellen Lohnerhöhungen und chenrates über die gew gten Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestell- die dabei berücksichti ten. Gewährung von Funktionszulagen, Einmal-6. Entscheid über die rämien (§§ 64 und 65 Vollzugsverordnung zulagen und Leistungsp ), unter einmal jährlicher Information des zur Personalverordnung gewährten Funktionszulagen, Einmalzulagen Kirchenrates über die nd die dabei berücksichtigten Pfarrerin- und Leistungsprämien u tellten. nen, Pfarrer und Anges Wiederbesetzung freier Stellen in den Pfarr-7. Entscheid über die n und in den Gesamtkirchlichen Diensten. ämtern in Institutione rerinnen und Pfarrern aus dem Amt (Art. 132 8. Entlassung von Pfar esuch vollumfänglich entsprochen wird oder KO 6 ), soweit einem G erfolgt. sie von Gesetzes wegen ie Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Stell-9. 14 Entscheid über d llvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 KO 6 , vertreterinnen und Ste farrern in Institutionen sowie von Ange- von Pfarrerinnen und P chlichen Dienste in den vom Kirchenrat be- stellten der Gesamtkir gemäss Einreihungsplan (§§ 26 ff. Personal- zeichneten Funktionen verordnung 7 ). Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs (§ 80 10. Entscheid über die Personalverordnung). Pfarrerinnen und Pfarrern für die Aufnahme in11. 12 Empfehlung von iengang zur Ausbildungspfarrerin oder den Weiterbildungsstud unter Einbezug der Kirchenratspräsiden- zum Ausbildungpfarrer, tspräsidenten. tin oder des Kirchenra sonen, die sich um den Quereinstieg in das12. Empfehlung von Per er Einbezug der Kirchenratspräsidentin Pfarramt bewerben, unt äsidenten. oder des Kirchenratspr Lernvikariat von Anwärterinnen und An-13. Empfehlung für das mt sowie Bezeichnung der Kirchgemeinde, wärtern für das Pfarra ikariat absolvieren, und der zuständigen in der diese das Lernv nd Vikariatsleiter, unter Einbezug der Kir- Vikariatsleiterinnen u er des Kirchenratspräsidenten. chenratspräsidentin od ist für die Einberufung einer Kirchgemeinde-14. Erstreckung der Fr iner Pfarrwahlkommission oder zum Ent- versammlung zur Wahl e vorschlag ohne Einsetzung einer Pfarr- scheid über einen Wahl s. 1 Verordnung über das Pfarramt in wahlkommission (§ 9 Ab unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin der Landeskirche 9 ), äsidenten. oder des Kirchenratspr barkeit für Pfarrerinnen und Pfarrer (Art. 129 15. Erteilung der Wähl KO). Zulassung zum Kolloquium (§ 37 Verordnung 16. Entscheid über die er Landeskirche 9 ). über das Pfarramt in d lvertreterinnen und Stellvertretern (Art. 121 17. Abordnung von Stel KO). benbeschäftigungen und der Übernahme von 18. Bewilligung von Ne nschliesslich des Entscheids über den Aus- öffentlichen Ämtern ei er Arbeitszeit und über die Ablieferung gleich von beansprucht ff. Personalverordnung). von Einkünften (§§ 93 rerinnen und Pfarrern von der Wohnsitzpflicht 19. Befreiung von Pfar nate (Art. 122 Abs. 3 KO). für längstens sechs Mo hltem und unbezahltem Urlaub (§§ 92 ff. 20. Gewährung von beza Personalverordnung). Vollzugsverordnung zur ub bei Elternschaft (§§ 104 ff. Vollzugsver- 21. Gewährung von Urla rordnung). ordnung zur Personalve farrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie 22. 13 Befreiung von P esamtkirchlichen Dienste von der Pflicht, von Angestellten der G uchhaltung zu führen (§ 150 a Abs. 1 Voll- eine persönliche Zeitb sonalverordnung 8 ). zugsverordnung zur Per Genehmigung von Kirchgemeindeordnungen 23. Entscheid über die (Art. 153 Abs. 3 KO). Anhang 2 äss § 46 GO KR Ausgabenbefugnisse gem tin oder Kirchenratspräsident1. Kirchenratspräsiden enthaltene Ausgaben oder Einnahmeaus- Neue, im Budget nicht fälle: nzelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 50 000 im Ei nzelfall für jährlich wiederkehrende Ausga- – bis Fr. 10 000 im Ei ben. rin oder Kirchenratsschreiber2. Kirchenratsschreibe ts und bewilligter Nachtragskredite Aus- a. Im Rahmen des Budge de Einnahmeausfälle im eigenen Ver- gaben oder entsprechen antwortungsbereich: uständigen Mitglieds des Kirchen- – mit Zustimmung des z und nicht mehr als Fr. 100 000 im Ein- rates über Fr. 50 000 Ausgaben, zelfall für einmalige nzelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 50 000 im Ei nzelfall für jährlich wiederkehrende Aus- – bis Fr. 25 000 im Ei gaben, – gebundene Ausgaben. ht enthaltene Ausgaben oder Einnahme- b. Neue, im Budget nic rantwortungsbereich bis höchstens 20% ausfälle im eigenen Ve der Kostenträger budgetierten Betrags, des pro Kostenstelle o m Gesamtbudget der Gesamtkirchlichen sofern dieser Betrag i ird. Dienste ausgeglichen w rtungsbereich Freigabe von in Rechnung c. Im eigenen Verantwo Rahmen der bewilligten Verpflichtungs- gestellten Ausgaben im kredite. en und Abteilungsleiter der Gesamtkirchlichen3. Abteilungsleiterinn Dienste ts und bewilligter Nachtragskredite Aus- a. Im Rahmen des Budge de Einnahmeausfälle im eigenen Ver- gaben oder entsprechen antwortungsbereich: nzelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 30 000 im Ei elfall für jährlich wiederkehrende Aus- – bis Fr. 5000 im Einz gaben, – gebundene Ausgaben. rtungsbereich Freigabe von in Rechnung b. Im eigenen Verantwo Rahmen der bewilligten Verpflichtungs- gestellten Ausgaben im kredite. und Bereichsleiter der Gesamtkirchlichen4. Bereichsleiterinnen Dienste und bewilligter Nachtragskredite Ausga- Im Rahmen des Budgets Einnahmeausfälle im eigenen Verantwor- ben oder entsprechende 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben. tungsbereich bis Fr.5 esamtkirchlichen Dienste5. Mitarbeitende der G und bewilligter Nachtragskredite Ausga- Im Rahmen des Budgets Einnahmeausfälle im eigenen Verantwor- ben oder entsprechende 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben, tungsbereich bis Fr.5 der Zuständigkeit schriftlich erfolgt und von sofern die Delegation erin oder vom Kirchenratsschreiber geneh- der Kirchenratsschreib migt ist. n oder Geschäftsführer von Kloster Kappel6. 12 Geschäftsführeri und bewilligter Nachtragskredite sowie Im Rahmen des Budgets chenrates Ausgaben oder entsprechende Ein- der Beschlüsse des Kir en Verantwortungsbereich gemäss dem nahmeausfälle im eigen irchenrates. Leistungsauftrag des K iter der kirchlichen Fachstelle bei Arbeitslosigkeit7. 11 Leiterin oder Le DFA und bewilligter Nachtragskredite sowie Im Rahmen des Budgets chenrates Ausgaben oder entsprechende der Beschlüsse des Kir genen Verantwortungsbereich. Einnahmeausfälle im ei