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Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VVZMA) 8
(vom4. Dezember 1996)1
A. Behörden
Art. 1 Zuständige kantonale Behörde
Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)3 sind zuständig8
a. die Kantonspolizei bei Personen ausländischer Nationalität, denen am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet wird,
b. das Migrationsamt in den übrigen Fällen. 2 Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migrationsamts befugt, stellvertretend für dieses zu handeln. Das Migrationsamt bestätigt solche Anordnungen der Kantonspolizei am nächsten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen. 3 Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.
Art. 2
6
B. Verfahren
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Anwendbares Recht
5 Das Verfahren richtet sich nach dem AIG8 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 .
Art. 4 Rechtliches Gehör
5 Der Person ausländischer Nationalität wird das rechtliche Gehör gewährt, insbesondere vor der Anordnung von Haft, vor einem Antrag auf Haftverlängerung oder vor Anordnungen gemäss Art. 74 AIG 8 .
Art. 5 Orientierung einer Vertrauensperson
Auf Begehren der in Haft genommenen Person ausländischer Nationalität wird eine von ihr bezeichnete Drittperson in der Schweiz über die Festnahme orientiert.
Art. 6 Rechtsvertretung
Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität ist berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.
Zur Vertretung gegenüber den Behörden ist jede bevollmächtigte handlungsfähige Person zugelassen.
Wird eine neue Person zur Vertretung bestellt, hat sich diese mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Das neue Vertretungsverhältnis ersetzt das bisherige.
Anordnungen werden der vertretungsberechtigten Person, in zeitlich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Person ausländischer Nationalität, eröffnet.
Art. 7 Rechtsbelehrung
Die Person ausländischer Nationalität wird auf ihre Rechte, insbesondere die Verfahrensrechte gemäss den §§ 5 und 6, aufmerksam gemacht.
Art. 8 Minderjährige
8 1 Richtet sich ein Verfahren gegen unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, wird das Amt für Jugend und Berufsberatung benachrichtigt. 2 Dieses erfüllt die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Art. 64 Abs. 4 und 5 AIG. Vorbehalten bliebt die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. II. Ausländerrechtliche Haft4
Art. 9 Haftanordnung
8 1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet die erforderlichen Massnahmen an zur Sicherstellung
a. der Durchführung des Wegweisungsverfahrens,
b. des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides oder einer Landesverweisung, sobald dieser oder diese erstinstanzlich eröffnet worden ist. 2 Kommt keine mildere Massnahme in Betracht, wird ausländerrechtliche Haft gemäss AIG angeordnet.
Art. 10 Haftüberprüfung
Die zuständige kantonale Behörde überweist die Haftanordnung samt Akten zur Überprüfung an die richterliche Behörde, sofern das AIG8 die Haftüberprüfung zwingend vorsieht.5
Die Haftüberprüfung erfolgt bis spätestens 96 Stunden nach der polizeilichen Festnahme, der Ablösung einer vorangehenden strafrechtlichen durch eine ausländerrechtliche Haft oder dem Wechsel zwischen zwei verschiedenen ausländerrechtlichen Haftarten.
Art. 11 Haftverlängerung
5 Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung über die richterlich bestätigte Haftdauer hinaus gegeben, überweist die zuständige kantonale Behörde den Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung samt Akten, in der Regel bis spätestens acht Kalendertage vor Fristablauf, an die richterliche Behörde.
Art. 12 Haftentlassungsgesuch
Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Sperrfristen kann die Person ausländischer Nationalität jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.
Die zuständige kantonale Behörde prüft das Gesuch und überweist es zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten umgehend an die richterliche Behörde zum Entscheid. 5 III. Durchsuchung von Räumlichkeiten
Art. 13 Durchsuchung von Räumlichkeiten
5 Die zuständige kantonale Behörde ist antragstellende Behörde im Sinne von Art. 70 Abs. 2 AIG 8 .
C. Inkrafttreten
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1997 in Kraft.