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Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

215.2 · Zürich Gesetzessammlung

Dals 15 dec. 2004

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215.2

Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

(vom 15. Dezember 2004)1

Footnotes

  1. [1] OS 60, 6.

Präambel

Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf § 48 lit. e des Anwaltsgesetzes 3 , verordnet:

I. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)4 und des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz)3 die Organisation und die Geschäftsführung der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.

Footnotes

  1. [4] SR 935.61.
  2. [3] LS 215.1.

Art. 2 Besetzung

An den Entscheiden der Aufsichtskommission in Disziplinarverfahren und betreffend Patententzug, die mündlich beraten werden, wirken vier vom Obergericht und drei von der Anwaltschaft gewählte Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit.

Über Eintragungen in das Anwaltsregister und die öffentliche Liste wird im Zirkularweg in Dreierbesetzung entschieden. Diese besteht aus einem durch die Anwaltschaft und zwei durch das Obergericht gewählten Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern.

Im Übrigen gilt § 20 des Anwaltsgesetzes 3 .

Art. 3 Präsidialaufgaben

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte und sorgt für die beförderliche Erledigung.

Zur Behandlung der Geschäfte und zur Antragstellung bezeichnet sie oder er ein Mitglied oder Ersatzmitglied als Referentin oder Referenten. In einfachen oder dringlichen Fällen kann sie oder er selbst einen Antrag ausarbeiten oder die juristische Sekretärin oder den juristischen Sekretär damit beauftragen; ausnahmsweise kann sie oder er auch in anderen Fällen Antrag stellen.

Sie oder er ission nach aussen, a. vertritt die Komm weg anordnen, b. kann den Zirkular nden Gründen die Sistierung eines Verfahrens c. kann aus zureiche anordnen, Rechtsmittelverfahren oder entscheidet über d. nimmt Stellung in nehmlassung, den Verzicht auf Ver en Fällen vorsorgliche Eintragungen im Anwalts- e. kann in dringlich öffentlichen Liste anordnen, register und in der tsprechendem Begehren einer Anwältin oder eines f. veranlasst bei en esfall die Löschung des Registereintrages, Anwalts sowie im Tod nnen und Anwälte vorläufig vom Berufsgeheim- g. entbindet Anwälti endgültig bei Einwilligung der Klientschaft zur nis und entscheidet nstandslosigkeit sowie bei Rückzug des Ge- Entbindung, bei Gege suches, Auskunftsgesuche von Aufsichtsbehörden anderer h. entscheidet über kunftsgesuche im Sinne von Art. 10 BGFA 4 , Kantone und über Aus sichtnahme in die Spruchbücher oder die Aushän- i. bewilligt die Ein en für wissenschaftliche Zwecke. digung von Entscheid

Art. 4 Verfahren

Das Verfahren ist schriftlich; mündliche Parteiverhandlungen finden nicht statt.

Die Geschäfte werden in den Sitzungen der Aufsichtskommission behandelt, soweit nicht der Zirkularweg vorgesehen ist oder angeordnet wird.

Die Sitzungen finden in der Regel einmal monatlich statt.

Art. 5 Entscheide

Entscheide ergehen bei mündlicher Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind verpflichtet, ihre Stimme abzugeben.

Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.

Art. 6 Unterzeichnung

Die Entscheide der Aufsichtskommission betreffend den Entzug des Anwaltspatents und die Disziplinarverfahren sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der juristischen Sekretärin oder dem juristischen Sekretär zu unterzeichnen. Wird die Sitzung nicht von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet, so unterzeichnet das Mitglied, das die Sitzung geleitet hat. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – V 215.2

Die übrigen Entscheide sind von der juristischen Sekretärin oder dem juristischen Sekretär zu unterzeichnen.

Mitteilungen tragen die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten und/oder der juristischen Sekretärin oder des juristischen Sekretärs.

Art. 7 Geschäftskontrolle; Rechenschaftsbericht

Die Kanzlei führt die Kontrolle über die Geschäfte der Aufsichtskommission mit Angabe der Geschäftsnummer, der am Verfahren Beteiligten, des Verfahrensgegenstandes, des Eingangs- und des Erledigungsdatums sowie der Art der Erledigung.

Die Erledigungsentscheide werden chronologisch in Spruchbüchern gesammelt.

Die Aufsichtskommission erstattet dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 8 Ausnahmen vom Amtsgeheimnis

Wenn ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichtskommission die Öffentlichkeit über die Einleitung eines Verfahrens oder einen Entscheid der Aufsichtskommission informieren.

Aufsichtsbehörden anderer Kantone erhalten auf schriftliches Gesuch Auskunft über Disziplinarstrafen und hängige Disziplinarverfahren.

Eine Aktenherausgabe an andere schweizerische Amtsstellen oder Gerichte kann auf schriftliches Gesuch bewilligt werden. Die Aufsichtskommission entscheidet darüber nach freiem Ermessen. Urkunden mit Äusserungen von Anwältinnen und Anwälten, für die ihnen im anderen Verfahren ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, werden nicht herausgegeben. Den Anwältinnen und Anwälten wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Bewilligung zur Einsichtnahme in die Spruchbücher erteilt werden, sofern die gesuchstellende Person sich schriftlich verpflichtet, über den Inhalt, soweit er Persönlichkeitsrechte und Geschäftsgeheimnisse betrifft, Stillschweigen zu wahren. Unter den gleichen Voraussetzungen können Ausfertigungen ergangener Entscheide ausgehändigt werden, jedoch sind die Namen der Beteiligten unkenntlich zu machen.

Art. 9 Fachzeitschriften II. Disziplinarver

Über die Veröffentlichung von Entscheiden in Fachzeitschriften entscheidet die Aufsichtskommission. Diese erfolgt ohne Namensnennung. Erwägungen, welche die Identifikation der Beteiligten erleichtern, sind nach Möglichkeit auszulassen. fahren

Art. 10 Einleitung

Bleibt bei einer Verzeigung unklar, was vorgeworfen wird, so wird mit der Empfangsbestätigung auf Klarstellung oder Ergänzung gedrängt. Die Verzeigerin oder der Verzeiger ist von aussichtslosen Verzeigungen abzuhalten.

Ist unklar, was mit einer Eingabe angestrebt wird, so kann mit der Empfangsbestätigung festgehalten werden, dass die Eingabe einstweilen nicht als Verzeigung behandelt wird.

Art. 11 Verfahrensstellung des Verzeigers

Der Verzeigerin oder dem Verzeiger wird der Eingang der Verzeigung bestätigt. Eine weitere Beteiligung am Verfahren erfolgt nicht.

Entscheide werden ihnen nur bei Kosten- oder Entschädigungspflicht mitgeteilt. In diesem Fall haben sie ein Recht auf Akteneinsicht.

Art. 12 Stellungnahme

Wird ein Disziplinarverfahren eröffnet, so wird der beschuldigten Anwältin oder dem beschuldigten Anwalt (beschuldigte Person) Frist zur Stellungnahme angesetzt. Aus zureichenden Gründen kann stattdessen oder ergänzend eine mündliche Befragung angeordnet werden. Der beschuldigten Person wird angedroht, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden und eine Ordnungsbusse auferlegt werden kann.

Der Beizug der Akten früherer Verfahren wird angezeigt.

Sind gegenüber dem Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person Schutzmassnahmen angezeigt, so entscheidet hierüber die Aufsichtskommission.

Nach Abschluss einer Untersuchung wird der beschuldigten Person Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gewährt.

Art. 13 Weiteres Verfahren

Das Geschäft wird in der Regel nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme an eine Referentin oder einen Referenten zugeteilt. Die Aufsichtskommission kann Weisungen für die Untersuchung erteilen.

Die Referentin oder der Referent erlässt die für die Untersuchung des Sachverhalts notwendigen Verfügungen und Vorladungen und veranlasst die Vorkehrungen gemäss Art. 16 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 BGFA 4 . Sie oder er führt ein Verfahrensprotokoll.

Befragungen werden nach Massgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes2 protokolliert. Das Protokoll wird durch die juristische Sekretärin oder den juristischen Sekretär geführt. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – V 215.2

Die Referentin oder der Referent erstellt einen schriftlichen, begründeten Antrag.

Das Geschäft ist beförderlich zu behandeln.

Footnotes

  1. [2] LS 211.1.

Art. 14 Erledigung

Ist ein Geschäft spruchreif, so entscheidet die Aufsichtskommission in der Regel an ihrer nächsten Sitzung aufgrund des Antrages der Referentin oder des Referenten.

Die Aufsichtskommission stellt entweder eine Verletzung einer Berufsregel fest und ordnet eine Disziplinarmassnahme an, oder sie stellt das Verfahren ein.

Der Entscheid enthält eine Begründung sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und die Rechtsmittelbelehrung. III. Verlust des Anwaltspatents

Art. 15 Verfahren

Für das Verfahren betreffend Entzug des Anwaltspatents gelten die Bestimmungen über die Disziplinarverfahren.

Eine Verzichtserklärung im Sinne von § 7 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes3 kann der Aufsichtskommission zur Beurteilung gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung und zur Antragstellung an das Obergericht überwiesen werden. IV. Entbindung vom Berufsgeheimnis

Art. 16 Verfahren

Massgeblich sind die Bestimmungen gemäss den §§ 33 und 34 des Anwaltsgesetzes 3 .

Art. 17 Vorläufige Entbindung

Die vorläufige Entbindung richtet sich nach § 35 des Anwaltsgesetzes 3 .

V. Anwaltsregister, öffentliche Liste und Anwaltsverzeichnis

Art. 18 Zuständigkeit; Öffentlichkeit

Die Kanzlei führt das kantonale Anwaltsregister, die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA4 und das Anwaltsverzeichnis gemäss § 16 des Anwaltsgesetzes 3 .

Eintragungen in das Anwaltsregister werden im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.

Die Register sind über das Internet zugänglich, soweit dies unter Berücksichtigung des Datenschutzes zulässig ist.

Art. 19 Eintragungsgesuche

Eintragungsgesuche sind schriftlich einzureichen.

Die zur Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen einzureichenden Belege dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Mit dem Gesuch um Eintragung in ein Register ist der Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung zu erbringen. Diese hat pro Fall einen Schaden bis mindestens Fr. 1 000 000 abzudecken. Der Nachweis hat die ausdrückliche Verpflichtung des Versicherers zu enthalten, dass die Aufsichtskommission über das Aussetzen oder die Beendigung der Versicherung umgehend in Kenntnis gesetzt wird.

Art. 20 Verfahren

Der Entscheid wird der gesuchstellenden Person mitgeteilt. Er enthält eine Begründung sowie die Regelung der Kostenfolgen und die Rechtsmittelbelehrung.

Der Entscheid über die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister wird überdies den beschwerdeberechtigten Anwaltsverbänden mitgeteilt.

Art. 21 Löschung

Es gelten die Vorschriften von § 28 und § 29 des Anwaltsgesetzes 3 . VI. Schlussbestimmungen

Art. 22

Diese Verordnung tritt auf den1. Januar 2005 in Kraft.

Die Geschäftsordnung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 7. Dezember 1983 wird aufgehoben.