Funtauna

215.3

Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)

(vom8. September 2010)1, 2

Präambel

Das Obergericht, gestützt auf § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 20033 , Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 20084 und Art. 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom5. Oktober 20076 , beschliesst:

A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden.

Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen.

Cità en

Art. 2 Bemessungsgrundlagen im Allgemeinen

Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden

  1. a. im Zivilprozess: Streitwert bzw. Interessewert,

  2. b. im Strafprozess: Bedeutung des Falls,

  3. c. die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts,

  4. d. notwendiger Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts,

  5. e. Schwierigkeit des Falls.

Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt.

In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss.

Cità en

Art. 3 Gebühr nach Zeitaufwand

8 Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150 bis Fr. 350 pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220 pro Stunde.

Cità en

B. Zivilprozess

Art. 4 Ordentliche Gebühr a. Vermögensrechtliche Streitigkeiten

Für die Führung eines Zivilprozesses beträgt die Grundgebühr: Streitwert Gebühr (in Franken) (in Franken) bis 5 000 25% des Streitwertes, mind. aber Fr. 100 über 5 000 bis 10 000 1 250 zuzügl. 23% des Fr. 5 000 übersteigenden Streitwertes über 10 000 bis 20 000 2 400 zuzügl. 15% des Fr. 10 000 übersteigenden Streitwertes über 20 000 bis 40 000 3 900 zuzügl. 11% des Fr. 20 000 übersteigenden Streitwertes über 40 000 bis 80 000 6 100 zuzügl. 9% des Fr. 40 000 übersteigenden Streitwertes über 80 000 bis 160 000 9 700 zuzügl. 6% des Fr. 80 000 übersteigenden Streitwertes über 160 000 bis 300 000 14 500 zuzügl.3,5% des Fr. 160 000 übersteigenden Streitwertes über 300 000 bis 600 000 19 400 zuzügl. 2% des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes über 600 000 bis 1 Mio. 25 400 zuzügl.1,5% des Fr. 600 000 übersteigenden Streitwertes über 1 Mio. bis 4 Mio. 31 400 zuzügl. 1% des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes über 4 Mio. bis 10 Mio. 61 400 zuzügl. 0,75% des Fr. 4 Mio. übersteigenden Streitwertes über 10 Mio. 106 400 zuzügl. 0,5% des Fr. 10 Mio. übersteigenden Streitwertes

Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden.

Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden.

Cità en

Art. 5 b. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten

Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1400 bis Fr. 16 000.

Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre.

Cità en

Art. 6 Besondere Verfahren a. Ehe und eingetragene Partnerschaft

In Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die Grundgebühr gemäss § 5 festgesetzt.

Die vorprozessualen Bemühungen werden angemessen berücksichtigt.

In Eheschutzsachen kann die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden.

Abs. 1–3 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene Partnerschaften.

Cità en

Art. 7 b. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

Die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 2000.

Art. 8 Mehrere Klienten

Für die Vertretung mehrerer Klientinnen und Klienten im gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrarbeit erhöht.

Cità en

Art. 9 Summarisches Verfahren

Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt.

Cità en

Art. 10 Besondere Entscheide im laufenden Verfahren

Die Gebühr wird in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt für:

  1. a. Zwischenentscheide im Sinne von Art. 237 ZPO,

  2. b. prozessleitende Verfügungen, für die Gerichtsgebühren festgesetzt werden.

Für Ablehnungsverfahren, Berichtigungs- und Erläuterungsbegehren beträgt die Gebühr Fr. 200 bis Fr. 10 000.

Cità en

Art. 11 Zuschläge und Reduktion

Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab.

Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13 oder ein Pauschalzuschlag berechnet.

Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13.

Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert (Instruktion) und wird der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, wird die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt.

Cità en

Art. 12 Zeitlich beschränkte Vertretung

Bei Beendigung der Parteivertretung während des hängigen Verfahrens gilt § 11 sinngemäss.

Bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens ist die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen.

Wird die Vertretung erst vor einer Rechtsmittelinstanz übernommen, kann von der Gebührenherabsetzung nach § 13 Abs. 1 und 2 abgesehen werden.

Cità en

Art. 13 Berufung und Beschwerde

Im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.

Bei endgültiger Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt.

In besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts, kann auf die Herabsetzung verzichtet werden.

In Beschwerdeverfahren ohne endgültige Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Fünftel bis auf die Hälfte herabgesetzt.

Cità en

Art. 14 Revision

Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.

Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, wird die Gebühr auf einen bis zwei Drittel herabgesetzt.

Cità en

Art. 15 Schiedsgerichtsbarkeit

In Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 50 bis Fr. 16 000.

Die Gebühr wird auf zwei Drittel bis einen Fünftel herabgesetzt

  1. a. bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 374 ZPO und Art. 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987 über das Internationale Privatrecht 5 ,

  2. b. für Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)7 .

In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile richtet sich die Grundgebühr nach §§ 4 oder 5.

Cità en

C. Strafprozess

Art. 16 Vorverfahren

Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO6 bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3.

Wird eine Anklage erhoben, wird die Gebühr vom Gericht zugesprochen, andernfalls von den Strafverfolgungsbehörden.

Cità en

Art. 17 Strafprozess

Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel:

  1. a. vor den Einzelgerichten Fr. 600 bis Fr. 8000,

  2. b. vor den Bezirksgerichten Fr. 1000 bis Fr. 28 000.

Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet:

  1. a. für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung),

  2. b. für jede weitere notwendige Rechtsschrift,

  3. c. für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen.

§ 11 Abs. 2 und 3 sind analog anwendbar.

Cità en

Art. 18 Rechtsmittelverfahren a. Berufung

Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist.

Sind im Berufungsverfahren nur privatrechtliche Ansprüche strittig, die adhäsionsweise geltend gemacht worden sind, richtet sich die Gebühr nach § 9.

Cità en

Art. 19 b. Beschwerde

Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr. 12 000.

Sind Kostenauflage, Entschädigungsansprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Beschwerde, richtet sich die Gebühr nach § 9.

Art. 20 c. Revision

Im Revisionsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr. 12 000.

Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die Ansätze für das ursprüngliche Verfahren.

D. Weitere Bestimmungen

Art. 21 Justizverwaltung

In Verfahren der Justizverwaltung bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3.

Cità en

Art. 22 Auslagen

Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien.

Die Rechnungsstellung wird nicht entschädigt.

Cità en

Art. 23 Unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretung Gericht oder der S Zeitaufwand und di

Die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand oder die amtliche Verteidigung berechnet sich nach dieser Verordnung. etzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem 2 Sie wird festges trafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den e Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung r Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden kann ein Antrag zu werden. können in begründeten Fällen ausgerichtet 3 Akontozahlungen werden.

Cità en

E. Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 wird unter Vorbehalt von § 25 aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmung

Finden auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung, gilt die bisherige Anwaltsgebührenverordnung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom4. Dezember 2013 (OS 69, 473) Der Stundenansatz gemäss § 3 zweiter Halbsatz gilt für Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung erfolgen.