Funtauna

415.112

Finanzreglement der Universität Zürich

(vom 16. November 2009)1

Präambel

Der Universitätsrat beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen gischen Forschungsförderung und der separaten Rechnung

Art. 1 Geltungsbereich

Für die Haushaltsführung der Universität gelten die Vorschriften des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20065 und seiner Ausführungserlasse, soweit dieses Reglement keine Abweichungen vorsieht.

Art. 2 Delegation von Zuständigkeiten

Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen des Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen delegieren.

Art. 3 Ausführungsreglement

7 1 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement mit Ausführungsvorschriften zum Finanzrecht der Universität. Dieses regelt insbesondere:

  1. a. die Planung und Berichterstattung,

  2. b. die Finanzkompetenzen,

  3. c. die Verwertung von geistigem Eigentum,

  4. d. die Beteiligungen. 2 Das Ausführungsreglement untersteht der Genehmigung durch den Universitätsrat.

  5. 2. Abschnitt: Rechnungswesen

A. Allgemeines

Art. 4 Zuständigkeit

Die Universitätsleitung übt die Aufsicht über das Rechnungswesen aus.

Sie regelt die Buchführung und das interne Kontrollsystem.

Art. 5 Buchführung

Die Universität kann in ihrer Buchhaltung einen eigenen Kontenplan bewirtschaften, der in den kantonalen Kontenplan überführbar sein muss.

Art. 6 Anlagevermögen

Die Universität führt für ihre Mobilien eine Anlagenbuchhaltung und eine Investitionsrechnung.

B. Kostenrechnung

Art. 7 Kostenrechnung

Der Universitätsleitung obliegt die Organisation der Kostenrechnung.

Sie regelt die Erfassung von Erlösen und Kosten in den Organisationseinheiten hinsichtlich der Kostenarten, Kostenstellen sowie Kostenträger. Sie orientiert sich dabei an den geltenden gesamtschweizerischen Richtlinien für Kostenrechnungen an universitären Hochschulen.

Sie regelt die Umlage von Kosten und Erlösen sowie die Verrechnung von Leistungen innerhalb der Universität.

C. Revision

Art. 8 Finanzaufsicht

Die Universität untersteht der Finanzaufsicht der kantonalen Finanzkontrolle.

Art. 9 Interne Revision

Die Universität führt für die Kontrolle der universitären Finanzen sowie für die Prüfung des internen Steuerungs- und Kontrollsystems und des Risikomanagements eine Interne Revision.

Die Interne Revision ist fachlich unabhängig. Sie untersteht dem Universitätsrat und ist administrativ der Universitätsleitung zugeordnet.3. Abschnitt: Einnahmen

A. Einnahmen der Universität

Art. 10 Einnahmearten

Die Einnahmen der Universität setzen sich insbesondere zusammen aus:

  1. a. dem Staatsbeitrag des Kantons Zürich,

  2. b. den Grundbeiträgen des Bundes und den Beiträgen der übrigen Kantone,

  3. c. den Studien-, Prüfungs-, Benutzungs- sowie Verwaltungsgebühren,

  4. d. den Einnahmen aus Beteiligungen, Lizenzen und Verkäufen,

  5. e. den Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildung gemäss

Art. 12

, f. den Forschungs- und Lehrbeiträgen, Zuwendungen und Erbschaf-

Art. 13 ten gemäss

Art. 11 Einnahmenausweis

Die konsolidierte Rechnung der Universität weist die Einnahmen aller Geschäftsfälle aus. Sie umfasst die Universitätsrechnung und die separate Rechnung.

Die Einnahmen der Universität gemäss § 10 lit. a–d werden in der Universitätsrechnung geführt. Einnahmen gemäss § 10 lit. e und f werden teilweise in der separaten Rechnung geführt. Hierzu gelten die in § 12 und § 13 genannten Regelungen.

Für Projekte, die in der separaten Rechnung enthalten sind, wird je eine eigene Projektrechnung geführt.

Art. 12 Dienstleistungen und Weiterbildung

Die Universität erbringt Dienstleistungen aufgrund von direkten Gesetzesaufträgen und im Auftrag Dritter, wenn sie im Zusammenhang mit Forschung und Lehre der Universität stehen.

Die Universität bietet im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags akademische Weiterbildung an.

Die Einnahmen aus Weiterbildung und aus Dienstleistungen ohne direkten Gesetzesauftrag sowie aus entsprechenden Kooperationen können in der separaten Rechnung geführt werden, wenn die Entschädigung gemäss § 15 kostendeckend ist.

Wenn Dienstleistungen, deren Einnahmen in der Universitätsrechnung geführt werden, mit Ressourcen zulasten der separaten Rechnung erbracht werden, können die entsprechenden Kosten der separaten Rechnung erstattet werden.

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.

Art. 13 Forschungs- und Lehrbeiträge, Zuwendungen und Erbschaften

Als Forschungs- und Lehrbeiträge gelten projektbezogene Einnahmen zur Förderung der universitären Forschung beziehungsweise Lehre.

Als Zuwendungen gelten insbesondere Schenkungen und Vermächtnisse.

Erbschaften können von der Universität als eingesetzter Erbin angenommen werden. - und Lehrbeiträge, Zuwendungen und Erbschaften 4 Forschungs men aus Forschungskooperationen werden in der separa- sowie Einnah geführt. Eine allfällige Verzinsung erfolgt gemäss § 28 ten Rechnung ntrollingverordnung vom5. März 2008 (FCV)6 oder ge- der Finanzco ine Vereinbarung zwischen Universität und Finanzdirektion stützt auf e Zürich. des Kantons sitätsleitung regelt die Einzelheiten. 5 Die Univer

B. Zuständigkeiten, Kalkulation und Eigentumsverhältnisse

Art. 14 Genehmigungs- und Meldepflicht

7 1 Der Universitätsrat genehmigt Rechtsgeschäfte

  1. a. mit Einnahmen von insgesamt mehr als Fr. 3 000 000,

  2. b. mit besonderen Bedingungen und Auflagen. 2 Die Universitätsleitung genehmigt die übrigen Rechtsgeschäfte, die den Einnahmen gemäss § 10 lit. d–f zugrunde liegen. 3 Forschungsbeiträge von Institutionen der Forschungsförderung, die vom Universitätsrat anerkannt sind und keine Rechte an den Forschungsergebnissen beanspruchen, unterstehen nicht der Genehmigungspflicht. Sie sind bei Einnahmen von insgesamt mehr als Fr. 3 000 000 dem Universitätsrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. 4 Betrifft die Zuwendung oder Erbschaft eine Liegenschaft, so holt die Universität vor deren Annahme eine Stellungnahme der Finanzdirektion ein.

Art. 15 Kalkulation

Die von Dritten im Rahmen von Dienstleistungen und Weiterbildung zu leistende Entschädigung ist marktkonform und mindestens kostendeckend anzusetzen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. a. alle direkten Kosten, wie

  2. 1. Lohn- und Sozialversicherungskosten des beteiligten Personals,

  3. 2. Sachkosten,

  4. 3. Mehrwertsteuer,

  5. 4. Abgeltung besonderer Risiken;

  6. b. indirekte Kosten (Overhead), wie

  7. 1. Raum und Infrastrukturkosten,

  8. 2. Administrationskosten.

Sofern die Interessen von Forschung und Lehre dies erfordern, kann die Universitätsleitung Abweichungen genehmigen. Die Einnahmen sind in diesen Fällen in der Universitätsrechnung auszuweisen.

Art. 16 Eigentumsverhältnisse

Güter, die durch Einnahmen gemäss § 10 lit. a–f finanziert werden, sind Eigentum der Universität, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.

Für Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke gelten die Bestimmungen der Personalverordnung der Universität vom5. November 19994 .4. Abschnitt: Ausgaben

A. Ausgabenkompetenzen

Art. 17 Ausgabenkompetenzen

Die Ausgabenkompetenz des Universitätsrates entspricht jener des Regierungsrates, die der Universitätsleitung jener der Direktionen.

Die Ausgabenkompetenz der Universitätsleitung richtet sich nach § 39 FCV 6 .

B. Beteiligungen

Art. 18 Arten

Beteiligungen der Universität an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und an Gesellschaften gemäss § 6 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)3 können unmittelbar am Eigenkapital oder mittelbar durch Optionsrechte auf Anteile am Eigenkapital erfolgen.

Art. 19 Zuständigkeit

Der Universitätsrat entscheidet über Beteiligungen, die bei Abschluss der entsprechenden Vereinbarung Fr. 500 000 übersteigen.

Die Universitätsleitung entscheidet über alle anderen Beteiligungen und orientiert den Universitätsrat jährlich darüber.

C. Versicherung

Art. 20 Versicherung

Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechenden Projekte separat zu versichern.

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten. nnverwendung und Verlustdeckung5. Abschnitt: Gewi

A. Zuständigkeit

Art. 21 Zuständigkeit

Der Universitätsrat legt dem Kantonsrat mit dem Geschäftsbericht einen Antrag auf Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlustes der konsolidierten Rechnung vor.

Der Gewinn oder Verlust beeinflusst zweckgebundene und freie Reserven der Universität.

Als zweckgebundene Reserven gelten Mittel, die nur für bestimmte Projekte oder Ziele ausgegeben werden können.

Als freie Reserven gelten Mittel, die für Ausgaben zu universitären Zwecken im Sinne von § 2 UniG3 oder zur Verlustdeckung eingesetzt werden können.

B. Gewinnverwendung und Verlustdeckung im Bereich der strate-

Art. 22 Strategische Forschungsförderung

Die Universität stellt zur Förderung der Forschung zweckgebundene Mittel zur Verfügung.

Die Projektleitung entscheidet über die im Rechnungsjahr bewilligten Mittel. Diese sind zweckgebunden zu verwenden. Eine Übertragung auf das folgende Rechnungsjahr ist unter Einhaltung des Projektbudgets möglich. Sie erfolgt über zweckgebundene Reserven im Rahmen der Gewinnverwendung oder Verlustdeckung gemäss § 21.

Ein darüber hinausgehender Budgetüberschuss wird von der Universität, vorbehaltlich eines entsprechenden Gewinns oder einer entsprechenden allgemeinen Reserve, als zweckgebundene Reserve zurückgestellt. Diese wird für künftige Forschungsförderungsvorhaben oder zur Deckung genehmigter Projektverluste verwendet.

Die Projektrechnung darf nur in Ausnahmefällen zum Projektabschluss einen negativen Saldo aufweisen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Universitätsleitung.

Art. 23 Separate Rechnung

Verbleibt bei Projekten der separaten Rechnung nach deren Beendigung ein Überschuss, wird dieser zur Deckung allfälliger Verluste anderer Vorhaben der Projektleitung verwendet. Vorbehalten bleiben anderslautende vertragliche Vereinbarungen.

Ein darüber hinaus verbleibender Überschuss kann von der Projektleitung im Rahmen der Gewinnverwendung oder Verlustdeckung gemäss § 21 für universitäre Zwecke im Sinne von § 2 UniG3 verwendet oder als Reserve für zukünftige Projekte zugewiesen werden. Die Universitätsleitung legt fest, ab welcher Höhe die Verwendung des Überschusses ihrer Genehmigung bedarf.

Die Projektrechnung darf zum Projektabschluss nur in Ausnahmefällen einen negativen Saldo aufweisen. Wenn dieser nicht von der Projektleitung gedeckt werden kann, unterbreitet sie der Universitätsleitung einen mit den zuständigen Organisationseinheiten ausgearbeiteten Antrag zur Verlustdeckung zur Genehmigung.6. Abschnitt: Zahlungsverkehr

Art. 24 Konti

Die Universitätsleitung entscheidet über die Eröffnung und Schliessung von Bank- und Postkonti.7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

A. Übergangsbestimmungen

Art. 25 Bisherige Weisungen

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Weisungen für die Haushaltsführung der Universität weiter.

Art. 26 Nicht kostendeckende Dienstleistungen und Weiterbildungsange- bote in der separaten Rechnung

Einnahmen sowie allfällige Überschüsse und Verluste aus laufenden Dienstleistungen und Weiterbildungsangeboten, die in der separaten Rechnung geführt, aber nicht kostendeckend entschädigt werden, können bis zum vertraglich festgelegten Projektende oder bis Ende 2011 von der Projektleitung analog zu den Regelungen gemäss § 11 Abs. 3 und § 23 gehandhabt werden. Ab 2012 sind diese Einnahmen in der Universitätsrechnung abzubilden.

B. Inkrafttreten

Art. 27 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat2 auf den1. Januar 2010 in Kraft.