Funtauna

722.1

Strassengesetz (StrG) 24

(vom 27. September 1981)1

Präambel

1. Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Strassen, die im Eigentum des Staates oder der politischen Gemeinden stehen und dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Als Strassen gelten auch Plätze und Wege, insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege.

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Art. 2 Vorbehalt

Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Nationalstrassen, über die Flur- und Genossenschaftswege sowie über das Quartierplanverfahren.2. Strassen und Nebenanlagen

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Art. 3 Strassen

Zur Strasse gehören ausser den Flächen für den fliessenden und ruhenden öffentlichen und privaten Verkehr alle dem bestimmungsgemässen Gebrauch, der technischen Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen, insbesondere

  1. a. Mittel- und Trennstreifen, Verkehrsinseln,

  2. b. Kunstbauten, Futter- und Stützmauern und dergleichen,

  3. c. Fussgängerüber- und -unterführungen,

  4. d. strassenseitige Anlagen zum Schutze der Umgebung gegen unzumutbare Verkehrseinwirkungen,

  5. e. Entwässerungsanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des öffentlichen Kanalnetzes sind,

  6. f. Anlagen und Einrichtungen zur Verkehrsregelung sowie Verkehrszeichen,

  7. g. Beleuchtungsanlagen,

  8. h. Bepflanzungen,

  9. i. 35 Ausstattungselemente für Begegnungszonen,

  10. k. Wildschutzanlagen,

  11. l. Böschungen, deren Bewirtschaftung und Unterhalt dem Anstösser nicht zugemutet werden kann.

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Art. 4 Nebenanlagen

Nebenanlagen zu Strassen sind Anlagen, die gemäss Planungs- und Baugesetz8 durch Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten gesichert werden können.

Vorbehalten bleibt das Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr 9 . 18 3. Einteilung der Strassen

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Art. 5 Staats- und Gemeindestrassen

Staatsstrassen sind die gemäss Planungs- und Baugesetz8 in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Strassen.

Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen. II. Strassenbau

  1. Baupflicht

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Art. 6 Träger

Die Staatsstrassen sind vom Staat und die Gemeindestrassen von den politischen Gemeinden zu erstellen oder auszubauen.

Vorbehalten bleiben Baupflichten gemäss Planungs- und Baugesetz 8 .

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Art. 7 Umfang

Die Baupflicht umfasst alle Teile der Strasse und die zugehörigen Nebenanlagen.

Sie erstreckt sich überdies auf

  1. a. Anpassungen und Verlegungen bestehender anderer Strassen und Wege jeder Art, soweit sie notwendige Verbindungen und deren bisherige Funktionstüchtigkeit erhalten,

  2. b. Anpassungen an anstossenden Grundstücken, soweit die Pflicht dazu nicht aufgrund eines besondern Rechtsverhältnisses den Grundeigentümer trifft. Die Ausführung kann auch in diesen Fällen auf Kosten des Pflichtigen durch den Bauträger erfolgen.

  3. 2. Baubeschlüsse

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Art. 8 Staatsstrassen programm

13 1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat jährlich gleichzeitig mit dem Voranschlag Bericht über das Bauprogramm für Staats-1. Baustrassen der nächsten drei Jahre. 2 Er berücksichtigt beim Bauprogramm die kantonalen und regionalen Verkehrspläne und die kommunalen Erschliessungspläne gemäss Planungs- und Baugesetz 8 .

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Art. 9

Verpflichtungskredite werden gemäss den Bestimmungen der Kantonsverfassung2 und des Finanzhaushaltsgesetzes7 bewilligt.

Art. 10 Gemeindestrassen

Über den Bau von Gemeindestrassen beschliessen die nach der Gemeindeordnung zuständigen Organe. Sie beachten dabei den Erschliessungsplan gemäss Planungs- und Baugesetz 8 .

Soweit offensichtlich Interessen einer Nachbargemeinde berührt werden, ist deren Gemeindevorstand 33 vorher anzuhören.

Art. 11 Baupflicht von Nachbargemeinden

Auf Begehren einer Gemeinde kann die Baudirektion eine andere Gemeinde nach ihrer Anhörung zum Bau einer Strasse verpflichten, wenn dies für die ansprechende Gemeinde unerlässlich und für die angesprochene Gemeinde zumutbar ist.

Mit dem Entscheid über eine solche Baupflicht ist die Kostenaufteilung für die beteiligten Gemeinden festzulegen; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit für die angesprochene Gemeinde hinsichtlich der allgemeinen Verkehrsverhältnisse oder der Groberschliessung von Baugebieten ein Nutzen erwächst.3. Projektierung

Art. 12 Projektbearbeitung

Die Baudirektion ist verantwortlich für die Projektierung der Staatsstrassen; sie gibt staatlichen Amtsstellen, den regionalen Planungsvereinigungen und den Gemeindevorständen 33 der Gemeinden, die vom Projekt in ihren Interessen berührt werden, in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren.

Gemeindestrassen werden von dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ projektiert; dieses hört die Baudirektion und die Gemeindevorstände 33 von Nachbargemeinden rechtzeitig an, wenn deren Interessen berührt werden.

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Art. 13 Mitwirkung der Bevölkerung

Die Projekte sind der Bevölkerung vor der Kreditbewilligung in einer Orientierungsversammlung oder durch öffentliche Auflage zur Stellungnahme zu unterbreiten; bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann darauf verzichtet werden.

Zu nicht berücksichtigten Einwendungen ist gesamthaft Stellung zu beziehen. Die Stellungnahme erfolgt vor der Kreditbewilligung

  1. a. mündlich in der ersten oder nötigenfalls in einer weitern Orientierungsversammlung oder

  2. b. schriftlich im Antrag zur Kreditbewilligung, im Kreditbeschluss oder durch besondern Bericht. aufgelegt, sind Einwendungen innert 30 Tagen 3 Wird das Projekt chung einzureichen; in schriftliche Stellungnahmen nach der Bekanntma gen nach dem Kreditbeschluss auf der Gemeinde- kann während 60 Ta t genommen werden. Im Übrigen gelten für das Ver- verwaltung Einsich die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes8 fahren sinngemäss ng von Richtplänen. über die Festsetzu

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Art. 14 Projektierungsgrundsätze

35 1 Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung und unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu projektieren. Dabei gehen verkehrslenkende Massnahmen dem Bau neuer Verkehrsflächen vor. 2 Sie sind mit sparsamer Landbeanspruchung und unter Beachtung des Umweltschutzes möglichst gut in die bauliche Umgebung und die Landschaft einzuordnen. Gemeinden können im geschlossenen Siedlungsgebiet auf Gemeindestrassen Begegnungszonen fördern. 3 Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren, angemessen zu berücksichtigen. 4 Die Strasseninfrastruktur ist so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar ist.

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Art. 15 Projektfestsetzung

23 1 Projekte für Staatsstrassen werden durch den Regierungsrat festgesetzt. Die Baudirektion ist zur Festsetzung zuständig, wenn die Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Mit der Projektfestsetzung1. Zuständigkeit ist das Enteignungsrecht erteilt. 2 Projekte für Gemeindestrassen werden vom Gemeindevorstand 33 festgesetzt. Der Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrates, wenn die Erteilung des Enteignungsrechtes erforderlich ist. 3 Einmündungen von Gemeindestrassen in Staatsstrassen bedürfen der Genehmigung durch die Baudirektion. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Gegen die Verweigerung der Genehmigung oder gegen Nebenbestimmungen kann die Gemeinde Rekurs erheben. 24

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Art. 16 Plan-

23 Die Projekte sind vor der Festsetzung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die auflage ist öffentlich bekanntzumachen.

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Art. 17 verfahren

23 1 Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die Legitimation bestimmt sich nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. In ihren schutzwürdigen Interessen berührte Gemeinden haben ein selbstständiges Einspracherecht. 2 Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen. 3 Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen

  1. a. gegen das Projekt,

  2. b. gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten erhoben werden müssen. 4 Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten. 29 5 Bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann auf das Einspracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begehren um Projektänderung im Enteignungsverfahren zulässig. 6 Der Regierungsrat kann die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung regeln.

  3. 4. Landerwerb

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Art. 18 Arten

Das für den Strassenbau benötigte Land und sonstige Rechte werden freihändig, im Landumlegungsverfahren oder durch Enteignung erworben.

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Art. 19 Schadenmindernde Massnahmen

Die Betroffenen haben schadenmindernde Massnahmen an ihren Grundstücken, wie den Einbau von Schallschutzfenstern, zu dulden, soweit es ihnen nach den Umständen zugemutet und dadurch eine Schadenersatzpflicht vermieden oder erheblich vermindert werden kann.

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Art. 20 Verfahren umlegung

Die Landumlegung erfolgt in der Form des Quartierplans gemäss Planungs- und Baugesetz8 oder der Güterzusammenlegung ge-1. Landmäss Landwirtschaftsgesetz 11 .

Die Güterzusammenlegung kann nötigenfalls wie das Quartierplanverfahren mit einem auf diese Zielsetzung beschränkten Beizugsgebiet durchgeführt werden.

Die Landumlegung wird von dem gemäss Planungs- und Baugesetz oder Landwirtschaftsgesetz zuständigen Organ auf Antrag des Bauträgers angeordnet; im Übrigen gelten die entsprechenden Gesetze.

Art. 21

23 Die Enteignung erfolgt nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung 10 ; sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

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Art. 22

22 5. Bauausführung

Art. 23 Besondere Vorkehren

Bei der Ausführung der Strassenbauten sind die notwendigen Massnahmen zur Sicherung des Baus, zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen sowie zum Schutze der Anlieger vor unzumutbaren Belästigungen zu treffen; notwendige Zufahrten und Zugänge zu Grundstücken sind nach Möglichkeit benützbar zu halten. Auf den Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 24 Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung

25, 36 Für den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung gilt § 232 a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes8 sinngemäss. III. Unterhalt und Betrieb

Art. 25 Grundsätze

Die Strassen sind nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend, sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können.

Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere die Instandhaltung, die Ausbesserung von Schäden, die Staubbekämpfung, die Reinigung, den Winterdienst und die Öffnung nach ausserordentlichen Naturereignissen.

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Art. 26 Unterhaltspflicht

Unterhaltspflichtig ist das baupflichtige Gemeinwesen.

Die Gemeinden können den Unterhalt ihrer Strassen ganz oder teilweise dem Staat übertragen, welcher dafür seine Selbstkosten in Rechnung stellt; die Übertragung muss jeweils für mindestens fünf Kalenderjahre erfolgen, sofern die Baudirektion nicht einer frühern Änderung zustimmt.

Die Rechnungstellung erfolgt jährlich durch die Baudirektion.

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Art. 27 Pflichten Dritter

Wer Strassen regelmässig durch die Art der Grundstücknutzung oder sonstwie übermässig verschmutzt, ist für die Reinigung verantwortlich. Kommt er dieser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung nicht innert nützlicher Frist nach, wird die Reinigung auf seine Kosten durch das den Unterhalt besorgende Gemeinwesen durchgeführt.

Für Beschädigungen an Strassen haftet der Störer. Er darf Schäden nur im Einverständnis mit dem Strasseneigentümer selber beheben. Dieser ist berechtigt, die erforderlichen Massnahmen von sich aus auf Kosten des Störers vorzunehmen.

Der Strasseneigentümer trifft die nötigen Beweissicherungen, soweit möglich unter Beizug des Störers.

Über die Kostentragung wird in streitigen Fällen im Verfahren gemäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung10 entschieden.

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Art. 27a Geschwindigkeits- anordnungen

Der Kanton ist zuständig für Geschwindigkeitsanordnungen auf Staatsstrassen und Strassen mit überkommunaler Bedeutung. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit ist ausgeschlossen.

Auf diesen Strassen wird die bundesrechtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit nur in Ausnahmefällen über kurze Strecken herabgesetzt. IV. Finanzierung

  1. Staatliche Kostendeckung

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Art. 28 Strassenfonds

31 1 Die dem Staat anfallenden Kosten für den Bau und den Unterhalt der Staats- und Nationalstrassen sowie für die Staatsbeiträge werden mit den Mitteln des Strassenfonds gedeckt. 2 Dem Strassenfonds werden der Reinertrag der kantonalen Verkehrsabgaben, die für Strassenaufwendungen gebundenen kantonalen Anteile an bundesrechtlichen Abgaben und allfällige weitere zweckgebundene Mittel zugewiesen. 3 Soweit die Mittel nicht ausreichen, kann der Kantonsrat mit dem Voranschlag zusätzliche Einlagen aus dem allgemeinen Staatsgut bewilligen.

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Art. 28a Bau von Radwegen

Bis zur Verwirklichung des Radwegnetzes auf der Grundlage der regionalen Richtpläne stellt der Kantonsrat für diesen Zweck jährlich mindestens 10 Mio. Franken entsprechend dem Stand des zürcherischen Baukostenindexes am1. Dezember 1986 im Budget ein. Der Betrag verändert sich entsprechend der seitherigen Entwicklung des Indexes.

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Art. 28b Bau von Uferwegen a. Finanzierung

Für die Erstellung der Uferwege entlang der Zürcher Seen und Flüsse gemäss dem kantonalen Richtplan und den regionalen Richtplänen stellt der Kantonsrat jährlich mindestens 6 Mio. Franken entsprechend dem Stand des zürcherischen Baukostenindexes am

  1. April 2016 im Budget ein. Der Betrag verändert sich entsprechend der seitherigen Entwicklung des Indexes. Mindestens zwei Drittel dieses Betrags sind für den Bau des Uferweges am Zürichsee einzusetzen. Ein im Budget eingestellter Betrag, der nicht beansprucht wurde, verfällt.

Die Standortgemeinden beteiligen sich an den Kosten von Wegabschnitten, die im oder angrenzend an das Siedlungsgebiet verlaufen, sofern der Wegabschnitt:

  1. a. in unmittelbarer Nähe des Ufers verläuft oder die Erschliessung öffentlicher Betriebe und Anlagen am Gewässer verbessert und

  2. b. einen hohen Erholungswert aufweist.

Der Anteil der Gemeinden beträgt einen Fünftel der Kosten für die Planung und den Bau des Wegabschnitts, einschliesslich der Landerwerbskosten. Der Beitrag der Gemeinde wird mit der Projektfestsetzung festgelegt.

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Art. 28c b. Beanspruchung von privatem Grundeigentum

, 34 1 Gegen den Willen der Eigentümerinnen und Eigentümer dürfen private Grundstücke für die Erstellung von Uferwegen grundsätzlich nicht beansprucht werden. 2 Die Beanspruchung ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine andere Führung des Uferweges nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.2. Staatsbeiträge an Gemeinden

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Art. 29 Unterhalt von Gemeindestrassen

Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil für den Unterhalt der Gemeindestrassen. Massgebend sind die Kilometer Gemeindestrassen, die vom motorisierten Individualverkehr befahren werden können. 37

Aus dem Strassenfonds wird jährlich ein Beitrag in den geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich ausgerichtet. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem Prozentsatz der Einlagen in den Strassenfonds. Der Regierungsrat bestimmt diesen Prozentsatz in einer Verordnung.

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Art. 30 Aussergewöhnliche Aufwendungen

26 Der Kanton kann Gemeinden, denen wegen besonderer Vorkommnisse, wie Elementarschäden, aussergewöhnliche Aufwendungen erwachsen, Beiträge bis zur Hälfte der Wiederherstellungskosten gewähren.

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Art. 31 Finanzierung

27, 37 Für die Kostenanteile und Beiträge gemäss §§ 29 f. wird mindestens 20% der jährlichen Einlage in den Strassenfonds verwendet.

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Art. 32

27 3. Leistungen Dritter

Art. 33 Leistungspflicht

Berücksichtigt ein Strassenprojekt aufgrund eines schriftlich gestellten Begehrens eines andern Bauträgers oder eines Dritten künftige Bedürfnisse derselben und entstehen dadurch Mehrkosten, sind diese vom Gesuchsteller zu übernehmen.

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V. Verschiedene Bestimmungen

Art. 34 Aufträge an Private

Projektierung, Bau und Unterhalt werden, soweit die fachgerechte Betreuung und Überwachung dieser Aufgaben durch das Gemeinwesen sowie das Interesse an einem dauernden und verkehrssicheren Betrieb der Strassen es zulassen, nach Möglichkeit Privaten übertragen.

Art. 35 Wege

Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege können auch unter Inanspruchnahme von Anlagen bereitgestellt werden, die nicht dem Träger der Baupflicht gehören; dies gilt auch für die Verwendung von Flur- und Genossenschaftswegen.

Für den Rechtserwerb und für allfällige besondere Bau- und Unterhaltspflichten aus der erweiterten Nutzung gelten sinngemäss die Bestimmungen für den jeweiligen Bauträger.

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen mit dem Wegeigentümer durch verwaltungsrechtlichen Vertrag.

Art. 36 Kostenstatistik

Über seine gesamten Aufwendungen für Bau und Unterhalt von Strassen führt der Staat eine Statistik.

Art. 37 Verkehrs- und Versorgungsanlagen den Kosten zu erse

Der Eigentümer einer öffentlichen Strasse hat die Verlegung von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen eines andern Gemeinwesens oder entsprechender Anlagen einer Unternehmung, die öffentliche Aufgaben erfüllt, auf schriftliches Gesuch hin zu dulden, sofern die Zweckbestimmung und die technische Anlage der Strasse dies gestatten. ntümer sind alle aus solchen Anlagen entstehen- 2 Dem Strasseneige tzen und die Strasse ist nach erfolgter Beanspruchung dzustellen; eine weitere Entschädigung ist nicht ge- einwandfrei instan schuldet. n sind auf Kosten ihres Trägers zu verlegen oder 3 Derartige Anlage ies ein Strassenprojekt erfordert. anzupassen, wenn d

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Art. 38 Aufhebung öffentlicher Strassen

Soll eine öffentliche Strasse aufgehoben werden, fasst der Strasseneigentümer darüber einen förmlichen Beschluss, der im kantonalen Amtsblatt und in der betreffenden Gemeinde öffentlich bekanntgemacht wird.

Wenn die aufzuhebende Strasse einzige Zufahrt zu Grundstücken bildet, die nach ihrer Zweckbestimmung darauf angewiesen sind, trifft der Strasseneigentümer im Aufhebungsbeschluss die Massnahmen, die zur Erhaltung einer Verbindung dieser Grundstücke mit dem öffentlichen Strassennetz unerlässlich sind; es steht ihm zu diesem Zweck das Enteignungsrecht zu.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes 8 .

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Art. 39 Strassenpolizeiliche Vorschriften

Staat und Gemeinden stellen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Planungs- und Baugesetz8 keine abschliessende Ordnung trifft, Polizeivorschriften über das Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie über das an die öffentlichen und privaten Strassen im Gemeingebrauch grenzende Gebiet auf.

Vorbehalten bleiben die verkehrspolizeilichen Vorschriften.

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Art. 40 Aufsicht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt dem Regierungsrat die Oberaufsicht über das gesamte Strassenwesen, der Baudirektion die unmittelbare Aufsicht über die Staatsstrassen und die zweitinstanzliche Aufsicht über das Strassenwesen der Gemeinden.

Die Statthalter üben die erstinstanzliche Aufsicht über das Strassenwesen der Gemeinden aus.

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Art. 41 Rechtsschutz a. Rekursinstanz

25, 28 1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, können unter Vorbehalt von § 45 Abs. 2 mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. 2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.

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Art. 41a b. Behördenbeschwerde

Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.

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Art. 42 Strafbestimmung

24 Die Widerhandlung gegen § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes wird mit Busse bestraft. VI. Übertragung von Zuständigkeiten an die Gemeinden

  1. Städte Zürich und Winterthur

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Art. 43 Bau- und Unterhaltspflicht

Die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur werden von diesen erstellt, ausgebaut und unterhalten.

Überkommunale Bedeutung haben die Strassen des kantonalen und regionalen Verkehrsplans.

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Art. 44 Bauprogramme

21 Die Stadträte erstatten dem Regierungsrat jährlich bis Ende Oktober des Vorjahres Bericht über das Bauprogramm der nächsten drei Jahre für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem Gebiet.

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Art. 45 Projektierung und Projektgenehmigung

23 1 Die Stadträte arbeiten die Projekte aus. Sie geben der Baudirektion sowie den interessierten regionalen Planungsverbänden und Nachbargemeinden in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren. 2 Die Projekte werden durch die Stadträte festgesetzt. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Projektfestsetzung. Der Entscheid kann beim Regierungsrat angefochten werden. 3 Die bereinigten Projekte bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Mit dem Genehmigungsgesuch ist darzulegen, ob und in welcher Weise den Begehren gemäss Abs. 1 Rechnung getragen werden konnte. Mit der Genehmigung ist das Enteignungsrecht erteilt.

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Art. 46 Finanzierung

21 1 Für die Erstellung, den Ausbau und die Erneuerung der Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der Städte1. Bau Zürich und Winterthur leistet der Staat jährlich einen pauschalen Betrag. 2 Der Betrag entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennetzes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöhten Investitionsausgaben des Staates im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes. 3 Die Faktoren werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat festgesetzt. Dabei sind namentlich die ausgewiesenen Bedürfnisse der Städte im Verhältnis zu denjenigen des Kantons und zu den gesamthaft zur Verfügung stehenden Mitteln zu berücksichtigen. 4 Der Anspruch auf die Baupauschale entfällt, wenn im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr die Reservestellung einer Stadt das Dreifache des ihr zustehenden Betrags erreicht hat. fallen bei der Berechnung ausser Betracht. Auto- 5 Nationalstrassen sen werden doppelt, Einbahnstrassensysteme in bei- bahnähnliche Stras erechnet. den Richtungen ang

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Art. 47

21 1 Für den Unterhalt der Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der beiden Städte leistet der Staat jährlich einen pauschalen Betrag. 2 Der Betrag entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennetzes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöhten Unterhaltsaufwendungen des Staates im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes. 3 Die Faktoren werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat festgesetzt, der dabei die durch städtische Verhältnisse bedingten Mehrkosten angemessen berücksichtigt. 4 Nationalstrassen fallen bei der Berechnung der Beträge ausser Betracht. Autobahnähnlich ausgebaute Strassen werden doppelt, Einbahnstrassensysteme in beiden Richtungen angerechnet.

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Art. 48 erstattung

21 1 Über die Verwendung der mit den Pauschalbeträgen zur Verfügung gestellten Mittel und den Stand der Reservestellungen bzw. Fehldeckungen erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich bis Ende März für das in diesem Zeitpunkt abgeschlossene Rechnungsjahr Bericht. 2 Fehldeckungen sind durch die Städte mittelfristig auszugleichen.

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Art. 49

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Art. 50 Staatlicher Bau

Anstelle der Städte kann der Staat jederzeit Strassen des kantonalen Verkehrsplans in diesen beiden Gemeinden erstellen oder 1. Umfang ausbauen, wenn er das Vorhaben aufgrund der zeitlichen Festlegungen der Richtplanung oder aus verkehrstechnischen Gründen für notwendig hält und die Standortgemeinde dessen Verwirklichung ablehnt.

Für Strassen des regionalen Verkehrsplans ist dieses Recht des Staates nur gegeben, wenn durch das Vorhaben wesentliche Interessen einer benachbarten Gemeinde wahrgenommen werden.

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Art. 51 pflicht

Die staatlichen Nettobaukosten werden nach Abzug der objektgebundenen Staatsbeiträge von den Städten amortisiert und verzinst.

Die Verzinsung erfolgt zum Zinssatz der Zürcher Kantonalbank für Gemeindedarlehen. Die Amortisationsquote entspricht 2 Prozent des jeweiligen Restbuchwerts. Die Rechnungstellung erfolgt durch den Regierungsrat.

Die Zinsen und die Amortisationsquoten werden zusammen mit dem Anteil der Stadt an den Verkehrsabgaben festgesetzt und verrechnet.

Art. 52 keit; Verfahren

Für die staatlichen Beschlüsse über solche Vorhaben gelten hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren die gleichen Bestimmungen wie für Staatsstrassen.

Nach Abschluss der Bauarbeiten überträgt der Regierungsrat der Stadt die neuerstellte oder erweiterte Anlage.2. Andere Gemeinden

Art. 53 Bau

Der Regierungsrat kann den Gemeinden auf deren Gesuch die Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung und die Bauausfüh-1. Grundsatz rung für Staatsstrassen auf ihrem Gebiet allgemein oder im Einzelfall übertragen.

Er hat Begehren im Einzelfall zu entsprechen, wenn die Wahrnehmung überkommunaler Interessen dennoch gesichert bleibt.

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Art. 54 und Ausführung

Die generellen und die Ausführungsprojekte bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat; alle andern wichtigen Entscheide, wie die Aufnahme von Projektierungsarbeiten, der vorsorgliche Kauf von Grundstücken und die Einleitung von Landerwerbsverfahren, erfordern die vorgängige Zustimmung durch die Baudirektion oder, bei der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten, durch das nach den Ausgabenvollzugskompetenzen zuständige Organ.

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Art. 55 bewilligung und Finanzierung

Die Ausgabenbewilligung und die Finanzierung der Aufwendungen, die nach diesem Gesetz dem Strassenbau zugerechnet werden, erfolgen durch den Staat; die Deckung der übrigen Kosten obliegt den Gemeinden.

Die Aufwendungen und die Kosten werden nach Anhörung der Gemeinden durch die Baudirektion aufgeschlüsselt.

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Art. 56 Unterhalt schnittlichen Aufw strassen in vergle

Der Regierungsrat kann den Unterhalt von Staatsstrassen der Standortgemeinde auf deren Gesuch allgemein oder im Einzelfall übertragen; er hat dem Begehren zu entsprechen, wenn sich die Gemeinde für mindestens fünf Kalenderjahre verpflichtet und den Unterhalt fach- und zeitgerecht besorgt. d zu einem Ansatz entschädigt, der den durch- 2 Die Gemeinde wir endungen des Staates für den Unterhalt der Staatsichbaren Verhältnissen entspricht. Aussergewöhnliche sätzlich vergütet, sofern sie mit vorgängiger Zustim- Arbeiten werden zu ion durchgeführt worden sind. mung der Baudirekt r Vergütung entscheidet die Baudirektion. 3 Über die Höhe de

Art. 57 Sondergebrauch

Der Regierungsrat kann für Staatsstrassen der Standortgemeinde auf deren Gesuch die Regelung der Inanspruchnahme zu privaten Zwecken allgemein oder im Einzelfall übertragen.

Er hat Begehren auf Regelung des Sondergebrauchs zu entsprechen, wenn die Gemeinde den Unterhalt besorgt; die Einnahmen sind dabei an die Ersatzforderung gegenüber dem Staat anzurechnen.

Ist eine Anrechnung an den Ersatz der Unterhaltskosten nicht möglich, ist die staatliche Beteiligung an den Einnahmen aus dem Sondergebrauch bei der Übertragung zu ordnen.

Vorbehalten bleiben die inhaltlichen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes8 über die Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds.3. Vorbehalt

Art. 58 Verweisung

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes angeordnet wird, gelten die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes. VII. Schlussbestimmungen

Art. 59 Eigentumsübergang

Das Eigentum an den bestehenden Strassen geht grundsätzlich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das danach zuständige Gemeinwesen über.1. Zeitpunkt

Sollen Strassen der kantonalen oder regionalen Verkehrspläne durch eine Neuanlage ersetzt und einem nachgeordneten Verkehrsplan zugewiesen werden, finden der Eigentumsübergang und die Neueinteilung mit der Inbetriebnahme der neuen Strasse statt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt dieses Gesetz aufgrund der ursprünglichen Planfestlegung und Strasseneinteilung.

Art. 60 Über-

Der Staat leistet den Gemeinden an den Unterhalt der an sie übergehenden bisherigen Staatsstrassen eine pauschale Abfindung.

Die Pauschale bestimmt sich aufgrund der Aufwendungen, die den Gemeinden für das zu übernehmende Strassennetz in den auf die nahme folgenden fünf Jahren voraussichtlich erwachsen.

Die Pauschale wird durch die Baudirektion festgesetzt.

Die Auszahlung erfolgt nach Massgabe des Staatsvoranschlagkredits in höchstens fünf jährlichen Raten.

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Art. 61 Bewilligte Kredite

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Finanzierung der Staatsstrassen finden keine Anwendung auf Projekte, für die vor Inkrafttreten ein Verpflichtungskredit durch das nach bisherigem Recht zuständige Organ bewilligt worden ist.

Art. 62 Grundeigentümerbeiträge

Nachstehende Bestimmungen des Strassengesetzes vom 20. August 1893 gelten mit folgenden Änderungen vorerst weiter:

  1. a. (§ 17 a) Private, welche Grundeigentum zu öffentlichen Strassen, Plätzen und Trottoiren abtreten müssen, haben Anspruch auf vollen Ersatz aller Vermögensnachteile gemäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung 10 .

  2. b. (§ 17 b) Die Grundeigentümer, deren Liegenschaften durch den Bau oder die Verbesserung einer Strasse oder eines Platzes eine Wertvermehrung erfahren, leisten dem baupflichtigen Gemeinwesen Beiträge an die Kosten. Bei Strassenverbreiterungen, die vorwiegend mit Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr erfolgen, sind Beiträge nur für Liegenschaften zu leisten, bei denen die veränderten Verkehrsverhältnisse die Wertvermehrung bewirken.

  3. c. (§ 17 c) Der Beitrag des einzelnen Grundeigentümers soll sich auf die Hälfte der Wertvermehrung seiner Liegenschaft belaufen, doch darf die Summe aller Beiträge drei Viertel der vollen Kosten mit Einschluss des Landerwerbs nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge nicht übersteigen.

  4. d. (§ 17 d) Die Eigentümer der an Strassen und Plätze anstossenden Liegenschaften, die in bebauten oder in baulicher Entwicklung befindlichen Gebieten liegen, haben an die Kosten der erstmaligen Erstellung von Trottoiren angemessene Beiträge zu leisten. Die Summe der Anstösserbeiträge darf die Hälfte der vollen Kosten mit Einschluss des Landerwerbs, jedoch nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge, nicht übersteigen. r erstellt wird, dürfen die Eigentümer der gegen- Wo nur ein Trottoi dstücke höchstens mit einem Drittel der Summe überliegenden Grun äge belastet werden. Wird später auch das gegen- der Anstösserbeitr oir erstellt, sind die Beiträge entsprechend der überliegende Trott u des ersten Trottoirs auf die beidseitigen An- Aufteilung beim Ba

  5. n. stösser zu verlege , die vorwiegend mit Rücksicht auf den durch- Bei Trottoirbauten rfolgen, sind Beiträge nur für Liegenschaften gehenden Verkehr e nen die veränderten Verkehrsverhältnisse die Wert- zu leisten, bei de

  6. n. vermehrung bewirke regelt durch Verordnung die Beiträge für Trot- Der Regierungsrat Staat anlegt 12 oder an welche er den Gemeinden toire, welche der Im Übrigen regeln die Gemeinden die Beiträge Beiträge leistet. , die der Genehmigung durch den Regierungs- durch Verordnungen rat bedürfen. rassen- und Trottoirbeiträge sind in dem für den Be- e. (§ 17 e) Die St iträgen gemäss der kantonalen Enteignungs- zug von Mehrwertbe rgeschriebenen Verfahren zu erheben. gesetzgebung10 vo tümer für den Strassen- und Trottoirbau Rechte Hat der Grundeigen ie vom baupflichtigen Gemeinwesen zu leistende abzutreten, wird d igung mit dem Mehrwertbeitrag verrechnet. Abtretungsentschäd rags bleibt, wer im Zeitpunkt der Vollendung der Schuldner des Beit des Grundstücks ist, für welches die Beitrags- Anlage Eigentümer pflicht besteht. iträge sind, soweit sie nicht verrechnet werden, in der f. (§ 17 f) Die Be Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung von Regel innert sechs der Beitragspflicht und der allfälligen Abtre- Bestand und Umfang für das betreffende Grundstück, frühestens je- tungsentschädigung nach der Bauvollendung, zu bezahlen. doch sechs Monate kann ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse des Die Zahlungsfrist n es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt wer- Beitragspflichtige umme ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des Ab- den. Die Beitragss chen Zahlungsfrist an zum Zinsfuss der Zürcher laufs der ordentli rste Hypotheken zu verzinsen. Fallen die Gründe Kantonalbank für e g der Zahlungsfrist dahin, wird die Stundung wider- für die Erstreckun rufen. es besonderer Massnahmen, um aus der durch den g. (§ 17 g) Bedarf sserung einer Strasse oder eines Platzes für ein Bau oder die Verbe denen Wertvermehrung Nutzen zu ziehen, ist auf Grundstück entstan des Grundeigentümers hin von der Geltend- begründetes Gesuch gsforderung vorläufig abzusehen. Bleibt die Wert- machung der Beitra 15 Jahren ungenützt, erlischt die Zahlungs- vermehrung während pflicht. k vor Ablauf von 15 Jahren wirtschaftlich ver- Wird ein Grundstüc wird der Beitrag im Zeitpunkt der vermehrten mehrt ausgenützt, le der Überbauung der Liegenschaft mit der Ausnützung, im Fal äudes, zur Zahlung fällig. Eindeckung des Geb aft parzelliert, verfällt der Beitrag anteilmässig Wird die Liegensch oder zur Überbauung veräusserten Parzellen. für die überbauten ohne Realisierung der Wertvermehrung geht Bei Handänderungen t auf den Erwerber über. die Zahlungspflich esuche um Erstreckung der Zahlungsfrist, deren h. (§ 17 h) Über G vorläufigen Verzicht auf die Geltendmachung Widerruf sowie um ung und deren nachträgliche Geltendmachung der Beitragsforder udirektion oder bei Bauten der Gemeinden die entscheidet die Ba ebehörde. zuständige Gemeind e nicht verrechneten Beitragsforderungen besteht am i. (§ 17 i) Für di stück zugunsten der beitragsberechtigten Ge- betreffenden Grund tzliches Pfandrecht gemäss § 194 lit. f des Ein- meinwesen ein gese um Schweizerischen Zivilgesetzbuch 5 . führungsgesetzes z meinwesen kann innert 60 Tagen, nachdem der k. (§ 17 k) Das Ge ber die Abtretungsentschädigung und die Bei- letzte Entscheid ü ft erwachsen ist, auf die Ausführung des Unter- träge in Rechtskra ie Abtretung im einzelnen Fall verzichten, sofern nehmens oder auf d e Abtretung von Rechten gemäss der kantonalen nicht die sofortig ebung10 erfolgt ist. Enteignungsgesetzg t dem Grundeigentümer den aus einem Ver- Das Gemeinwesen ha Schaden zu ersetzen. Der Ersatzanspruch ist bei zicht entstehenden ission oder, wenn ein Weiterzug erfolgt ist, der Schätzungskomm r obern Instanz geltend zu machen; er verjährt unmittelbar bei de der Verzichterklärung. zwölf Monate nach undeigentümer kann sich der Bezahlung des von ihm l. (§ 17 l) Der Gr s dadurch entziehen, dass er dem Gemeinwesen verlangten Beitrag für welche er beitragspflichtig erklärt worden ist, die Liegenschaft, Tage nach der Rechtskraft des Entscheids anbie- bis spätestens 60 tet. das Gemeinwesen, wenn es nicht gemäss § 17 k In diesem Fall hat des Projekts verzichtet, den bisherigen Wert der auf die Ausführung Rücksicht auf die entstehende Wertvermehrung Liegenschaft ohne zu vergüten. wesen und Grundeigentümer über den Wert Können sich Gemein icht einigen, entscheidet auf Begehren des Grund- der Liegenschaft n hätzungskommission; ist ein Weiterzug erfolgt, eigentümers die Sc ttelbar bei der obern Instanz anzubringen. ist die Klage unmi

Cità en

Art. 63

20

Art. 64 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. a. das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom2. April 1911: . . . 15

  2. b. das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1963: . . . 15

  3. c. das Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes (Verkehrsabgabengesetz) vom11. September 1966: . . . 15

Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893 wird aufgehoben.

Art. 66 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 14 . Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2013 (OS 71, 98) § 28 b gilt nicht für Projekte, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bereits nach § 13 StrG der Bevölkerung unterbreitet worden sind. 12 Gemäss Ziffer III des RRB über die Inkraftsetzung des Strassengesetzes (OS 48, 618) sind die von den Grundeigentümern zu leistenden Anstösserbeiträge an die Kosten der erstmaligen Erstellung von Trottoiren an Staatsstrassen in bebauten oder in baulicher Entwicklung befindlichen Gebieten auf 25% der gesamten Kosten einschliesslich Landerwerb festgesetzt. 13 In Kraft seit1. Oktober 1982 (OS 48, 610). 14 In Kraft seit1. Januar 1983 (OS 48, 618). 15 Text siehe OS 48, 273. 16 Eingefügt durch G vom 28. September 1986 (OS 49, 807). In Kraft seit1. Dezember 1986 (OS 49, 809). 17 Fassung gemäss G vom 28. September 1986 (OS 49, 807). In Kraft seit1. Dezember 1986 (OS 49, 809). 18 Fassung gemäss Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (OS 50, 393). In Kraft seit1. Mai 1988 (OS 50, 401). 19 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit1. Januar 1991 (OS 51, 350). 20 Aufgehoben durch G vom1. April 1990 (OS 51, 101). In Kraft seit1. Januar 1991 (OS 51, 200). 21 Fassung gemäss G vom1. April 1990 (OS 51, 101). In Kraft seit1. Januar 1991 (OS 51, 200). h Verwaltungsrechtspflegegesetz vom8. Juni 1997 (OS 54, 22 Aufgehoben durc t1. Januar 1998 (OS 54, 290). 268). In Kraft sei Verwaltungsrechtspflegegesetz vom8. Juni 1997 (OS 54, 268). 23 Fassung gemäss anuar 1998 (OS 54, 290). In Kraft seit1. J G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 24 Fassung gemäss März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. h G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 25 Aufgehoben durc März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 26 Fassung gemäss ft seit1. Januar 2012. 2009, 172). In Kra h Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 27 Aufgehoben durc ft seit1. Januar 2012. 2009, 172). In Kra Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; 28 Eingefügt durch n Kraft seit1. Juli 2014. ABl 2011, 1119). I Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; 29 Fassung gemäss n Kraft seit1. Juli 2014. ABl 2011, 1119). I G vom 25. November 2013 (OS 71, 98; ABl 2012-11-30). In 30 Eingefügt durch l 2016. Kraft seit1. Apri G vom 25. November 2013 (OS 71, 98; ABl 2012-11-30). In 31 Fassung gemäss l 2016. Kraft seit1. Apri h Urteil des Bundesgerichts vom4. November 2015 (1C_157/ 32 Aufgehoben durc 2014). Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 33 Fassung gemäss eit1. Januar 2018. 04-19). In Kraft s G vom 18. Juni 2018 (OS 74, 73; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 34 Eingefügt durch

  1. Februar 2019. G vom 18. November 2019 (OS 75, 308; ABl 2018-12-07). In 35 Fassung gemäss st 2020. Kraft seit1. Augu G vom 31. August 2020 (OS 76, 156; ABl 2019-04-12). In Kraft 36 Eingefügt durch seit1. Juli 2021. G vom 18. November 2019 (OS 77, 232; ABl 2018-12-07). In 37 Eingefügt durch 2022. Kraft seit1. Juni G vom 31. März 2025 (OS 81, 142; ABl 2024-12-20). In Kraft 38 Eingefügt durch seit1. Juni 2026.