Funtauna

748.3

Flughafenfondsgesetz

(vom 20. August 2001)1, 2

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 8. März 20003 , beschliesst:

Art. 1 Fondszweck

Zur Finanzierung der dem Staat zukommenden Aufgaben im Bereich Luftverkehr wird ein Spezialfonds geschaffen.

Der Fonds wird von der für den Luftverkehr zuständigen Direktion verwaltet.

Art. 2 Einlage

Aus dem Buchgewinn, der dem Kanton aus der Verselbstständigung des Flughafens erwächst, wird ein einmaliger Beitrag von 300 Mio. Franken in den Fonds eingelegt.

Art. 3 Ausgleich von Entschädigungen

Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung, die ihren Grund im Betrieb des Flughafens haben und vom Kanton direkt oder gestützt auf Rückgriffsansprüche der Gemeinden beglichen werden müssen, werden aus dem Fonds abgegolten.

Die Abgeltung aus dem Fonds setzt voraus, dass die Verpflichtung des Kantons gemäss Abs. 1 grundsätzlich und grundstücksbezogen in der Grössenordnung durch ein gerichtliches Urteil oder durch einen vom Kanton genehmigten Vertrag festgelegt ist.

Sofern die Gemeinden Rückgriffsansprüche gegen den Flughafenhalter oder den Bund geltend machen, unterstützt sie der Kanton in den entsprechenden Verfahren. Er übernimmt die Kosten ihrer Rechtsvertretung und allfällige, ihnen auferlegte Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.

Art. 4 Weitere Mittelverwendung

Im Weiteren werden die Mittel des Fonds insbesondere verwendet für

  1. a. den Erwerb von Aktien der Flughafen Zürich AG, wenn dies nötig ist, um die gesetzliche Mindestbeteiligung des Kantons zu gewährleisten,

  2. b. Aufwendungen für die konsultative Konferenz gemäss § 4 Flughafengesetz 4 ,

  3. c. Aufwendungen für die Aufsicht gemäss § 3 Flughafengesetz4 und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Flughafen, Gemeinden im Bereich der Raumplanung, die d. Aufwendungen der Flughafens zurückzuführen sind. Dazu gehö- auf den Betrieb des wendungen im Zusammenhang mit notwen- ren insbesondere Auf r Zonenpläne aufgrund des zu erwartenden digen Anpassungen de Lärms.

Art. 5 Zuständigkeiten

5 Über die Verwendung der Fondsmittel entscheiden

  1. a. der Regierungsrat in Fällen von § 4 lit. a,

  2. b. die nach kantonalem Finanzhaushaltsrecht zuständigen Organe in den übrigen Fällen.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

Das Fluglärmgesetz vom 27. September 1970 wird aufgehoben.