Funtauna

813.161

Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)

(vom14. Juni 2010)1

Präambel

Der Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur, gestützt auf § 10 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) vom 19. September 20058 , beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Statut regelt die Organisation des Kantonsspitals Winterthur und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen des Kantonsspitals Winterthur fest.

Art. 2 Zweck und Aufgaben des Kantonsspitals

Das Kantonsspital

  1. a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung,

  2. b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,

  3. c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens,

  4. d. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss § 2 der Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 20026 selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben.

Art. 2a13 Organisationsgrundsätze

Die Organe und Organisationseinheiten des Kantonsspitals organisieren sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. a. Berücksichtigung der strategischen Bedürfnisse und Ausrichtung und auf die operativen Bedürfnisse des Kantonsspitals,

  2. b. klare Umschreibung und Abgrenzung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organe, Bereiche und Organisationseinheiten sowie ihrer Leitungen,

  3. c. Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetzen,

  4. d. Ausschluss von hierarchieübergreifenden Doppelfunktionen.

Art. 2b13 Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse

Die Organe und die Leitungen der Bereiche und Organisationseinheiten haben gegenüber den Mitarbeitenden dieser Einheiten umfassende Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse.

B. Organe und Gremien des Spitals

Art. 3 Spitalrat a. Allgemein

Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Kantonsspitals. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die strategische Ausrichtung des Kantonsspitals (§ 10 Abs. 1 und 2 KSWG).

Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzordnung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.

Art. 4 b. Aufgaben

14 1 Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. a. im Bereich der Leistungserbringung:

  2. 1. Festlegen der Unternehmensstrategie (§ 10 Abs. 3 Ziff. 8 KSWG),

  3. 2. Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (§ 10 Abs. 3 Ziff. 12 KSWG),

  4. 3. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),

  5. 4. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten,

  6. 5. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheitsbereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsamen Betrieb mit Dritten,

  7. 6. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 KSWG (§ 10 Abs. 3 Ziff. 9 KSWG),

  8. 7. Beschluss über Beteiligungen, Auslagerungen und Neugründungen von Gesellschaften sowie Antragstellung zuhanden des Regie-

Art. 6 rungsrates gemäss den des Regie Ziff. 5 KSWG) von Bereichen

KSWG, den des Entwicklungs- und Finanzplans,8. Verabschie den des Berichts über die Geschäftstätigkeit zuhan-9. Verabschie rungsrates und zur Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 , über die Schaffung, Zusammenfassung und Aufhebung10. Beschluss und Organisationseinheiten, stattung über die Umsetzung der Eigentümerstrategie11. Berichter srates gegenüber der für das Gesundheitswesen des Regierung irektion des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 3 zuständigen D KSWG); der Finanzen: Aufgaben gemäss dem Finanzreglement b. im Bereich itals Winterthur 11 ; des Kantonssp des Personalwesens: Aufgaben gemäss dem Personal- c. im Bereich des Kantonsspitals Winterthur; reglement10 der Rechtsetzung: d. im Bereich Spitalstatuts 9 , des Personalreglements 10 , des Finanz-1. Erlass des und der Taxordnung12 (§ 10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG), reglements11 nes Organisationsreglements (§ 10 Abs. 3 Ziff. 6 2. Erlass sei KSWG), chtsetzungsaufgaben gemäss diesem Statut;3. weitere Re der Rechtspflege: e. im Bereich von Rekursen gegen Anordnungen der Geschäfts-1. Behandlung s § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom leitung gemäs5 (§ 28 Abs. 1 KSWG), 24. Mai 1959 von Rekursen gegen Rekursentscheide der Ge-2. Behandlung g, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht schäftsleitun n ist (§ 28 Abs. 2 KSWG), ausgeschlosse von Begehren Dritter auf Feststellung, Schaden-3. Behandlung enugtuung gegenüber dem Kantonsspital gemäss ersatz oder G it. c des Haftungsgesetzes vom14. September 19694 , § 22 Abs. 1 l hung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen4. Geltendmac llte des Kantonsspitals (§ 18 lit. f des Haftungs- gegen Angeste gesetzes 4 ). at kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertra- 2 Der Spitalr n: genen Aufgabe n Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates a. Aufgaben a delegieren, eschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach- b. einzelne G llen oder einzelne Personen delegieren. geordnete Ste

Art. 5 Geschäftsleitung a. Allgemein

Die Geschäftsleitung ist die Spitaldirektion gemäss § 11 Abs. 1 KSWG. Sie ist das operative Führungsorgan des Kantonsspitals.14

Sie wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtspitals und ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie für die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich.

Sie legt ihre Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre interne Kompetenzordnung in einem Organisationsreglement fest.

Art. 6 b. Aufgaben Aufbau- und A wortung und K

14 1 Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. a. im Bereich der operativen Führung:

  2. 1. Sicherstellen einer wirtschaftlichen und qualitativen Betriebsführung (§ 11 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG), Organisationsreglements KSW, welches die interne2. Erlass des blauforganisation sowie die Aufgaben, Verantompetenzen innerhalb des Kantonsspitals reanisationsreglement untersteht der Genehmigung gelt; das Org es, des Spitalrat d externe Kommunikation;3. interne un ng und Antragstellung zu allen Geschäften des Spital- b. Vorbereitu ommen: rates, ausgen ht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per-1. die Aufsic sonen, ung des Vorsitzes sowie der weiteren Mitglieder der2. die Ernenn ung, Geschäftsleit lung von Rekursen gegen Anordnungen und Rekurs-3. die Behand r Geschäftsleitung, entscheide de ratsinternen Geschäfte;4. die spital r Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Voll- c. Vollzug de ezeichnen; zugsstellen b ren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner an- d. alle weite tionseinheit des Kantonsspitals übertragen sind. dern Organisa ilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder 2 Sie kann Te nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. sowie an ihr leiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben. Vorbehalten b

Art. 7 Gremien der Geschäftsleitung14

Die Geschäftsleitung14 kann ständige Gremien wie Kommissionen oder Ausschüsse einsetzen.

Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.

C. Bereiche und Organisationseinheiten 14

Art. 8 Gliederung

14 1 Das Kantonsspital gliedert sich in klinische und nichtklinische Bereiche. 2 Die klinischen und nichtklinischen Bereiche gliedern sich in Organisationseinheiten. 3 Die Organisationseinheiten der klinischen Bereiche sind Kliniken, Institute, Fachbereiche oder Zentren. Sie erbringen insbesondere diagnostische und therapeutische Leistungen für Patientinnen und Patienten. 4 Die Organisationseinheiten der nichtklinischen Bereiche sind Abteilungen. Sie erbringen insbesondere spitalinterne verwaltungstechnische sowie betrieblich-technische Dienstleistungen.

Art. 9 Organisationsreglemente

14 1 Das Organisationsreglement KSW bezeichnet die Bereiche und ordnet ihnen die Organisationseinheiten zu. 2 Jeder Bereich erlässt ein Organisationsreglement. Dieses beachtet und ergänzt das Organisationsreglements KSW. 3 Die Organisationsreglemente der Bereiche unterstehen der Genehmigung der Geschäftsleitung.

Art. 10 Leitung a. Bereiche

14 1 Die Bereiche werden von einer Leiterin oder einem Leiter geführt. 2 Die Leiterin oder der Leiter eines Bereichs ist

  1. a. Mitglied der Geschäftsleitung und der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung direkt unterstellt oder

  2. b. einem Mitglied der Geschäftsleitung direkt unterstellt.

Art. 11 b. Organisationseinheiten

14 1 Die Organisationseinheiten werden von einer Leiterin oder einem Leiter geführt. 2 Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit ist der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs, bei dem die Organisationseinheit angegliedert ist, direkt unterstellt.

Art. 12 Aufgaben a. Bereiche

14 1 Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche führen die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten des eigenen Bereichs. 2 Sie sorgen für die Umsetzung der strategischen Vorgaben im eigenen Bereich unter Wahrung der Interessen des gesamten Spitals.

Art. 12a13 b. klinische Organisationseinheiten

Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisationseinheit trägt die Budget- und Ergebnisverantwortung in der eigenen Organisationseinheit.

Sie oder er stellt eine effiziente und qualitätsorientierte sowie rechts- und weisungskonforme Betriebsführung und Aufgabenerfüllung unter Wahrung der Interessen des Gesamtspitals sicher.

Sie oder er entscheidet unter Vorbehalt von § 2 b über:

  1. a. die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen und Patienten,

  2. b. die Untersuchung, Entlassung und Betreuung von Patientinnen und Patienten,

  3. c. die anzuwendenden diagnostischen und therapeutischen Methoden.

Art. 12b13 c. nichtklinische Organisationseinheiten

Die Leiterin oder der Leiter einer nichtklinischen Organisationseinheit verantwortet eine fachliche und qualitätsorientierte Erfüllung von den der eigenen Organisationseinheit zugeteilten Aufgaben.

D. Medizinische Dienstleistungen

Art. 13 Medizinisches Leistungsportfolio

14 1 Das medizinische Leistungsportfolio des Kantonsspitals beruht auf den Leistungsaufträgen des Kantons. Es kann weitere Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 KSWG umfassen. 2 Der Spitalrat bestimmt die weiteren Leistungen. 3 Die Geschäftsleitung bestimmt das Leistungsportfolio des Kantonsspitals. Der Entscheid untersteht der Genehmigung des Spitalrates. 4 Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisationseinheit bestimmt das Leistungsportfolio der Organisationseinheit unter Beachtung des Leistungsportfolios des Kantonsspitals. Der Entscheid untersteht der Genehmigung der Geschäftsleitung.

Art. 14 Abgeltung der Dienstleistungen14

Das Kantonsspital erbringt seine medizinischen Dienstleistungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten im Bereiche der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und der freiwilligen Zusatzversicherungen sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.

Der Spitalrat erlässt eine Taxordnung als Rahmenordnung. Die Geschäftsleitung14 vollzieht die Taxordnung und bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.

E. Angehörige und Benutzer des Kantonsspitals

Art. 15 Hausordnung

Die Geschäftsleitung14 erlässt für das Kantonsspital eine Hausordnung. Diese untersteht der Genehmigung des Spitalrates.

Die Hausordnung bezweckt insbesondere:

  1. a. Gewährleistung der Sicherheit am Kantonsspitals,

  2. b. Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung des Auftrages des Kantonsspitals,

  3. c. Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten.

Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich im Kantonsspital aufhalten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelangestellte.

Sie gilt in allen Räumen des Kantonsspitals, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum Kantonsspital gehörenden Umgelände.

Art. 16 Personalausschuss

Die Geschäftsleitung14 kann einen Personalausschuss einsetzen. Das Personal wählt die Mitglieder in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.

Die Organe und Gremien des Kantonsspitals können den Personalausschuss in Personalangelegenheiten beratend beiziehen. Dieser erfüllt weitere Aufgaben gemäss Reglement und kantonalem Personalrecht.

Die Geschäftsleitung14 erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.

F. Rechtspflege

Art. 17 Rekursverfahren a. Rekursinstanzen

Der Spitalrat ist Rekursinstanz für Rekurse gegen

  1. a. Anordnungen der Geschäftsleitung 14 ,

  2. b. Rekursentscheide der Geschäftsleitung , sofern der Weiterzug an14 das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist,

  3. c. Anordnungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen getroffen haben.

Die Geschäftsleitung14 ist Rekursinstanz für Rekurse gegen alle übrigen Anordnungen ausser jenen des Spitalrates.

Art. 18 b. Zuständigkeiten des Vorsitzes

Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates bzw. die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung14 ist in Rekursverfahren vor diesen Organen abschliessend zuständig zum Entscheid über:

  1. a. vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,

  2. b. den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

  3. c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,

  4. d. die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

  5. e. Rekurse, wenn allein über das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung zu entscheiden ist.

Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung14 vertritt den Spitalrat bzw. die Geschäftsleitung14 in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide dieser Organe.

G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat2 in Kraft 3 .

Art. 20 Übergangsbestimmung

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zuständigkeiten richten sich nach diesem Statut.