813.211
Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
(vom5. Februar 2014)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Zweck der Datenbank
5 Der Kanton betreibt eine Datenbank, mit der folgende öffentliche Organe die Wohnadresse einer Person feststellen können:
a. die Gesundheitsdirektion
1. für die Prüfung der Pflicht des Kantons zur Beteiligung an den Behandlungskosten gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
2. 6 für die Prüfung von Gesuchen um Befreiung vom Krankenver-
Art. 2 sicherungsobligatorium gemäss zes zum Krankenversicheru b. die Registerstelle gem tember 20153 für die Prü zu registrierenden Person erkrankung diagnostiziert
Abs. 1 des Einführungsgesetngsgesetz vom 29. April 20194 , äss § 2 des Krebsregistergesetzes vom 28. Sepfung und Ergänzung der im Krebsregister alien von Personen, bei denen eine Krebswurde.
Art. 2 Datenbekanntgabe der Gemeinden
Die Gemeinde meldet dem Kanton zu den Personen, die in dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Mutationen aus dem Einwohnerregister:
a. AHV-Nummer,
b. Vorname(n),
c. Name(n),
d. Geschlecht,
e. Geburtsdatum,
f. Heimatort und -kanton,
g. Wohnadresse,
h. Grund der Mutation und Mutationsdatum,
i. neue Wohngemeinde bei Wegzug.
Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten und jährlich auf den1. Januar deren Gesamtbestand. Die Lieferung erfolgt elektronisch über die bestehende Schnittstelle im Milva-Datenformat.
Art. 3 Rückwirkende Datenbekanntgabe
Die Gemeinde meldet rückwirkend den Gesamtbestand der Daten gemäss § 2 Abs. 1 mit Stichtag1. Januar 2012 sowie sämtliche Mutationen der Daten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung. Gründen nicht möglich, diese Daten über 2 Ist es aus technischen
Art. 2 die Schnittstelle gemäss mit einer vergleichb der Datenlieferungen det werden.
Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung aren Lösung erfolgen. Insbesondere können Kopien der Gemeinde an das Statistische Amt verwen-
Art. 4 Datenbank a. Verantwortung
Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantwortlich.5
Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und den technischen Betrieb der Datenbank ab.
Art. 5 b. Zugriff
5 1 Die Gesundheitsdirektion und die Registerstelle können automatisierte Abfragen und Einzelabfragen vornehmen. Die Registerstelle ist berechtigt, jährlich eine Liste mit den Daten der Datenbank zu erstellen. 2 Die Gesundheitsdirektion regelt die Zugriffsberechtigung. 3 Jeder Zugriff auf die Datenbank wird protokolliert.
Art. 6 Kosten der Schnittstellenanpassung
Die Gesundheitsdirektion trägt die Kosten der für die Datenlieferung nach § 2 erforderlichen Anpassungen der Milva-Schnittstellen in den Gemeinden.