Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) 8

818.22 · Zürich Gesetzessammlung

Dals 15 nov. 1965

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/ls/818-22/de/verordnung-uber-die-schul-und-volkszahnpflege-vsvz-8

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Zürich Gesetzessammlung
Funtauna

818.22

Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) 8

(vom 15. November 1965)1

Footnotes

  1. [1] OS 42, 143 und GS VI, 242. Vom Regierungsrat erlassen.

I. Die Schulzahnpflege

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Inhalt

Die Gemeinden organisieren die Schulzahnpflege. Sie umfasst:

  1. vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall bei Schülern,

  2. die regelmässige Aufklärung von Eltern und Schülern über die zweckmässige Ernährung und Mundpflege,

  3. die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der Schüler.

Ausserdem können von Zeit zu Zeit statistische Erhebungen über das Ausmass der Zahnschäden bei den Schülern getroffen werden. Die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion8 sind befugt, im gegenseitigen Einvernehmen selbst solche Erhebungen vorzunehmen.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 749; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Art. 2 Umfang

6 Die Schulzahnpflege erstreckt sich auf alle Schüler im Volksschulalter. Die Gemeinden können die systematische Zahnpflege auf die noch nicht schulpflichtigen Kinder und auf Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausdehnen.

Art. 3 Schulzahnpflege in kantonalen Schulen und Anstalten

In den kantonalen Schulen und Anstalten sorgen die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion8 für die erforderlichen Massnahmen (§§ 4–9).

B. Vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall

Art. 4 Zweck

Die Milchgebisse und die bleibenden Zähne der Schüler sollen gesund erhalten werden und möglichst wenig zahnärztliche Behandlung notwendig machen.

Die Gemeinden legen die dazu erforderlichen Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Zahnärzten fest.

Art. 5 Arten

Als vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall sind insbesondere zu veranlassen:

  1. a. Vorkehren zur Einschränkung des Konsums von Süssigkeiten, namentlich auf den Schulliegenschaften,

  2. b. die aktive Förderung der Mundpflege bei den Schülern, namentlich die Anleitung zur richtigen Mundpflege und deren Kontrolle,

  3. c. Massnahmen mit fluorhaltigen oder anderen zahnerhaltenden Mitteln ohne Ausübung eines Zwanges.

Die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion8 können im gegenseitigen Einvernehmen selbst zusätzliche Massnahmen treffen.

C. Aufklärung über Ernährung und Mundpflege

Art. 6 Art der Aufklärung

Die Lehrer unterrichten die Schüler periodisch über die zweckmässige Ernährung und Mundpflege und halten sie zur Befolgung dieser Grundsätze an. Neben den Lehrern können weitere Hilfskräfte beigezogen werden.

Die Schulzahnärzte haben die Eltern, Lehrkräfte und Schüler über die zweckmässige Ernährung und Mundpflege aufzuklären. Daneben können weitere Aufklärungsmassnahmen angeordnet werden.

D. Untersuchung und Behandlung der Zähne

Art. 7 Untersuchung

Die Zähne der Schüler sind mindestens einmal im Jahr durch einen Zahnarzt zu untersuchen. Die Untersuchung ist obligatorisch.

Die Gemeinden tragen die Kosten.

Art. 8 Behandlung

Erweist sich aufgrund der Untersuchung eine Behandlung der Zähne als notwendig, sind die Eltern oder Besorger hievon zu unterrichten.

Die Behandlung ist nicht obligatorisch.

Sofern die Eltern oder Besorger nichts anderes anordnen, sollen die Schüler dem Schulzahnarzt zur Behandlung zugewiesen werden.

Art. 9 Behandlungskosten

Die Kosten der Behandlung haben die Eltern oder Besorger zu tragen, soweit sie nicht die Gemeinde übernimmt.

Bei Schülern, die im Rahmen der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 2 Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten, leistet die Gemeinde einen Beitrag an die Kosten der Behandlung. Sie kann diese Kosten voll übernehmen und den Kreis der Beitragsberechtigten ausdehnen.7

Die Kostenbeteiligung kann nach Ermahnung der Eltern oder Besorger verweigert oder gekürzt werden, wenn die angeordneten vorbeugenden Massnahmen missachtet oder früher notwendige Behandlungen ohne triftigen Grund versäumt wurden.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss RRB vom 3. April 1996 (OS 53, 339). In Kraft seit 1. Januar 1996.

Art. 10 Schulzahnärzte

Die Gemeinden schliessen zur Durchführung der Schulzahnpflege Verträge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation.

Sie können die Schulzahnpflege auch amtlichen Zahnärzten übertragen und eigene Schulzahnkliniken einrichten. §§ 11–21. 5 III. Die Volkszahnpflege

Art. 22 Umfang

6 Der Kanton8 fördert die Zahnpflege für die wenig bemittelten Erwachsenen. Er kann Subventionen an Gemeinden gewähren, die eine solche Volkszahnpflege nach den folgenden Bestimmungen einführen, und er kann eigene Einrichtungen schaffen.

Art. 23 Anspruchsberechtigung

7 Die Volkszahnpflege soll Personen zugute kommen, die im Rahmen der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 2 Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten.

Art. 24 Tarifgestaltung

Die von den Patienten aufzubringenden Kosten für Untersuchungen und Behandlungen sollen unter den Ansätzen der amtlichen Taxordnung für private Zahnärzte liegen.

Die Gemeinde leistet dazu Beiträge an die Zahnarztkosten. Sie kann die Volkszahnpflege auch amtlichen Zahnärzten übertragen und eigene Volkszahnkliniken einrichten.

Die Kosten sind den Patienten vor der Behandlung bekanntzugeben.

Art. 25 Vorbeugungsmassnahmen, Ausschluss von den Vergünstigungen

Die Behandlungen sollen durch geeignete Vorbeugungsmassnahmen, wie insbesondere durch regelmässige Untersuchungen der Zähne, auf ein Mindestmass beschränkt werden.

Patienten, welche die Vorbeugungsmassnahmen missachten oder angeordnete Behandlungen ohne triftigen Grund versäumt haben, sind von den Vergünstigungen ganz oder teilweise auszuschliessen.

Art. 26 Verträge mit privaten Zahnärzten

Soweit die Volkszahnpflege nicht durch amtliche Zahnärzte erfolgt, schliessen die Gemeinden Verträge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation.

Art. 27

9 IV. Allgemeine Vorbeugungsmassnahmen

Art. 28 Grundsatz

Der Kanton8 fördert auch ausserhalb der Schulzahnpflege vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall.

Der Kantonzahnärztliche Dienst8 kann dazu selbst Aufklärungs- und andere Massnahmen durchführen.

Art. 29 Subventionen6

Den Gemeinden können Subventionen an die Kosten von Massnahmen gewährt werden, die sie selbst oder auf Veranlassung dem Kantonzahnärztlichen Dienst8 zur allgemeinen Vorbeugung gegen den Gebisszerfall anordnen.6

Ausserdem können Kurse zur Ausbildung und Weiterbildung von Zahnärzten und Hilfspersonal für die Schul- und Volkszahnpflege unterstützt werden.

Solche Subventionen können auch für gleichgerichtete gemeinnützige Aktionen privater Organisationen gewährt werden.6

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit 1. Januar 1991.

Art. 30 Voraussetzungen und Art der Subventionen6

Die Subventionen6 werden nur für Massnahmen ausgerichtet, die vorher vom Kantonzahnärztliche Dienst8 genehmigt worden sind. 3 Neben oder anstelle von Geldbeiträgen kann der Kantonzahnärztliche Dienst 8 Drucksachen oder andere Mittel, die sich zu vorbeugenden Massnahmen gegen den Gebisszerfall eignen, unentgeltlich oder verbilligt abgeben.

V. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 31 Ziel der Behandlungen

Bei der Zahnpflege, vorab bei der Zahnpflege für Kinder und Jugendliche, ist eine systematische Sanierung und regelmässige Kontrolle der Gebisse anzustreben.

Art. 32 Mass der Aufwendungen

Die Behandlungen sollen das notwendige Mass nicht überschreiten und den Verhältnissen entsprechend einfach und zweckmässig sein.

Aufwendungen werden höchstens bis zu dem Mass berücksichtigt, wie es in der kantonalen Volkszahnklinik oder vergleichbaren anderen kantonalen Anstalten üblich ist. An unzweckmässige Aufwendungen werden keine Subventionen geleistet.6

Leistungen zugunsten von Patienten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich werden nicht berücksichtigt.

Art. 33 Zusätzliche Leistungen von Gemeinden

Erbringen die Gemeinden weitergehende Leistungen, als sie in dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen der Gesundheitsdirektion8 vorgesehen sind, werden die Mehrkosten bei der Berechnung der Staatsbeiträge abgezogen.

Die Abzüge können schematisch erfolgen, wenn sich die Mehrkosten solcher weitergehender Leistungen nur mit unverhältnismässigem Aufwand berechnen lassen.

Art. 34 Bau von Kliniken

Vor dem Bau von Volkszahnkliniken6 sind der Gesundheitsdirektion 8 Raumprogramm und Projekt mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Das Raumprogramm ist einzureichen, bevor mit der Projektierung begonnen wird.

Vor der Anschaffung fahrbarer Kliniken sind der Gesundheitsdirektion8 die Pläne mit Kostenvoranschlägen zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 35 Voranschläge über die Betriebskosten von Kliniken

Von Volkszahnkliniken 6 , die mit amtlichem Personal geführt werden, sind der Gesundheitsdirektion8 jährlich Voranschläge über die Betriebskosten einzureichen.

Art. 36 Auszahlung der Beiträge VI. Vollzugsbestim

Baubeiträge werden nach Prüfung der abgeschlossenen Bauabrechnung ausbezahlt.

Die Betriebsbeiträge werden je für ein Kalenderjahr im folgenden Jahr ausbezahlt. mungen

Art. 37 Vollzugsbehörden in den Gemeinden

Die Organisation der Schulzahnpflege obliegt den Schulgemeinden, die Organisation der Zahnpflege für Jugendliche, der Volkszahnpflege und der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen gegen den Gebisszerfall den politischen Gemeinden.

Die Gemeinden können mit Genehmigung des Kantonszahnärztlichen Dienstes abweichende Anordnungen treffen.8

Art. 38

4

Art. 39 Inhalt der Verträge mit privaten Zahnärzten

In den Verträgen zwischen den Gemeinden und den privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation ist die Zusammenarbeit mit den Zahnärzten sowie deren Entschädigung für die Untersuchungen, Behandlungen und sonstigen Verrichtungen zu regeln.

Der Kantonzahnärztliche Dienst8 kann für diese Verträge im Einvernehmen mit den Gemeinden und der Berufsorganisation der Zahnärzte Muster aufstellen.

Art. 40 Ausführungsbestimmungen der Gesundheitsdirektion8

Die Gesundheitsdirektion8 kann im Rahmen dieser Verordnung weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie hört in wichtigen Fragen zuvor die Gemeinden und die Berufsorganisation der Zahnärzte an.

Art. 41 Aufsichts- und Kontrollbefugnisse

8 1 Der Kantonszahnärztliche Dienst führt die Aufsicht über die Durchführung der Zahnpflege und berät die Gemeinden und die von ihnen zugezogenen Zahnärzte. Die Gemeinden haben ihm auf Verlangen Bericht zu erstatten. 2 Der Gesundheitsdirektion sind zur Berechnung der Staatsbeiträge die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle zur Kontrolle erforderlichen Belege und Aufzeichnungen zu gewähren.

Art. 42 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat3 am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Die Staatsbeiträge werden erstmals für das Jahr 1965 ausgerichtet.

Footnotes

  1. [3] Vom Kantonsrat genehmigt am 15. November 1965.

Footnotes

  1. [2] LS 832.1.
  2. [4] Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 1987 (OS 50, 256). In Kraft seit 1. Januar 1988.
  3. [5] Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit 1. Januar 1991.
  4. [9] Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 903; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012. 1. 1. 12 - 75 7