Funtauna

822.1

Verordnung zum Arbeitsgesetz

(vom 23. Oktober 2002)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)4 , beschliesst:

Art. 1 Kantonale Behörde

Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes und seiner Ausführungserlasse ist das Amt für Wirtschaft 6 . Es vollzieht diese Erlasse auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kantonalem Recht keine anderen Organe betraut sind. Der Vollzug schliesst auch den Arbeitnehmerschutz gemäss Bundesgesetz vom3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passivrauchen2 und der dazugehörenden Verordnung3 ein.5

Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Rechte und Pflichten gemäss Abs. 1 den Städten Winterthur und Zürich übertragen.

Andere staatliche Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.

Art. 2 Rekursinstanzen

Der Rechtsmittelzug richtet sich

  1. a. bei Plangenehmigungsverfügungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Arbeitsgesetz4 nach dem Bauverfahrensrecht, wenn sie zusammen mit einer kommunalen Baubewilligung erteilt worden sind,

  2. b. nach allgemeinem Verfahrensrecht in den übrigen Fällen. Die Volkswirtschaftsdirektion ist erste Rekursinstanz.

Art. 3 Mitteilung von Strafentscheiden

Nach Abschluss eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Bestimmungen des Arbeitsgesetzes4 oder seiner Ausführungserlasse teilen die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden der Volkswirtschaftsdirektion den Straf- oder Sistierungsentscheid mit.

Art. 4 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 27. Januar 1966 aufgehoben.