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Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) 14

851.11 · Zürich Gesetzessammlung

Dals 21 oct. 1981

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/ls/851-11/de/verordnung-zum-sozialhilfegesetz-shv-14

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851.11

Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) 14

(vom21. Oktober 1981)1

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012 (OS 68, 96; ABl 2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013.
  2. [1] OS 48, 255.

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Behörden und ihre Aufgaben

I. Fürsorgebehörde

Art. 1 Organisation, Zusammenarbeit

Die Fürsorgebehörde trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen organisatorischen Massnahmen im Rahmen des Gemeindegesetzes2 und der Gemeindeordnung.

Sie arbeitet mit den Beratungs- und Betreuungsstellen im Sinne von § 13 des Sozialhilfegesetzes5 zusammen. Sie fördert durch ihre Zusammenarbeit mit andern öffentlichen und privaten Institutionen die Koordination der sozialen Dienste in der Gemeinde.

Footnotes

  1. [2] LS 131.1.
  2. [5] LS 851.1.
Cità en

Art. 2 Berichterstattung

9 Die Sicherheitsdirektion11 und der Bezirksrat können von den Fürsorgebehörden Berichte über ihre Amtstätigkeit verlangen.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

Art. 3 Vertretung in Zweckverbänden

Besorgen Gemeinden Aufgaben der Sozialhilfe gemeinsam in einem Zweckverband, müssen sie in den Verbandsorganen durch die Fürsorgebehörde vertreten sein. II. Bezirksrat

Art. 4 Aufsicht über die Fürsorgebehörden

Die allgemeine Aufsicht über die Fürsorgebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz 2 .

Die vom Bezirksrat nach dem Gesetz betreffend die Organisation der Bezirksbehörden bestellten Referenten überprüfen mindestens alle3 zwei Jahre die Hilfstätigkeit der Fürsorgebehörden. Sie sind berechtigt, Hilfeempfänger zu besuchen.

Footnotes

  1. [3] LS 173.1; heute: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom 10. März 1985.

Art. 5 Heimaufsicht

Die der Aufsicht im Sinne von § 8 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes5 unterstellten Heime sind von den Referenten jährlich mindestens einmal zu besuchen.

Die Sicherheitsdirektion11 meldet dem Bezirksrat die Heime, die seiner Aufsicht unterstehen.

Art. 6 Behebung von Mängeln

Stellen die Referenten Mängel fest, dringen sie auf Abhilfe. Nötigenfalls bewirken sie einen Beschluss des Bezirksrates, welcher der Sicherheitsdirektion11 bekanntzugeben ist.

Art. 7 Berichterstattung

Der Bezirksrat erstattet der Sicherheitsdirektion11 jährlich Bericht über seine Aufsichtstätigkeit und stellt ihr die Jahresberichte der Fürsorgebehörden sowie die Berichte der Referenten zu.

Die Sicherheitsdirektion11 erlässt Weisungen für die Berichterstattung. III. Kantonales Sozialamt16

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 387; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Art. 7a15 Allgemeiner Vollzug

Soweit der Vollzug des Sozialhilfegesetzes dem Kanton obliegt, wird er vom Kantonalen Sozialamt wahrgenommen. Abweichende Regelungen bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. [15] Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 387; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Cità en

Art. 8 Verkehr mit ausserkantonalen Amtsstellen

Das Kantonale Sozialamt16 ist zuständig für den Verkehr mit den andern Kantonen, dem Bund und dem Ausland. Es erteilt den Fürsorgebehörden die nötigen Weisungen und stellt ihnen die Anzeige- und Abrechnungsformulare zur Verfügung.

Art. 9 Betriebsbewilligungen für private Heime

Das Kantonale Sozialamt16 erteilt Bewilligungen für den Betrieb privater Heime im Sinne von § 9 lit. c des Sozialhilfegesetzes 5 , wenn

  1. a. Leitung und Personal zur Führung des Heimes geeignet sind,

  2. b. Unterbringung und Betreuung der Benützer dem Heimzweck entsprechen.

Das Kantonale Sozialamt16 bestimmt, welche Unterlagen dem Bewilligungsgesuch beizulegen sind.

Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Fallen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich gewesen sind, dahin oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt, kann die Bewilligung entzogen werden.

Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Heime, die der Aufnahme von weniger als fünf Personen dienen oder die aufgrund anderer Bestimmungen einer öffentlichen Heimaufsicht unterstehen.

B. Persönliche Hilfe

Art. 10 Berechtigung

Persönliche Hilfe steht allen Hilfesuchenden zu, die in einer persönlichen Notlage Beratung und Betreuung brauchen.

Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet.

Cità en

Art. 11 Arten der Hilfe

Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, die Vermittlung von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer Behandlung, von Heim- und Klinikplätzen, von Erholungs- und Kuraufenthalten, von Lehr- und Arbeitsstellen, die Durchführung von Lohnverwaltungen, Haushaltanleitungen oder die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe.

Cità en

Art. 12 Freiwilligkeit

Gegen den Willen des Hilfesuchenden dürfen keine Massnahmen getroffen werden.

Ausnahmen sind zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr droht, sowie im Rahmen von Auflagen und Weisungen, die gemäss § 21 des Gesetzes5 mit wirtschaftlicher Hilfe verbunden worden sind.

Cità en

Art. 13 Kosten

Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann.

Übersteigen die Kosten einer notwendigen Hilfeleistung die Mittel des Hilfesuchenden, macht die Beratungs- und Betreuungsstelle der zuständigen Fürsorgebehörde Mitteilung, wenn der Hilfesuchende damit einverstanden ist.

Cità en

Art. 14 Organisation

Führt die Fürsorgebehörde nicht selbst die Beratungs- und Betreuungsstelle, ist sie besorgt, dass andere Institutionen die persönliche Hilfe gewähren. Deren Aufgaben müssen schriftlich vereinbart werden.

Die Fürsorgebehörde teilt dem Bezirksrat und der Sicherheitsdirektion11 mit, wie die persönliche Hilfe in der Gemeinde organisiert ist.

Cità en

Art. 15 Personelle Anforderungen

Personen, die Hilfesuchende beraten und betreuen, müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder der bisherigen Tätigkeit dafür geeignet sein.

Cità en

C. Wirtschaftliche Hilfe

I. Art und Umfang

Art. 16 Eigene Mittel des Hilfesuchenden

12 1 Wirtschaftliche Hilfe wird gewährt, wenn die eigenen Mittel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen. 2 Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen

  1. a. der hilfesuchenden Person,

  2. b. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben. 3 Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde. 4 Führt eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr eine angemessene Entschädigung für die Haushaltsführung als Einkommen angerechnet. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Personen zu berücksichtigen. Bei nicht unterstützten minderjährigen 20 Kindern wird nur deren Erwerbseinkommen berücksichtigt.13

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch RRB vom 16. Juli 2008 (OS 63, 423; ABl 2008, 1339). In Kraft seit 1. September 2008.
Cità en

Art. 17 Soziales Existenzminimum

Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab1. Januar 2026 geltenden Fassung*. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.28

Soweit in Abs. 1 nichts anderes geregelt wird, gelangt die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Teuerungsanpassung nicht zur Anwendung.

Die Sicherheitsdirektion11 erlässt Weisungen über die Anwendung der SKOS-Richtlinien. *Bezugsquelle: Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Monbijoustrasse22, Postfach, 3000 Bern14. Einsicht in die Richtlinien unter www.skos.ch.

Footnotes

  1. [28] Fassung gemäss RRB vom 27. August 2025 (OS 80, 313; ABl 2025-09-12). In Kraft seit 1. Januar 2026. 1. 1. 26 - 131 13
  2. [22] Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2020 (OS 76, 60; ABl 2020-12-24). In Kraft seit 1. April 2021.
  3. [14] Fassung gemäss RRB vom 16. Juli 2008 (OS 63, 423; ABl 2008, 1339). In Kraft seit 1. September 2008.
Cità en

Art. 18 Besondere Formen der Hilfe arten

Bietet ein Hilfesuchender keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung von Bargeld, können Zahlungen direkt an Dritte geleistet oder Gutscheine und Naturalien abgegeben werden. Eine Diskriminierung des Hilfesuchenden ist möglichst zu vermeiden.1. Zahlungs-

Cità en

Art. 19 a. Zweck

Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht.

Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen.

Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern.9

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 1998 (OS 54, 494). In Kraft seit 1. Ja- nuar 1998.
Cità en

Art. 20 b. Gesuche im Allgemeinen

Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten.

Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.

Cità en

Art. 21 c. Gesuche für Krankheitskosten

10 1 Gesuche um Übernahme von medizinischen Behandlungskosten sind innert folgender Fristen zu stellen:

  1. a. bei Personen, die keinen oder keinen feststehenden Wohnsitz im Kanton haben: so bald als möglich, spätestens jedoch innert dreissig Tagen nach Beginn der ambulanten Behandlung oder nach Eintritt in das Spital,

  2. b. bei Personen mit Wohnsitz im Kanton: innert dreier Monate nach Beginn der ambulanten Behandlung oder nach Eintritt in das Spital. 2 Gesuche gemäss Abs. 1 lit. a sind an das Kantonale Sozialamt 16 , solche gemäss Abs. 1 lit. b an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. Im Gesuch ist der Anlass für die Behandlung näher darzulegen.

Art. 22 von Schulden

Die Fürsorgebehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann.

Cità en

Art. 23 Auflagen und Weisungen b. ärztliche oder c. Verwaltung der d. Bestimmungen üb die Aufnahme einer

Mit der wirtschaftlichen Hilfe können insbesondere folgende Auflagen und Weisungen verbunden werden:

  1. a. Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle im Sinne der persönlichen Hilfe, therapeutische Untersuchung oder Behandlung, Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle, er die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensch den Umständen angebracht erscheinen. massregeln, die na

Cità en

Art. 24 Kürzung von Leistungen

10 Werden Anordnungen nicht befolgt und wurde vorgängig oder wird in der Folge schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen, können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird. II. Verfahren

Cità en

Art. 25 Einleitung

Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel auf Gesuch hin gewährt.

Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist. Die Hilfe darf jedoch nicht aufgezwungen werden.

Art. 26 Zuständigkeit

Die Fürsorgebehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist sie nicht zuständig, weist sie den Hilfesuchenden an die Fürsorgebehörde der nach §§ 32 und 33 des Gesetzes5 hilfepflichtigen Gemeinde und macht ihr gleichzeitig Mitteilung.

Rechtfertigen es die Umstände, kann die zuständige Fürsorgebehörde eine andere Fürsorgebehörde zur Hilfeleistung auf ihre Kosten ermächtigen. Sie kann auch eine soziale Institution beauftragen, die den Hilfesuchenden betreut.

Art. 27 Abklärung der Verhältnisse

Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen. Weitere Personen sind mit Zurückhaltung beizuziehen.

Die Fürsorgebehörde kann sich auf Erhebungen anderer Stellen stützen.

Die Fürsorgebehörden sind verpflichtet, einander über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe Auskunft zu erteilen.

Cità en

Art. 28 Auskunftpflicht des Hilfesuchenden

Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden.

Der Hilfesuchende muss seine Angaben schriftlich bestätigen. Er wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen.

Cità en

Art. 29 Zusammenarbeit mit andern Stellen

Besteht gegenüber dem Hilfesuchenden oder seinen Familienangehörigen eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, setzt sich die Fürsorgebehörde mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Verbindung.20

Leisten dem Hilfesuchenden bereits andere soziale Institutionen Hilfe, ist mit diesen nach Möglichkeit zusammenzuarbeiten.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 619; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Art. 30 Planmässige Hilfe

Die Fürsorgebehörde plant unter Mitwirkung des Hilfesuchenden die notwendige Hilfe. Der Hilfeplan umfasst:

  1. a. die zur Verbesserung der gegenwärtigen und Abwendung künftiger Notlagen erforderlichen Massnahmen,

  2. b. eine Bedarfsrechnung, in der das soziale Existenzminimum ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel des Hilfesuchenden festgestellt werden,

  3. c. Angaben über Art, Umfang und Dauer der vorgesehenen Hilfe.

Die Hilfe wird veränderten Verhältnissen angepasst.

Cità en

Art. 31 Entscheid

Sind die Verhältnisse hinreichend geklärt, trifft die Fürsorgebehörde ihren Entscheid. Für die Mitteilung gilt § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 4 .

In dringenden Fällen wird die Hilfe sofort geleistet.

Art. 32 Aktenführung

Die Fürsorgebehörde führt für jeden Hilfsfall chronologisch geordnete Akten und ein individuelles Konto. Die Sicherheitsdirektion11 regelt die Einzelheiten der Akten- und Rechnungsführung.

Art. 32a23 Observationsmaterial a. Einsicht

Mit der Information gemäss § 48 a Abs. 5 oder der Anordnung gemäss § 48 a Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes5 teilt das Sozialhilfeorgan der betroffenen Person mit, dass sie Anspruch hat, auf

  1. a. Einsicht in das Observationsmaterial,

  2. b. Erstellung und Zustellung von Kopien des Observationsmaterials.

Die Einsichtnahme und die Erstellung von Kopien sind unentgeltlich.

Footnotes

  1. [23] Eingefügt durch RRB vom 14. April 2021 (OS 76, 230; ABl 2021-04-23). In Kraft seit 1. Juli 2021.

Art. 32b23 b. Aufbewahrung und Vernichtung das Observationsma kraft der Anordnun fenen Person die V

Das Sozialhilfeorgan bewahrt das Observationsmaterial bis zur Information gemäss § 48 a Abs. 5 oder der Anordnung gemäss § 48 a Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes getrennt vom Sozialhilfedossier auf. von § 48 a Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes wird 2 Bei Anordnungen terial innerhalb von drei Monaten nach Rechtsg vernichtet. Das Sozialhilfeorgan teilt der betrofernichtung schriftlich mit.

Art. 33 Überprüfung

Die Fürsorgebehörde überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle.

Cità en

D. Finanzielle Bestimmungen

Art. 34 Kostenersatz a. Geltendmachung

Der Ersatz der Kosten nach §§ 42−44 des Gesetzes5 und nach Bundesrecht wird mit schriftlicher Anzeige des Hilfsfalles an die zuständige Behörde geltend gemacht.

Die Aufenthaltsgemeinde zeigt den Hilfsfall so bald als möglich, die Wohngemeinde innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die Hilfeleistung an. In begründeten Fällen und soweit dies die Bestimmungen über den interkantonalen Kostenersatz zulassen, läuft die Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.9

Nimmt die Wohngemeinde ihre Hilfeleistung nach einem Unterbruch von weniger als einem Jahr wieder auf, ist keine neue Anzeige erforderlich.

Vom Kanton zu übernehmende Kosten sind dem Kantonalen Sozialamt16 halbjährlich in Rechnung zu stellen. Das Kantonale Sozialamt16 kann dafür ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Für andere Kostenträger sind quartalsweise Rechnungen erforderlich. Innert 30 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode ist der zuständigen Behörde Rechnung zu stellen.9

Cità en

Art. 35 b. Einsprache nach Bundesrecht

Erachtet eine Gemeinde die Voraussetzungen zur Einsprache im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger6 für gegeben, teilt sie dies dem Kantonalen Sozialamt16 innert zehn Tagen seit Empfang der Anzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

Das gleiche gilt sinngemäss für Abweisungsbeschluss und Beschwerde nach Art. 34 des Bundesgesetzes 6 .

Footnotes

  1. [6] SR 851.1.

Art. 36 c. Ersatzpflicht des Staates

Das Kantonale Sozialamt16 entscheidet über die Anerkennung der staatlichen Kostenersatzpflicht.

Es kann die Kosten von Hilfeleistungen direkt vergüten, wenn die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder er über keinen Wohnsitz verfügt und die Hilfe ohne Mitwirkung der Aufenthaltsgemeinde geleistet worden ist.9

Cità en

Art. 37 Staatsbeiträge für wirtschaftliche Hilfe26 a. Zuständigkeit

8 Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinden werden durch das Kantonale Sozialamt16 festgesetzt und ausgerichtet.

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 301; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Januar 2024.

Art. 38 b. Anrechenbare Kosten

Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Gemeinden werden aufgrund der abgeschlossenen Gutsrechnung ermittelt.

Anrechenbar sind die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten der wirtschaftlichen Hilfe. Abgezogen werden insbesondere die von andern Gemeinwesen zu ersetzenden Kosten, die Leistungen Dritter zugunsten eines Hilfeempfängers sowie Rückerstattungen.

Nicht angerechnet werden Kosten, die Asylsuchende betreffen oder welche die Gemeinde wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen über den Kostenersatz tragen muss.9

Art. 39

19

Art. 40 c. Beitragsgesuch18

Beitragsgesuche sind dem Kantonalen Sozialamt16 innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Sie müssen die erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, deren Umfang das Kantonale Sozialamt16 bestimmt. Es kann Einblick in die Rechnungsführung der gesuchstellenden Fürsorgebehörde nehmen.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 904; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Art. 40a25 Staatsbeiträge für Heime

Die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Organisationen gemäss § 46 Abs. 2 SHG5 setzt voraus, dass diese kantonsweit tätig sind, ihre Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erbringen und an den Dienstleistungen ein öffentliches Interesse besteht.

Footnotes

  1. [25] Eingefügt durch RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 301; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Januar 2024.
Cità en

E. Schlussbestimmungen

Art. 41 Betriebsbewilligungen für private Heime; Übergangsfrist

Bestehende private Heime, die nach neuem Recht einer Betriebsbewilligung bedürfen, haben innert sechs Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Sicherheitsdirektion11 um eine Bewilligung nachzusuchen.

Art. 42 Vorläufige Hilfepflicht bei Streitigkeiten

Bestreitet eine Gemeinde, dass die Hilfepflicht oder Kostentragung für wirtschaftliche Hilfe nach neuem Recht auf sie übergeht, bleibt die bisher unterstützungspflichtige Gemeinde bis zum Entscheid der Sicherheitsdirektion11 gemäss § 9 lit. e des Gesetzes5 vorläufig hilfepflichtig.

Art. 43 Bisherige Unterstützungen; anwendbares Recht

Die Rückerstattung von Unterstützungen, die aufgrund des Gesetzes über die Armenfürsorge7 ausgerichtet worden sind, erfolgt nach neuem Recht, sofern das bisherige Recht für den Betroffenen nicht günstiger ist.

Dasselbe gilt im Rekursverfahren für die Beurteilung von Art und Mass der Unterstützungen, die noch nach bisherigem Recht festgelegt worden sind.

Footnotes

  1. [7] OS 33, 511; heute aufgehoben.

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

  1. a. die Verordnung zum Gesetz über die Armenfürsorge vom7. April 1927 /2. Februar 1928,

  2. b. die Verordnung über die Armenfürsorge für Kantonsfremde und für auswärtige Kantonsbürger vom1. November 1928,

  3. c. die Verordnung über Unterstützung armer Kranker und Wöchnerinnen vom10. November 1928,

  4. d. die Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 29. November

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss RRB vom 2. März 2005 (OS 60, 74). In Kraft seit 1. April 2005.

Art. 45 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1982 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom2. März 2005 (OS 60, 74)

Die Gemeinden wenden die SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 spätestens ab dem1. Oktober 2005 an.

Sie teilen den Empfängerinnen und Empfängern von wirtschaftlicher Hilfe mit, welche Fassung der SKOS-Richtlinien für sie von Anfang April bis Ende September 2005 gilt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Mai 2011 (OS 66, 495) Die Gemeinden wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2 der SKOS-Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom5. Oktober 2011 (OS 66, 904) Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinden für das Jahr 2011 werden gemäss bisherigem Recht nach dem Finanzkraftindex für das Jahr 2011 bemessen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom4. Dezember 2012 (OS 68, 96) Die Gemeinden wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2 der SKOS-Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2015 (OS 70, 420) Die Gemeinden wenden die geänderten Bestimmungen der SKOS- Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab dem1. Mai 2016 an. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom7. September 2016 (OS 71, 453) Die Gemeinden wenden die geänderten Bestimmungen der SKOS- Richtlinien spätestens ab dem1. Mai 2017 an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom17. April 2019 (OS 74, 386) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach vier Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an. gen zur Änderung vom23. September 2020 Übergangsbestimmun (OS 75, 544) en die geänderten Bestimmungen der SKOS- Die Gemeinden wend tens ab dem1. Mai 2021 an. Richtlinien spätes gen zur Änderung vom16. Dezember 2020 Übergangsbestimmun (OS 76, 60) en die Teuerungsanpassung spätestens drei Die Gemeinden wend ttreten der Verordnungsänderung an. Monate nach Inkraf g zur Änderung vom 30. November 2022 Übergangsbestimmun (OS 77, 599) en die Teuerungsanpassung spätestens nach Die Gemeinden wend Inkrafttreten der Verordnungsänderung an. drei Monaten nach g zur Änderung vom4. Dezember 2024 Übergangsbestimmun (OS 80, 72) en die Teuerungsanpassung spätestens nach Die Gemeinden wend Inkrafttreten der Verordnungsänderung an. drei Monaten nach

Footnotes

  1. [4] LS 175.2.
  2. [17] Fassung gemäss RRB vom 25. Mai 2011 (OS 66, 495; ABl 2011, 1728). In Kraft seit 1. August 2011.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 384). In Kraft seit 1. Ja- nuar 1991.
  2. [12] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 499; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.
  3. [19] Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 904; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.
  4. [24] Fassung gemäss RRB vom 30. November 2022 (OS 77, 599; ABl 2022-12-09). In Kraft seit 1. Januar 2023.
  5. [27] Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2024 (OS 80, 72; ABl 2024-12-13). In Kraft seit 1. April 2025.