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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

901.2 · Zürich Gesetzessammlung

Dals 12 zercl. 1988

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/ls/901-2/de/gesetz-uber-die-steuerbegunstigten-arbeitsbeschaffungsreserven

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Funtauna

901.2

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

(vom 12. Juni 1988)1

Footnotes

  1. [1] OS 50, 473.

Art. 1 Grundsatz

Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven5 ausscheiden, Steuervergünstigungen.

Footnotes

  1. [5] SR 823.33.

Art. 2 Berechtigte Unternehmen

Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt.

Der Regierungsrat kann in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes 5 Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung von Reserven berechtigen.

Art. 3 Jährliche Einlage und Höchstbestand

Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

Art. 4 Bemessung der Steuervergünstigung

Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

Art. 5 Nachträgliche Besteuerung

Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen

  1. a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;

  2. b. die Betriebstätigkeit in der Schweiz einstellt.

Vom aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Art. 6 Anwendung des Steuergesetzes

Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes 2 .

Art. 7 Strafbestimmung

Wer unrechtmässig eine Steuervergünstigung erlangt, wird nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes2 beurteilt.

Footnotes

  1. [2] LS 631.1.

Art. 8 Vollzug

Eine Verordnung4 regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes.

Footnotes

  1. [4] LS 901.21.

Art. 9 Verhältnis zum bisherigen Recht

Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden.

Art. 10 Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom5. Oktober 19523 wird wie folgt geändert: . . .6

Footnotes

  1. [3] Aufgehoben; OS 39, 218 und GS VII, 3.
  2. [6] Text siehe OS 50, 474.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom5. Oktober 1952 auf, sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst oder verwendet sind.

Art. 12 Erstmalige Anwendung

Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Einschätzungen für das Steuerjahr 1989.

Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am

  1. Januar 1989 in Kraft.