923.72
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee
(vom 10. September 1993)1
Präambel
Für die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee werden, unter Vorbehalt bundesrechtlicher Bestimmungen, die folgenden Vorschriften aufgestellt:
I. Aufsicht über die Fischerei
Art. 1 Gallen
Der Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft und der Ausführungsbestimmungen2 sowie der bundesrechtlichen Vorschriften über die Fischerei im Vertragsgebiet ist der Fischereikommission für den Zürichsee und Walensee übertragen.
Die Fischereikommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen dem Kanton Zürich zwei, den Kantonen Schwyz, Glarus und St. je eines angehören. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch die Regierungen der Vertragskantone.
Art. 2 Delegierte
Die Fischereikommission wählt für die ganze Amtsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit dem Vollzug der Beschlüsse der Fischereikommission betraut ist und das Rechnungswesen besorgt. Der Sekretär hat beratende Stimme.
Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die Kommission den Vertragskantonen Mitteilung.
Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverständige beizuziehen; sie kann einzelne ihrer Obliegenheiten an oder Subkommissionen übertragen.
Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.
Art. 3 b. Bestimmung der in
Der Fischereikommission für den Zürich- und Walensee kommen ausser den bereits angeführten noch folgende Obliegenheiten zu:
a. Oberaufsicht über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee sowie Anordnungen von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes; diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen Anzahl, unter Vorbehalt bestehender Privat- Geräte nach Art und der Bedingungen und Erteilung der Bewilli- rechte, Festsetzung fischfang, Aufstellung der Vorschriften für die gungen für den Laich tistik über die Fangergebnisse; Durchführung der Sta honreviere an Fluss- und Kanalmündungen; c. Abgrenzung der Sc rhaltung, Verbauung und Wiederherstellung der d. Überwachung der E Lebensräume; ebühren des Angelsportpatentes im Linthkanal; e. Festsetzung der G erstattung an die Regierungen der Vertragskantone. f. jährliche Bericht ssion ist im Einverständnis mit den Kantons- 2 Die Fischereikommi zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten regierungen befugt, sserordentlicher Verhältnisse von sich aus Mass- oder bei Eintritt au beschränkter Dauer zu treffen, die über die nahmen von zeitlich Übereinkunft hinausgehen. Bestimmungen dieser
Art. 4
Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für technische Eingriffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordatsgewässer haben, der Fischereikommission Gelegenheit zum Mitbericht.
Art. 5
Die Kantone üben die Fischereiaufsicht allein oder gemeinsam mit andern Kantonen aus. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher. II. Fischereiberechtigung
Art. 6
5 Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestimmungen nennen die zulässigen Fanggeräte. Die Kantone regeln das Betretungsrecht.
Art. 7
5 1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliesslich Obersee) und im Walensee gilt für das Gebiet des Ausgabekantons. 2 Die Kantone bestimmen selbständig die Art der Patente und Pachten nach Massgabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie die Höhe der Patent- und Pachtgebühren. 3 Die Ausführungsbestimmungen können kantonsübergreifende Patente vorsehen. Die Ausgabemodalitäten werden in gegenseitiger Absprache festgelegt.
Art. 8 Gebiet
Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein besonderes Patent erforderlich. Das Patent gilt für das ganze des Linthkanals. Die Patentgebühren werden von der Fischereikommission festgesetzt; sie fallen nach Abzug der Kosten für die Patentausgabe und für die Förderung der Fischerei in diesem Gewässer den betreffenden Kantonen im Verhältnis zur Länge ihrer im Linthkanal liegenden Grenze zu (Schwyz 7,3%, Glarus 27,4%, St. Gallen 65,3%).
Die Netzfischerei und der Elektrofischfang sind nur zur Laichgewinnung und zur Regulierung des Fischbestandes mit Bewilligung der Fischereikommission zulässig.
Art. 9
Zur Erlangung eines Fischereipatentes gelten die Voraussetzungen und gesetzlichen Bestimmungen des entsprechenden Kantons.
Die Fischereikommission legt die Erfordernisse zur Erlangung eines Angelfischerpatentes für den Linthkanal in den Ausführungsbestimmungen fest. III. Massnahmen zur Förderung der Fischerei
Art. 10
Die Schonzeiten werden im Rahmen des Bundesrechtes über die Fischerei3 von der Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
Art. 11
Die Fischereikommission kann zuverlässigen und ortskundigen Berufsfischern die Bewilligung erteilen, während der Schonzeit mit genau bezeichneten Geräten bestimmte Arten von Fischen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht und zur Regulierung des Fischbestandes zu fangen.
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Fischereikommission auch anderen zuverlässigen und ortskundigen Fischern den Laichfischfang gestatten.
Art. 12
Die Mindestmasse für den Fang der verschiedenen Fischarten werden im Rahmen des Bundesrechts aufgrund der biologischen Eigenschaften durch die Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
Art. 13
Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes betreiben die Kantone alleine oder gemeinsam Brut- und Aufzuchtanlagen.
Art. 14 Binsen- sowie
Die Kantone treffen im Einvernehmen mit der Fischereikommission die nötigen Vorkehren zum Schutz der Schilf- und bestände gegen Rodung oder Auffüllung, der Fischlaich- und Fischfangplätze (Landgarnzüge) gegen Abbaggerung oder Verschüttung zur Sicherung von Laich und Jungbrut vor Wasserverunreinigungen. IV. Rechnungswesen
Art. 15
Die Entschädigung der von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder der Fischereikommission ist Sache der betreffenden Kantone.
Die Entschädigung der Sekretariatsführung und allfällig zugezogener Sachverständiger wird von der Fischereikommission festgesetzt.
Art. 16
Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch die Ausführung dieser Übereinkunft erwachsenden Auslagen werden von den beteiligten Kantonen in folgendem Verhältnis getragen: Zürich 55% St. Gallen 25% Schwyz 15% Glarus 5%
Art. 17
Die im Laufe eines Jahres erforderlichen Zahlungen werden vorschussweise von der Staatskasse desjenigen Kantons geleistet, dem der Präsident der Kommission angehört. Am Schluss eines Kalenderjahres werden die Kosten nach Abzug der Bundessubventionen auf die beteiligten Kantone verteilt.
V. Strafbestimmungen
Art. 18 Recht
Widerhandlungen gegen diese Übereinkunft oder die aufgrund dieser Übereinkunft erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales anwendbar ist, mit Busse bestraft.
Art. 19 Tatortes
Die Verzeigungen wegen Übertretung der Fischereivorschriften im Vertragsgebiet haben bei der zuständigen Behörde des zu geschehen. Die Strafbehörden setzen die Fischereikommission von der Erledigung der Strafanzeigen in Kenntnis. VI. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 20
Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Übereinkunft.
Art. 21 Rest
Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für die annehmenden beteiligten Kantone am1. Januar 1994 für den der Amtsdauer von vier Jahren in Kraft. Sie gilt jeweils für weitere vier Jahre, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1. Januar 1994 nicht vor, gelten mit Bezug auf diesen Kanton weiterhin die Bestimmungen der bisherigen Übereinkunft. Nach Vorliegen der Genehmigung werden die Vorschriften der neuen Übereinkunft rückwirkend auf1. Januar 1994 angewandt.
Die Genehmigung des Bundesrates4 wird nach dem Vorliegen der Zustimmung aller Kantone eingeholt. Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 27. Dezember 1944 wird nach Vorliegen der Zustimmung aller Kantone zur neuen Übereinkunft aufgehoben.