Funtauna

941.1

Verordnung über das Messwesen

(vom 14. Mai 1997)1

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Organisation

Art. 1 Zuständigkeit

Die Eichmeisterinnen und die Eichmeister sorgen für die Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen über das Messwesen.

Die Sicherheitsdirektion4 übt die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen über das Messwesen aus.

Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken.

Art. 2 Eichkreise

5 1 Die Sicherheitsdirektion legt nach Massgabe der vorhandenen Messmittel die Eichkreise fest und bestimmt den Sitz der dazugehörigen Eichämter. 2 Sie kann den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Messwesens einem Eichamt übertragen.

Art. 3 Eichämter

Die Sicherheitsdirektion4 kann die Eichmeisterinnen und Eichmeister mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, stattdessen den Ertrag der für die Eicharbeiten zu erhebenden Gebühren und Spesen einzubehalten.

Die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister richten auf ihre Kosten in ihrem Eichkreis ein Eichlokal ein.

Art. 4

6

Art. 5 Ernennung und Anstellung

5 Die Sicherheitsdirektion ernennt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister. Sie kann ihr oder ihm die Anstellung von Eichassistentinnen oder Eichassistenten bewilligen.

Art. 6 Vereidigung

5 Die in § 5 genannten Personen werden von dem für die Sitzgemeinde des Eichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt.

Art. 7 Stellvertretung

Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig. II. Amtstätigkeit und Entschädigung

Art. 8 Zutrittsrecht

Den mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen sowie den Hilfsorganen ist bei ihrer Amtstätigkeit der ungehinderte Zugang zu Gebäuden und Räumen, wie Geschäftslokalen, Gaststätten, Garagen, Lager-, Werk- und Produktionsstätten, Handels- und Verkaufseinrichtungen sowie Labors, zu gewähren.

Art. 9 Unterstützungspflicht der Gemeinden

Die Gemeinden unterstützen die mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen bei deren Amtstätigkeit im Bedarfsfall unentgeltlich.

Art. 10 Nachschau

Die Eichämter erstatten der Sicherheitsdirektion4 und den Gemeinden über das Ergebnis der Nachschau einen Bericht, welcher über den Tag der Nachschau, die Bezeichnung und Zahl der kontrollierten Gegenstände, deren Eigentümer und Verwender sowie die Zahl der Beanstandungen Auskunft gibt.

Art. 11 Entschädigungen

Die Sicherheitsdirektion4 legt einen Stundenansatz fest, nach welchem die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für folgende Tätigkeiten entschädigt werden:

  1. a. die Durchführung der Nachschau,

  2. b. der Besuch der vom Eidgenössischen Amt für Messwesen durchgeführten Aus- und Weiterbildung,

  3. c. die Ausführung weiterer amtlicher Tätigkeiten im Auftrag der Sicherheitsdirektion 4 .

Diese Entschädigungen werden auch ausgerichtet, wenn die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für die in Abs. 1 lit. a–c genannten Tätigkeiten die von ihnen angestellten Eichassistentinnen und Eichassistenten abordnen müssen.

Für die Spesen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts 2 .

Art. 11a7 Auslagen

Das Eichamt verrechnet seine Auslagen gemäss Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung)3 nach dem Tarif im Anhang zu dieser Verordnung.

Art. 12 Buchführungs- und Abrechnungspflicht

5 1 Die Eichämter führen die Bücher entsprechend den Anweisungen der Finanzdirektion einheitlich nach den für die kaufmännische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen und nehmen den Abschluss auf Ende Kalenderjahr vor. Die Buchhaltung samt den Belegen muss der Finanzdirektion jederzeit auf Verlangen zur Einsicht offenstehen. 2 Die Eichämter stellen der Sicherheitsdirektion nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich für die vom Kanton zu tragenden Entschädigungen und Spesen Rechnung. III. Messung von Gütern5

Art. 13

6

Art. 14 Messung von Gütern

Die Gemeinden setzen die Personen ein, welche nach den Bundesvorschriften Güter messen. Einsetzung und Entlassung dieser Personen werden dem Eichamt und der Sicherheitsdirektion4 mitgeteilt. Die mit Messaufträgen versehenen Personen werden von dem für die Gemeinde zuständigen Statthalteramt vereidigt. IV. Inkrafttreten

Art. 15 Inkrafttreten Anhang: Tarif für bis 20 kg Fr. 28

Diese Verordnung tritt am1. Juni 1997 in Kraft.

Die Verordnung über Mass und Gewicht vom 21. April 1927 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. seit1. November 2018. die Auslagen (§ 11 a)7

  1. Eichung Wägebereich1.1 von Waagen mit kg Fr. 38 über 20 kg bis 50 kg Fr. 46 über 50 kg bis 100 0 kg Fr. 58 über 100 kg bis 20 0 kg Fr. 76 über 200 kg bis 50 waagen Fr. 34 Preisauszeichnungs rkaufsstand Fr. 9 auf Märkten pro Ve wei oder mehr Waagen richtet sich die Pauschale In Betrieben mit z dem grössten Wägebereich. nach der Waage mit Waagen verschiedener Besitzerinnen und Besit- Bei Eichungen von trieb wird die Pauschale anteilmässig erhoben. zer im gleichen Be eräten (für Gasgemischanteile [MGA] oder Diesel-1.2 von Abgasmessg rauch [MDR])1 MGA/MDR Fr. 45 ombigerät Fr. 66 2 MGA/MDR oder 1 K Fr. 87 3 und mehr MGA/MDR n 1.3 von Tankstelle Fr. 61 bis 10 Zapfsäulen en Fr. 93 11 bis 20 Zapfsäul ulen Fr. 144 21 und mehr Zapfsä ssmitteln1.4 von anderen Me n Fr. 0.80 je Kilometer für die Reisekoste gemäss dem Stundensatz in der Eichgebührenver- für die Reisezeit ordnung e der nötigen Mess- und Hilfsmittel nach Auf- für Transport/Miet wand trolle nach Absprache2. Eichung und Kon sswesens erfolgt in der Regel unangemeldet. Bei Der Vollzug des Me rollen nach vorheriger Terminabsprache richtet Eichungen und Kont ntschädigung nach Ziff. 1.4. sich die Auslagene

  2. Wartezeit und Vorabklärungen Wartezeit, welche die Eichmeisterin oder der Eichmeister weder verursacht hat noch nutzen kann, und Vorabklärungen entschädigt die Verursacherin oder der Verursacher dem Eichamt nach dem Stundensatz gemäss Eichgebührenverordnung 3 .