Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Eheschutz

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE250059-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger

Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 3. Oktober 2025 (EE250111-L)

Rechtsbegehren:

der Gesuchstellerin (Urk. 164):

"1. Es sei festzustellen, dass die Parteien getrennt leben. 2. Der Sohn, C._____, (tt.mm.2024), sei sofort unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Dem Gesuchgegner sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. 4. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 01.10.2025 für C._____ grundsätzlich vom Gericht nach Ermessen festzulegende angemessene monatliche, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglicher und gesetzlicher Kinder- Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen, mindestens aber mtl. CHF 6'700. 5. Es sei dem Gesuchgegner zu verbieten, sich mit C._____ ausserhalb der Schweiz zu begeben respektive ihn durch Dritte aus der Schweiz verbringen zu lassen. 6. Es sei zu bestimmen, dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, die 3- Pässe von C._____, den amerikanischen, den schweizerischen und peruanischen Pass, zu verwahren. 7. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die "Social Securitynumber" von C._____ mitzuteilen. 8. Es sei für C._____ die Einsetzung einer Erziehungs- und Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen, wobei der Beistandsperson die folgenden Aufgaben zu übertragen sind:

  • den Eltern in ihrer Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zur Seite zu stellen und sie insbesondere in Erziehungsfragen und der Sicherung des Wohlergehens des Kindes zu unterstützen;

  • als neutrale Ansprechperson für das Kind zur Verfügung zu stehen;

  • die Entwicklung des Kindes zu begleiten;

  • den Eltern als neutrale Ansprechperson in Bezug auf die Betreuungsregelung zur Verfügung zu stehen, sowie bei Konflikten über die Umsetzung der Betreuung zu vermitteln;

  • Antrag zu stellen, falls weitere Kindesschutzmassnahmen oder die Anpassung der Aufträge angezeigt sind. 9. Es seien die Anträge des Gesuchgegners abzuweisen, soweit sie den Anträgen der Gesuchstellerin nicht entsprechen. 10. Es sei ergänzend zu dem Verbot den gemeinsamen Sohn C._____ aus dem Gebiet der Schweiz zu verbringen (Verfügung vom 06.06.2025) - der Gesuchgegner zu verpflichten, die 3 Pässe von C._____, den amerikanischen, den schweizerischen und peruanischen Pass und allfällige

Identitätskarten innert 3 Tagen an einen vom Gericht zu bestimmenden Ort zu hinterlegen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchgegners. 12. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, für die Gerichtskosten aufzukommen und der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen 20'000 CHF zu bezahlen. Rein vorsorglich beantragen wir ersatzweise, der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin Dr. Y._____ eine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."

des Gesuchgegners (Urk. 175):

"1. Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind C._____, geb. tt.mm.2024, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. 2. Für die Kontakte zwischen der Gesuchstellerin und dem Kind sei ein begleitetes Besuchsrecht von mindestens einmal wöchentlich für vier Stunden festzulegen. Das begleitete Besuchsrecht sei stufenweise auszubauen gemäss den Empfehlungen des Abklärungsberichts der KESB Bern vom 16.09.2025, act. 157. Der Übergang zu unbegleiteten Besuchen sei davon abhängig zu machen, dass die Gesuchstellerin den Nachweis erbringt, dass sie mindestens zwölf Monate von Alkohol und Betäubungsmitteln abstinent gelebt hat und sie während mindestens zwölf Monaten eine Suchtbehandlung und Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzungen absolviert hat und ihre psychische Stabilität durch unabhängiges ärztliches Zeugnis bescheinigt wird. 3. Die Gesuchstellerin sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Kind jede Woche am Mittwoch, um 19 Uhr, für 20 Minuten in einem Videochat zu erleben. Eventualiter sei der Gesuchsgegner dazu zu verpflichten, der Gesuchstellerin zweimal pro Woche, am Dienstag und am Donnerstag, aktuelle Film- und Bilddateien von C._____ zu senden. 4. Der Gesuchstellerin seien die folgenden Weisungen im Sinne von Art. 307 ZGB zu erteilen: a) Weisung, sich jeglichen Konsums von Betäubungsmitteln und Alkohol sowie eines Überkonsums ärztlich verschriebener Medikamente wie Ritalin zu enthalten; b) Weisung, an regelmässigen Abstinenzkontrollen hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich teilzunehmen;

c) Weisung, sich einer Suchtbehandlung und einer psychotherapeutischen Therapie zu unterziehen. 5. Für das Kind sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Der Beistandsperson seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: a) Die Eltern in erzieherischen Belangen mit Rat und Tat zu unterstützen und im Konfliktfall zwischen den Eltern zu vermitteln; b) Das Besuchsrecht gemäss Ziff. 2 zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen und nötigenfalls für die Finanzierung der Begleitung zu sorgen; c) Die Weisungen gemäss Ziff. 4 vorstehend zu überwachen und bei Missachtung durch die Gesuchstellerin Meldung an die KESB Bern resp. das zuständige Gericht während hängigem familienrechtlichem Verfahren zu machen; d) Bei veränderten Verhältnissen der KESB Bern resp. dem zuständigen Gericht während hängigem familienrechtlichem Verfahren Anträge zu stellen; e) Der KESB Bern regelmässig Bericht zu erstatten. 6. Die Gesuchstellerin sei für die Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt des Kindes monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 7'690.00 zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu 3/31 bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Monatsersten, erstmals rückwirkend per 10.06.2025. 7. Die Gesuchstellerin sei für die Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten, dem Gesuchsgegner persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'045.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Monatsersten, erstmals rückwirkend per 10.06.2025. 8. Die mit Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 23.06.2025 angeordnete Sorgerechtseinschränkung hinsichtlich des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die in diesem Zusammenhang angeordnete Ausreisesperre sei aufzuheben. 9. Die mit Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 23.06.2025 angeordnete Ausreisesperre sei aufzuheben. 10. Die mit Dispositivziffer 7 Verfügung vom 23.06.2025 angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS seien gegenüber der Kantonspolizei Zürich zu widerrufen. 11. Die mit Dispositivziffern 11, 12, 14 und 15 der Verfügung vom 23.06.2025 angeordneten gegenseitigen Kontaktverbote und Strafdrohungen seien aufzuheben.

12. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner die Schweizer Identitätskarte des Kindes herauszugeben. 13. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 19'410.00 zu bezahlen, zahlbar an die Unterzeichnende. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Subeventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von der Abtretung des Prozesskostenbeitrags der Gesuchstellerin an den Kanton abhängig zu machen. 14. Die anderslautenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchstellerin."

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 3. Oktober 2025:

1. Es wird festgehalten, dass die Parteien getrennt leben.

2. Der Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.

3. Die Obhut für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, wird dem Vater zugeteilt.

4. Es wird ein begleitetes Besuchsrecht für die Mutter im Umfang von vier Stunden pro Woche angeordnet. Die genauen Zeiten werden von der abklärenden Person in Absprache mit der Besuchsbegleitungsorganisation festgelegt (erste Phase).

Das Besuchsrecht ist anschliessend phasenweise wie folgt auszuweiten:

- In einer zweiten Phase wird ein Besuchsrecht für die Mutter im Umfang von weiterhin vier Stunden pro Woche angeordnet, wobei zwei Stunden begleitet und zwei Stunden unbegleitet erfolgen.

- In einer dritten Phase wird ein Besuchsrecht im Umfang von sechs Stunden angeordnet, wobei davon zwei Stunden begleitet und vier Stunden unbegleitet erfolgen.

- In einer vierten Phase wird ein wöchentliches Besuchsrecht im Umfang von acht Stunden angeordnet, wobei die Besuche mit Ausnahme der Übergaben unbegleitet erfolgen.

In jeder Phase haben die Übergaben begleitet stattzufinden.

Die Phasenwechsel finden nach Absprache zwischen der Beistandsperson, der Besuchsbegleitung und den Eltern bei gutem Verlauf statt. Die Indikationen für einen positiven Verlauf ergeben sich aus den fachlichen Rückmeldungen der Besuchsbegleitung und der Suchtberatung bzw. -therapie sowie aus den Ergebnissen der regelmässigen Urinproben. Der Entscheid, die Phase zu wechseln, kommt der Beistandsperson zu.

5. Für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:

- die lnnehabenden der elterlichen Sorge mit Rat und Tat zu unterstützen;

- den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und der Mutter zu koordinieren und nötigenfalls die Modalitäten verbindlich festzulegen;

- in Zusammenarbeit mit den Eltern die gesundheitliche Situation und die psychosoziale Entwicklung von C._____ zu begleiten und zu überwachen und bei Bedarf die nötige Unterstützung aufzugleisen sowie diese regelmässig auszuwerten (mit Vertretungskompetenz);

- in Zusammenarbeit mit den Eltern, der Kita, der Mütter- und Väterberatung Kanton Bern die Entwicklung von C._____ zu begleiten und bei Bedarf weitere Unterstützungsmassnahmen zu installieren und zu begleiten (mit Vertretungskompetenz);

- die Koordination und Zusammenarbeit des Hilfesystems (aktuell Kita, Kinderarzt, Kompetenzzentrum D._____, evtl. Mütter- und Väterberatung Kan- ton Bern, Sozialdienst Stadt Bern) sicherzustellen (mit Vertretungskompetenz);

- für den Vollzug der Weisungen nach Art. 307 ZGB Abs. 3 besorgt zu sein und der zuständigen Behörde/Gericht Meldung zu erstatten, sollte die Mutter entgegen den Weisungen gemäss Ziff. 7 handeln;

- der zuständigen Behörde/Gericht nach Abschluss der vierten Betreuungsphase Antrag betreffend die künftige Regelung des Besuchsrechts zu stellen.

6. Die Kindesschutzbehörde der Stadt Bern wird angewiesen, E._____, Sozialarbeiterin FH des EKS Bern, als Beiständin zu ernennen.

7. Die Mutter wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, eine ambulante Suchtberatung oder -therapie (Kadenz gemäss ärztlichen Vorgaben) in einer geeigneten Institution der Stadt Zürich oder Umgebung in Anspruch zu nehmen.

Die Mutter wird zur Abgabe von Urinproben (Durchführung und Kadenz nach ärztlichen Vorgaben) verpflichtet. Bei Säumnis kann dies durch die Beistandsperson bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts berücksichtigt werden.

Der Beistandsperson wird die Befugnis erteilt, mit der zuständigen Fachperson der Suchtberatung- bzw. Therapie Rücksprache zu halten, um Indikationen für die weitere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Mutter zu erhalten (Art. 307 Abs. 3 ZGB).

8. Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater für das Kind folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen:

  • Fr. 4'856.– (davon Fr. 3'526.– Betreuungsunterhalt) ab dem 10. Juni 2025 bis zum 30. September 2025

  • Fr. 5'146.– (davon Fr. 3'526.– Betreuungsunterhalt) ab dem 1. Oktober 2025.

Die Beiträge an die Kinderkosten sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

  • Fr. 1'185.-- ab dem 10. Juni 2025 bis zum 30. September 2025;

  • Fr. 1'040.-- ab dem 1. Oktober 2025.

Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, bis zum 30. November 2025 dem Gesuchsgegner die Schweizer Identitätskarte des Sohnes C._____ herauszugeben.

11. Dem Gesuchsgegner (A._____, US-Amerikanischer Pass-Nr 1 sowie Peruanischer Pass-Nr. 2) wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB weiterhin befristet bis zum 31. Januar 2027 verboten, den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, schweizerischer Staatsangehöriger, Passport No. 3, aus dem Gebiet der Schweiz zu verbringen oder diesen von Drittpersonen aus der Schweiz verbringen zu lassen. Ein Verlassen der Schweiz (oder des Schengen-Raumes) ohne den Sohn ist dem Gesuchsgegner jederzeit gestattet.

Art. 292 StGB lautet wie folgt:

Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

12. Der Gesuchstellerin (B._____, Schweizer Pass-Nr. 4; US-amerikanischer Pass-Nr. 5) wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB weiterhin befristet bis zum 31. Januar 2027 verboten, den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, schweizerischer Staatsangehöriger, Passport No. 3, aus dem Gebiet der Schweiz zu verbringen oder diesen von

Drittpersonen aus der Schweiz verbringen zu lassen. Ein Verlassen der Schweiz (oder des Schengen-Raumes) ohne den Sohn ist der Gesuchstellerin jederzeit gestattet.

Art. 292 StGB lautet wie folgt:

Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

13. Die Kantonspolizei wird angewiesen, die bereits erfolgten Ausschreibungen im RIPOL und SIS betreffend die Befristung bis zum 31. Januar 2027 zu ergänzen.

14. Es wird gestützt auf Art. 315a ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB ein Betretverbot (Rayonverbot) für die Gesuchstellerin bis und mit 31. Januar 2026 im Umfang gemäss beiliegendem Plan angeordnet. Der Gesuchstellerin wird verboten, die den Wohnort des Gesuchsgegners an der F._____-strasse 6, G._____, sowie das umliegende Gebiet gemäss Planbeilage zu betreten.

15. Der Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 315a ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB befristet bis 31. Januar 2026 untersagt, den Gesuchsgegner zu kontaktieren oder durch Dritte kontaktieren zu lassen. Vorbehalten sind Absprachen via Kindesschutzbehörden zwecks Organisation der begleiteten Besuche.

16. Im Falle der Widerhandlung gegen das Betret- oder Kontaktverbot gemäss Ziff. 14 und 15 wird die Gesuchstellerin mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– gemäss Art. 292 StGB bestraft.

17. Es wird gestützt auf Art. 315a ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB ein Betretverbot (Rayonverbot) für den Gesuchsgegner bis und mit 31. Januar 2026 im Umfang gemäss beiliegendem Plan angeordnet. Dem Gesuchsgegner wird verboten, die den Wohnort der Gesuchstellerin an der

H._____-strasse 7, I._____, sowie das umliegende Gebiet gemäss Planbeilage zu betreten.

18. Dem Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 315a ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB befristet bis 31. Januar 2026 untersagt, die Gesuchstellerin zu kontaktieren oder durch Dritte kontaktieren zu lassen. Vorbehalten sind Absprachen via Kindesschutzbehörden zwecks Organisation der begleiteten Besuche.

19. Im Falle der Widerhandlung gegen das Betretverbot gemäss Ziff. 17 und 18 wird der Gesuchsgegner mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– gemäss Art. 292 StGB bestraft.

20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 6'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'280.– Dolmetscherkosten Fr. 1'470.– Kosten Haaranalyse, IRM Fr. 3'202.– Abklärungsauftrag Kindesschutz

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

21. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Gesuchsgegners wird jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

22. (Mitteilungssatz)

23. (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge des Berufungsklägers und Gesuchsgegners: (Urk. 222 S. 2 f.)

"1. Es sei Dispositivziffer 11 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich im Verfahren Nr. EE250111 vom 03.10.2025 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Das mit Verfügung vom 23.06.2025 angeordnete Verbot für den Gesuchsgegner A._____, US-Amerikanischer Pass Nr. 1 sowie Peruanischer Pass Nr. 2, den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, Schweizer Pass Nr. 3, aus dem Gebiet der Schweiz zu verbringen oder diesen von Drittpersonen aus der Schweiz verbringen zu lassen, wird aufgehoben." 2. Es sei Dispositivziffer 13 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich im Verfahren Nr. EE250111 vom 03.10.2025 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibungen betreffend das Ausreiseverbot des Gesuchsgegners A._____, geb. tt.03.1976, US-amerikanischer Pass Nr. 1 sowie Peruanischer Pass Nr. 2 mit dem gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, Schweizer Pass Nr. 3, gemäss Dispositivziff. 11 vorstehend im RIPOL und im SIS zu löschen. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibungen betreffend das Ausreiseverbot der Gesuchstellerin B._____, geb. tt.11.1986, Schweizer Pass Nr. 4 sowie US-amerikanischer Pass Nr. 5, mit dem gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2024, Schweizer Pass Nr. 3, gemäss Ziff. 12 vorstehend im RIPOL und im SIS beizubehalten und die Befristung bis zum 31.01.2027 nachzutragen." 3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 8'360.00 zu bezahlen, zahlbar an die Unterzeichnende. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Berufungsbeklagten."

Prozessuale Anträge des Berufungsklägers und Gesuchsgegners: (Urk. 222 S. 3 f.)

"[…] 2. Für den Fall, dass das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Berufungsbeklagte gemäss Ziff. 3 der vorstehenden Anträge abgewiesen werden sollte, sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Subeventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von der Abtre- tung des Prozesskostenbeitrags der Gesuchstellerin an den Kanton abhängig zu machen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Berufungsbeklagten."

Erwägungen

I. Ausgangslage und Prozessgeschichte

1.

Die Parteien sind die verheirateten Eltern des gemeinsamen Sohns C._____, geboren am tt.mm.2024. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Datum Poststempel: 31. Mai 2025) machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 3. Oktober 2025 verwiesen werden (Urk. 223 E. I.1 = Urk. 204 E. I.1), mit welchem die Vorinstanz unter anderem die Obhut für C._____ dem Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) zusprach und den Parteien bis zum 31. Januar 2027 eine Ausreise mit dem gemeinsamen Sohn C._____ aus der Schweiz untersagte.

2.

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 erhob der Gesuchsgegner fristgerecht Berufung gegen das von der Vorinstanz auferlegte Ausreiseverbot, wobei er die obengenannten Anträge stellte (Urk. 222; Urk. 207). Am 21. Dezember 2025 reichte er eine Beilage nach (Urk. 227). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wurde auf das Gesuch des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils nicht eingetreten (act. 230). Mit Entscheid vom 27. Januar 2026 setzte die KESB Bern E._____ als Beiständin für C._____ ein (Urk. 231).

3.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 221). Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Überprüfung des Ausreiseverbots

1.

1.1

Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a ZGB). Im Rahmen dieser Zuständigkeit sind Anordnungen nach Art. 307, 308, 310, 311 und 312 Ziff. 1 ZGB möglich und es gelten dabei die jeweiligen Voraussetzungen und die Anforderungen an die Ausgestaltung der Massnahme in gleicher Weise wie bei Anordnungen der Kindesschutzbehörde.

1.2

Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340). Es ist für die Regelung des Eltern- Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4. S. 615). Mit der elterlichen Verantwortung geht zwangsläufig eine Beschränkung eigener Grundrechte einher. Rechtsprechungsgemäss haben persönliche Bedürfnisse vor dem Kindeswohl zurückzutreten (BGE 131 III 209 E. 5; 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_947/2023 vom 9. Januar 2024 E. 4).

1.3

Im Rahmen des Kindesschutzes darf und soll auch zu präventiven Massnahmen gegriffen werden, wo dies nötig erscheint: Kindesschutz verlangt vorausschauendes Handeln (BSK ZGB I - Breitschmid, Art. 315 N 5). Statt einem kostenintensiven und spektakulären «Grossaufgebot» im «Katastrophenfall», wo das Kindeswohl bereits erheblich strapaziert wurde, ist – wo die Eingriffsschwelle erreicht, nämlich behördliches Eingreifen unvermeidlich geworden ist – möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Stadium der Vorzug zu geben (BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.3). Allerdings ist der Grundsatz der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität zu beachten (vgl. BSK ZGB I - Breitschmid, Art. 315 N 5).

1.4

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde – bzw. gestützt auf den Verweis in Art. 315a ZGB das Eheschutzgericht – die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Dabei können verschiedene Massnahmen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB (Ermahnungen und Weisungen), Art. 308 f. ZGB (Beistandschaft) und Art. 310 ZGB (Entzug der Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung) kombiniert werden, soweit sie in ihrer Summe nicht faktisch den Entzug der elterlichen Sorge bewirken (vgl. bereits Urk. 48 E. 3.1; BSK ZGB I - Breitschmid, Art. 307 N 3; BGer 5C.207/2004 vom 26. November 2004 E. 3.1.2; FamPra.ch 2005, 407 ff.).

1.5

Es besteht kein numerus clausus von Kindesschutzmassnahmen. Die inhaltliche Gestaltung der Besuchsrechtsordnung kann Auflagen und Bedingungen erfordern, wie beispielsweise das Verbot, mit dem Kind die Schweiz zu verlassen und die Verpflichtung, die Ausweisschriften des Kindes zu hinterlegen. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Die Massnahmen können nach Art. 292 StGB mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe verbunden werden (im Fall des Verfahrens vor Gericht i.V.m. Art. 343 ZPO). Ob im konkreten Fall eine Entführungsgefahr besteht, ist eine auf Beweiswürdigung beruhende Tatfrage (vgl. BGer 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1;5A_830/2010 vom 30. März 2011 E. 4.2;5C_247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 7.3). Eine bloss abstrakte Entführungsgefahr genügt nicht (vgl. 2017 E. 7.1; LE230024 vom 9. April 2024 E. 1.1.4).

1.6

Das Bundesgericht hat bereits mehrmals festgehalten, dass solche Auflagen weder Bundesrecht noch sonst wie Verfassungs- oder Staatsvertragsrecht – wie insbesondere Art. 8 EMRK – verletzen (vgl. BGer 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 7.3;5P_369/2004 vom 24. November 2004 E. 4.3, in: FamPra.ch 2005 S. 396;5P_323/2001 vom 13. November 2001 E. 2a mit Hinweisen, in:

Pra 2002 S. 202;5A_830/2010 vom 30. März 2011 E. 5.5). Art. 8 EMRK schützt das Recht beider Elternteile; eine gesetzlich vorgesehene Massnahme, die dieses Recht beschränkt oder gewährleisten soll, ist rechtmässig, soweit der Schutz des Kindes – dessen körperliches und seelisches Wohlbefinden – sie gebietet (Abs. 2; BGer 5P_232/2011 vom 13. November 2001 E. 2.b m.H.a. BGE 107 II 301 E. 6 S. 304; 120 Ia 369 E. 4 S. 374). Die Beurteilung verlangt somit eine Interessenabwä-

2.

2.1

Im Rahmen des angefochtenen Endentscheids erwog die Vorinstanz in Bezug auf das Verbot für die Parteien, mit C._____ aus der Schweiz auszureisen, dass beide Parteien anlässlich der Verhandlung vom 3. Oktober 2025 angegeben hätten, nach wie vor grosse Angst zu haben, der jeweilige andere Elternteil könne das Kind ins Ausland verbringen. So sei unmittelbar vor der Verhandlung seitens der Gesuchstellerin erneut um Erlass superprovisorischer Massnahmen ersucht worden, mit welchen die Gefahr der Ausreise verringert werden könnten, da sie diese ernsthaft befürchte. Mit Blick auf den Umstand, dass der Gesuchsgegner zuvor schon einmal in den USA mit diversen Gerichtsverfahren die Obhut über C._____ zu verlangen versucht habe, erscheine insbesondere im Falle einer Ausreise in die USA die Gefahr eines Kindesentzugs besonders gross. Auch erscheine es ausgeschlossen, dass die Gesuchstellerin zu einer Reise ihre Zustimmung erteile, was für eine solche Reise jedoch nötig sei (Urk. 223 E. 7.1 f.). Aufgrund der nicht vorliegenden Aufenthaltsbewilligung des Gesuchsgegners falle es sodann von vornherein ausser Betracht, dass er seine Tochter in den USA zusammen mit C._____ besuche. Auch stehe es der Tochter frei, in die Schweiz und dem Gesuchsgegner, alleine in die USA zu reisen (Urk. 223 E. 7.2).

2.2

Der Gesuchsgegner stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Ausreisesperre stelle einen schweren Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar und beschneide seine persönliche Freiheit und sein Recht, die Schweiz jederzeit zu verlassen. Er rügt, dass sich die Vorinstanz nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen der Massnahme auseinandersetze und ihren Entscheid somit nicht genügend begründe. Namentlich führe die Vorinstanz weder die Rechtsgrundlage noch das Ziel der Ausreisesperre an. Auch liege keine konkrete Entführungsgefahr vor (Urk. 222 Rz 13). Die subjektive Angst der Gesuchstellerin alleine genüge ebenso wenig wie die abstrakte Möglichkeit einer Ausreise. Vielmehr bedürfe es einer konkreten Gefahr, die wiederum auf konkreten Anhaltspunkten beruhen müsste, aufgrund denen auf ein konkretes Vorhaben des Gesuchsgegners, sein Kind ins Ausland zu verbringen, zu schliessen wäre (Urk. 222 Rz 14). Die Gesuchstellerin habe den Kontakt zu ihrem Kind aufgegeben. Er hingegen sei ihr in die Schweiz nachgereist, um diesen Kontakt wiederherzustellen. Er habe sich in der Schweiz niedergelassen, um dem Sohn den Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen. Auch habe er in der Schweiz ein stabiles Umfeld für seinen Sohn geschaffen. Er habe eine Wohnung, einen Kinderarzt und eine KITA für C._____ organisiert (Urk. 222 Rz 15 m.H.a. Urk. 223 E. 3.2.6). Zudem habe er mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (Urk. 222 Rz 15). Ein eigenmächtiges Handeln, welches Voraussetzung für die Ausreisesperre sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Auch zeige er sich gegenüber den Gerichts- und Fachpersonen sowie dem Kinderarzt stets zuverlässig, kooperationswillig- und -fähig (Urk. 222 Rz 17 m.H.a. Urk. 223 E. 3.2.6). Im Weiteren erachtet der Gesuchsgegner die angeordnete Ausreisesperre als unverhältnismässig (Urk. 222 Rz 21 ff.).

3.

3.1

Zunächst ist auf die Rüge des Gesuchsgegners einzugehen, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht genügend begründet, womit der Gesuchsgegner sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht. Ein begründeter Entscheid hat die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art wiederzugeben (Art. 238 lit. g ZPO). Vorausgesetzt wird, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer 5A_838/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3; BGE 143 III 65 E. 5.2).

Entgegen dem Gesuchsgegner sind dem Entscheid sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Überlegungen der Vorinstanz zur Ausreisesperre zu entnehmen (vgl. Urk. 223 E. 6.1.-6.3. und 7.). Entsprechend war es dem Gesuchsgegner auch möglich, im Rahmen seiner Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen zusammenzufassen und sich in der Folge mit diesen fundiert auseinanderzusetzen (Urk. 222 Rz 11 ff.). Die Vorinstanz fasste in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids die rechtlichen Grundsätze zu den Kindesschutzmassnahmen zwar in allgemeiner Weise (zutreffend) zusammen, wobei eine Weisung betreffend Aufenthaltsort ausdrücklich als mögliche Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 ZGB erwähnt wurde (Urk. 223 E. 6.1 ff. unzutreffend daher Urk. 222 Rz 13). Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner war es vor diesem Hintergrund möglich nachzuvollziehen, auf welche rechtlichen Grundlagen sich der vorinstanzliche Entscheid stützt. Damit ist der Begründungspflicht genüge getan.

3.2

In der Sache rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe die Ausreisesperre zu Unrecht erlassen, da namentlich keine konkrete Entführungsgefahr vorliege. Zwar ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass er für C._____ in der Schweiz ein stabiles Umfeld mit Wohnung, Kinderarzt und Kita geschaffen hat und mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Trotz dieser Umstände ist aber zu berücksichtigen, dass er selbst einräumt, keine enge Bezugspersonen, wie Freunde oder Verwandte, vor Ort zu haben (Urk. 222 Rz 23). Auch verfügt er über keine Arbeitsstelle. Zudem hat der Gesuchsgegner eine zehnjährige Tochter in den USA, für die er die Obhut mit deren Mutter teilt (Urk. 222 Rz 21 f.). In der Schweiz befindet sich der Gesuchsgegner erst seit Frühjahr 2025 (Urk. 223 E. 3.2.1). Auch ist angesichts des Umstands, dass die von ihm eingereichten Bankkontieröffnungsunterlagen in englischer Sprache sind, fraglich, inwieweit er die deutsche Sprache beherrscht (vgl. Urk. 226/9-10). Aufgrund dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner keine feste Bindung zur Schweiz hat. Darüber hinaus wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsgegner vor etwas mehr als einem Jahr in J._____ [USA] die (befristete) alleinige Obhut von C._____ erwirkt hatte. Zwischen den Parteien ist die Rechtmässigkeit dieses verlängerten Aufenthalts in J._____ [USA] strittig. Aufgrund der Angaben des Gesuchsgegners selbst ist jedoch zumindest Folgendes unstreitig:

Die Parteien hatten im Jahr 2024 in Kolumbien gelebt. Der Gesuchsgegner war im Januar 2025 in Absprache mit der Gesuchstellerin mit C._____ nach J._____ [USA] gereist, um seine dort wohnhafte Tochter zu besuchen. Entgegen der Absprache zwischen den Eltern blieb der Gesuchsgegner in der Folge mit dem Kind länger als vereinbart in J._____ [USA] und beantragte bei den dortigen Gerichten, dass ihm die Obhut für C._____ zuzuteilen und ein Kontaktverbot gegen die Gesuchstellerin zu verfügen sei. Dies tat er, obwohl es die Absicht der Parteien gewesen war, dass er und C._____ wieder nach Kolumbien zurückfliegen würden und die Parteien eine Zukunft in der Schweiz planten (Urk. 12 S. 1, Prot. I S. 29, S. 62, S. 114). Ungeachtet der Gründe seines Handelns – der Gesuchsgegner beruft sich darauf, C._____ von der drogenkonsumierenden Gesuchstellerin geschützt haben zu wollen – hielt der Gesuchsgegner C._____ anlässlich seines letzten Aufenthalts in J._____ [USA] somit eigenmächtig während über einem Monat zurück (der Gesuchsgegner kam gemäss eigenen Angaben am 9. März 2025 über K._____ [Stadt in Dänemark] in die Schweiz; Prot. I S. 101). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die USA nicht Vertragsstaat des HKsÜ sind, womit sie an den vorliegenden Entscheid nicht gebunden wären. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Parteien seit der Einreise des Gesuchsgegners in die Schweiz ein hochstrittiges Eheschutzverfahren geführt haben (die Parteien sprechen sich gegenseitig die Erziehungsfähigkeit ab, die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner vor, die Behörden mittels Lügen und Manipulation auf seine Seite zu bringen etc.; vgl. Prot. I S. 53 ff. und S. 56). Damit bestehen zumindest ernsthafte Zweifel, dass der Gesuchsgegner bei einem erneuten Aufenthalt in J._____ [USA] gewillt wäre, C._____ in die Schweiz zurückzubringen. Aufgrund der Lebensumstände des Gesuchsgegners und namentlich der bereits einmal erfolgten eigenmächtigen Zurückbehaltung von C._____ in J._____ [USA] erscheint insbesondere im Falle einer Ausreise in die USA die Gefahr des Kindesentzugs als signifikant. Es ist dem

Gesuchsgegner daher zu widersprechen, wenn er davon ausgeht, die angeordnete Ausweissperre basiere bloss auf einer subjektiven Angst der Gesuchstellerin. Vielmehr bestehen mit Blick auf die Gesamtumstände konkrete Anhaltspunkte für eine Entführungsgefahr. Daran vermag die Tatsache, dass der Gesuchsgegner im vorliegenden Familienrechtsverfahren mit den Behörden koope- riert, nichts zu ändern. Die Vorinstanz ging daher zu Recht von einer potentiellen Kindeswohlgefährdung aus. Die von der Vorinstanz verfügte, befristete Ausreisesperre von C._____ stellt eine geeignete Massnahme dar, dieser Entführungsgefahr zu begegnen, wobei keine weniger eingreifende Massnahmen ersichtlich sind, womit die Massnahme auch erforderlich ist.

3.3

Mit Blick auf die Frage nach der Verhältnismässigkeit führt der Gesuchsgegner ins Feld, dass seine zehnjährige Tochter, L._____, in J._____ [USA] lebe. L._____ sei eine sehr wichtige Bezugsperson für C._____ und auch die Vorinstanz habe den Kontakt zwischen ihm und L._____ für notwendig erachtet. Entgegen der Vorinstanz sei eine Reise von L._____ in die Schweiz nicht möglich, da er die Obhut mit der Mutter von L._____ teile, womit eine Reise von ihrer Zustimmung abhänge. Auch könne er nicht ohne C._____ nach J._____ [USA] reisen, da eine Fremdbetreuung des Kindes in der Schweiz nicht möglich sei. Alleine die Hin- und Rückreise nach J._____ [USA] beanspruche zwei Tage. Er verfüge nicht über enge Bezugspersonen vor Ort (in der Schweiz), die auf C._____ aufpassen könnten und die KITA ermögliche nur eine tageweise Betreuung ohne Übernachtungen (Urk. 222 Rz 22 f.). Entsprechend sei die Ausreise nicht nur C._____, sondern faktisch auch ihm selbst seit Juni 2025 verunmöglicht. Im Falle eines Notfalls könne er weder L._____ noch seinen Eltern und Geschwistern in den USA beistehen (Urk. 222 Rz 24). Auch hindere die Ausreisesperre sein wirtschaftliches Fortkommen: Zurzeit sei er in der letzten Bewerbungsrunde für eine Position, die internationale Reisen vorsehe. Es sei unwahrscheinlich, dass er in der Biotech- Branche, aus der er stamme, einen Job finde, der lediglich lokal ausgeübt werden könne. Die Betreuung von C._____ sei bei Reisen ins M._____ [USA] gewährt, da der Gesuchsgegner dort über ein enges Netzwerk verfüge (Urk. 222 Rz 25).

Die vom Gesuchsgegner behaupteten Interessen sind auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen und dem Interesse an der Verhinderung eines Kindesentzugs gegenüberzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der elterlichen Verantwortung zwangsläufig eine Beschränkung eigener Grundrechte einhergeht und persönliche Bedürfnisse vor dem Kindeswohl zurückzutreten haben (BGer 5A_947/2023 vom 9. Januar 2024 E. 4). Es ist zwar glaubhaft, dass es dem Gesuchsgegner mangels Betreuungsmöglichkeiten für den erst zweijährigen C._____ nur sehr erschwert möglich ist, ohne seinen Sohn die Schweiz während längerer Zeit zu verlassen. Entsprechend beschränkt die Ausreisesperre seine Möglichkeit, seine in den USA lebende zehnjährige Tochter und seine Angehörigen zu besuchen. Der Umstand, dass die Reise von L._____ von der Zustimmung ihrer Mutter abhängt, schliesst einen Besuch von L._____ hingegen nicht aus, zumal Fluggesellschaften Betreuungsservices für Kinder anbieten und der Gesuchsgegner nicht behauptet, dass L._____s Mutter die Zustimmung verweigern würde. Der Gesuchsgegner legt sodann nicht dar, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte mit einem Notfall in den USA zu rechnen wäre, der seine Anwesenheit erforderlich machen würde. Entsprechend ist das diesbezüglich geltend gemachte Interesse theoretischer Natur und als gering einzustufen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die behaupteten möglichen Geschäftsreisen nur einmal pro Quartal, eventuell auch weniger oft, erfolgen würden und solche mit einem Kleinkind – selbst bei entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten – ohnehin nur bedingt möglich sind (so auch der Gesuchsgegner selbst in Urk. 222 Rz 25). Damit ist der Einfluss der Ausreisesperre auf das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchsgegners zu relativieren. Inwiefern der Gesuchsgegner die von ihm behaupteten Nachteile glaubhaft machen kann, kann im Ergebnis jedoch offenbleiben: Der bei einer Ausreise drohende Kontaktabbruch zwischen der Kindsmutter und C._____ stellt eine erhebliche Kindeswohlgefährdung dar. Zwar ist zu berücksichtigen, dass namentlich das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchsgegners ebenfalls im Kindeswohl liegt. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher vom Gesuchsgegner vorgebrachten Nachteile wiegen diese jedoch nicht derart schwer, als dass sie den drohenden Abbruch des Kontakts zur Mutter rechtfertigen könnten. Dies hat selbst für den

Fall einer faktischen Verunmöglichung eines persönlichen, d.h. physischen Kontakts zwischen dem Gesuchsgegner und L._____ zu gelten, zumal die Kontakteinschränkung befristet ist, während ein Entzug von C._____ zeitlich unabsehbare Folgen hätte. Ohnehin ist es dem Gesuchsgegner unter den gegebenen Umständen zuzumuten, sich trotz aller Schwierigkeiten so zu organisieren, dass ihm Reisen ins Ausland – seien es Geschäftsreisen oder Reisen zu seiner Tochter in den USA – auch ohne C._____ möglich sind. Ein Kontakt zu L._____ via Videote- lefonie o.ä. ist ihm selbstredend auch dann möglich, wenn er mit C._____ die Schweiz nicht verlassen darf. Mit Blick auf die Interessensabwägung ist der Eingriff in die Grundrechte des Gesuchsgegners somit verhältnismässig, womit keine Verletzung der angerufenen Grund- und Menschenrechte ersichtlich ist. Der Entscheid der Vorinstanz ist entsprechend zu bestätigen und die Berufung des Gesuchsgegners abzuweisen.

III. Unentgeltliche Rechtspflege / Prozesskostenbeitrag

Der Gesuchsgegner beantragt die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags als auch die Gewährung der unentgeltliche Rechtpflege setzen voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH RE230014 vom 12. Dezember 2023 E. 6.2; PC170032 vom 24. November 2017 E. IV. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Berufung als von vornherein aussichtslos anzusehen. Die Anträge sind entsprechend abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 5 Abs. 2 i.V.m. 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OGer). Sie ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels Aufwendungen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO).

Dispositiv

1.

Das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 3. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. EE250111-L), Dispositiv-Ziffern 11 und 13, bestätigt.

4.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.

5.

Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

6.

Schriftliche Mitteilung an

  • die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 222, Urk. 225, Urk. 226/3-12, Urk. 227, Urk. 228, Urk. 229/13,

  • an die Beiständin E._____, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) der Stadt Bern,

  • sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juni 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Werninger

versandt am: lm

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 28b, Art. 301a, Art. 307, Art. 308, Art. 310, Art. 311, Art. 312 und Art. 315a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 95, Art. 106, Art. 117, Art. 123, Art. 238, Art. 312 und Art. 343 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch penal svizzer, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.