Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF250099-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio

Beschluss vom 27. März 2026

in Sachen

Berufungsklägerin

betreffend Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines

im Nachlass von B._____, geboren tt. August 1942, von C._____ und D._____, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen E._____-strasse …,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. Oktober 2025 (EN240118)

Rechtsbegehren: (act. 5/1, sinngemäss)

Im Nachlass von B._____ wird gegen die Ausstellung eines Erbscheines an G._____ (Ehefrau des Erblassers) gemäss Urteil vom 10. September 2024 (Geschäfts-Nr. EL240196) Einsprache erhoben.

Urteil des Einzelgerichtes: (act. 5/9 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar])

1. Das Geschäft wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Einsprache als erledigt abgeschrieben.

2. Der Ehefrau (Ziff. II.) wird nach Ablauf der Berufungsfrist auf Verlangen der Erbschein gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vom 10. September 2024 (Geschäfts-Nr. EL240196-M) lautend auf sie als Alleinerbin ausgestellt.

3. Der Erbschaftsverwalter wird ermächtigt, das Nachlassvermögen nach unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist der Alleinerbin (Ziff. II.) herauszugeben. Die Erbschaftsverwaltung wird auf diesen Zeitpunkt hin (Herausgabe der Hinterlassenschaft) aufgehoben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache der Alleinerbin.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und den Einsprechenden (Ziff. I.) je zur Hälfte auferlegt.

5./6. (Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung).

Berufungsanträge:

der Berufungsklägerin (act. 2, sinngemäss):

"Es sei das Testament für ungültig zu erklären und es sei ihr der Pflichtteil zuzusprechen."

Erwägungen

I.

1.

Am tt.mm.2024 verstarb B._____ (fortan Erblasser), geboren am tt. August 1942, zuletzt wohnhaft an der E._____-strasse … in F._____ (act. 11/2). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine zwei Kinder, A._____ (fortan Berufungsklägerin) und H._____, sowie seine Ehefrau, G._____ (fortan Ehefrau des Erblassers) (vgl. act. 11/6 E. 2).

2.

Am 2. September 2024 reichte die Ehefrau des Erblassers ein handschriftliches, gemeinschaftliches Testament, unterzeichnet vom Erblasser und von ihr, datiert mit 11. Mai 2022, beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) zur amtlichen Eröffnung ein (act. 11/1). Mit Urteil vom 10. September 2024 eröffnete die Vorinstanz die von der Ehefrau des Erblassers eingereichte letztwillige Verfügung vom 11. Mai 2022 und legte diese provisorisch aus. Ferner hielt sie fest, dass gestützt darauf die Ehefrau des Erblassers als alleinige Erbin zu betrachten sei. Gleichzeitig stellte sie der Ehefrau des Erblassers die Ausstellung des auf sie als Alleinerbin lautenden Erbscheins in Aussicht, sofern die gemeinsamen Kinder als pflichtteilsgeschützte gesetzliche Erben dagegen nicht innert Monatsfrist Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB erheben würden (act. 11/6).

3.

Mit Eingabe vom 30. September 2024 erhob die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz fristgerecht Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins an die Ehefrau des Erblassers (act. 5/1).

4.

In der Folge nahm die Vorinstanz mit Urteil vom 2. Oktober 2024 (recte: Verfügung vom 2. Oktober 2024) von der Einsprache der Berufungsklägerin Vormerk und hielt fest, dass keine Erbenbescheinigung ausgestellt werde, solange die Einsprache nicht beseitigt sei (act. 5/4, Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig ordnete sie über den Nachlass die Erbschaftsverwaltung an, betraute damit das Notariat Dietikon und wies dieses an, ihr eine Abschrift des Inventars zuzustellen (act. 5/4, Dispositiv-Ziffer 2 und 3).

5.

Mit Eingabe vom 20. März 2025 übermittelte das Notariat Dietikon das von ihr aufgenommene Erbschaftsinventar (act. 5/3).

6.

Mit Verfügung vom 21. März 2025 wurden die gesetzlichen Erben darüber informiert, dass das Erbschaftsinventar des Notariats Dietikon vom 20. März 2025 eingetroffen sei. Zudem wurde ihnen je eine Kopie des Inventars zugestellt (act. 5/6).

7.

Nachdem die Vorinstanz festgestellt hatte, dass das Testament des Erblassers vom 11. Mai 2022 weder beim zuständigen Friedensrichteramt noch beim Bezirksgericht Dietikon innert der ordentlichen einjährigen Klagefrist gemäss Art. 521 Abs. 1 bzw. Art. 533 Abs. 1 ZGB angefochten worden war (vgl. act. 5/8 und act. 5/9 E. II./2), entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 22. Oktober 2025 (act. 5/9 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 4) im eingangs wiedergegebenen Sinne.

8.

Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Berufung an die Kammer und stellte den eingangs erwähnten Antrag (act. 2).

9.

Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu leisten, mit dem Hinweis, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren umgehend zu stellen wäre (act. 7).

10.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 ersuchte die Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 9).

11.

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 11 [Geschäfts-Nr. EN240118] und act. 11/1-7 [Geschäfts-Nr. EL240196). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1.

Die Ausstellung von Erbscheinen (auch Erbenbescheinigung oder Erbbescheinigung) und die Anordnung oder Aufhebung der Erbschaftsverwaltung gehören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 i.V.m. Art. 554 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 128 III 318 E. 2.2.1), welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO), sofern es sich um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt oder in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsmittelstreitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da mit der Ausstellung eines Erbscheins und mit Aufhebung der Erbschaftsverwaltung letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, ist diese Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5A_91/2019 vom 4. Februar 2020 E. 1; BGer 5A_570/2017 vom 27. August 2018 E. 1). Der Streitwert richtet sich nach dem Bruttowert der Aktiven des Nachlasses. Gemäss dem vom Notariat Dietikon eingereichten Erbschaftsinventar beträgt der Nachlass des Erblassers vorliegend Fr. 115'074.14 (vgl. act. 5/3). Der Streitwert liegt somit über der Mindestgrenze von Fr. 10'000.–, weshalb die Berufung zulässig ist.

2.

Mit der Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 5/10 i.V.m. act. 2) schriftlich, mit Anträgen versehen und mit Begründung bei der Kammer als bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.

III.

1.

1.1

Die Vorinstanz erwog, dass die Berufungsklägerin in der Verfügung vom 2. Oktober 2024 darauf hingewiesen worden sei, dass die Rechtsfolgen der Einsprache nicht auf unbestimmte Zeit bestehen bleiben könnten. Vielmehr würde die Einsprache als hinfällig betrachtet werden, sollte das Testament des Erblassers nicht innert der ordentlichen einjährigen Klagefrist gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 533 Abs. 1 ZGB angefochten werden. Gemäss Auskunft des zuständigen Friedensrichteramtes F._____ vom 21. Oktober 2025 sei keine Klage der Berufungsklägerin gegen die Alleinerbin eingegangen. Zudem sei gemäss der Geschäftskontrolle des Bezirksgerichts Dietikon innert der Klagefrist keine der möglichen erbrechtlichen Klagen beim Gericht angehoben worden. Das vorliegende Geschäft sei daher zufolge Gegenstandslosigkeit erledig abzuschreiben und es sei nach unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist auf Verlangen der Erbschein zu Gunsten der Ehefrau auszustellen (act. 4 E. II). Mit der Erledigung der Einsprache falle weiter der Grund, der seinerzeit zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung geführt habe, dahin. Der Erbschaftsverwalter sei daher anzuweisen, nach unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist die Erbschaft der Berechtigten herauszugeben und die Erbschaftsverwaltung sei auf diesen Zeitpunkt hin aufzuheben (act. 4 E. III.).

1.2

Die Berufungsklägerin bringt vor, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 10. September 2024 festgehalten habe, dass ein gemeinschaftlich verfasstes Testament gegen den Numerus Clausus zulässiger Richtungsarten nach dem Schweizerischen Erbrecht verstosse und ungültig sei. Gestützt auf diese Erwägung sei sie davon ausgegangen, dass das eröffnete Testament ungültig sei und es keiner Intervention von ihrer Seite her bedürfe. Zudem sei die volle Zurechnungsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Verfassung des Testamentes fraglich, da er an fortschreitender Demenz gelitten habe. Mit der Berufung fechte sie nun die Vollstreckung des Testaments an. Zudem sei ihr mindestens der Pflichtteil zuzusprechen (act. 2).

2.

2.1

Die Berufung der Berufungsklägerin richtet sich weder gegen die Gegenstandslosigkeit der Einsprache und die Ausstellung des Erbscheines, noch gegen die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung (vgl. act. 4, Dispositiv-Ziffer 1 bis 3). Die Berufungsklägerin möchte vielmehr erreichen, dass das von der Vorinstanz mit Urteil vom 10. September 2024 eröffnete Testament vom 11. Mai 2022 für ungültig erklärt wird und dass ihr zumindest der gesetzlich vorgesehene Pflichtteil zugestanden wird (vgl. act. 2). Dies ist auf dem Weg der vorliegenden Berufung allerdings nicht möglich, da die hiesige Kammer für solche Klagen sachlich nicht zuständig ist. Vielmehr hätte die Berufungsklägerin – wie von der Vorinstanz mit Urteil vom 10. September 2024 (act. 11/6 E. IV.) und mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 (act. 5/4 E. II./4.) zutreffend belehrt – beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz des Erblassers ein Schlichtungsverfahren einleiten (Art. 197 ZPO) und auf diesem Weg das Testament anfechten müssen. Demnach ist auf die Berufung mangels sachlicher Zuständigkeit der hiesigen Kammer nicht einzutreten.

2.2

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Abklärungen der Vorinstanz ergeben hatten, dass weder beim zuständigen Friedensrichtersamt noch beim Bezirksgericht Dietikon eine erbrechtliche Klage (z.B. Ungültigkeitsklage im Sinne von Art. 521 Abs. 1 ZGB oder eine Herabsetzungsklage nach Art. 522 Abs. 1 ZGB) eingereicht worden war (vgl. act. 5/8 und act. 4 E. II.). Da die Berufungsklägerin mit Urteil vom 10. September 2024 Kenntnis vom Testament des Erblassers erhalten hatte, lief die relative einjährige Klagefrist gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB und Art. 533 Abs. 1 ZGB am 10. September 2025 ab (vgl. PraxKomm Erbrecht-ABT, 5. Aufl. 2023, Art. 521 N 5 ff.). Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin diese Frist ungenutzt verstreichen liess, ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Anfechtungsfrist nach Art. 521 Abs. 1 ZGB und Art. 533 Abs. 1 ZGB verwirkt und die von der Berufungsklägerin erhobene Einsprache als hinfällig zu betrachten, weshalb die Vorinstanz das Geschäft zufolge Gegenstandslosigkeit der Einsprache zu Recht als erledigt abgeschrieben hat.

IV.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, weshalb das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird und abzuschreiben ist. Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Berufungsklägerin nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.

2.

Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.

3.

Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin und an G._____ sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 115'074.14. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Fabio

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