Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Testamentseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF260052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 8. Juni 2026

in Sachen

Berufungsklägerin

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren tt. November 1928, von C._____, gestorben tt.mm.2026, wohnhaft gewesen in D._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 30. April 2026 (EL260101)

Erwägungen

1.

1.1. Am tt.mm.2026 verstarb B._____, geboren tt. November 1928 (Erblasser), mit letztem gesetzlichen Wohnsitz in E._____ ZH (act. 5/2/1). Das Notariat Wädenswil reichte dem Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), am 12. März 2026 eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 22. April 2017 zur Eröffnung ein (act. 5/1). In der Folge schrieb die Vorinstanz F._____ und G._____ betreffend die Übernahme des Willensvollstreckermandats an, wobei Erstere die Annahme und Letztere die Ablehnung des Mandates erklärte (act. 5/4/2-3 und act. 5/5/1-2). Die Vorinstanz nahm im Weiteren die Erbenermittlung vor (act. 5/6/1-4).

1.2

Mit Urteil vom 30. April 2026 (act. 5/8 = act. 4 S. 4 f.) eröffnete die Vorinstanz die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 22. April 2017. Sie stellte den Beteiligten je eine Kopie des Testaments zu und hielt fest, das Original werde im Gerichtsarchiv aufbewahrt (Dispositiv-Ziffer 1-2 und 9). Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, dass der Erblasser als gesetzliche Erben seine drei Töchter (G._____, A._____ und F._____) hinterlassen habe (Dispositiv-Ziffer 3). Die Vorinstanz nahm von der Annahme des Mandates als Willensvollstreckerin durch F._____ und von der Ablehnung des Mandates durch G._____ Vormerk (Dispositiv-Ziffer 4). Die Vorinstanz stellte den gesetzlichen Erbinnen 1 und 3 (G._____ und F._____) in Aussicht, dass auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt werde, sofern nicht binnen Monatsfrist seit Urteilszustellung schriftlich Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben werde (Dispositiv-Ziffer 5). Sodann hielt die Vorinstanz fest, die Erbabwicklung sei Sache der Willensvollstreckerin (Dispositiv-Ziffer 6). Die Gerichtsgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 600.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 101.20 fest; sie bezog diese auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvollstreckerin F._____ (Dispositiv- Ziffer 7-8).

2.

Am 13. Mai 2026 (Datum Poststempel) wandte sich A._____ (fortan Berufungs- klägerin) gegen das vorinstanzliche Urteil vom 30. April 2026 rechtzeitig mit einer Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 5/9/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 5/1-10). A._____ wurde Mitteilung vom Rechtsmitteleingang gemacht (act. 6). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache ist spruchreif.

3.

3.1. Die Testamentseröffnung gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 i.V.m. Art. 557 ZGB). Als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sie der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen (551 Abs. 1 ZGB, Art. 556 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1-3 SchlT ZGB; § 24 lit. c und § 137 lit. b-c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Verfahren richtet sich, soweit nicht die ZPO anwendbar ist, nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB).

Gegen Erledigungsentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO). Vorausgesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von mindestens Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich ein Steuerwert des Nachlasses von Fr. 98'000.– (act. 5/3). Ein allfälliger Erbanteil resp. Pflichtteil einer Tochter (von dreien) des Erblassers, um den es der Berufungsklägerin geht, liegt betragsmässig über Fr. 10'000.00 (siehe Art. 457 Abs. 2 und Art. 471 ZGB). Der Streitwert für die Berufung ist gegeben.

3.2

Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. die Berufung erhebende Partei hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid ihrer Meinung nach falsch ist und er deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast, vgl. REETZ, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt zur Begründung, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach ihrer Auffassung unrichtig sein soll (vgl. OGer ZH LF230034 vom 22. Juni 2023 E. 2.1.).

4.

4.1. Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZBB bedeutet, dass die Behörde vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und den Inhalt den Betroffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhandensein sowie den Inhalt des Testaments und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 1-2, Art. 558 N 1). Das Einzelgericht hat im Rahmen der Testamentseröffnung nur eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Auch die Berufungsinstanz prüft lediglich, ob das Eröffnungsgericht in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist.

4.2

Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr gesetzlicher Pflichtteilsanspruch verletzt worden sei und keine gültige Enterbung vorliege. Es habe kein Verhalten ihrerseits vorgelegen, welches eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen würde. Bei den Vorwürfen des Erblassers im Testament handle es sich um eine unzutreffende und einseitige Darstellung. Die Berufungsklägerin führt eine jahrelang bestehende, schwierige Familiensituation und eine starke Beeinflussung des Erblassers durch ihre Schwestern an. Weiter seien über Jahre hinweg erhebliche Barbezüge von den Konten des Erblassers vorgenommen worden. Abschliessend verlangt die Berufungsklägerin, dass ihre gesetzlichen Erbrechte und ihr Pflichtteilsanspruch vollumfänglich berücksichtigt werden (act. 2 S. 1).

4.3.1

Mit ihren Ausführungen richtet sich die Berufungsklägerin nicht gegen die Eröffnung der letztwilligen Verfügung vom 22. April 2017 an sich. Sie macht ins- besondere nicht geltend, ihr sei das Testament nicht gehörig eröffnet bzw. mitgeteilt worden oder die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Testaments vorgenommen. Sie ist vielmehr mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden und wünscht eine andere Verteilung der Erbschaft. Dies ist im Testamentseröffnungsverfahren jedoch nicht möglich, zumal es nicht dem Eröffnungsgericht obliegt, die Gültigkeit des Testaments bzw. der darin getroffenen Anordnungen festzustellen. Die Testamentseröffnung zielt einzig auf die Sicherung des Erbganges ab (vgl. oben Erw. 4.1.). Die in diesem Rahmen vorgenommene Erbenermittlung dient der Feststellung der Beteiligung an der Erbschaft, so dass zur Ausübung der Rechte Kenntnis von letztwilligen Verfügungen genommen werden kann. In diesem Sinne wurde die Berufungsklägerin auch berücksichtigt, wurde ihr doch das angefochtene Urteil zusammen mit einer Kopie der letztwilligen Verfügung schriftlich mitgeteilt. Das Vorgehen der Vorinstanz resp. das angefochtene Urteil ist insofern nicht zu beanstanden.

4.3.2

Der Erblasser schrieb u.a. im seinem Testament vom 22. April 2017, dass er seine Töchter G._____ und F._____ als Erben zu gleichen Teilen auf den maximalen Teil seiner Erbschaft einsetze. Seine Ehefrau H._____ und seine Tochter I._____ würden enterbt, weil sie ihre Unterstützungspflicht ihm gegenüber krass verletzt hätten (act. 4 S. 6 f., Ziff. 1 und 4). Der Erblasser bezieht sich wohl auf den Enterbungsgrund der schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB. Hierzu und zu den Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufung ist ergänzend resp. der Klarheit halber anzufügen, dass einem Nachkommen des Erblassers zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches als Pflichtteil zusteht (Art. 471 ZGB). Über diesen Pflichtteil kann ein Erblasser grundsätzlich nicht testamentarisch verfügen (Art. 470 ZGB), es sei denn, er ist gestützt auf die Enterbungsgründe gemäss Art. 477 ZGB befugt, den Pflichtteil durch Enterbung zu entziehen; der Erblasser hat den Enterbungsgrund in seiner letztwilligen Verfügung anzugeben (Art. 479 Abs. 1 ZGB). Ein Enterbter kann gemäss Art. 478 Abs. 1 ZGB weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ZGB geltend machen. Er kann jedoch innert eines Jahres ab Kenntnis der Verfügung des Erblassers die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) erheben und/oder die Enterbung wegen Unrichtigkeit des angegebenen oder Fehlens eines Enterbungsgrundes anfechten (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Sind die Voraussetzungen für eine Enterbung nicht erfüllt oder ist im Testament ein Enterbungsgrund nicht angegeben (Art. 477, Art. 479 ZGB), so bleibt die testamentarische Anordnung so lange bestehen, als sie nicht auf Klage des Enterbten hin aufgehoben wurde. Gemäss Art. 519 Abs. 1 ZGB wird eine Verfügung von Todes wegen auch dann auf eine erhobene Klage hin für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser in einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war oder wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist oder wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB). Leidet eine letztwillige Verfügung an einem Formmangel, so wird sie ebenfalls erst auf eine erhobene Klage hin für ungültig erklärt (Art. 520 f. ZGB).

Wenn die Berufungsklägerin also erreichen will, dass sie ihren Pflichtteil gemäss Art. 471 ZGB erhält, so kann sie mit einer Klage die Enterbung gemäss Art. 479 Abs. 2 ZGB wegen Unrichtigkeit des angegebenen Enterbungsgrundes anfechten und/oder die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB erheben. Solange sie nicht mit einer dieser Klagen vor Gericht obsiegt hat, bleibt das Testament verbindlich. Wenn die Berufungsklägerin eine dieser Klagen anheben und eine andere Verteilung der Erbschaft (als im Testament vorgesehen) erlangen will, so muss sie zuerst ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz des Erblassers einleiten (Art. 197 ZPO). Auf dem Weg der vorliegenden Berufung kann sie dieses Ziel nicht erreichen.

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz im Rahmen der Testamentseröffnung (provisorische Auslegung, in Aussicht Stellen der Erbbescheinigung) aufgezeigt hat und sie das von ihr Verlangte auf dem Klageweg durchsetzen muss. Die Berufung ist damit abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Streit- wert sowie den Aufwand des Gerichtes auf Fr. 150.– festzusetzen (§ 8 Abs. 3 und § 12 GebV OG) und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Die Berufung wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an G._____ und F._____, je unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Horgen (Einzelgericht in Erbschaftssachen), je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'333.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 457, Art. 470, Art. 471, Art. 477, Art. 478, Art. 479, Art. 519, Art. 520, Art. 522, Art. 551, Art. 556, Art. 557 und Art. 559 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106, Art. 197, Art. 248, Art. 308, Art. 310, Art. 311, Art. 314 und Art. 327 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.