Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ250046-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Beschluss und Urteil vom 10. April 2026

in Sachen

Verfahrensbeteiligte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte 1

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____

gegen

Beklagter, Berufungsbeklagter 1 und Anschlussberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

sowie

Kläger, Berufungsbeklagter 2 und Anschlussberufungsbeklagter 2

vertreten durch lic. iur. Z._____

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2021 (FK180024-C)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2025 (vormaliges Verfahren: LZ220033-O)

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2021:

"1. Die Vereinbarung der Parteien vom 4. Oktober 2021 wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt:

Elterliche Sorge

Die Eltern beantragen dem Gericht, die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, zu verfügen.

Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

2. Die "Vereinbarung betreffend Unterhalt bis tt.mm.2021" der Parteien vom 13., 20. und 21. Oktober 2021 wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, bis 31. Dezember 2021 der Verfahrensbeteiligten pauschal Fr. 3'000.– als rückwirkende Unterhaltszahlungen für die Zeit von der Geburt des Klägers bis zur ersten Unterhaltszahlung des Beklagten zu überweisen.

2. Die Parteien stellen fest, dass der Beklagte mit dieser Zahlung gemäss Ziffer 1 seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger bis zum tt.mm.2021 vollständig nachgekommen ist und auch keine Rückforderungen bestehen. Diese Feststellung umfasst auch eine allfällige Forderung der weiteren Verfahrensbeteiligten nach Art. 295 ZGB.

3. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird unter die gemeinsamen elterliche Sorge der Parteien gestellt.

4. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen.

5. Der Kläger ist berechtigt, den Sohn C._____ jede Woche von Montagmorgen, 08:00 Uhr (Schulbeginn), bis Mittwochmorgen, 08:00 Uhr (Schulbeginn), und jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, 08:00 Uhr (Schulbeginn), sowie die Hälfte der Schulferien zu betreuen. Die weitere Verfahrensbeteiligte betreut den Sohn C._____ jede Woche von Mittwochmorgen, 08:00 Uhr (Schulbeginn), bis Freitagabend

18:00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, 08:00 Uhr (Schulbeginn), sowie die Hälfte der Schulferien.

6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden der weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

7. Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für den Kläger, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber.

Die Familienzulagen werden von der weiteren Verfahrensbeteiligten bezogen und von ihr für den Unterhalt des Klägers verwendet.

Darüber hinaus werden die Parteien verpflichtet, die übrigen Kinderkosten wie folgt zu übernehmen:

der Beklagte: Kommunikationskosten des Klägers (Mobiltelefon) – die weitere Verfahrensbeteiligte: Krankenkasse- und Fremdbetreuungskosten des Klägers

8. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (nur Barunterhalt):

– Fr. 1'457.– rückwirkend ab tt.mm.2021 bis und mit Rechtskraft dieses Urteils

– Fr. 398.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis und mit Eintritt des Klägers in den Kindergarten

– Fr. 234.– ab Eintritt des Klägers in den Kindergarten bis und mit Eintritt des Klägers in die Primarschule

– Fr. 104.– ab Eintritt des Klägers in die Primarschule bis und mit tt.mm.2027

– Fr. 113.– ab tt.mm.2027 bis und mit tt.mm.2029

Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die weitere Verfahrensbeteiligte, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

9. Die weitere Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (nur Barunterhalt):

– Fr. 37.– ab tt.mm.2029 bis und mit Eintritt des Klägers in die Oberstufe

– Fr. 287.– ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe bis und mit tt.mm.2033

– Fr. 435.– ab tt.mm.2033 bis und mit tt.mm.2035

– Fr. 309.– ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus

Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an den Beklagten, solange der Kläger in seinem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die weitere Verfahrensbeteiligte stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

10. Die Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 8 und 9 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Oktober 2021 (101.6 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).

Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2023. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index 11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 8 und 9 basieren auf den folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien:

(alle Beträge Kläger beim Kläger bei Weitere in CHF) Beklagten der weiteren Beklagter Verfahrens- (ab Rechts- Verfahrensbebeteiligte kraft) teiligten - Einkom- 7'318 4'468 0 200 men (netto, ab Kindergar- ab tt.mm.29: inkl. 13. Mo- ten: 5'585 250 natslohn, inkl. ab Oberstufe: Bonus, exkl. 6'702 Quellen- ab tt.mm.33: steuer) 7'447

(alle Beträge Kläger beim Kläger bei Weitere in CHF) Beklagten der weiteren Beklagter Verfahrens- (ab Rechts- Verfahrensbebeteiligte kraft) teiligten Grundbetrag: 1200 1'350 200 400 ab. 1. Fe- ab Rechts- ab tt.mm.27: ab Rechtskraft: bruar 2022 kraft: 1'350 300 200 ab 1. August ab tt.mm.27: 2024 300 Anteil Wohn- 1'666 623 555 312 kosten inkl. ab Rechts- Heiz- und Ne- kraft: 1'111 benkosten: Grundversi- 258 356 0 45 cherung (KVG): Fremdbetreu- 0 146 ungskosten: ab Kindergarten: 300 ab Primarschule: 200 ab tt.mm.29: 0 Auslagen Ar- 548 125 beitsweg Auswärtige 220 132 Verpflegung: ab Kindergarten: 165 ab Oberstufe: ab tt.mm.33: ternet/Tele- ab tt.mm.29: fon/Serafe: 30 Zusatzversi- 17 42 0 22 cherung (VVG): Haftpflicht- 30 30 /Mobiliarversicherung: Steuern El- 408 250 tern: ab Kindergar- (bei Betreu- ten: 300 ungsunterhalt ab Oberstufe: Steuerpau- 350 schale von ab tt.mm.33: 100) 410

(alle Beträge Kläger beim Kläger bei Weitere in CHF) Beklagten der weiteren Beklagter Verfahrens- (ab Rechts- Verfahrensbebeteiligte kraft) teiligten Steueranteil 0 50 Kind: ab Rechtskraft: TOTAL: 4'497 3'058 755 975 ab Rechts- ab Kindergar- ab tt.mm.27: ab Rechtskraft: kraft: 4'092 ten: 3'141 855 725 ab Oberstufe: ab tt.mm.29: ab Kindergar- 3'224 885 ten: 879 ab tt.mm.33: ab Primar- 3'306 schule: 779 ab tt.mm.27: ab tt.mm.29: Einnahmen 2'821 1'410 - 755 - 775 abzüglich ab Rechts- ab Kindergar- ab tt.mm.27: - ab Rechtskraft: Ausgaben: kraft: 3'226 ten: 2'444 855 - 525 ab Oberstufe: ab tt.mm.29: - ab Kindergar- 3'478 885 ten: - 679 ab tt.mm.33: ab Primar- 4'141 schule: - 579 ab tt.mm.27: - ab tt.mm.29: - Vermögen: 100'000 0 0 0

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 13'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'452.80 Gutachten Fr. 25'952.80 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Entscheidgebühr werden dem Beklagten zu einem Drittel und der weiteren Verfahrensbeteiligten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Gutachtenskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. Der Beklagte wird zur Nachzahlung von Fr. 5'726.40 verpflichtet. Die weitere Verfahrensbeteiligte wird zur Bezahlung von Fr. 15'226.40 verpflichtet.

14. Die weitere Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, dem Beklagten eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen.

15. [Schriftliche Mitteilung]

16. [Berufung]"

Berufungsanträge:

der Verfahrensbeteiligten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten 1 (Urk. 196 S. 2 ff.; Urk. 208 S. 2):

"1. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils: Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, sei unter die alleinige Obhut der weiteren Verfahrensbeteiligten zu stellen.

2. Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, Sohn C._____ jede zweite Woche von Samstagvormittag, ab 9.00 Uhr bis Montagabend 18.30 h sowie alternierend jede zweite Woche von Montag, ab 07.15 Uhr bis Dienstag, Schulbeginn auf eigene Kosten zu betreuen. Weiter sei der Beklagte berechtigt zu erklären, C._____ jeweils wahlweise am 24. oder 26. Dezember sowie in geraden Jahren von Ostersonntag bis Ostermontag und in den ungeraden Jahren von Pfingstsonntag bis Pfingstmontag zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei der Beklagte berechtigt zu erklären, C._____ während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen, maximal zwei Wochen am Stück, unter jeweiliger Absprache 3 Monate im Voraus,

3. Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils: Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten seien der weiteren Verfahrensbeteiligten anzurechnen.

4. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils: Diese Ziffer sei zufolge der alleinigen Obhut der Kindsmutter ersatzlos zu aufzuheben.

5. Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei zu verpflichten, für den Kläger rückwirkend per tt.mm.2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'457.00 (Barunterhalt) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar an die Kindesmutter, jeweils im Voraus eines jeden Monats, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Die bereits geleisteten Zahlungen seien anzurechnen.

Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kosten für C._____, wie z.B. schulische Förderungsmassnahmen, Schullager und Exkursionen etc. (jeweils über CHF 300.00) zur Hälfte zu beteiligen.

6. Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.

7. Eventualantrag (betr. Dispositiv-Ziffern 4 bis 9 des vorinstanzlichen Urteils) für den Fall, dass das Obergericht von einer alternierenden Obhut ausgehen sollte:

1. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils: C._____ sei bei Anordnung einer alternierenden Obhut zu 65 % von der weiteren Verfahrensbeteiligten und zu 35 % vom Beklagten zu betreuen. Der Wohnsitz von C._____ sei bei der weiteren Verfahrensbeteiligten festzulegen.

2. Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, C._____ jeweils wie folgt zu betreuen:

  • Woche 1 (= Woche 3): von Samstagmorgen 09.00 h bis Dienstagabend, 18.30 h

  • Woche 2 (= Woche 4): von Montagmorgen 07.15 h bis Dienstagabend, 18.30 h sowie während vier Wochen Ferien. In der übrigen Zeit, d.h.

  • Woche 1 (= Woche 3) von Dienstagabend 18.30 h bis Montagmorgen, 07.15 h

  • Woche 2 (= Woche 4) von Dienstagabend 18.30 h bis Samstagmorgen 09.00 h sowie während der übrigen Ferien erfolgt die Betreuung durch die Verfahrensbeteiligte.

3. Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils: Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten seien der weiteren Verfahrensbeteiligten anzurechnen.

4. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils: Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für den Kläger, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung inkl. Mittagstisch, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Fremdbetreuungskosten) jeweils selber. Die Familienzulagen werden von der weiteren Verfahrensbeteiligten bezogen und für den Unterhalt des Klägers verwendet. Darüber hinaus übernimmt die weitere Verfahrensbeteiligte die Kosten der Krankenkasse sowie des Mobiltelefons für den Kläger. Der Beklagte trägt die Kosten des ÖV-Abonnements.

5. Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei zu verpflichten, der weiteren Verfahrensbeteiligten folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge für C._____ (Barunterhalt) zu bezahlen:

  • CHF 1'457.00 ab tt.mm.2021 bis zur Rechtskraft des Urteils

  • CHF 977.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt des Klägers in die Oberstufe

  • CHF 500.00 ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe bis mm. 2033

  • Ab mm. 2033 seien keine Unterhaltszahlungen unter den Eltern mehr zu leisten. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die weitere Verfahrensbeteiligte zu bezahlen, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

6. Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.

8. Subeventualiter, für den Fall, dass das Obergericht das Betreuungsverhältnis von je 50 % gemäss vorinstanzlichem Urteil bestätigten sollte:

1. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils: Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für den Kläger, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung inkl. Mittagstisch, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Fremdbetreuungskosten, Mittagstisch) jeweils selber. Die Familienzulagen werden von der weiteren Verfahrensbeteiligten bezogen und für den Unterhalt des Klägers verwendet. Darüber hinaus übernimmt die weitere Verfahrensbeteiligte die Kosten der Krankenkasse sowie des Mobiltelefons für den Kläger. Der Beklagte trägt die Kosten des ÖV-Abonnements.

2. Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils: Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Verfahrensbeteiligten für C._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:

  • CHF 1'457.00 ab tt.mm.2021 bis zur Rechtskraft des Urteils

  • CHF 774.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt von C._____ in die Oberstufe

  • Ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe seien keine Unterhaltszahlungen unter den Eltern mehr zu leisten. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die weitere Verfahrensbeteiligte zu bezahlen, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

3. Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.

9. Dispositiv-Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils: (Anpassung der Basis für die Unterhaltsberechnung gestützt auf die vom Obergericht angenommenen finanziellen Verhältnisse der Parteien)

10. Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen. Soweit der weiteren Verfahrensbeteiligten Kosten aufzuerlegen sein sollten, so seien diese aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

11. Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei zu verpflichten, der weiteren Verfahrensbeteiligten für das erstinstanzliche Verfahren eine dem Ausgang des Verfahrens entsprechende angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) des Berufungsverfahrens zulasten des Beklagten."

Zur Anschlussberufung:

"1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten/Berufungsbeklagten 1."

Angepasster Antrag sinngemäss (Urk. 350 S. 2):

Dem Beklagten sei bis auf Weiteres auch nach dem Endentscheid nur ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren.

des Beklagten, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägers (Urk. 203 S. 2):

"1. Die Berufung sei abzuweisen.

Ausserdem erhebe ich Anschlussberufung und stelle folgende Anträge:

2. Der Wohnsitz von C._____ sei beim Beklagten festzulegen, und der Beklagte sei zu berechtigen, alle notwendigen Schritte vorzunehmen (Abmeldung in D._____, Anmeldung in E._____), um C._____ an seinem Wohnsitz anzumelden. Die Anmeldung in E._____ erfolgt, wenn die Verfahrensbeteiligte ihren Aufenthaltsort wechselt, spätestens Ende Juni 2024.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren zu Lasten der Verfahrensbeteiligten."

des Klägers, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsbeklagten 2 (Urk. 202; Urk. 207; singemäss):

Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

Erwägungen

A. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.

Die weitere Verfahrensbeteiligte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte 1 (fortan Verfahrensbeteiligte) und der Beklagte, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern des Kindes C._____ (Kläger, Berufungsbeklagter 2 und Anschlussberufungsbeklagter 2, fortan C._____ bzw. Kläger), geboren am tt.mm.2017. Sie trennten sich noch während der Schwangerschaft der Verfahrensbeteiligten mit C._____ (Urk. 2 S. 4; Urk. 197 S. 5).

2.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 erhoben der Kläger und die Verfahrensbeteiligte bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung der KESB Bülach vom 11. Juni 2018 Klage betreffend Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs sowie des Kindesunterhalts (Urk. 1 und Urk. 2). Hinsichtlich der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf das eingangs erwähnte vorinstanzliche Urteil vom 21. Dezember 2021 verwiesen werden (Urk. 197 S. 5-7).

3.

Dagegen erhob die Verfahrensbeteiligte rechtzeitig (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) mit Eingabe vom 13. September 2022 Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 196). Die fristgerecht erstatteten Berufungsantworten des Klägers und des Beklagten datierten vom 13. Oktober 2022 (Urk. 202) bzw. vom 1. November 2022 (Urk. 203). Im Rahmen seiner Berufungsantwort erhob der Beklagte Anschlussberufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 203 S. 2). Mit Zuschrift vom 13. Oktober 2022 (Datum Poststempel 17. November 2022; Urk. 207) bzw. 12. Dezember 2022 (Urk. 208) erstatteten der Kläger und die Ver- fahrensbeteiligte rechtzeitig ihre Anschlussberufungsantworten, welche mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2022 den jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 211). Über den weiteren Gang des ersten aufwändigen Berufungsverfahrens (Prozess-Nr. LZ220033-0) gibt der Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 Auskunft (Urk. 360 S. 13-18).

4.

Am 29. November 2024 fällte die Kammer folgenden Entscheid (Urk. 360 S. 59 ff.): Es wird beschlossen:

1.

Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2021 betreffend die Dispositivziffern 1, 2 und 3 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1.

Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2017, wird unter die alleinige Obhut der Verfahrensbeteiligten gestellt.

2.

Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____ auf eigene Kosten folgendermassen zu besuchen bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen:

- weiterhin an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr;

- ab Februar 2025 jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn;

- in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und in jedem Jahr wahlweise am 24. oder am 26. Dezember und am 1. oder am 2. Januar, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- sowie während jährlich vier Wochen Ferien, wovon jeweils höchstens eine Woche am Stück zu beziehen ist, wobei das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen ist.

3.

Die mit Beschluss vom 21. Juni 2023 angeordnete und mit Beschluss vom 8. August 2023 angepasste Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird beibehalten.

4.

Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden der weiteren Verfahrensbeteiligten angerechnet. Es ist deren Sache, die betroffene Ausgleichskasse zu informieren.

5.

Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'450.– vom tt.mm.2021 bis und mit 31. August 2022;

- Fr. 1'486.– vom 1. September 2022 bis und mit tt.mm.2027;

- Fr. 1'620.– vom tt.mm.2027 bis und mit tt.mm.2029;

- Fr. 1'575.– vom tt.mm.2029 bis und mit 31. August 2030;

- Fr. 1'595.– vom 1. September 2030 bis und mit tt.mm.2035;

- Fr. 400.– ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen an die Verfahrensbeteiligte, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Es wird festgestellt, dass der Beklagte bereits insgesamt Fr. 23'920.– an die ab tt.mm.2021 geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge bezahlt hat. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten betreffend hälftige Beteiligung des Beklagten an ausserordentlichen Kinderkosten über Fr. 300.– wird abgewiesen.

6.

Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 13'500.– wird bestätigt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 12'452.80 (Gutachten). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7.

Die vorinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Beklagten zu 60 % und der Verfahrensbeteiligten zu 40 % und die Kosten des Gutachtens werden ihnen je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse

Rechnung. Der Anteil der Verfahrensbeteiligten wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

8.

Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen.

9.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.

10.

Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten zu 5/8 und der Verfahrensbeteiligten zu 3/8 auferlegt.

11.

Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'926.10 zu bezahlen.

12.

Sodann wird Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten im Berufungsverfahren mit weiteren Fr. 4'778.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

13. [Schriftliche Mitteilung]

14. [Rechtsmittelbelehrung]

5.

Daraufhin gelangte der Beklagte mit Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 5A_55/2025 vom 29. Oktober 2025 teilweise gut, hob Dispositivziffer 2 des obergerichtlichen Urteils vom 29. November 2024 (Verfahren Geschäfts-Nr. LZ220033-0) auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid betreffend die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn an die hiesige Kammer zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 367 S. 20).

Mit Schreiben vom 25. November 2025 übermittelte die KESB Dübendorf der Kammer zuständigkeitshalber ihre Kindesschutzakten (Urk. 368/1-125). Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 wurde den Parteien und der Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um sich zu allfälligen wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse seit dem Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 zu äussern

(Urk. 372). Mit Zuschrift vom 15. Dezember 2025 ersuchte die Verfahrensbeteiligte um Einsicht in die KESB-Akten sowie um Fristabnahme und Neuansetzung der Frist ab Zustellung der KESB-Akten (Urk. 370). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 verzichtete der Kindesvertreter auf eine Stellungnahme (Urk. 371). Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2025 wurden die KESB-Akten der Verfahrensbeteiligten zur Einsicht überlassen und es wurde ihr Gesuch um Abnahme und Neuansetzung der Frist gemäss Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 abgewiesen (Urk. 372). Am 22. Dezember 2025 ging hierorts der Entscheid der KESB Dübendorf vom 16. Dezember 2025 ein, womit unter anderem das bei der KESB Dübendorf hängige Kindesschutzverfahren zuständigkeitshalber der hiesigen Kammer überwiesen wurde (Urk. 373). Am 16. Januar 2026 erreichte die Kammer eine Eingabe der neuen Beiständin, F._____ (Urk. 377). Nach je gewährter Frist-erstreckung (vgl. Urk. 374 und Urk. 376) erstatteten der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte je mit Zuschrift vom 22. Januar 2026 fristwahrend ihre Stellungnahmen (Urk. 378, Urk. 379 und Urk. 380/1-13; Urk. 381 und Urk. 381-A), wobei der Beklagte um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens ersuchte (Urk. 378 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2026 wurden den Beteiligten Urk. 373 und Urk. 377 sowie die jeweilige(n) Eingabe(n) der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt und im Übrigen die Urteilsberatungsphase angezeigt. Auf die Einholung einer Massnahmenantwort des Klägers und der Verfahrensbeteiligten wurde mit Blick auf den nunmehr zeitnahen Endentscheid und damit die Gegenstandslosigkeit des Massnahmenverfahrens (vgl. nachstehende E. B.1) verzichtet (Urk. 382). Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 machte der Beklagte von seinem Replikrecht Gebrauch, wobei er mit Blick auf die bereits angezeigte Urteilsberatungsphase auf die Einreichung neuer Beweismittel verzichtete (Urk. 383). Diese Eingabe wurde dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten am 23. bzw. 26. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 384/1 /2).

B. Vorbemerkungen / Prozessuales

1.

Da nunmehr, nachdem die Sache am 5. Februar 2026 (vgl. Urk. 382, angehängte Empfangsscheine) spruchreif geworden ist, gerade der Endentscheid ergehen kann, erweisen sich die vom Beklagten in seiner Stellungnahme vom 22. Ja- nuar 2026 beantragten vorsorglichen Massnahmen (vgl. Urk. 378 S. 2 f.) als gegenstandslos und sind entsprechend abzuschreiben.

2.

Mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 29. Oktober 2025 (Urk. 367) wurde das obergerichtliche Verfahren in den Stand vor der Urteilsfällung am 29. November 2024 (Urk. 360) zurückversetzt. Anwendbar ist daher das bisherige Verfahrensrecht (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 404 N 14; Art. 407f e contrario). An die Beurteilung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden. Der Berufungsinstanz ist es daher, ausser bei Geltendmachung von zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; BGE 135 III 334 E. 2). Das kantonale Gericht hat nach der Rückweisung nur noch jene Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGer 6B_130/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4). Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden. Neue Tatsachen sind nur mit Bezug auf die betreffenden Punkte zu berücksichtigen (BGE 135 III 334 E. 2.1; BGE 131 III 91 E. 5.2; BGE 116 II 220 E. 4a). Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. OGer ZH LZ160004 vom 14. September 2016 E. II/1.2.1 f.). Zudem können die Ausführungen im ursprünglichen Berufungsverfahren nicht mehr nachgebessert werden.

Gemäss dem vorliegenden Rückweisungsentscheid ist einzig über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und C._____ neu zu entscheiden. Mit Blick auf die der Kammer nach dem Rückweisungsentscheid über- mittelten Kindesschutzakten ist darüber hinaus über allfällige mit dem Besuchsrecht zusammenhängende, dieses flankierende Kindesschutzmassnahmen zu befinden. Ansonsten bleibt die KESB Dübendorf hinsichtlich gegebenenfalls weiter zu treffenden Kindesschutzmassnahmen, wie etwa eine Abklärung von C._____ im Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI; vgl. Urk. 368/117 S. 4 f.), zuständig

3.

Das Bundesgericht hat die Dispositivziffer 2 (Besuchsrecht des Beklagten) des Urteils der Kammer vom 29. November 2024 aufgehoben (Urk. 367 S. 20, Dispositivziffer 1). Die übrigen Dispositivziffern dieses Urteils bleiben dementsprechend bestehen, weshalb diesbezüglich nicht erneut (im gleichen Sinne) zu entscheiden ist. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsverfahrens (Urk. 360 S. 59 ff., Dispositivziffern 6 bis 12 sowie hinten E. E.1).

C. Persönlicher Verkehr Beklagter

1.

Im ersten Berufungsverfahren (Prozess-Nr. LZ220033-0) erwog die Kammer, der Beklagte sei eine wichtige Bezugsperson für C._____ und eine gelebte Beziehung zum Vater sei für eine gesunde Entwicklung des Sohnes essenziell (vgl. Urk. 128 S. 32). Derzeit stehe dem Beklagten ein minimales Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr zu (Urk. 264 S. 6 und Urk. 353 S. 22). Um C._____ nicht zu überfordern, rechtfertige es sich, dieses Besuchsrecht einstweilen bis Ende Januar 2025 beizubehalten. Ab Februar 2025 sei der Beklagte alsdann zu berechtigen, C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner sei ihm ein gerichtsübliches Feiertage- sowie ein vierwöchiges jährliches Ferienbesuchsrecht (vgl. Urk. 172 S. 2), wovon jeweils maximal eine Woche am Stück zu beziehen sei, einzuräumen.

2.

Das Bundesgericht zog in Betracht, den Ausführungen des Beklagten sei zwar entgegenzuhalten, dass die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs eine Rechtsfrage sei, die allein das Gericht beantworte, und der hiesigen Kammer daher im Grundsatz nicht vorgeworfen werden könne, von den Empfehlungen im Gutachten abgewichen zu sein. Allerdings habe die Kammer ihren Entscheid zur Ausgestaltung des Besuchsrechts nicht ansatzweise begründet: So führe sie zwar aus, weshalb zunächst bzw. bis Ende Januar 2025 das eingeschränkte Besuchsrecht weitergelten solle. Weshalb danach nicht an das vor den Missbrauchsvorwürfen gelebte Kontaktrecht gemäss Vereinbarung der Parteien angeknüpft werden könne, lasse sich dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht entnehmen. Dies wäre angesichts dessen, dass selbst die Verfahrensbeteiligte in ihrer Berufung ursprünglich ein im Vergleich zum vereinbarten ausgedehnten Besuchsrecht nur minimal eingeschränktes Besuchsrecht beantragt habe - später habe sie die Beibehaltung von begleiteten Kontakten auch nach dem Endentscheid beantragt - und der Beklagte auf einer alternierenden Betreuung des Sohnes beharrt habe, jedoch notwendig gewesen. Indem die Kammer ihren Entscheid hinsichtlich des persönlichen Verkehrs nicht ansatzweise begründe, verletze sie das rechtliche Gehör des Beklagten. Die Beschwerde sei daher insoweit gutzuheissen, als Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid betreffend die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 367 S. 18 f.).

3.

Der Beklagte hält im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2026 dafür, bereits vor dem Erlass des obergerichtlichen Urteils vom 29. November 2024 habe die Verfahrensbeteiligte ihm über Monate konstant den Kontakt zu seinem Sohn verweigert und auf dreiste Weise eine massive Einschränkung seiner faktisch alternierenden Obhut auf ein vorübergehend begleitetes und anschliessend unbegleitetes Minimalbesuchsrecht erzwungen. Der angebliche Grund für den von der Verfahrensbeteiligten eigenmächtig herbeigeführten Kontaktabbruch und die daraufhin erfolgte vorsorgliche Einschränkung seines Besuchsrechts durch das Obergericht sei ein völlig aus der Luft gegriffener, unsubstantiierter und komplett haltloser Missbrauchsvorwurf der Verfahrensbeteiligten ihm gegenüber gewesen, welcher sich in keiner Weise auch nur im Ansatz jemals bestätigt habe. Im Gegenteil sei bereits am 5. Juni 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ergangen und auch der vom Obergericht in Auftrag gegebene psychodiagnostische Befund der PUK vom 7. Mai 2024 habe keinen Missbrauch C._____s durch den Beklagten festgestellt. Am 31. Januar 2025 sei eine weitere Nichtan- handnahmeverfügung in Bezug auf völlig haltlose Vorwürfe und Behauptungen der Verfahrensbeteiligten ergangen (Urk. 380/1). Beim absurden Missbrauchsvorwurf habe es sich von Anfang an um eine falsche Anschuldigung gehandelt, mit dem einzigen Ziel, die Vater-Sohn-Beziehung zu sabotieren und eine Entfremdung des Sohnes vom Vater zu erwirken, um auf diese Weise eine obergerichtliche Bestätigung der erstinstanzlich angeordneten alternierenden Obhut sowie eine Umteilung des Wohnsitzes von C._____ zum Vater zu verhindern. Zwar habe das Obergericht dem Beklagten mit Beschluss vom 8. August 2023 vorsorglich wieder ein unbegleitetes Besuchsrecht zugesprochen und dieses mit den Beschlüssen vom 28. Februar 2024, 1. Juli 2024 und 30. September 2024 bestätigt. Die Verfahrensbeteiligte habe sich allerdings ungeniert und konstant sämtlichen gerichtlichen Anordnungen widersetzt. Dabei sei sie vom Gericht nie in die Schranken gewiesen worden. Der Beklagte sei dem diktatorischen Verhalten der Verfahrensbeteiligten

schutzlos ausgeliefert gewesen und habe hilflos zusehen müssen, wie die Verfahrensbeteiligte mit allen Mitteln versucht habe, C._____ von seinem Vater zu entfremden, was ihr glücklicherweise lange Zeit nicht vollständig gelungen sei. Trotz der obergerichtlichen und auch bundesgerichtlichen Warnhinweise an die Verfahrensbeteiligte, wonach an ihrer Erziehungsfähigkeit berechtigte und ernsthafte Zweifel anzubringen wären, sollte sie weiterhin das für C._____s Entwicklung sehr wichtige Kontaktrecht zum Beklagten missachten, und dass nach entsprechenden fachlichen Abklärungen allenfalls weitergehende Massnahmen wie eine Obhutsumteilung oder ein Obhutsentzug mit Fremdplatzierung zu prüfen wären, widersetze sich die Verfahrensbeteiligte auch den neuerlichen obergerichtlichen Anordnungen im Urteil vom 29. November 2024 weiterhin konstant, indem sie das gerichtlich angeordnete Besuchsrecht des Beklagten durchgehend vehement und eigenmächtig verhindere und die Entfremdung von C._____ zu seinem Vater unentwegt böswillig vorantreibe.

Am Samstag, 19. Januar 2025, habe einmalig ein Besuch stattfinden können, wobei die Verfahrensbeteiligte C._____ im Schlafanzug, ohne Schuhe und Jacke zum Hauseingang hinuntergebracht habe. Am nächsten Besuchswochenende vom 1./2. Februar 2025 sei C._____ bei der Übergabe wiederum nicht angezogen gewesen und von der Verfahrensbeteiligten in keiner Weise zum Mitgehen motiviert worden. Am Freitagabend zuvor habe die Verfahrensbeteiligte dem Beklagten überdies eine Sprachnachricht von C._____ zukommen lassen und mitgeteilt, dass dieser nicht beim Vater übernachten wolle. C._____ habe sich vom Beklagten dann aber umstimmen lassen und sie hätten ein sehr gutes Wochenende mit problemloser Übernachtung zusammen verbracht. Dies sei indes das einzige Wochenende gewesen, an welchem C._____ sich bei seinem Vater aufgehalten habe. Danach habe die Verfahrensbeteiligte die Besuchskontakte verweigert und sei in keiner Art und Weise mehr zur Kooperation bereit gewesen. Am 15. Februar 2025 sei der damals siebenjährige C._____ wieder nicht für die Übergabe angezogen gewesen und die Verfahrensbeteiligte habe sich erneut völlig passiv verhalten. C._____ habe sich offensichtlich in einem Loyalitätskonflikt befunden und sich aufgrund der Verweigerungshaltung der Verfahrensbeteiligten entschieden, nicht mit dem Vater mitzugehen. In der Folge habe der damalige Beistand die Eltern mit E-Mail vom 27. Februar 2025 nochmals ausdrücklich ermahnt, dafür zu sorgen, dass C._____ auf die Wechsel zum anderen Elternteil vorbereitet sei und die Wechsel so begleitet werden sollten, dass sie keine Belastung für C._____ darstellen würden. In Missachtung dieser klaren Ansage sei die Verfahrensbeteiligte zum nächsten Besuchstermin am 1. März 2025 indes nicht persönlich erschienen, sondern habe, ohne vorgängige Absprache, ihre Tochter G._____ vorgeschickt. C._____ habe sich an seine (Halb-)Schwester geklammert, welche keine Anstalten gemacht habe, ihn dem Beklagten zu übergeben. Der Beklagte habe C._____s Umarmung von G._____ dann lösen können und ihn zum Auto getragen. G._____ habe sich jedoch noch von C._____ verabschieden wollen und vorgegeben, die Situation auf ihrem Handy zu filmen. Der Beklagte habe die Übergabe in der Folge abgebrochen und

sei ohne C._____ wieder nach Hause gefahren. Aufgrund der andauernden Probleme bei den Kindesübergaben habe der Beklagte sich alsdann damit einverstanden erklärt, die Übergaben künftig im BBT (begleiteter Besuchstreff) durchzuführen. Es seien neun Übergaben geplant gewesen, welche dann aber allesamt aufgrund des Widerstands der Verfahrensbeteiligten, welche sich nicht an die Vorgaben des Beistands und des BBTs gehalten habe, nicht geklappt hätten. Die Besuchswochenenden seien daraufhin vom Beistand eingestellt worden.

Der Beklagte habe seinen Sohn nunmehr seit rund einem Jahr kein einziges Mal mehr gesehen. Die Verfahrensbeteiligte vereitle jeden Kontaktversuch systematisch. Es handle sich um einen vollständigen, dauerhaften und von der Verfahrensbeteiligten böswillig und bewusst herbeigeführten Kontaktabbruch. Das selbe Verhalten habe die Verfahrensbeteiligte erschreckenderweise bereits bei ihrer älteren Tochter G._____ gezeigt, welche sie von deren Vater völlig entfremdet habe. Genau wie G._____ drohe nun auch C._____ ein Aufwachsen ohne Kontakt zum Vater, wenn der Verfahrensbeteiligten nicht endlich durch gerichtliche, einschlägige Massnahmen Einhalt geboten werde. Dass die Verfahrensbeteiligte entgegen allen gerichtlichen Anordnungen und trotz unmissverständlicher Androhung eines Obhutsentzugs den Kontakt zwischen Vater und Sohn völlig unbeeindruckt weiterhin konstant verweigere und keinerlei Besuchsrecht des Vaters zulasse, zeige eine klare erzieherische Unfähigkeit der Verfahrensbeteiligten. Ihr gebreche es an der für eine Bejahung der Erziehungsfähigkeit erforderlichen Bindungstoleranz.

C._____s Wohl sei unter der Obhut der Verfahrensbeteiligten seit Längerem akut und konkret gefährdet. Der nunmehr achtjährige C._____ sei der Manipulation und Instrumentalisierung durch die Verfahrensbeteiligte seit mehreren Monaten schutzlos ausgesetzt. Die Verfahrensbeteiligte dämonisiere den Beklagten gegenüber C._____ unentwegt in einer das Kindeswohl massiv gefährdenden Art und Weise. C._____ müsse zwingend aus dem toxischen Umfeld der Verfahrensbeteiligten herausgenommen werden, um überhaupt eine Chance zu erhalten, die für seine Entwicklung sehr wichtige Beziehung zu seinem Vater wieder aufbauen zu können. Das Obergericht werde dringend ersucht, seinen eigenen Worten nun unverzüglich Taten folgen zu lassen und zum Schutz und Wohl von C._____ umgehend einen Obhutsentzug mit Fremdplatzierung anzuordnen. Mildere Massnahmen fielen ausser Betracht, zumal die Verfahrensbeteiligte C._____ in einen massiven Loyalitätskonflikt getrieben und ihn dem Vater entfremdet (PAS) habe. Ein weiteres Zuwarten würde die Entfremdung irreversibel verfestigen. Nur durch Herausnahme von C._____ aus dem toxischen Umfeld der Verfahrensbeteiligten gelinge eine Durchbrechung der massiven Kindeswohlgefährdung und eine professionell begleitete Wiederanbahnung des Vater-Sohn-Kontaktes in einem neutralen Rahmen.

Mit Blick auf den nunmehr seit einem Jahr bestehenden kompletten Kontaktabbruch zwischen Vater und Sohn und der gleichzeitig seit Monaten betriebenen Dämonisierung des Vaters durch die Verfahrensbeteiligte gegenüber C._____ erachte es der Beklagte dabei nicht im Wohl von C._____, wenn dieser (vorsorglich) unter die väterliche Obhut gestellt würde, bevor vorgängig ein fachlich begleiteter Wiederaufbau des Kontaktes zwischen Vater und Sohn habe stattfinden können. Gleichzeitig mit der Fremdplatzierung solle indes der Kontakt zwischen Vater und Sohn unverzüglich wieder aufgebaut werden, wobei hierfür ein geeignetes Setting erforderlich sei, namentlich kinderpsychotherapeutisch begleitete Besuchskontakte mit schrittweisem Miteinbezug des Beklagten. Nach einer wiederhergestellten Vater-Sohn-Beziehung wäre der regelmässige Kontakt für die weitere Dauer des Verfahrens in Form eines Wochenendbesuchsrechts sicherzustellen. Mit der Verfahrensbeteiligten sollten während der Fremdplatzierung nur begleitete Kontakte zu C._____ stattfinden, um jegliche Form von Instrumentalisierung künftig zu verhindern.

Sollte das Obergericht trotz seinen eigenen Erwägungen im Urteil vom 29. November 2024 wider Erwarten keinen vorsorglichen Obhutsentzug mit Fremdplatzierung von C._____ anordnen, müssten zwingend Kindesschutzmassnahmen erlassen werden, um die Einhaltung der gerichtlichen Anordnungen durch die Verfahrensbeteiligte sicherzustellen. Der Kontaktaufbau zwischen C._____ und dem Beklagten wäre auch in diesem Fall im Rahmen eines geeigneten (therapeutischen) Settings sicherzustellen und nach einer wiederhergestellten Vater-Sohn-Beziehung wäre der regelmässige Kontakt für die weitere Dauer des Verfahrens in Form eines Wochenendbesuchsrechts des Beklagten sicherzustellen.

Die Vergangenheit habe bereits gezeigt, dass die Verfahrensbeteiligte sich eigenmächtig über sämtliche gerichtlichen Anordnungen hinwegsetze und sich selbst von der konkreten Androhung eines Obhutsentzugs in keiner Weise habe beeindrucken lassen. Die Verfahrensbeteiligte sei deshalb unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB dazu anzuhalten, zukünftig die gerichtlichen Anordnungen zu befolgen und es wären klare Konsequenzen zu bestimmen, sollte sich die Verfahrensbeteiligte weiterhin und ungeachtet allfälliger Sanktionen unverändert über das Ge- richt hinwegsetzen. Zusätzlich wäre für die Verfahrensbeteiligte eine geeignete Therapie mit Fokus Erziehungsfähigkeit anzuordnen (Urk. 378 S. 4 ff.).

4.

Die Verfahrensbeteiligte führt in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2026 aus, C._____ sei jeweils am 24. Dezember 2024 und am 1. Januar 2025 tagsüber zu Besuch beim Vater gewesen. Weiter habe am 19. Januar 2025 ein Besuch tagsüber stattgefunden. Sodann habe C._____ das erste Februarwochenende 2025 von Samstag, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, beim Beklagten verbracht, wobei C._____ nur mit dem Beklagten mitgegangen sei, weil er davon ausgegangen sei, dass er nicht bei diesem übernachten würde. Am 15. Februar 2025 habe das an sich geltende Betreuungswochenende beim Vater nicht stattfinden können, weil C._____ sich geweigert habe, mit dem Vater mitzugehen, und die Eltern dies nicht hätten durchsetzen können. Am 1. März 2025 sei die Tochter G._____ der Verfahrensbeteiligten mit C._____ zur Übergabe erschienen. Letztlich habe aber auch diese Übergabe nicht durchgeführt werden können bzw. habe aufgrund der unablässigen Weigerungshaltung C._____s abgebrochen werden müssen. Insbesondere sei für C._____ äusserst belastend gewesen, dass der Vater G._____, an welcher C._____ sich festgeklammert habe, bedrängt und weggestossen habe. Als Massnahme auf diese nicht möglichen Übergaben sei versucht worden, diese via BBT durchzuführen, was aber infolge der nicht überwindbaren Verweigerungshaltung C._____s auch misslungen sei. Es erhelle, dass C._____ mit seinem Vater seit bald einem Jahr keinen persönlichen Kontakt mehr gehabt habe. Deshalb habe das mit dem obergerichtlichen Entscheid vom 29. November 2024 festgelegte Besuchsrecht nicht in diesem Umfang ausgeübt werden können und werde fortan auch nicht praktiziert werden können, da solches angesichts der manifestierten Weigerungshaltung von C._____ weder förderlich für C._____ selbst noch für die Vater-Sohn-Beziehung wäre. Die Verfahrensbeteiligte halte nach wie vor an ihrem Antrag fest, wonach ein wöchentlich eins zu eins individuell begleitetes Besuchsrecht, allenfalls in einem BBT, während zwei bis drei Stunden, festzulegen sei, wobei dessen Organisation der Beiständin zu übertragen sei. Die aktuelle Situation sei für die Beteiligten desaströs. Die Verfahrensbeteiligte befinde sich in einer sehr schwierigen, aber auch verständlichen Zwickmühlesituation. Einerseits habe sie die behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisungen betreffend das väterli-

che Besuchsrecht, welche sie auch erfüllen möchte, andererseits erlebe sie die völlige Weigerungshaltung von C._____, zum Vater zu gehen. Dabei würden ihr die, letztlich aus ihrer Sicht nicht inhaltlich abgeklärten Vorgänge betreffend Äusserungen von C._____ in Richtung Missbrauchserlebnisse beim Vater sicherlich nicht weiter helfen bei der Wahl des richtigen mütterlichen Verhaltens. Zudem habe sich wieder ein Vorfall ereignet. C._____ habe beim Polizeiposten in H._____, wo die Verfahrensbeteiligte wegen eines Diebstahls vorstellig geworden sei, in einer Broschüre geblättert, sei dann ganz aufgewühlt zur Mutter gekommen und habe auf ein Bild gezeigt, wo eine erwachsene Person mit einer Bratpfanne auf ein Kleinkind einschlage. Dabei habe er der Verfahrensbeteiligten gesagt, das sei wie beim Vater zu Hause, dieser habe ihn auch mit der Bratpfanne gehauen. Die Verfahrensbeteiligte bestreite sodann vehement, die Missbrauchsvorwürfe vorgebracht zu haben, um den Vater von C._____ zu entfremden. Dies sei eine böswillige Unterstellung.

Ob sich die Beziehung zwischen Vater und Sohn ändern würde, wenn allenfalls aus Sicht von C._____ der Vater eine Fremdplatzierung und damit ein Entreissen von seiner Hauptbezugsperson zu verantworten hätte, sei immerhin fraglich. Sodann sei auch nicht recht nachvollziehbar, dass der Vater Besuche im BBT offenbar klar ablehne, obschon er selber festhalte, dass solche Besuche harmonisch verlaufen seien. Zumindest aus der Ferne sei wenigstens der Versuch für einen geringen Kontakt zum Sohn immer noch wertvoller als gar kein Kontakt. Was die vom Beklagten aufgeworfene Fremdplatzierung anbelange, sei zu sagen, dass eine solche offenbar auch von der KESB jedenfalls zurzeit abgelehnt werde, was der Vater im Verlauf des Gesprächs bei der KESB glücklicherweise ebenfalls eingesehen habe. Es sei denn auch bekannt, dass eine solche Massnahme mit erheblichen Kollateralschäden einhergehen könne und des Öfteren mehr schade als nütze. Insofern scheine die von der KESB angedachte besonnene Variante, namentlich beim MMI eine Abklärung hinsichtlich C._____ aufzugleisen, um ihm einen von den Eltern unabhängigen Raum zur Artikulation seiner Bedürfnisse zu geben und um zu erarbeiten, ob und gegebenenfalls wie er sich Kontakte zum Vater vorstellen könne, als überzeugend und die Verfahrensbeteiligte unterstütze dies explizit. Aus ihrer Sicht sei dabei ganz zentral, dass stets der Schutz von C._____ im Auge behalten werde.

In verfahrensmässiger Hinsicht erscheine es gerade mit Blick auf die stete Dynamik im vorliegenden Fall, die in Anbetracht des bisherigen Verfahrensganges wohl noch länger nicht zu einem Abschluss kommen werde, als adäquat, dass eine solche Abklärung gegebenenfalls unter Koordination mit der involvierten KESB angeordnet und dabei parallel das von der Verfahrensbeteiligten beantragte begleitete Besuchsrecht zum Beklagten festgelegt werde. Denn mehr oder anderes erscheine derzeit ohne weitere Massnahmen auch nach Ansicht der KESB nicht praktikabel. So könnte das obergerichtliche Verfahren beendet werden, sodass dann die Weiterungen bzw. die Abklärungsauswertung und gestützt darauf weitere Massnahmen durch die KESB beurteilt werden könnten. Denn die Sorgerechts-, Obhuts- und Unterhaltsfrage sei höchstrichterlich geklärt und so erscheine es auch im Geiste der geltenden Rechtslage zu sein, dass sich die KESB dieser hier zu regelnden Themen annehme und nicht die oberste kantonale Gerichtsinstanz (Urk. 381 S. 1 ff.).

5.

C._____, geboren am tt.mm.2017, ist mittlerweile ein achtjähriger Primarschüler der 2. Klasse. Er hat seinen Vater seit anfangs März 2025 und damit seit rund einem Jahr nicht mehr gesehen (Urk. 368/101 S. 5; Urk. 378 S. 9 Rz 17; Urk. 381 S. 3 Rz 2; Urk. 368/109 S. 3). Die wenigen Besuchskontakte seit dem Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 (z.B. am Samstag 19. Januar 2025 und am Wochenende des 1./2. Februar 2025 mit Übernachtung) verliefen zwar gut. Allerdings gestalteten sich die Kindesübergaben desaströs und sehr belastend für C._____. Die vorgesehenen Kindesübergaben im BBT im März und April 2025 konnten nicht durchgeführt werden, weshalb der Beistand die Besuche schliesslich einstellte (Urk. 368/101 S. 5). Offenbar verweigert C._____ die Kontakte zum Vater mittlerweile vehement (Urk. 368/101 S. 5; Urk. 381 S. 2 f.; Urk. 368/117 S. 2; Urk. 368/109 S. 2). Auch gemäss dem Beklagten hat eine Entfremdung zwischen Vater und Sohn längst stattgefunden (Urk. 368/109 S. 1 ff.). Zudem sieht der Beklagte ein, dass ein Kontaktwiederaufbau nur im Rahmen eines therapeutischen Settings erfolgsversprechend stattfinden kann (Urk. 378 S. 3, 12 f.; Urk. 368/109 S. 3 f.), wobei spätestens nach vier Monaten ein Wochenendbesuchsrecht sicherzustellen sei (Urk. 378 S. 3, 10 ff.).

Das im Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 ursprünglich vorgesehene, aufbauende Besuchsrecht (weiterhin an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr, ab Februar 2025 jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn; Urk. 360 S. 59, Dispositivziffer 2) ist vor diesem Hintergrund zurzeit nicht umsetzbar und entsprechend anzupassen. Zunächst gilt es, die Beziehung zwischen C._____ und seinem Vater unter professioneller Begleitung wieder aufzubauen. Weil die Übergaben/Besuche im BBT zuletzt scheiterten (Urk. 368/101 S. 5; Urk. 368/109 S. 2, 4), drängt sich nunmehr eine individuelle Besuchsbegleitung auf (vgl. auch Urk. 368/109 S. 4). Es rechtfertigt sich, dem Beklagten in einer ersten Phase ein alle zwei Wochen (vgl. Urk. 378 S. 3, vorsorglicher beklagtischer Eventualantrag Ziffer 2.1 ["mindestens zweimal pro Monat"]; nicht wöchentlich, vgl. Urk. 380 S. 3 Rz 2, um C._____ nicht zu überfordern sowie auch aus Kapazitätsgründen) individuell begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden einzuräumen, wobei die Beiständin eine geeignete individuelle Besuchsbegleitung aufzugleisen und den passenden Wochentag und die Uhrzeit zu bestimmen haben wird (vgl. nachstehende E. D.2). Ein begleitetes Besuchsrecht ist in der Regel, und so auch hier, nicht auf unbegrenzte Zeit festzulegen, hat doch ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson nicht denselben Wert wie ein unbegleiteter, der in der Regel ungezwungener erfolgt. Vielmehr ist ein Zeithorizont vorzugeben, wobei die Besuche behutsam aufzubauen sind. Es erscheint sachgerecht, diese erste einzelfallbegleitete Besuchsphase achtmalig durchzuführen, um so einen nachhaltigen Kontaktwiederaufbau zwischen C._____ und dem Beklagten zu ermöglichen. Damit dies gelingt, ist gleichzeitig für C._____ eine kinderpsychiatrische Begleitung mit dem Fokus auf einem Wiederaufbau der Vater-Sohn-Beziehung anzuordnen (vgl. nachstehende E. D.2). Danach soll der Beklagte während einer zweiten Phase wiederum für acht Mal berechtigt sein, C._____ an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 14.00 Uhr (unbegleitet) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei, mit Blick auf die Schwierigkeiten in der Vergangenheit, die Kindesübergaben noch zu begleiten sind. Anschliessend erscheint es während einer dritten Phase angemessen, den Beklagten zu berechtigten, C._____ für weitere acht Mal an jedem

zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr (unbegleitet) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei auch hier die Kindesübergaben noch begleitet zu erfol- gen haben. Alsdann soll der Besuchskontakt zwischen dem Beklagten und C._____ in einer vierten Phase an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, stattfinden. Übergabebegleitungen sind in dieser Phase nicht mehr anzuordnen. Ein zusätzliches Besuchsrecht an jedem Montag von 7.15 Uhr bis 18.30 Uhr, wie es dem Beklagten gemäss der mit vorinstanzlicher Verfügung vom 4. Oktober 2021 genehmigten Vereinbarung vom gleichen Datum damals (vor den Missbrauchsvorwürfen) zustand (vgl. Urk. 172 und Urk. 173), drängt sich dabei nicht mehr auf. Einerseits verbringt C._____ einen Grossteil seiner Zeit in der Schule. Er wohnt mit der Verfahrensbeteiligten in D._____, während der Beklagte in E._____ lebt. Es würde keinen Sinn machen, dem Beklagten am Montagmittag oder Montagnachmittag nach der Schule ein Besuchsrecht einzuräumen, wenn C._____ um 18.30 oder 19.00 Uhr bereits wieder zu Hause von der Verfahrensbeteiligten zu betreuen ist und zunehmend auch Hausaufgaben zu bewältigen haben wird. Derartiges wäre nicht alltagstauglich und daher auch nicht im Kindeswohl. Ebenso brächte eine Ausdehnung des Besuchsrechts des Beklagten bis Dienstagmorgen Unruhe in C._____s Schulalltag und wäre entsprechend nicht angemessen. Zudem entspräche solches auch nicht der erwähnten, ursprünglichen Parteivereinbarung vom 4. Oktober 2021. Allerdings spricht nichts dagegen, den Beginn der unbegleiteten Wochenendbesuche nach wiederum achtmaliger Durchführung (vierte Phase) in einer weiteren, fünften Phase (zeitlich unbefristet) bereits auf Freitagnachmittag nach Schulschluss festzusetzen und die Dauer bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu erstrecken. Dies nicht zuletzt im Sinne des Gutachtens vom 29. September 2020, wonach bei einer Alleinzuteilung der Obhut über C._____ an die Verfahrensbeteiligte möglichst viel Kontakt zum Beklagten zu gewährleisten sei (Urk. 128 S. 37, 39).

Das Feiertage- und Ferienbesuchsrecht (jährlich vier Wochen Ferien, wovon jeweils höchstens eine Woche am Stück) gemäss dem Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 (Urk. 360 S. 59, Dispositivziffer 2, al. 3 und 4) erscheint zunächst, um C._____ nicht zu überfordern, nach wie vor angemessen. Allerdings kann es erst wieder ausgeübt werden, wenn der mit dem vorliegenden Entscheid angeordnete Kontaktwiederaufbau zwischen C._____ und seinem Vater nachhaltig geglückt ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten ab Mittelstufenübertritt von

C._____ (4. Klasse, voraussichtlich im August 2027) jährlich ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht einzuräumen, wovon jeweils eine Woche am Stück zu beziehen ist. Es ist sodann nicht einzusehen, weshalb dem Beklagten - in Übereinstimmung mit dem Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 29. September 2020 (Urk. 128 S. 37; vgl. auch Urk. 367 S. 17 E. 5.2.1) - später nicht die Hälfte der Schulferien mit C._____ zustehen sollte. Um C._____ nicht zu überfordern und mit Blick auf seinen Reifeprozess erscheint es angemessen, dem Beklagten ab Oberstufenübertritt von C._____ (voraussichtlich im August 2030) die hälftigen Schulferien mit C._____ einzuräumen, wobei C._____, um ihn nicht allzu lang von seiner Hauptbezugsperson zu trennen, maximal zwei Wochen Ferien am Stück mit dem Beklagten soll verbringen können.

D. Kindesschutzmassnahmen

1.

Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend mit Blick auf die eingeschränkte Thematik des Rückweisungsverfahrens lediglich für das Besuchsrecht flankierende Kindesschutzmassnahmen zu prüfen sind. Ob der Verfahrensbeteiligten die Obhut über C._____ zu entziehen und er entsprechend fremd zu platzieren ist (ultima ratio), bedürfte vertiefter weitergehender Abklärungen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Eine solche einschneidende Massnahme kommt im Übrigen nur in Ausnahmefällen in Betracht, so etwa bei einer massiven Kindeswohlgefährdung beim obhutsinhabenden Elternteil, was vorliegend nicht ersichtlich ist (vgl. auch Urk. 360 S. 40), und nicht allein zwecks Kontaktwiederherstellung zum besuchsberechtigten Elternteil, geschweige denn als "Bestrafung" der Verfahrensbeteiligten. Es dient dem Kindeswohl nicht, wenn C._____ auch noch der andere Elternteil genommen und er aus seinem bisherigen, stabilen Umfeld herausgerissen wird. Die Unterbringung von C._____ in einer Pflegefamilie oder einem Kinderheim könnte auf ihn traumatisierend wirken und zu einer noch stärkeren Abwehrhaltung gegenüber dem Beklagten führen. Im Übrigen hat denn auch der Beklagte anlässlich seines persönlichen Gesprächs bei der KESB Dübendorf vom 7. November 2025 eingesehen, dass vor einer allfälligen Fremdplatzierung C._____s mildere Alternativen auszuprobieren sind (Urk. 368/109 S. 4).

Sollte allerdings der individuell begleitete Kontaktwiederaufbau von C._____ zum Vater an der fehlenden Kooperation der Verfahrensbeteiligten scheitern, wären in der Tat weitergehende Abklärungen und entsprechende weitere Massnahmen zu prüfen; dies im Rahmen eines allfälligen erstinstanzlichen Abänderungsverfahrens oder einem Verfahren bei der KESB.

2.

Die Besuchsbeistandschaft für C._____ gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO (vgl. Urk. 360 S. 60, Dispositivziffer 3), seit 1. August 2025 ausgeübt durch F._____ (vgl. Urk. 368/118; Urk. 377), ist beizubehalten. Die Besuchsbeiständin hat die individuell begleiteten Besuche zeitnah aufzugleisen und zu überwachen sowie später die Übergabebegleitung betreffend die Besuchsphasen 2 und 3 zu organisieren. Wie bereits erwähnt, ist für C._____ parallel gestützt auf Art. 307 ZGB eine kinderpsychiatrische Begleitung anzuordnen, insbesondere um ihn im Wiederaufbau des Kontaktes zum Beklagten bestmöglich zu unterstützen. Die Beiständin hat diese umgehend aufzugleisen. Sodann ist die Verfahrensbeteiligte, an deren Kooperation es in der Vergangenheit, wie der Beklagte zu Recht geltend macht, stückweise in der Tat mangelte (vgl. Urk. 360 S. 34 f., 40 sowie auch Urk. 367 S. 15), gestützt auf Art. 273 Abs. 2 bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, den für C._____s Entwicklung wichtigen Kontaktwiederaufbau zum Vater zu fördern und C._____ entsprechend zu motivieren.

Hingegen ist von einer Anweisung der Eltern gestützt auf Art. 273 Abs. 2 bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB, den Kurs "Kinder aus der Klemme" zu besuchen, wie dies der frühere Beistand, I._____, beantragt hat (vgl. Urk. 368/101 S. 7) und woran die neue Beiständin, F._____, festhält (Urk. 377), abzusehen. Die Parteien trennten sich noch während der Schwangerschaft und können keine gemeinsame Betreuungs- und Erziehungszeit, die kooperativ verlief, vorweisen. Eine gemeinsame Basis, an die im Hinblick auf eine erfolgreiche Kursabsolvierung angeknüpft werden könnte, fehlt. Zudem vermag sich die Verfahrensbeteiligte vom (nicht erstellten) Missbrauchsvorwurf nicht zu distanzieren (Urk. 368/117 S. 2 unten) und lehnt den Kurs mit Blick auf die Traumatisierung C._____s ab (Urk. 368/117 S. 3 oben). Der Beklagte kann sich den Besuch dieses Kurses zwar grundsätzlich vorstellen, zweifelt jedoch am Nutzen eines solchen Programms (Urk. 368/109 S. 3). Für diese

Konstellation ist der genannte Kurs, welcher die Teilnahme beider Eltern (Elterngruppe) und C._____s (Kindergruppe) mit weiteren Familien beinhaltet (vgl. www.stadt-zuerich.ch/de/lebenslagen/jugend-und-familie/kinder/kinder-aus-derklemme.html), jedenfalls nicht der passende Lösungsansatz. Davon ging im Übrigen auch J._____ (Rechtsanwältin und Mitglied der KESB) aus (vgl. Urk. 368/117 S. 4 unten).

3.

Weitere Kindesschutzmassnahmen drängen sich vorliegend nicht auf. Insbesondere auch nicht allfällige Vollstreckungsmassnahmen hinsichtlich des angeordneten Besuchsrechts (vgl. Urk. 378 S. 3 und S. 14; Art. 343 ZPO). Namentlich erscheint es mit Blick auf die Verweigerungshaltung von C._____ nicht zielführend, die Verfahrensbeteiligte nunmehr unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zur Übergabe von C._____ zu verpflichten, zumal davon auszugehen ist, dass sie die nun anhand zu nehmenden individuell begleiteten Besuchskontakte zwischen C._____ und dem Beklagten unterstützt.

4.

Was schliesslich die Gefährdungsmeldung der damaligen Therapeutin von C._____, Dr. phil. K._____, an die KESB Dübendorf vom 6. Mai 2025 anbelangt, wonach aufgrund der sorgfältigen Beurteilung der Gesamtlage im Rahmen der bald zweijährigen Behandlung des Jungen davon auszugehen sei, dass C._____ die mutmasslichen Übergriffe sexueller und tätlicher Art sowie die psychischen Bedrohungen durch den Kindsvater tatsächlich erlebt habe (Urk. 368/90 S. 4), ist einerseits festzuhalten, dass diese Gefährdungsmeldung selbst von der Verfahrensbeteiligten im Berufungsverfahren nicht mehr weiter thematisiert wurde (vgl. Urk. 381). Zudem stand diese Therapeutin nicht mit beiden Eltern, sondern einzig mit der Verfahrensbeteiligten in Kontakt, weshalb der Beistand denn auch ein Gespräch mit der Therapeutin abgelehnt hat (Urk. 368/95). Ferner wurde im Rahmen der obergerichtlich veranlassten Abklärung von C._____ bei der PUK vom 7. Mai 2024 festgestellt, dass C._____ Geschichten erfinde und eine lebhafte Phantasie habe (Urk. 327 S. 7; vgl. auch Urk. 360 S. 22). Nicht zuletzt ist auch davon auszugehen, dass C._____ der Verfahrensbeteiligten, mit Blick auf seinen Loyalitätskonflikt, gefallen möchte. Von einem sexuellen, körperlichen und psychischen Missbrauch C._____s durch den Beklagten ist nach wie vor nicht auszugehen (vgl.

Urk. 360 S. 22 f. m.w.H. insbesondere auf Urk. 254/1 [Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2023], Urk. 327 [psychodiagnostischer Befund der PUK vom 7. Mai 2024]; vgl. nun auch Urk. 380/1 [Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2025] sowie Urk. 368/98 [Stellungnahme des Beklagten zur Gefährdungsmeldung vom 16. Juni 2025]). Die vorerst begleiteten Besuchskontakte erfolgen einzig mit Blick auf die neue Verweigerungshaltung C._____s und seine Entfremdung vom Vater, nicht aber etwa wegen eines (nicht erhärteten) Missbrauchsverdachts.

E. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Das Bundesgericht hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem ursprünglichen Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 (Urk. 360, Dispositivziffern 6 bis 12) nicht aufgehoben (Urk. 367 S. 20). Sie sind demzufolge rechtskräftig, was vorzumerken ist. Es bleibt daher dabei, namentlich auch bei der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.– für das erste Berufungsverfahren.

2.

Im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren betreffend den persönlichen Verkehr und die diesen flankierenden Kindesschutzmassnahmen waren Weiterungen nötig, insbesondere galt es, die Verhältnisse zu aktualisieren und in diesem Zusammenhang auch die KESB-Akten (Urk. 368/1-125) zu würdigen. Es rechtfertigt sich dementsprechend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– anzusetzen (§ 5 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Kosten sind dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten auch im zweiten Berufungsverfahren praxisgemäss je hälftig aufzuerlegen. Entsprechend sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

3.

C._____ war auch im zweiten Berufungsverfahren durch den beim Amt für Jugend- und Berufsberatung angestellten lic. iur. Z._____ vertreten (Urk. 202). Dieser verzichtete auch im zweiten Berufungsverfahren auf eine Stellungnahme und verlangte keine Entschädigung (vgl. Urk. 371; zur fehlenden Entschädigungspflicht mangels gebührenpflichtiger Leistung des Kindsvertreters vgl. auch Urk. 360 S. 58 f.). Weiterungen erübrigen sich damit.

4.

Anzumerken ist, dass die Verfahrensbeteiligte, welcher im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens die unentgeltliche Prozessführung verweigert, jedoch in der Person ihrer damaligen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt worden war (vgl. Urk. 291 S. 11 f., Dispositivziffern 4 und 5; Urk. 360 S. 57), im zweiten Berufungsverfahren nunmehr durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ vertreten wird (vgl. Urk. 381). Die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfolgt ad personam (vgl. OGer ZH PC230029 vom 19. September 2023 E. 2.b). Der neue Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten stellt im zweiten Berufungsverfahren kein Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 381). Hinzu tritt, dass ein solches ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da davon auszugehen ist, dass die Verfahrensbeteiligte finanziell in der Lage ist, die Auslagen für die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters im zweiten Berufungsverfahren (vgl. Urk. 381 [5-seitige Stellungnahme] und Urk. 383 [1,5-seitige Replikeingabe]) nebst der hälftigen Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– für das vorliegende zweite Berufungsverfahren zu bezahlen. Für ihren Anteil an den Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Fr. 5'000.–) war es ihr überdies möglich, seit dem ersten Entscheid der Kammer vom 29. November 2024 monatliche Rücklagen zu bilden (vgl. Urk. 291 S. 9 f., wonach die Verfahrensbeteiligte über einen monatlichen Überschuss von Fr. 400.– verfügt).

Es wird beschlossen:

1.

Das Massnahmenbegehren des Beklagten wird abgeschrieben.

2.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2017, auf eigene Kosten folgendermassen zu besuchen bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen:

- alle zwei Wochen individuell begleitet für die Dauer von zwei Stunden, insgesamt achtmal (Phase 1);

- danach an jedem zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr, wobei die Kindesübergaben begleitet erfolgen, insgesamt achtmal (Phase 2);

- danach an jedem zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, wobei die Kindesübergaben begleitet erfolgen, insgesamt achtmal (Phase 3);

- danach an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, insgesamt achtmal (Phase 4);

- danach an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn (Phase 5);

- ab dem Jahr 2027 in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und in jedem Jahr wahlweise am 24. oder am 26. Dezember und am 1. oder am 2. Januar, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- sowie ab Mittelstufenübertritt von C._____ während jährlich vier Wochen Ferien, wovon jeweils höchstens eine Woche am Stück zu beziehen ist und ab Oberstufenübertritt von C._____ die Hälfte der Schulferien, wovon jeweils maximal zwei Wochen am Stück zu beziehen sind, wobei das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen ist.

2.

Es wird für C._____ eine kinderpsychiatrische Begleitung angeordnet.

3.

Die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird beibehalten und die Beistandsperson ergänzend mit folgenden Aufgaben betraut:

- zeitnahe Organisation einer individuellen Besuchsbegleitung unter Bestimmung des Wochentages und der Uhrzeit der gemäss Dispositivzif- fer 1 al. 1 vorgesehenen Besuche sowie Überwachung der individuell begleiteten Besuche;

- Installation der Kindesübergabebegleitung betreffend die gemäss Dispositivziffer 1 al. 2 und 3 vorgesehenen Besuche;

- umgehende Aufgleisung einer kinderpsychiatrischen Begleitung für C._____, Sicherstellung der Finanzierung und Begleitung des Verlaufs.

4.

Der Verfahrensbeteiligten wird die Weisung erteilt, den für C._____s Entwicklung wichtigen Kontaktwiederaufbau von C._____ zu seinem Vater zu fördern und C._____ entsprechend zu motivieren.

5.

Es wird vorgemerkt, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens LZ220033-O (Dispositivziffern 6 bis 12 des Urteils vom 29. November 2024) in Rechtskraft erwachsen sind.

6.

Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (LZ250046-O) wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

7.

Die Gerichtskosten für das zweite Berufungsverfahren (LZ250046-O) werden dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte auferlegt.

8.

Für das zweite Berufungsverfahren (LZ250046-O) werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte sowie an die Vorinstanz, die KESB Dübendorf, die Beiständin, F._____, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: jo

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 273, Art. 277, Art. 295, Art. 307 und Art. 308 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 107, Art. 123, Art. 145, Art. 308, Art. 343 und Art. 404 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch penal svizzer, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.