Persönlichkeitsschutz
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP250014-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach
Urteil vom 28. Mai 2026
in Sachen
Beklagter 2 und Berufungskläger
gegen
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____
betreffend Persönlichkeitsschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 2. Mai 2025 (FV230001-E)
Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 81 S. 2)
"1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den folgenden, auf der Website www.C._____.com veröffentlichten Beiträgen (inklusive Leserkommentare) […] [Auflistung von insgesamt 101 Beiträgen] die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt haben, namentlich indem die Beklagten a. der Klägerin explizit oder implizit öffentlich unterstellen, (psychisch) krank und / oder alkohol- und / oder tablettenabhängig zu sein; b. der Klägerin explizit oder implizit öffentlich vorwerfen, sie würde in Bezug auf die sie betreffenden Geschehnisse an der D._____-Feier vom tt.mm.2014 Lügen verbreiten und indem die Beklagten sich hinsichtlich der vorerwähnten D._____-Feier an Spekulationen beteiligen, welche die Intimsphäre der Klägerin betreffen; c. der Klägerin explizit oder implizit öffentlich vorwerfen, sie sei mediengeil, habe den Medienskandal / Medienhype um ihre Person selbst verschuldet und / oder sich diesen gewünscht; d. der Klägerin explizit oder implizit öffentlich vorwerfen, sie habe Medienschaffende, Gerichte und / oder ihre Sympathisantlnnen manipuliert; e. die Klägerin mit beleidigenden Äusserungen in ihrem Ansehen herabgesetzt haben; f. der Klägerin explizit oder implizit öffentlich vorwerfen, sie betreibe Hetze und / oder Hass, namentlich gegen Andersdenkende; g. Dritte dazu aufrufen, die Klägerin und deren Verein E._____, dessen Gründerin und Geschäftsführerin sie ist, zu boykottieren und / oder anderweitig der Klägerin explizit oder implizit sämtliche berufliche Qualifikationen absprechen; und h. Beiträge über die Klägerin mit sexueller Konnotation, insbesondere pornografische Fotomontagen mit dem Gesicht der Klägerin oder der Fingierung eines Interviews mit dem Ehemann der Klägerin, veröffentlicht haben. 2. Es seien die Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die in Rechtsbegehren Ziff. 1 aufgelisteten Beiträge (Nr. 1–101, inklusive Leserkommentare) umgehend, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Rechtsbegehrens, vollständig zu lö- schen, eventualiter die entsprechende Löschung beim Betreiber der Website www.C._____.com zu beantragen. 3. Eventualiter seien die Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, folgende
Passagen aus den im Rechtsbegehren Ziff. 1 aufgelisteten Beiträgen (Nr. 1–101, inklusive Leserkommentare) umgehend, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Rechtsbegehrens, zu löschen, eventualiter die entsprechende Löschung beim Betreiber der Website www.C._____.com zu beantragen: […] [Auflistung von insgesamt 101 Artikeln bzw. der diesbezüglich zu löschenden Passagen] 4. Es seien die Beklagten unter deren solidarischen Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin je CHF 10'000.00 als Genugtuung zu bezahlen; Eventualiter sei die gesamte Genugtuungsforderung von CHF 20'000.00 nach richterlichem Ermessen auf die Beklagten aufzuteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) in solidarischer Verbindung zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Mai 2025:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 mit den 101 in der Klageschrift vom 3. Januar 2023 aufgeführten, vom 20. April 2019 bis zum 4. August 2022 auf der Website www.C._____.com veröffentlichten Beiträgen (inklusive Leserkommentaren) die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt haben.
2. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet, die in Dispositivziffer 1 erwähnten Beiträge (Nr. 1–101, inklusive Leserkommentare) innert zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Urteils vollständig zu löschen respektive die Löschung beim Websitebetreiber zu beantragen.
Die Beklagten 1 und 2 werden für den Fall eines Verstosses gegen diese Anordnung auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) hingewiesen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Anordnung nicht Folge leistet.
3. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet, der Klägerin Genugtuungen in Höhe von je Fr. 3'000.– zu bezahlen.
4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
5. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin im Umfang von Fr. 700.– sowie den Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von Fr. 6'300.– auferlegt. Im Innenverhältnis haben die Beklagten 1 und 2 die auf sie entfallenden Kosten je hälftig zu tragen.
Der Kostenanteil des Beklagten 1 wird aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte 1 wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Der Kostenanteil der Klägerin wird aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird ihr der Kostenvorschuss zurückerstattet.
6. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von 90 % (entsprechend Fr. 472.50) zu ersetzen. Im Innenverhältnis haben die Beklagten 1 und 2 die auf sie entfallenden Kosten des Schlichtungsverfahrens je hälftig zu tragen.
7. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'290.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Innenverhältnis haben die Beklagten 1 und 2 die Parteientschädigung je hälftig zu tragen.
8. … [Schriftliche Mitteilung]
9. … [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage, bzw. Beschwerde, Frist 30 Tage]
Berufungsanträge:
des Beklagten 2 und Berufungsklägers (Urk. 122 S. 2 f.):
"1. Das Urteil vom 2. Mai 2025 des Bezirksgerichts Hinwil sei formell vollständig abzuweisen. Sperrwirkung gemäss Art. 64 ZPO (eadem res inter easdem partes). 2. Eventualantrag: Sollte das Obergericht die Sperrwirkung nicht akzeptieren, sei das Urteil trotzdem vollumfänglich abzuweisen, da Vorwürfe inhaltlich nicht rechtsgenügend bewiesen sind. Natürlich werden auch die geforderte Genugtuung und die Parteientschädigung bestritten. 3. Mein Plädoyer (Parteivortrag) vom 2. Februar 2024 sei ausnahmslos ins Recht zu nehmen.
4. Ebenso sei meine Duplik vom 3. Juli 2024 als Bestandteil dieser Berufung anzusehen. 5. Bei der vom Bezirksgericht in der überraschend doch noch auf den 4. Dezember 2024 angesetzten 2. Verhandlung (nur Noven) wurde mir das rechtliche Gehör nicht vollständig gewährt, indem lnhalte des Buches von B._____ mit dem Titel 'F._____' nicht zu den Akten genommen wurden, obwohl das Buch auf ca. 15 Seiten vor allem Kritiken des Portals 'C._____' betrafen. Mein Echtname wurde nicht genannt, aber Hunderte wussten natürlich sofort, wer da gemeint ist. 6. Auch bei teilweisem Obsiegen der Klägerin muss sie mit einem wesentlich grösseren Kostenanteil belegt werden, da der enorme Aufwand auch für das Gericht vor allem durch die viel zu umfassenden Stellungnahmen der Klägerin und ihres Anwaltes X._____ verursacht wurden. 7. Das gegenseitige zeitlich unbegrenzte Äusserungsverbot vom 16. November 2016 des Kantonsgerichts Zug sei infolge Rechtswidrigkeit gemäss Art. 27 ZGB endlich aufzuheben. 8. Allfällige von der Klägerschaft eingereichte Unterlagen zum Mailverkehr zwischen G._____ und mir gelten nur bis zum 4. Dezember 2019 (Datum der Hausdurchsuchung). lch wurde schon mehrfach (Straf- und Zivilrecht) von den Anwälten der Klägerin mit Mailaussagen (nur in Textform, ohne Belege) konfrontiert, die klar später erfolgten. Das lässt darauf schliessen, dass teilweise mit widerrechtlich erworbenen Daten gearbeitet wurde, die vor Gericht nicht zulässig sind. 9. Die bei mir am 4. Dezember 2019 von der Zuger Polizei durchgeführte Hausdurchsuchung erachte ich nach wie vor als widerrechtlich. Das Vorverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland durchgeführt, also sind auch die Weisungen der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft verbindlich. Das Bezirksgericht Pfäffikon hat dazu in seinem Urteil vom 28. November 2024 nicht umfassend Stellung genommen. Und das Bezirksgericht Hinwil hat die Forderung unbegründet abgewiesen. 10. Unter vollständigen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, sofern diese Berufung vor dem Obergericht Zürich mit meinem Obsiegen endet. Andernfalls sind die Kosten aufzuteilen."
Erwägungen
I. Sachverhalt und Prozessverlauf
1.
Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob der Beklagte 2 (Berufungskläger) durch Beiträge, die er nach klägerischer Darstellung im Zusammenwirken mit dem Beklagten 1 auf der Website www.C._____.com veröffentlichte, die Persönlichkeitsrechte der Klägerin (Berufungsbeklagte) widerrechtlich verletzte.
2.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts H._____ vom 27. September 2022 (Urk. 1) machte die Klägerin beim Bezirksgericht Hinwil gegen die beiden Beklagten eine Klage mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig, wobei sie sich ein Nachklagerecht für Schadenersatz vorbehielt (Urk. 2). Am 2. Mai 2025 fällte das dortige Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz) sein Urteil, mit welchem es die Klage im Wesentlichen guthiess, die beantragten Genugtuungsbeträge jedoch von je Fr. 10'000.– auf je Fr. 3'000.– reduzierte (Urk. 118 = Urk. 123, insbes. S. 39 f.). Für die Einzelheiten der vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 123 S. 4 f. E. 1).
3.
Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte 2 mit Eingabe vom 20. Juni 2025 Berufung mit den eingangs zitierten Rechtsmittelanträgen (Urk. 122). Mit vom 14. Juli 2025 datierter, am 14. August 2025 zur Post gegebener Eingabe ergänzte er seine Berufung (Urk. 132). Neben dem Beklagten 2 appellierte auch der Beklagte 1 gegen das vorinstanzliche Urteil. Dieses parallele Verfahren wird hierorts separat unter der Geschäfts-Nummer NP250013-O geführt und ist zurzeit noch hängig. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1–121). Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wurde dem Beklagten 2 für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 127), welcher mit gerichtlicher Bewilligung (vgl. Urk. 128 und Urk. 130) in drei Raten von je Fr. 1'000.– geleistet wurde (Urk. 131, Urk. 134 und Urk. 135). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht.
II. Prozessuales
1.
Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien im Mai 2025 eröffnet (Urk. 119). Auf das Berufungsverfahren sind folglich die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft stehenden revidierten Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Beklagten 1 und 2 sind einfache (passive) Streitgenossen im Sinne von Art. 71 ZPO (Urk. 123 S. 6 E. 2.1). Folglich kann jeder von ihnen den Prozess unabhängig vom anderen führen (Art. 71 Abs. 2 ZPO); insbesondere kann jeder unabhängig vom anderen ein Rechtsmittel einlegen, wie dies vorliegend auch geschah. Dabei wirkt das prozessuale Handeln jeweils nur für den handelnden Streitgenossen und kann beim anderen grundsätzlich weder Vor- noch Nachteile nach sich ziehen. Die beiden Berufungen haben somit je selbstständigen Charakter. Sie sind für den betreffenden Streitgenossen je gesondert zu beurteilen, was unterschiedliche Urteile zur Folge haben kann (vgl. zum Ganzen etwa BSK ZPO- Ruggle, Art. 71 N 30 ff.; KUKO ZPO-Domej, Art. 71 N 8 ff.). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Heterogenität der beiden Berufungen ist von einer Vereinigung der Berufungsverfahren keine Vereinfachung zu erwarten, weshalb dieselben weiterhin getrennt zu führen sind (vgl. Art. 125 lit. c ZPO).
3.
Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl. hinten, E. IV.1.3.2), die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO; Urk. 119; zur ergänzenden Berufungseingabe vom 14. Juli 2025 [Urk. 132] hinten, E. II.6), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 131 f. und Urk. 134 f.) und der vor Vorinstanz in weiten Teilen unterlegene und daher beschwerte Beklagte 2 ist zur Erhebung der Berufung legitimiert. Insoweit sind die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Berufung aber offensichtlich unbegründet, soweit sie den formellen Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vgl. hinten, E. III.3–IV.1). Es erübrigt sich deshalb, der Klägerin Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Er ist ungeachtet von Art. 318 Abs. 2 ZPO mit Begründung zu eröffnen (vgl. Rufibach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelentscheiden, ZZZ 63/2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.).
4.
Im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung (Art. 60 ZPO) muss die Berufung rechtsgenügende und zulässige (Rechtsmittel-)Anträge enthalten. Mit ihnen bringt der Rechtsmittelkläger zum Ausdruck, welche Rechtsfolge er im Berufungsverfahren anstrebt. Aus den Anträgen muss deshalb eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie er stattdessen zu lauten hätte. Der Berufungskläger hat mithin auszuführen resp. zu formulieren, welche konkreten Änderungen des angefochtenen Entscheids er verlangt. Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a und b ZPO) hat er grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil bzw. zum neuen Entscheid erhoben werden kann. Unklare Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f. m.w.Hinw.; BGer 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.4.3).
4.1
Mit seinen Berufungsanträgen 1 und 2 verlangt der Beklagte 2, das vorinstanzliche "Urteil […] sei formell vollständig" bzw. "vollumfänglich abzuweisen", wobei "auch die geforderte Genugtuung und Parteientschädigung bestritten" würden (Urk. 122 S. 2). Im Lichte der Begründung beantragt er damit sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (vgl. Berufungsantrag 10; Urk. 122 S. 3). Insoweit liegt ein rechtsgenügender (reformatorischer) Berufungsantrag vor. Dasselbe gilt in Bezug auf den in Missachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben unbeziffert gestellten Antrag 6 (vgl. BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 m.w.Hinw.), geht aus der Berufungsbegründung doch klar hervor, auf welche konkreten Beträge die dem Beklagten 2 auferlegten Kosten zu reduzieren seien (Urk. 122 S. 28; vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.).
4.2
Demgegenüber sind die Anträge 5 und 7–9 (Urk. 122 S. 3) unbehelflich. Sie beschlagen entweder Anordnungen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens resp. Urteils(dispositivs) waren (so Antrag 7 [und S. 29] und dazu Urk. 122 S. 24 lit. j), oder es handelt sich der Sache nach nicht um Anträge im Rechtssinne, sondern um Rügen (so Antrag 5, 8 und 9). Bezüglich dieser Anträge ist auf die Berufung nicht einzutreten (zu den Anträgen 3–4 nachstehende E. II.5).
5.
Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen.
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Das bedingt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung), dass der Berufungskläger die von ihm beanstandeten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, dass und wo die entscheiderheblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374
N 36 ff.; ZK ZPO II-Reetz, Art. 311 N 36; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 896). Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gerügten (oder gar eines anderen) Mangels zu suchen. Die Kritik hat mithin an den beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und argumentativ auf dieselben einzugehen. Es genügt nicht, der vorinstanzlichen Ansicht bloss die eigene Auffassung entgegenzustellen. Auch pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vorbringen (wie in Urk. 122 S. 26 lit. l [oder S. 25 Mitte lit. k]), deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht konkret darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht und sind unbeachtlich. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Vorinstanz mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt und sie argumentativ entkräftet hat. Es geht deshalb auch nicht an, frühere Rechtsschriften oder Ausführungen zum Bestandteil der Berufung zu erklären (so aber Urk. 122 S. 2 f. Anträge 3 und 4). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Annahme tragen, muss der Berufungskläger in der Berufungsschrift sämtliche den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen aufgreifen und entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4D_9/2021 vom 19. August 2021 E. 3.3.1; BGer 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 [je m.w.Hinw.]; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 42 f.; ZK ZPO II-Reetz, Art. 311 N 36; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3d). Eine fehlende oder unzureichende Begründung der Berufung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2 m.w.Hinw.). Die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung und die Unmöglichkeit einer Nachbesserung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.2).
Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – unter Vorbehalt von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung (prozesskonform) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGE vom 6. September 2016 E. 5.3). Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz "iura novit curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen; Art. 57 ZPO) aber auch im Berufungsverfahren. Die Berufungsinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Berufung auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 147 s.a. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1507 und Rz 1513). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
6.
Unter Vorbehalt der vorliegend nicht relevanten Ausnahme von Art. 317 Abs. 1bis ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September
2016 E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert oder Beweismittel abermals eingereicht, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
Bei den mit der Berufung eingereichten Urkunden handelt es sich zum grössten Teil um neue Beweismittel im eben dargelegten Sinn (so insbes. Urk. 125/3–29, Urk. 125/33-43, Urk. 125/45–54, Urk. 125/56 f., Urk. 125/59–61). Nachdem der Beklagte 2 deren Zulässigkeit nicht dartut, lassen sich die berufungsweise vorgetragenen Argumente nicht auf diese Urkunden stützen (vgl. zu Urk. 125/50–51 aber auch hinten, E. III.4.3.2). Unbeachtlich ist ferner die erst nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegebene Ergänzung der Berufung vom 14. Juli 2025 (Urk. 132) samt Beilagen (Urk. 133/1–7), mag sie mitunter auch echte Noven enthalten. Einerseits mangelt es diesen den Sachverhalt erweiternden Vorbringen an einer rechtsgenügenden inhaltlichen Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Urteil, und der neu anerbotene Zeugenbeweis ist schon deshalb nicht abzunehmen, weil der Beklagte 2 in Missachtung von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO nicht aufzeigt, welche konkreten Tatsachenbehauptungen er damit zum Beweis verstellen will (sog. Prinzip der Beweisverbindung; N 29 ff.). Andererseits legt er weder dar noch ist evident, dass die Noveneingabe ("sehr wichtige Neuerungen"; Urk. 132 S. 1) ohne Verzug im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO erfolgte und er die darin vorgebrachten unechten Noven (Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon früher hätte einbringen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
III. Beurteilung der Berufung
1.
Die Vorinstanz bejahte zunächst die Zulässigkeit der passiven einfachen Streitgenossenschaft zwischen den beiden Beklagten und des vom Schlichtungsbegehren abweichenden Klagebegehrens, ebenso die örtliche Zuständigkeit und das Vorliegen eines Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresses der Klägerin
(Urk. 123 S. 6 ff. E. 2.1–2.3). Weiter begründete sie den Verzicht auf Durchführung der zum Beweis anerbotenen Parteibefragungen (Urk. 123 S. 10 E. 2.4).
In materieller Hinsicht legte die Vorinstanz in der Folge dar, dass und weshalb die Urheberschaft der beiden Beklagten an den streitgegenständlichen "C._____"-Beiträgen erstellt sei (Urk. 123 S. 11 ff. E. 3) und nicht nur bereits die gegen die Klägerin geführte Medienkampagne als solche, sondern auch die einzelnen eingeklagten Beiträge die Persönlichkeitsrechte der Klägerin verletzten (Urk. 123 S. 14 ff. E. 4), ohne dass hierfür Rechtfertigungsgründe nachgewiesen worden seien (Urk. 123 S. 21 ff. E. 5). Gestützt auf diese Erkenntnisse hiess sie die Klage sowohl bezüglich des geltend gemachten Feststellungsanspruchs gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB als auch des Beseitigungsanspruchs gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gut und verpflichtete die beiden Beklagten unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, die 101 streitgegenständlichen Beiträge (einschliesslich der Leserkommentare) innert zwei Wochen ab Rechtskraft ihres Urteils vollständig zu löschen resp. die Löschung beim Websitebetreiber zu beantragen (Urk. 123 S. 23 ff. E. 6, S. 28 ff. E. 7 und S. 39 Disp.-Ziff. 1 und 2). Weiter zeigte die Vorinstanz auf, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung (Schwere und Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung, Kausalzusammenhang zwischen Letzterer und der erlittenen immateriellen Unbill sowie Verschulden) erfüllt seien und weshalb eine Genugtuungssumme von je Fr. 3'000.– pro Beklagten als angemessen erscheine (Urk. 123 S. 30 ff. E. 8). Schliesslich begründete sie die von ihr festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 123 S. 35 ff. E. 9).
2.
Unter der Überschrift "A. Formelles" macht der Beklagte 2 einleitend Ausführung zu seinem rechtskräftig abgelehnten Ausstandsgesuch gegen die vorinstanzliche Richterin (Urk. 122 S. 1 f.). Dabei räumt er selber ein, dies alles sei "heute nicht von Relevanz und darum auch inhaltlich vom Obergericht nicht mehr zu prüfen". Darauf ist nicht weiter einzugehen, auch wenn der Befangenheitsvorwurf in der Berufung (ohne hinreichend konkrete Begründung) mehrmals wiederholt wird (vgl. Urk. 122 S. 4 Ziff. 12, S. 17 Ziff. 20 a.E., S. 18 Ziff. 23, S. 20 Ziff. 25).
3.
Die weiteren, unter dem Titel "C. Materielles" stehenden Ausführungen des Beklagten 2 vermögen den vorstehend skizzierten gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung in weiten Teilen nicht zu genügen. Soweit sie überhaupt einen relevanten Zusammenhang zur vorinstanzlichen Urteilsbegründung erkennen lassen und der Beklagte 2 sich nicht darauf beschränkt, die vorinstanzlichen Feststellungen und Erkenntnisse bloss zu bestreiten, schildert er über weite Strecken lediglich seine eigene Sicht der Dinge und stellt diese, zum Teil in blosser Wiederholung seiner Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren, den Erwägungen der Vorinstanz entgegen. Dabei stützt er sich, wie bereits erwähnt, auf neue Vorbringen und/oder Beweismittel (vgl. vorne, E. II.6), ohne deren (nicht evidente) Zulässigkeit nach Art. 317 Abs. 1 ZPO darzutun. Er unterlässt es jedoch, sich hinreichend konkret mit den beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und sie unter Verweisung auf genügend präzis bezeichnete Stellen in den vorinstanzlichen Akten in nachvollziehbarer Weise argumentativ zu entkräften. Insoweit erschöpfen sich seine Ausführungen der Sache nach in rein appellatorischer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. am angefochtenen Entscheid, auf welche nicht näher einzugehen ist. Das gilt namentlich für
- die Bestreitung seiner Tatherrschaft über das Portal "C._____" (Urk. 122 S. 3, S. 5 Ziff. 14, S. 12 Ziff. 17 a.E. und S. 23 f. lit. g und k [sowie S. 27 oben]),
- die Schilderung seiner Wahrnehmung der Schlichtungsverhandlung (Urk. 122 S. 4 Ziff. 11) sowie seine Kritik an der – auf Seite 10 des angefochtenen Urteils gar nicht getroffenen – Annahme einer für die Zusprechung einer Genugtuung hinreichend schweren Persönlichkeitsverletzung (Urk. 122 S. 5 [Ziff. 12]),
- die Bestreitung der Rechtmässigkeit der durch einen anfechtbaren formellen Hausdurchsuchungsbefehl (vgl. Urk. 18/23 S. 2 unten ["Rechtsmittel"]) angeordneten Hausdurchsuchung vom 4. Dezember 2019 (Urk. 122 S. 6 Ziff. 15),
- die Ausführungen zum internationalen Rechtshilfeersuchen in Island (Urk. 122 S. 7 Ziff. 16),
- die über weite Strecken nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen, mit denen der Beklagte 2 Kritik an der vorinstanzlichen Bejahung einer Medienkampagne übt (Urk. 122 S. 8 ff. Ziff. 17; vgl. dazu auch hinten, E. III.4.1),
- die Vorbringen zu den einzelnen Fallkategorien (Urk. 122 S. 12 ff. Ziff. 18– 24; vgl. dazu auch hinten, E. III.4.2),
- die Ausführungen, mit denen der Beklagte 2 die vorinstanzliche Verneinung eines Rechtfertigungsgrundes beanstandet (Urk. 122 S. 20 f. Ziff. 25),
- die Ausführungen des Beklagten 2 zur Informations- und Medienfreiheit bzw. zum öffentlichen Interesse an den Blog-Beiträgen (Urk. 122 S. 22 f. lit. c und e–f),
- die in weiten Teilen ohne konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen wiederholte appellatorische Bestreitung des eingeklagten Feststellungs- und Beseitigungsanspruchs (Urk. 122 S. 5 Ziff. 13, S. 12 Ziff. 17 a.E., S. 23 f. lit. g–k [und S. 28 lit. p a.E.]; vgl. dazu auch hinten, E. III.4.4),
- die Ausführungen zur vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung, insbesondere zur Schwere und Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung, zum (im Übrigen zu Recht bejahten) Kausalzusammenhang zwischen Persönlichkeitsverletzung und erlittener immaterieller Unbill sowie zum Verschulden der Beklagten (Urk. 122 S. 24 ff. lit. j–n), zur Genugtuungshöhe (Urk. 122 S. 26 f. lit. o; vgl. dazu auch hinten, E. III.4.6) und zur hälftigen Aufteilung des zugesprochenen Betrags auf die beiden Beklagten (Urk. 122 S. 27 oben).
4.
Auch hinsichtlich der übrigen, mitunter rein narrativen Ausführungen und Beanstandungen zur Sache selbst, deren konkreter Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen teilweise nur schwer erkennbar ist, vermag die Berufung nicht durchzudringen (vgl. zur beklagtischen Kritik an den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen hinten, E. IV.1).
4.1
Der Beklagte 2 macht im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Feststellung, es liege eine Medienkampagne vor (Urk. 123 S. 15 ff. E. 4.2), geltend, der "C._____"-Blog mit seiner bescheidenen Verbreitung und Reichweite von lediglich einigen wenigen Hundert Lesern könne von seiner Wirkung und Intensität her nicht mit anderen (eigentlichen) Medienkampagnen (wie z.B. denjenigen gegen den früheren I._____ Stadtammann J._____ oder gegen K._____) verglichen werden und stelle daher keine solche dar (Urk. 122 S. 8 f. Ziff. 17; vgl. auch a.a.O., S. 22 lit. d). Dem ist entgegenzuhalten, dass es für das Vorliegen einer Medienkampagne nicht auf die tatsächliche Reichweite einer Veröffentlichungsform bzw. die konkrete Anzahl der die Veröffentlichung zur Kenntnis nehmenden Personen ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Veröffentlichung von einem Medium im Sinne des gesetzlichen Medienbegriffs ausgeht. Dieser ist im Zusammenhang mit dem Schutz vor Persönlichkeitsverletzungen weit auszulegen. Da ein allgemein zugänglicher, an die Öffentlichkeit, d.h. einen unbestimmten, offenen und damit potentiell grossen Empfängerkreis gerichteter Internet-Blog wie der streitgegenständliche "C._____"- Blog die Sachmerkmale eines Mediums erfüllt (vgl. BSK ZPO-Sprecher, Art. 266 N 12 und N 18; BK ZPO II-Domenig/Güngerich, Art. 266 N 4 und N 6), qualifizierte die Vorinstanz Letzteren zu Recht als Medium.
Auch die vorinstanzliche Bejahung einer eigentlichen, gegen die Klägerin gerichteten Kampagne ist entgegen der Ansicht des Beklagten 2 nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen zur Intensität und zur einseitigen thematischen Fokussierung der Berichterstattung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 123 S. 15 f. E. 4.2), denen der Beklagte 2 mit seinen insgesamt wenig sachbezogenen, überwiegend appellatorischen Einwänden nichts Relevantes entgegensetzt. Daran würde auch dann nichts ändern, wenn es sich bei der Klägerin, wie der Beklagte 2 geltend macht (Urk. 122 S. 8 Mitte), entgegen der Vorinstanz nicht nur um eine Person handeln würde, die "durch ihre Tätigkeit und ihre Äusserungen in einem gewissen Mass in der Öffentlichkeit steht", sondern um eine zu den "bekannteren Prominenten oder Persönlichkeiten der Schweiz" zählende Person, was offenbleiben kann. Denn der damit angesprochene Grad der Bekanntheit resp.
Prominenz der von der Kampagne betroffenen Person beeinflusst weniger den Begriff oder das Wesen der Medienkampagne an sich als vielmehr die Frage nach dem Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, d.h. nach der Widerrechtlichkeit der durch die Kampagne verursachten Persönlichkeitsverletzung. Aus dem im Vergleich zur vorinstanzlichen Wertung höher eingestuften Bekanntheitsgrad der Klägerin kann der Beklagte 2 im vorliegenden Kontext somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, wonach andere Medien nie eine Anzeige erhalten hätten, d.h. für ihre Berichterstattung über die Klägerin nie rechtlich belangt worden seien (Urk. 122 S. 9 [und S. 21 Ziff. 25 a.E.]). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob die 101 Beiträge im "C._____"-Blog eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin darstellen. Ob andere Medien ebenfalls ins Recht gefasst wurden oder nicht, hat auf deren Beurteilung keinen Einfluss.
Der vorinstanzliche (Rechts-)Schluss selbst, wonach sich die von den beiden Beklagten gegen die Klägerin geführte Medienkampagne in ihrer Gesamtheit als persönlichkeitsverletzend erweise (Urk. 123 S. 16), wird in der Berufungsschrift nicht rechtsgenügend angefochten resp. nicht mit hinreichender Begründung beanstandet (vgl. insbes. Urk. 122 S. 12 Ziff. 18 und S. 22 lit. b und d). Er ist deshalb nicht zu überprüfen und hat Bestand (vgl. vorne, E. II.5).
4.2
Weiter wendet sich der Beklagte 2 gegen diejenigen Erwägungen, mit denen die Vorinstanz für die einzelnen, in Kategorien zusammengefassten eingeklagten Beiträge im "C._____"-Blog darlegte, weshalb sie die Persönlichkeitsrechte der Klägerin verletzten (Urk. 122 S. 12 ff. Ziff. 18–24).
4.2.1
Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, die Beklagten hätten mit dem "C._____"-Blog eine Medienkampagne gegen die Klägerin geführt, die sich in ihrer Gesamtheit als persönlichkeitsverletzend erweise. Es erübrige sich deshalb, hinsichtlich jedes einzelnen der 101 eingeklagten Beiträge zu beurteilen, ob er einzeln für sich persönlichkeitsverletzend sei (Urk. 123 S. 16). Dennoch legte die Vorinstanz im Folgenden "im Sinne eines doppelten Begründungsfundaments" (a.a.O.) näher dar, dass und weshalb die einzelnen eingeklag- ten Beiträge gegen die Persönlichkeitsrechte der Klägerin verstiessen (Urk. 123 S. 17 ff. E. 4.3).
4.2.2
Aus diesen Erwägungen geht klar hervor, dass die Vorinstanz mit den Ausführungen zu den einzelnen (Kategorien von) Beiträgen eine ihren Entscheid bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Persönlichkeitsverletzung selbstständig tragende Alternativbegründung anfügte. Nachdem der Beklagte 2 die erste Begründung (wonach die Medienkampagne als solche in ihrer Gesamtheit persönlichkeitsverletzend sei) mit seinen Einwänden nicht zu Fall bringt (vgl. vorne, E. III.3 und E. III.4.1), hat dieselbe Bestand (vgl. vorne, E. II.5). Unter diesen Umständen hat sich die zweite, vorliegend zur Diskussion stehende Begründung (bezüglich der einzelnen Beiträge bzw. Kategorien von Beiträgen), selbst wenn sie an einem Mangel leiden sollte, im Ergebnis nicht auf den Entscheid ausgewirkt. Insoweit fehlt es dem Beklagten 2 an einer (materiellen) Beschwer und damit auch an einem – eine Rechtsmittelvoraussetzung bildenden – rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung seiner hiergegen gerichteten Rügen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). In Bezug auf die bemängelte Alternativbegründung (als zweites Begründungsfundament) ist auf die Berufung daher nicht einzutreten.
4.3
Unter dem Titel "Rechtliches" rügt der Beklagte 2 sodann, gemäss Art. 64 ZPO könne ein Streitgegenstand zwischen denselben Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden (Sperrwirkung der Rechtshängigkeit). Die Klägerin, so seine Begründung, habe bereits mit ihrem Strafantrag vom 22. Mai 2019 vermutete Äusserungen von ihm auf dem Portal "C._____" eingeklagt. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland habe in ihrer Anklageschrift vom 21. November 2022 diverse Delikte zur Anzeige gebracht, die explizit nur das Portal "C._____" beträfen. Auch im (Straf-)Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon sei nur vom Portal "C._____" die Rede. Die von ihm hiergegen eingereichte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich sei noch hängig. Die vorliegende Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung sei erst am 3. Januar 2023 eingereicht worden. Sie betreffe ausnahmslos Inhalte des Portals "C._____". Also komme im vorliegenden Verfahren derselbe Streitgegenstand (Portal "C._____") nochmals "zur Anzeige", was gemäss Art. 64 ZPO zur vollumfänglichen Abweisung der Klage führen müsse (Urk. 122 S. 21 f. Ziff. 26 lit. a und S. 29).
4.3.1
Die in Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO statuierte Sperrwirkung, die im Übrigen eine Prozessvoraussetzung betrifft und deshalb nicht zur Klageabweisung, sondern zum Nichteintreten auf die Klage führen würde (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO), bezieht sich nur auf die gleichen zivilrechtlichen Ansprüche zwischen denselben Parteien. Nicht erfasst werden thematisch verwandte, strafrechtlich verfolgte Sachverhalte, welche den davon zu unterscheidenden (öffentlich-rechtlichen) Strafanspruch des Staates beschlagen (vgl. in diesem Kontext auch BGE 143 III 395 E. 6.3 S. 401 und KUKO ZPO-Droese, Art. 64 N 2, wonach ein thematisch verwandtes Verwaltungsverfahren keine vom Zivilgericht zu beachtende Rechtshängigkeitssperre begründen kann). Die Vorschrift bezweckt, einerseits eine doppelte Prozessführung über denselben zivilrechtlichen Anspruch zu vermeiden (Prozessökonomie), und anderseits das Zustandekommen widersprüchlicher Urteile über den gleichen Streitgegenstand zu verhindern (DIKE-Komm ZPO-Müller-Chen, Art. 64 N 6 m.w.Hinw.; ZK ZPO I- Seiler, Art. 64 N 8; KUKO ZPO-Droese, Art. 64 N 3). Im Verhältnis zu einem Strafverfahren kann eine Sperrwirkung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO also nur hinsichtlich der gestützt auf Art. 122 ff. StPO adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche eintreten. Die Rechtshängigkeit einer Adhäsionsklage hat mithin zur Folge, dass der damit zur gerichtlichen Beurteilung gebrachte Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig anhängig gemacht werden kann (BGer 4A_622/2019 vom 15. April 2020 E. 5.2.2; BGer 5A_1015/2021 vom 4. August 2022 E. 6.2.1.2; BK ZPO I-Marti, Art. 39 N 9a; DIKE-Komm ZPO-Müller-Chen, Art. 64 N 6 Anm. 9; vgl. auch BGE 151 III 418 E. 2.3–2.4 S. 422 ff.; Art. 39 ZPO). Voraussetzung der Sperrwirkung ist allerdings, dass Letzterer hier wie dort identisch ist, d.h. die adhäsionsweise eingeklagten Ansprüche die gleichen Rechtsbegehren und den gleichen Lebenssachverhalt zum Inhalt haben (ZK ZPO I-Seiler, Art. 64 N 11; DIKE-Komm ZPO-Müller-Chen, Art. 64 N 19 [und ff.]; BSK ZPO-Infanger, Art. 64 N 10; BGE 143 III 254 E. 3.1 S. 256 f. m.w.Hinw.). Im vorliegenden Fall kann Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO somit nur Anwendung finden, wenn im Strafverfahren adhäsionsweise die gleichen Blog-
Beiträge eingeklagt wurden resp. dieselbe Medienkampagne zu beurteilen war. Es genügt entgegen der Ansicht des Beklagten 2 nicht, dass sowohl das Straf- als auch das vorliegende Zivilverfahren ausschliesslich (irgendwelche) Äusserungen zum Gegenstand haben, welche auf dem Portal "C._____" veröffentlicht wurden. Die Identität des Streitgegenstands beurteilt sich mit anderen Worten nach den konkreten Beiträgen, für die der Beklagte 2 im Straf- und im Zivilverfahren ins Recht gefasst wird, nicht nach dem Medium, über das diese Beiträge veröffentlicht wurden.
4.3.2
Die Beweislast für das Vorliegen des Prozesshindernisses von Art. 64 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. d ZPO trägt der Beklagte 2 (BK ZPO I-Stähle/ Zingg, Art. 60 N 15 und N 17). Dieser beruft sich zum Nachweis der Sperrwirkung (neben den hierfür untauglichen Urk. 125/48–49) einzig auf zwei Berufungsbeilagen zum Strafverfahren (Urk. 125/50–51), die als unechte Noven zu gelten haben (vgl. vorne, E. II.6). Sollten diese Beweismittel – weil das Fehlen einer Prozessvoraussetzung betreffend – gestützt auf ein über Art. 317 Abs. 1 ZPO hinausgehendes Novenrecht zulässig und somit zu berücksichtigen sein (was vom Bundesgericht bislang offengelassen wurde; BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.5; BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2), geht daraus zwar hervor, dass die Klägerin im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend machte, welche vom Strafgericht auf den Zivilweg verwiesen wurden (Urk. 125/51 S. 42 Disp.-Ziff. 6; demgegenüber beschlagen die vom Beklagten 2 markierten Stellen in dieser Beilage keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 28a ZGB, sondern die in Art. 433 StPO geregelte Parteientschädigung für das Strafverfahren, welche für die hiesigen Klagebegehren von vornherein keine Sperrwirkung begründet). Sie enthalten jedoch keine Hinweise zur Frage, aufgrund welcher konkreter Blog-Beiträge die Klägerin im Strafverfahren welche zivilrechtlichen Ansprüche geltend machte bzw. Rechtsbegehren stellte. Auch in der Berufungsschrift wird dazu nichts ausgeführt. Insbesondere zeigt der Beklagte 2 nicht auf, aus welchen konkreten Aktenstellen auf die von ihm behauptete Identität des Streitgegenstands zu schliessen sei. Bleibt damit aber im Dunkeln, welche konkreten Blog-Inhalte Gegenstand der Adhäsionsklage waren, lässt sich die Frage der Identität des Streitgegenstands nicht beurteilen. Entsprechend kann, als Folge der Beweislastverteilung, nicht von einer Sperrwirkung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ausgegangen werden. Ausserdem hätte die (rechtskräftige) strafgerichtliche Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg eine ursprünglich allenfalls bestehende Sperrwirkung ohnehin beseitigt (vgl. BK ZPO I- Marti, Art. 39 N 9a; BSK ZPO-Hempel, Art. 39 N 6). In diesem Punkt ist die Berufung unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
4.4
Der Beklagte 2 bemängelt im Weiteren die vorinstanzliche Auffassung, wonach sich die Persönlichkeitsverletzung weiterhin störend auswirke und folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit bestehe (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
4.4.1
Die Vorinstanz erwog zum Feststellungsinteresse zusammengefasst, es treffe zwar zu, dass die einzelnen Beiträge des "C._____"-Blogs (derzeit) deaktiviert seien. Einschränkend sei aber anzumerken, dass die Hauptseite mit einigen kurzen Vorschautexten sowie dem Seiten-Menü nach wie vor einsehbar sei. Nur schon deshalb sei ein Feststellungsinteresse nicht von der Hand zu weisen. Hinzu komme, dass die einzelnen Beiträge bloss deaktiviert (offline), nicht aber gelöscht worden seien und eine neuerliche öffentliche Verbreitung der beanstandeten Äusserungen durch erneute Aktivierung derselben nicht auszuschliessen sei. Für ein fortbestehendes Feststellungsinteresse spreche auch, dass parallel zum vorliegend zu beurteilenden "C._____"-Blog weitere Blogs existierten, hinter denen ebenfalls die beiden Beklagten stünden und mit denen Letztere ihre Medienkampagne gegen die Klägerin unter Pseudonymen weiterhin fortführten. Würde ein Feststellungsinteresse verneint und nicht über die Rechtmässigkeit der "C._____"-Blogbeiträge entschieden, wäre mit neuerlichen gleichgelagerten Veröffentlichungen der Beklagten zu rechnen, da dieselben von der Relevanz und Richtigkeit ihrer Ausführungen über die Klägerin nach wie vor völlig überzeugt seien. Mit jeder weiteren Veröffentlichung der Beklagten würde sich erneut die Frage der Rechtmässigkeit ihrer Äusserungen stellen. Es bestehe somit ein hinreichendes Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Feststellung der Widerrechtlichkeit der beanstandeten Beiträge (Urk. 123 S. 9 und S. 24 ff. E. 6.2–6.4).
4.4.2
Zur Begründung der Rüge fehlenden Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresses bringt der Beklagte 2 im Wesentlichen vor, seit der Deaktivierung der streitgegenständlichen Beiträge auf dem Portal "C._____" im Oktober 2022, welche deren Löschung gleichkomme, wirke sich die Störung nicht mehr aus. Denn entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen könnten die deaktivierten (und nicht gelöschten) Beiträge von einem durchschnittlichen Internetnutzer nicht mehr ohne Weiteres eingesehen werden und sei die Meldung "Site offline", die beim Anklicken der Blog-Beiträge erscheine, einer Fehlermeldung gleichzusetzen. Ferner sei die vorinstanzliche Annahme, wonach bei Verneinung des Feststellungsinteresses mit neuerlichen gleichgelagerten Veröffentlichungen der Beklagten zu rechnen wäre, eine pure Vorverurteilung (Urk. 122 S. 23 f. lit. g–i und S. 4 Ziff. 12).
4.4.3
Gemäss den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen stützte die Vorinstanz die Bejahung eines Feststellungsinteresses auf drei den Entscheid diesbezüglich je selbstständig tragende Begründungen. Der Beklagte 2 beanstandet mit seinen Ausführungen jedoch nur diejenige betreffend die jederzeit mögliche erneute Aktivierung der Beiträge. Demgegenüber interessiert ihn die Thematik einer fortdauernden Medienkampagne nach eigenen Angaben nicht (Urk. 122 S. 24 lit. h), und auf die erste Begründung, wonach das Feststellungsinteresse nur schon deshalb zu bejahen sei, weil die Hauptseite mit einigen kurzen Vorschautexten sowie dem Seiten-Menü nach wie vor einsehbar sei, geht er überhaupt nicht ein; hierzu äussert er sich mit keinem Wort. Damit haben die beiden zuletzt genannten Begründungen mangels rechtsgenügender Beanstandung aber Bestand, und es fehlt dem Beklagten 2 an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung seiner Rüge. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Bejahung des Feststellungsinteresses ist damit auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne, E. II.5 und E. III.4.2.2).
4.5
Die (implizite) Kritik des Beklagten 2 an der angeordneten Vollstreckungsmassnahme (vgl. Urk. 122 S. 24 lit. k und Urk. 123 S. 30 E. 7.4) geht schon deshalb ins Leere, weil sie auf der (mangels rechtsgenügender Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellung seiner Tatherrschaft; vgl. vorne, E. III.3) unzutreffenden Prämisse beruht, der Beklage 2 habe keinen Zugriff auf das
4.6
Der Beklagte 2 beanstandet ferner die Höhe der zugesprochenen Genugtuung, die er im Vergleich mit anderen Urteilen für viel zu hoch erachtet. Zum Vergleich bezieht er sich auf die Genugtuungssumme von Fr. 10'000.–, zu deren Zahlung der "L._____" für die Berichterstattung über die D._____-Feier verpflichtet wurde. Die ihm auferlegte Hälfte der Genugtuung dürfte seiner Meinung nach auf höchstens Fr. 300.– veranschlagt werden (Urk. 122 S. 26 f. lit. o und S. 28 oben; vgl. zur Kritik an der Zusprechung der Genugtuung auch vorne, E. III.3).
4.6.1
Von vornherein unbehelflich ist der in diesem Kontext erhobene Einwand, eine Genugtuung in Form einer finanziellen Leistung sei – ceteris datis – nur dann zuzusprechen, wenn das erlittene seelische Leid nicht anders wieder gutgemacht worden sei (vgl. Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 OR), was man "bei vorhandenem Willen der Klägerin bei der Schlichtungsstelle (Friedensrichteramt H._____) problemlos [hätte] lösen können" (Urk. 122 S. 27 lit. o a.E.). Die verpasste (blosse) Möglichkeit einer anderweitigen einvernehmlichen Wiedergutmachung ändert nichts daran, dass eine solche in casu nicht erfolgte und mithin auch diese (negative) Voraussetzung für die Zusprechung eines Geldbetrags erfüllt ist.
4.6.2
Inhaltlich beschränkt sich der Beklagte 2 darauf, dem von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag "mit einfachem Rechnen" anhand eines Vergleichs der Anzahl mutmasslich erreichter Leser der "L._____"- Berichterstattung und der "C._____"-Beiträge einen (Höchst-)Betrag von Fr. 300.– entgegenzustellen, ohne näher bzw. hinreichend konkret auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den bemessungsrelevanten Umständen (Urk. 123 S. 34 f. E. 8.6) einzugehen. Damit fehlt es in Bezug auf die beanstandete Höhe der Genugtuung an einer rechtsgenügenden Berufungsbegründung. Angesichts des weiten Ermessens, das dem Gericht bei der Festsetzung der Genugtuungshöhe zusteht (BSK OR I-Kessler, Art. 49 N 16 in Verbindung mit Art. 47 N 20), erscheint der zugesprochene Betrag auch nicht als derart übersetzt resp. offensichtlich rechtsfehlerhaft, dass sich eine Korrektur von Amtes wegen aufdrängen würde (vgl. vorne, E. II.5). Es bleibt daher bei der Verpflichtung des Beklagten 2, der Klägerin eine (hälftige) Genugtuung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte 2 nicht nachweist, dass die vorinstanzliche Gutheissung des Feststellungs- und Beseitigungsbegehrens sowie seine Verpflichtung zur Bezahlung einer (hälftigen) Genugtuung von Fr. 3'000.– an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich. In der Sache selbst ist die Berufung deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziffern 1–3 des angefochtenen Urteils sind (im Verhältnis zwischen dem Beklagten 2 und der Klägerin; vgl. vorne, E. II.2) zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Die Vorinstanz setzte die erstinstanzliche Entscheidgebühr gestützt auf einen Streitwert von "jedenfalls mindestens Fr. 20'000.–" auf Fr. 7'000.– fest (Urk. 123 S. 35 E. 9.1 und S. 39 Disp.-Ziff. 4). Sie auferlegte sie in Anwendung von Art. 106 ZPO im Umfang von Fr. 700.– (1/10) der Klägerin und im Umfang von Fr. 6'300.– den Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit und hälftiger Tragung des auf sie entfallenden Kostenanteils im Innenverhältnis. In gleicher Weise verteilte sie auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Urk. 123 S. 35 f. E. 9.2 und S. 39 f. Disp.-Ziff. 5 und 6). Schliesslich wurden die beiden Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit im Aussen- und hälftiger Aufteilung im Innenverhältnis verpflichtet, der Klägerin eine auf 80 % reduzierte Parteientschädigung von Fr. 11'290.– zu bezahlen (Urk. 123 S. 37 f. E. 9.3 und S. 40 Disp.-Ziff. 7).
1.2
Die Höhe der Entscheidgebühr wird vom Beklagten 2 nicht beanstandet (Urk. 122 S. 27 lit. p) und blieb im Übrigen auch im Parallelverfahren des Beklagten 1 (Geschäfts-Nummer NP250013-O; vgl. vorne, E. I.3) unangefochten.
Damit bleibt es bei der vorinstanzlich festgesetzten Entscheidgebühr von Fr. 7'000.–. Der Beklagte 2 moniert jedoch eine unrichtige Kostenverteilung.
1.2.1
Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, einzige Schuldige am "horrenden Aufwand in der ganzen Streitsache" seien die Klägerin und ihr Rechtsvertreter. Allein die Klageschrift für die Verhandlung vom 2. Februar 2025 (recte: 2024) habe 131 Seiten und ca. 250 Seiten Beilagen umfasst. Bei der Replik habe er "ein Paket in doppelter Grösse wie die Klageschrift" erhalten, wobei er natürlich zu jedem Punkt habe Stellung beziehen müssen. Wer Klageschriften und eine Replik in diesem Umfang einreiche, trage zur Hauptsache zu den völlig unnötigen Kosten bei. Zudem sei die eingeklagte Genugtuung von insgesamt Fr. 20'000.– von der Vorinstanz massiv auf Fr. 6'000.– reduziert worden, wobei auch dieser Betrag viel zu hoch sei (vgl. dazu vorne, E. III.3 und E. III.4.6). Vor diesem Hintergrund seien die Gerichtskosten und die Kosten des Schlichtungsverfahrens, anlässlich welchem die Klägerin gar nicht an einem Vergleich interessiert gewesen sei, in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zu mindestens 50 % der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 122 S. 27 f. lit. p).
1.2.2
Gemäss der Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dann abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn andere (als die in lit. a–e dieser Vorschrift genannten) besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
Der Auffangtatbestand von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dient nicht dazu, die Grundregel der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen auszuhebeln und durch eine nach freiem Ermessen von Billigkeitsüberlegungen geleitete Kostenverteilung zu ersetzen. Er soll vielmehr – quasi als "Notventil" – eine Grundlage für einen von der Regel abweichenden Entscheid für Fälle schaffen, in denen die Kostenverteilung nach dem nackten Prozessergebnis geradezu als stossend empfunden werden müsste. Wegen seines sehr unbestimmten Gehalts ist er nur mit grosser Zurückhaltung anzuwenden (BGer 5D_59/2017 vom 14. Juli Stoudmann, Art. 107 N 33; vgl. auch ZK ZPO I-Jenny, Art. 107 N 17).
1.2.3
Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass sowohl die Klagebegründung als auch die Replik sehr umfangreich ausfielen und zu einem aufwendigen Verfahren führten, keinen besonderen Umstand im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dar. So verlangen die im vorliegenden Verfahren geltende Verhandlungs- und Eventualmaxime, dass die Parteien den entscheiderheblichen Sachverhalt im Rahmen von je zwei Parteivorträgen schlüssig und substantiiert behaupten oder im Einzelnen bestreiten und zu den einzelnen Tatsachenbehauptungen Beweismittel nennen (Art. 55 Abs. 1 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 222 Abs. 2 ZPO). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass diese Anforderungen bei der grossen Anzahl von 101 als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung eingeklagten Blog-Beiträgen und angesichts der Notwendigkeit, auch die Urheberschaft der anonym handelnden Beklagten nachzuweisen, bei der Klägerin und den beiden Beklagten einen beträchtlichen Begründungs-, Bestreitungs- und Dokumentationsaufwand erheischten und zu einem umfangreichen Prozessstoff resp. einem aufwendigen Verfahren führten. Der ausserordentliche Umfang des Verfahrens ist mithin – vergleichbar mit einem Verfahren betreffend eine Vielzahl von Baumängeln – zu einem wesentlichen Teil den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtskonforme Prozessführung und nicht primär einem über das Ziel hinausschiessenden oder gar schikanösen prozessualen Verhalten der Klägerin geschuldet (wenngleich der – an alle drei Parteien gerichtete – Vorhalt eher exzessiver Prozessführung nicht vollends aus der Luft gegriffen ist). Insofern trifft das Argument des Beklagten 2, wonach "zur Hauptsache zu den hohen völlig unnötigen Kosten bei[trage]", "[w]er Klageschriften und eine Replik in diesem Umfang einreicht" (Urk. 122 S. 28 oben), in dieser allgemeinen Form nicht zu. Der Beklagte 2 konkretisiert im Zuge seiner pauschalen Kritik am grossen Umfang der klägerischen Parteivorträge (vgl. auch Urk. 122 S. 28 lit. q: "mit viel zu enormem Aufwand an Rechtsschriften") indessen nicht einmal ansatzweise und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern welche klägerischen Eingaben, Vorbringen, Beilagen und prozessualen Anträge bei objektiver, am Massstab einer prozessual sorgfältig handelnden Partei orientierter Beurteilung derart exzessiv und unnötig weitläufig waren, dass
sie eine ermessensweise Kostenverteilung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO rechtfertigen würden. Ausserdem wollte der Gesetzgeber bewusst vermeiden, dass die Parteien durch eine gerichtliche Kostendrohung zu Vergleichen gedrängt werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7298). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch in der fehlenden Bereitschaft der Klägerin zum Abschluss eines Vergleichs vor der Schlichtungsbehörde kein besonderer Umstand erblickt werden, der eine Kostenverteilung nach dem Verfahrensausgang als im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO unbillig erscheinen lässt (BGer 5A_630/2014 vom 7. November 2014 E. 6.3; vgl. auch BGer 5A_178/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3; PC CPC- Stoudmann, Art. 107 N 34 m.w.Hinw.; ZK ZPO I-Jenny, Art. 107 N 20). Aus denselben Gründen bietet im Übrigen auch Art. 108 ZPO keine hinreichende Grundlage, um der Klägerin einen grösseren Anteil an den Prozesskosten aufzuerlegen (vgl. BK ZPO I-Marti/Sterchi, Art. 108 N 3; PC CPC-Stoudmann, Art. 108 N 5). Die vorinstanzliche Verteilung der Gerichtskosten nach Art. 106 Abs. 2 ZPO (statt nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO) ist somit nicht zu beanstanden. Die quantitative Gewichtung des Obsiegens und Unterliegens (90 % zu 10 %) wird in der Berufung nicht konkret bemängelt und ist daher nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.5). Hinsichtlich der Verteilung der Gerichtskosten (einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens) ist die Berufung unbegründet.
1.3
Davon ausgehend, es handle sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund des Streitwerts eine ordentliche Parteientschädigung von rund Fr. 4'450.– resultieren würde. Da insbesondere der Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Klägerin deutlich erhöht gewesen sei, sei die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel zu erhöhen. Sodann sei das vorliegende Verfahren für das Gericht, aber auch für die Parteien ausserordentlich aufwendig gewesen. Es rechtfertige sich daher in diesem besonderen Fall, den Zuschlag nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AnwGebV auf 120 % festzusetzen. Entsprechend betrage die volle Parteientschädigung
Fr. 14'110.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer). Die Beklagten 1 und 2 schuldeten der Klägerin folglich – erneut unter solidarischer Haftbarkeit – eine um 20 % reduzierte Parteientschädigung, welche sich somit auf gerundet Fr. 11'290.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) belaufe (Urk. 123 S. 37 f. E. 9.3).
1.3.1
Dagegen bringt der Beklagte 2 vor, die Klägerin habe, wie das bei ihr auch in anderen Verfahren Usanz sei, einen viel zu grossen Aufwand betrieben und dadurch viel zu hohe Parteikosten generiert. Seiner Meinung nach wäre aufgrund des Streitwerts eine Parteientschädigung von Fr. 4'450.– (ordentliche Grundgebühr ohne Zuschlag) angemessen (Urk. 122 S. 28 lit. q).
1.3.2
Im Vordergrund des vorliegenden Rechtsstreits stehen ideelle Zwecke. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage jedenfalls nicht eindeutig vordergründig wirtschaftliche Ziele. Dem Genugtuungsbegehren scheint neben dem Feststellungs- und Beseitigungsbegehren vielmehr akzessorische Bedeutung zuzukommen. Es handelt sich somit um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (BGer 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3; BGer 5A_531/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.2; ZK ZPO I-Stein, Art. 91 N 7 und N 9; ZK ZPO II- Reetz, Art. 308 N 46). Die Bemessung der Grundgebühr richtet sich folglich (entgegen der vorinstanzlichen Ansicht) nicht nach § 4 AnwGebV, sondern nach § 5 Abs. 1 AnwGebV und beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Angesichts des (auch von der Vorinstanz zu Recht veranschlagten; Urk. 123 S. 37 f. E. 9.3) beträchtlichen Zeitaufwands des klägerischen Rechtsvertreters, den eine den prozessualen Erfordernissen genügende Prozessführung (auch ohne überschiessende Tendenz) erforderte (vgl. vorstehend, E. IV.1.2.3), erscheint eine Grundgebühr in der Grössenordnung von (mindestens) Fr. 6'500.– sowie ein Pauschalzuschlag in derselben Höhe als angemessen (§ 11 Abs. 1–3 AnwGebV). Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8.1 % beläuft sich die (unangefochten) auf 80 % reduzierte Parteientschädigung somit ohne Weiteres auf den von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 11'290.–. Im Ergebnis ist die Rüge, die Parteientschädigung sei zu hoch bemessen, demnach unbegründet.
1.4
Die Berufung dringt somit auch hinsichtlich der selbstständig angefochtenen Regelung der Nebenfolgen nicht durch. Dem Verfahrensausgang entspre- chend, sind deshalb (im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten 2) auch die Dispositiv-Ziffern 4–7 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Davon ausgenommen ist Dispositiv-Ziffer 5 Abs. 2 (betreffend den Kostenanteil des Beklagten 1), welche den Beklagten 2 nicht tangiert.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG sowie unter Mitberücksichtigung des Reduktionsgrundes von § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen, ausgangsgemäss dem mit seinen Berufungsanträgen unterliegenden Beklagten 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 145 III 153 E. 3.2.2 S. 156) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2.2
Für das vorliegende Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der im Berufungsverfahren obsiegenden Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Beklagte 2 hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 2. Mai 2025 wird bestätigt, soweit es den Beklagten 2 betrifft.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten 2 auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 122, Urk. 124, Urk. 125/2–63 sowie von Kopien der Urk. 132 und Urk. 133/1–7) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen ins Berufungsverfahren NP250013-O.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Huizinga Dr. M. Nietlispach
versandt am: lm