Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260082-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 25. März 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staat Zürich und Stadt B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt B._____

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. Februar 2026 (EK251250)

Erwägungen

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Ausführung von Gerüstbauten, den Handel und die Vermietung von Gerüstbaumaterial sowie den Handel und Dienstleistungen aller Art (act. 8).

1.2

Mit Urteil vom 19. Februar 2026, 16.25 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) von Fr. 10'768.00 (inkl. Zinsen und bisherige Betreibungskosten) aus der Betreibung-Nr. 1 (act. 10/11 = act. 3 = act. 9 S. 2).

1.3

Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. Februar 2026 erhob die Schuldnerin am 4. März 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 2. März 2026 waren bereits Fr. 14'000.00 und am 3. März 2026 Fr. 11'000.00 sowie Fr. 750.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt worden (act. 2 und act. 6-7; zur Rechtzeitigkeit: act. 10/12). Die Beschwerdeschrift ging am 5. März 2026 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde (in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit) bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-14). Am 10. März 2026 gingen (weitere) Fr. 11'000.00 und am 11. März 2026 Fr. 40'668.71 bei der Obergerichtskasse ein (act. 13, act. 18). Mit Poststempel vom 12. März 2026 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist reichte die Schuldnerin eine Ergänzung ihrer Beschwerde samt Beilagen ein (act. 14 und act. 15/10-24). Mit Verfügung vom 13. März 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 16). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche der Gläubiger vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss der Gläubiger vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIG- GELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10).

Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).

2.2

Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Zahlung vom 3. März 2026 Fr. 11'000.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat (act. 5/4 und act. 7). Zudem hat sie für die Kosten des Beschwerdeverfahrens am selben Tag Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse einbezahlt (act. 5/5 und act. 7). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 3. März 2026 beim Konkursamt Oberwinterthur- Winterthur zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.00 sichergestellt (act. 5/9).

Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt.

2.3.1

Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2).

Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).

2.3.2

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Oberwinterthur vom 26. Februar 2026 weist im Zeitraum März 2024 bis Januar 2026 – ohne die Betreibung, in welcher die Konkurseröffnung erfolgte – 14 gegen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Davon sind acht Betreibungen mit dem Code "Z" bzw. "ZG" versehen, was bedeutet, dass die Forderungen an das Betreibungsamt oder den Gläubiger bezahlt wurden. Eine weitere Betreibung über eine Forderungssumme von Fr. 10'076.65 trägt den Code "ZB" für Betreibung eingeleitet. Eine Betreibung über Fr. 10'698.20 ist mit dem Code "RV" versehen; die Betreibung wurde demgemäss durch Erhebung eines Rechtsvorschlages gestoppt. Schliesslich sind vier Betreibungen über einen gesamthaften Forderungsbetrag von Fr. 21'305.45 mit dem Code "KA" gekennzeichnet, was bedeutet, dass die Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung vorangeschritten sind (act. 5/8).

Die Schuldnerin führt in Bezug auf die Betreibung-Nr. 2 der SUVA über Fr. 10'698.20 aus, dass diese durch Rechtsvorschlag gestoppt und seither keine Rechtsöffnung verlangt worden sei. Die Schuldnerin folgert, es wäre (zur Eintreibung der Forderung) eine neue Betreibung nötig (act. 2 S. 4 f. Rz. 6). Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Die Frist steht jedoch während eines allfälligen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. Gemäss Praxis der Kammer bleiben daher in der Regel die mehr als zwei Jahre zurückliegenden und mittels Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit unberücksichtigt (vgl. PS230116 vom 7. August 2023 E. 3.4.2. m.w.H.). Die Betreibung-Nr. 2 datiert vom 29. August 2024 (act. 5/8 S. 2), welches Datum noch nicht zwei Jahre zurückliegt. Auch reicht die Schuldnerin keine Be- lege ein, die objektive Anhaltspunkte dafür liefern würden, dass die Betreibung- Nr. 2 nicht weiterverfolgt werden könnte. Die Betreibung-Nr. 2 ist damit weiterhin beachtlich.

Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass gegenüber der Schuldnerin noch offene Betreibungsschulden über total rund Fr. 42'100.00 bestehen. Frühere Konkurseröffnungen sind im Betreibungsregisterauszug nicht vermerkt. Auch sind keine Verlustscheine aus den letzten 20 Jahren registriert (act. 5/8 S. 3).

2.3.3

Die Schuldnerin bringt zusammengefasst vor, sie betreibe ein gut laufendes Gerüstunternehmen mit Sitz in B._____. Der Bilanz und Erfolgsrechnung 2024 sei bei einem Umsatz von Fr. 399'184.38 ein Gewinn von Fr. 21'106.21 zu entnehmen. Der Abschluss 2025 sei noch nicht fertig und könne daher nicht eingereicht werden. Die MWST-Abrechnung für das 2. Semester 2025 zeige aber einen Umsatz von Fr. 242'874.10 auf. Die Schuldnerin gibt an, sie rechne gemäss der Liquiditätsplanung 2026 mit einem geschätzten Umsatz von rund Fr. 573'000.00. Es stünden lukrative Aufträge in Aussicht. Nach Abzug der laufenden Kosten (Löhne über Fr. 199'721.00, Sozialversicherungen über fast Fr. 30'000.00, Subunternehmerkosten über Fr. 245'000.00 sowie weiteren Kosten wie Steuern, Mehrwertsteuer und Versicherungen) sei mit einem Jahreserfolg 2026 von Fr. 32'915.37 zu rechnen (act. 2 S. 4 und act. 14 S. 6). Die Schuldnerin verweist weiter darauf, dass der aktuelle Kontostand ihres Firmenkontos bei der Crédit Suisse resp. UBS AG Fr. 18'047.05 betrage. Vom 3. Januar 2025 bis 5. Januar 2026 seien Gutschriften über gesamthaft Fr. 355'185.85 auf dem Konto eingegangen. Vom 5. Januar 2026 bis 11. Februar 2026 seien nochmals Gutschriften von Fr. 35'709.75 und Belastungen von Fr. 35'003.65 erfolgt. Sie habe damit von Anfang 2025 bis zum 11. Februar 2026 Einkünfte von rund Fr. 390'000.00 verzeichnen können. Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 habe die Crédit Suisse resp. UBS AG die Bankbeziehung mit ihr gekündigt. Die Schuldnerin erklärt, dass ihr die Eröffnung eines weiteren Kontos bei der Valiant-Bank wegen dem auf "in Liquidation" lautenden Handelsregistereintrag nicht gelungen sei. Debitorenzahlungen würden deshalb derzeit in Form von Hinterlegungen direkt an die Obergerichtskasse erfolgen. Die Hinterlegungen würden sich auf Fr. 14'000.00 (Debito- renzahlung der C._____ GmbH), Fr. 11'000.00 (private Zahlung des Firmeninhabers D._____) und Fr. 40'668.71 (Zahlung der E._____ gestützt auf das Schreiben des Konkursamtes Oberwinterthur-Winterthur) belaufen. Mit dem hinterlegten Betrag von gesamthaft Fr. 76'668.71 seien sämtliche in Betreibung gesetzten Ausstände (inkl. die bestrittene Forderung der SVA aus der Betreibung-Nr.2) vollständig sichergestellt (act. 2 S. 4 und act. 14 S. 3 f.). Im Weiteren führt die

Schuldnerin ihre laufenden Gerüstaufträge mit der C._____ GmbH vom 30. Januar 2026 (Bauobjekt F._____ über Fr. 18'755.35 und monatlich Fr. 1'231.25 Gerüstmiete) und vom 15. Januar 2026 (Bauobjekt G._____ über Fr. 30'454.45, monatlich Fr. 1'936.60 Gerüstmiete) an. Die Debitorenliste vom 12. März 2026 zeige offene Debitoren von Fr. 84'460.30, während Kreditoren (ohne die sichergestellten, offenen Betreibungsforderungen) über bloss Fr. 55'457.50 bestünden. Die Schuldnerin gibt in Bezug auf die laufenden Verbindlichkeiten an, ihren Sitz in der privaten Wohnung von D._____ (einziger Gesellschafter und Geschäftsführer) zu haben. Es werde keine Büromiete verrechnet, sie bezahle lediglich die Mietkosten für den Gerüstlagerplatz von monatlich Fr. 350.00. Festangestellte Mitarbeiter würden derzeit nicht beschäftigt, sie ziehe Subunternehmer zur Ausführung der Montagearbeiten bei. Der Monatslohn von D._____ betrage Fr. 12'350.00. Nach allfälliger Einstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters ab April 2026 würde die monatliche Lohnsumme Fr. 17'500.00 betragen (act. 14 S. 5 f.).

2.3.4

Die Schuldnerin legt die Bilanz und Erfolgsrechnung 2024 vor. Sie verweist ohne deren nähere Erklärung oder Kommentierung auf die Erzielung eines Gewinns von Fr. 21'106.21 im Jahr 2024 (act. 14 S. 6 Rz. 7). In Bezug auf die Bilanz 2024 fällt insbesondere auf, dass auf der Passivseite gesetzliche Gewinnreserven von Fr. 3'728.36 aufgeführt sind. Es folgt unter "Gewinnvortrag oder Verlustvortrag" ein Betrag von Fr. -3'728.36, unter "Jahresgewinn oder Jahresverlust" ein Betrag von Fr. 142'340.55, gefolgt von einem "Gewinn" über Fr. 21'106.21 (act. 15/22). Es erschliesst sich nicht, welcher Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem Jahr 2023 und welcher Jahresgewinn 2024 tatsächlich resultierten. Ein Anhang zur Jahresrechnung, welcher ein Bestandteil der gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungslegung ist und weitere Aufschlüsse gegeben hätte (vgl. Art. 958 Abs. 1-2 OR), reichte die Schuldnerin nicht ein. Abschlüsse weiterer Jahre fehlen.

Vor diesem Hintergrund fällt es schwer, den bisherigen Geschäftsgang der Schuldnerin einzuschätzen. Rückschlüsse darauf, ob die künftige Geschäftstätigkeit kostendeckend bzw. gewinnbringend sein wird und insbesondere die vorgelegte Liquiditätsplanung 2026 realistisch ist, sind erschwert.

Dem eingereichten Betreibungsregisterauszug kann entnommen werden, dass es in den letzten Jahren zu einigen Betreibungen gegen die Schuldnerin kam, darunter sind solche für geringere, jedoch auch solche über grössere Beträge. Es fällt auf, dass steuer- sowie (sozial-)versicherungsrechtliche Schulden betrieben wurden und keine Forderungen aus dem operativen Geschäft (vgl. act. 5/8). Zugunsten der Schuldnerin ist zu beachten, dass sie in der Lage war, innert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung von rund Fr. 11'000.00 bei der Obergerichtskasse zu hinterlegen, beim Konkursamt Oberwinterthur Fr. 1'000.00 sicherzustellen und die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 vorzuschiessen (act. 5/4-5, act. 5/9 und act. 7). Zusätzlich leistete die C._____ GmbH eine Zahlung über Fr. 14'000.00 (als Debitorenzahlung) an die Obergerichtskasse (vgl. act. 6). D._____, der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin, hinterlegte (ein zweites Mal) Fr. 11'000.00 bei der Obergerichtskasse (act. 13, act. 5/13). Die Schuldnerin belegt weiter, dass sie von der H._____ AG, E._____ (wegen Totalschadens eines Fahrzeuges) einen Betrag von Fr. 40'668.71 zugute hat (act. 15/15). Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur schrieb der H._____ AG, E._____, am 9. März 2026, dass die Zahlung aufgrund der Sperrung des Kontos der Schuldnerin zurückgewiesen werde. Die Auszahlung des Saldos von Fr. 40'668.71 solle auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zürich vorgenommen werden (act. 15/16). Eine solche Gutschrift konnte bei der Obergerichtskasse in der Folge verzeichnet werden (act. 15/14 und act. 18).

In Bezug auf die drei Einzahlungen bei der Obergerichtskasse (Fr. 14'000.00, Fr. 11'000.00 und Fr. 40'668.71) und das Schreiben des Konkursamtes Oberwinterthur vom 9. März 2026 drängen sich folgende Bemerkungen auf: Zwar belegt die Schuldnerin, dass ihr die UBS AG mit Schreiben vom 9. Januar 2026 mitgeteilt hat, dass sie sich (zufolge Rückzugs aus ausgewählten Märkten und Seg- menten) entschieden habe, die bestehende Bankverbindung zu kündigen (act. 15/12). Auch dürfte das Konto der Schuldnerin zufolge der Konkurseröffnung durch das Konkursamt gesperrt worden sein. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG spricht allerdings nur davon, dass "der geschuldete Betrag" beim oberen Gericht zu hinterlegen sei. Damit ist die betriebene Forderung (inkl. sämtliche Kosten) gemeint, die zur Konkurseröffnung führte. Es bedeutet nicht und ist nicht gesetzlich vorgesehen, dass die Obergerichtskasse nach Konkurseröffnung durch ein Bezirksgericht und ab Beschwerdeerhebung gegen die Konkurseröffnung als allgemeine Zahlstelle eines Schuldners für (Debitoren-)Zahlungen o.ä. fungiert. Vielmehr ist das Konkursamt – solange die Konkurseröffnung nicht aufgehoben ist – grundsätzlich mit der Durchführung des Konkurses betraut und für die Verwahrung von Geldbeträgen zuständig (vgl. Art. 205 SchKG sowie Art. 223 Abs. 2 und 4 SchKG; siehe auch OGer ZH LF210009 vom 8. Juni 2021 E. 2.7.). Zu den Zahlungen von zweimal Fr. 11'000.00 und Fr. 750.00 ist im Besonderen noch festzuhalten, dass diese vom Privatkonto des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Schuldnerin (D._____) vorgenommen wurden (act. 5/4-5, act. 15/13). Es fehlt ein Beleg und/oder eine Äusserung der Schuldnerin dazu, in welcher Form und unter welchen (Rückzahlungs- )Bedingungen der Geldbetrag von total Fr. 22'750.00 durch D._____ geleistet wurde. Es liegt damit einerseits nahe, von einer Schuldenumschichtung mit unklaren Rückzahlungsmodalitäten auszugehen. Andererseits ist zu bemerken, dass nunmehr ein Totalbetrag von Fr. 76'668.71 bei der Obergerichtskasse hinterlegt ist und das Total der Konkursforderung zuzüglich der noch offenen Betreibungsschulden Fr. 52'868.00 (Fr. 10'768.00 + Fr. 42'100.00) beträgt. Es dürften damit – im Falle der Aufhebung der Konkurseröffnung – rund Fr. 23'800.00 an die Schuldnerin zurückfliessen und damit mehr, als von D._____ aus dem Privatvermögen geleistet wurde.

Im Weiteren weist die Kreditorenliste der Schuldnerin per 12. März 2026 offene Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen über Fr. 55'457.50 aus, darin wurden Verbindlichkeiten gegenüber der SUVA bereits für das ganze Jahr 2026 berücksichtigt (act. 15/20). Die Debitorenliste zeigt per 9. März 2026 offene Debitorenforderungen in der Höhe von Fr. 84'460.30 auf (act. 15/19). Selbst unter Be- rücksichtigung eines gewissen Delkredererisikos (erfahrungsgemäss bis 10%) sowie der Tatsache, dass bezüglich einer Debitorenforderung durch die Schuldnerin eine Betreibung eingeleitet wurde und diese (derzeit) durch Erhebung des Rechtsvorschlages gestoppt ist (vgl. act. 15/21), übersteigen die Debitoren der Schuldnerin ihre noch offenen (nicht betriebenen) Verbindlichkeiten. Aus den Kontobelegen betreffend das Firmenkonto der Schuldnerin bei der Crédit Suisse bzw. UBS AG ergibt sich, dass die Gutschriften im Zeitraum vom 5. Januar 2026 bis 12. Februar 2026 um rund Fr. 700.00 höher waren als die Belastungen. Der Saldo des Firmenkontos der Schuldnerin betrug per 3. März 2026 Fr. 18'047.00 (act. 5/7, act. 15/11a). Damit verfügt die Schuldnerin über gewisse flüssige Mittel zur Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten. Aufgrund der vorgelegten Rechnungen über insgesamt fast Fr. 63'400.00 (act. 15/18) und der eingereichten Offerten mit dazugehörigen Auftragsbestätigungen (act. 15/17) sind bestehende resp. laufende Aufträge glaubhaft gemacht, aus welchen zusätzliche künftige Mittelzugänge zu erwarten sind.

Insgesamt betrachtet lässt sich – bei der vorliegenden Aktenlage – der Geschäftsgang der Schuldnerin in den vergangenen Jahren nicht zuverlässig beurteilen. Die genaue Geschäftstätigkeit (für welche Tätigkeiten im Gerüstbau, welche Einnahmen erzielt werden, für welche Arbeitsschritte welche eigenen oder beigezogenen Arbeiter eingesetzt werden und wie diese entlöhnt werden) wurde von der Schuldnerin nicht näher erklärt. Dass keine aussagekräftigen Jahresrechnungen vorliegen, ist ausserdem mit Blick auf die Buchführungspflicht einer juristischen Person bedenklich und lässt auf Defizite in der Buchführung schliessen, welche es dringend zu beheben gilt. Es wurden auch keine Steuererklärungen resp. Steuereinschätzungen und Steuerrechnungen eingereicht. Grundsätzlich kann (insbesondere wenn Buchhaltungsunterlagen bzw. Abschlüsse der letzten drei Jahre fehlen) auf solche Dokumente nicht verzichtet werden. Zu bedenken ist allerdings, dass es erstmalig zur Konkurseröffnung über die Schuldnerin kam. Es kann von einem soliden Umsatz (Fr. 398'184.38 im Jahr 2024, act. 15/22; Fr. 355'185.85 im Jahr 2025, act. 15/11b) und einer grundsätzlich guten Auftragslage (act. 5/6, act. 15/11b, act. 15/17) der Schuldnerin ausgegangen werden. Auf dem Konto verfügt sie ferner über ein gewisses Mass an Liquidität (act. 5/7). Es erscheinen zudem baldige Mittelzuflüsse aus den gestellten und noch offenen Rechnungen als glaubhaft (act. 15/18). Die noch offenen Betreibungsforderungen der Schuldnerin sind durch die bei der Obergerichtskasse hinterlegte Geldsumme gedeckt. Die Debitorenforderungen übersteigen die Kreditorenforderungen. Der Betreibungsregisterauszuges der Schuldnerin gibt Anlass zur Annahme, dass sie ihren Verbindlichkeiten aus dem operativen Geschäft nachkommen kann. Es scheint, als habe die Schuldnerin in der Vergangenheit in systematisch anmutender Weise Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Gläubigern auflaufen lassen. Sie weiss jedoch nun, dass sie auch von diesen Gläubigern auf Konkurs betrieben werden kann. Sie wird ihre Kostenstruktur künftig so gestaltet müssen, dass sie in der Lage ist, auch Versicherungs- und Steuerforderungen nicht auflaufen zu lassen bzw. zeitnah begleichen zu können. In Bezug auf die laufenden Verpflichtungen kommt der Schuldnerin zugute, dass sie ihren Sitz resp. ihre Büroräumlichkeiten

mietfrei nutzen kann. Durch Beizug von Subunternehmen statt (einer Vielzahl) festangestellten Mitarbeitern besteht in finanzieller Hinsicht eine gewisse Flexibilität. Ansatzpunkte zur Kostenreduktion resp. finanziellen Stabilisierung bestünden sodann möglicherweise beim hohen Salär von D._____ und/oder im (derzeitigen) Verzicht auf die Festeinstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters.

2.3.5

Angesichts des vorstehend Ausgeführten bestehen gewisse objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin in der Lage sein wird, künftig ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und ihre bestehenden Schulden innert nützlicher Frist abzubezahlen. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erweist sich als gerade noch hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 19. Februar 2026 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. Sollte es den Erwartungen zum Trotz jedoch innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

3.

Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider

Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Die Schuldnerin hat für sich durch D._____, die C._____ GmbH und die H._____ AG (E._____) zur Deckung der noch offenen Betreibungsschulden Fr. 11'000.00, Fr. 14'000.00 und Fr. 40'668.71 bei der Obergerichtskasse einbezahlen lassen (vgl. act. 2 S. 4 und act. 14 S. 4). Die Obergerichtskasse ist folglich anzuweisen, von dem bei ihr hinterlegten Gesamtbetrag von Fr. 76'668.71, Fr. 10'768.00 an den Gläubiger auszubezahlen, und den Restbetrag von Fr. 65'900.71 an das Betreibungsamt Oberwinterthur (zur Tilgung der noch offenen Betreibungsforderungen gegen die Schuldnerin) zu überweisen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. Februar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Gesamtbetrag von Fr. 76'668.71, Fr. 10'768.00 an den Gläubiger auszubezahlen, und den Restbetrag von Fr. 65'900.71 an das Betreibungsamt Oberwinterthur (zur Tilgung der noch offenen Betreibungsforderungen gegen die Schuldnerin) zu überweisen.

5.

Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.00 (Fr. 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.00 Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 14, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) sowie die Obergerichtskasse und das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangsschein.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: 27. März 2026

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 74 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 144 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.