Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260086-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 26. März 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 3. März 2026 (EK260048)

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 3. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) in der Betreibung Nr. 1 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 5'800.50 nebst Zins von 6 % seit dem 17. Juni 2025, für Kosten von Fr. 44.45 und Betreibungskosten von Fr. 176.– (act. 3).

1.2

Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 4. März 2026 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Gleichentags reichte die Schuldnerin eine weitere Eingabe ein (act. 15). Mit Verfügung vom 4. März 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 17). Die Schuldnerin reichte innert Frist weitere Unterlagen ein (act. 19/1–4).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–7). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und

Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491).

3.1

Die Schuldnerin machte geltend, dass sie die Konkursforderung nach Konkurseröffnung vollumfänglich beglichen habe (act. 2). Sie reichte einen Auszug einer Bankzahlung zu den Akten, welcher eine Zahlung der Schuldnerin von Fr. 6'020.95 an das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt aufführt (act. 4/2). Gemäss dem Auszug war die Zahlung am 4. März 2026 "In Verarbeitung", womit die effektive Tilgung der Konkursforderung nicht belegt war. Die Schuldnerin hinterlegte indes am 4. März 2026 den Betrag von Fr. 6'310.– bei der Obergerichtskasse des Kantons Zürich (act. 12). Dieser Betragt deckt die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten bzw. übersteigt diese sogar (Konkursforderung von Fr. 5'800.50 + Zins von Fr. 246.95 + Kosten von Fr. 44.45 + Betreibungskosten von Fr. 176.– = Fr. 6'267.90 [act. 9]). Die Schuldnerin reichte zudem eine Bestätigung des Konkursamts Niederglatt zu den Akten, gemäss welcher sie einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– geleistet hat und dieser zur vollständigen Sicherung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung ausreicht (act. 10). Der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung ist damit nachgewiesen.

3.2

Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014).

Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die

(volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).

3.3.1

Die Schuldnerin ist seit mm.2018 im Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftszweck der Schuldnerin ist der Betrieb einer Autowerkstatt sowie der Handel mit und die Vermietung von Fahrzeugen (act. 6). Die Schuldnerin macht geltend, die Konkurseröffnung sei durch ein organisatorisches Missverständnis erfolgt. Der Geschäftsführer sei in den Ferien gewesen und die eingeschriebene Postsendung von einem Mitarbeiter entgegen genommen und nicht weitergeleitet worden. Es seien bereits organisatorische Massnahmen getroffen worden, um sicherzustellen, dass sich eine solche Situation nicht wiederhole; so dürften einge- schriebene Postsendungen nur noch vom Geschäftsführer entgegen genommen werden (act. 2 S. 2).

Zur finanziellen Lage führt die Schuldnerin aus, das Unternehmen sei wirtschaftlich aktiv und verfüge über laufende Geschäftstätigkeit. Es bestünden offene Debitoren von Fr. 60'000.– und es sei in den Monaten Januar und Februar 2026 ein Umsatz von Fr. 120'000.– erzielt worden. Es liege keine Zahlungsunfähigkeit vor, sondern die Konkurseröffnung sei das Resultat eines bedauerlichen organisatorischen Fehlers (act. 2 S. 3). Die monatlichen Fixkosten setzten sich aus Werkstattmiete (Fr. 2'808.–), Versicherungen Fahrzeuge (Fr. 658.28), Leasingverpflichtungen (Fr. 1'485.–), Löhne Mitarbeiter (Fr. 18'690.–), Gebäudeversicherung inkl. Rechtsschutz (Fr. 318.50) zusammen. Damit beliefen sich die monatlichen Fixkosten auf total Fr. 23'959.78. Material und Arbeitsleistung müsse wie in der Branche üblich durch die Schuldnerin finanziert werden. Erst nach Abschluss der Arbeiten werde Rechnung gestellt. Die Fr. 60'000.– Debitorenforderungen seien kurzfristig realisierbare Vermögenswerte, mit welchen sämtliche bestehenden Verpflichtungen gedeckt werden können. Durch den Verkauf von Fahrzeugen könnten zusätzliche Liquidität von Fr. 23'000.– geschaffen werden. Es würden laufend Umsätze erzielt. In den umsatzschwächeren Monaten Januar und Februar 2026 habe ein Umsatz von rund Fr. 120'000.– erzielt werden können, was die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens deutlich zeige (act. 15 S. 1 f.).

3.3.2

Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit dem 28. Mai 2025 19 Einträge auf. Lässt man die nun getilgte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch 15 Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 40'000.– offen. Davon befinden sich 9 Betreibungen im Umfang von knapp Fr. 25'000.– im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 14/1).

3.3.3

Auffällig ist, dass sämtliche Einträge aus der Zeit ab Ende Mai 2025 stammen. Trotz Hinweis in der Verfügung vom 4. März 2026 äusserte sich die Schuldnerin nicht dazu, weshalb es in dieser kurzen Zeitspanne zur Anhäufung der zahlreichen Betreibungen kam (vgl. act. 17 E. 3.2). Die abrupte Einstellung von Zahlungen in den letzten Monaten spricht klar gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Die Stellungnahme der Schuldnerin zu den offenen Betreibungen fällt sodann äusserst knapp aus (vgl. act. 14/2). Vier Betreibungen sollen "sofort" bzw. "per 31. März 2026" bezahlt werden. Mit welchen Mitteln dies konkret geschehen soll, wurde nicht dargelegt. Dies kann daher nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich weiterer vier Betreibungen sei Ratenzahlung vereinbart worden. Unter dem Titel Ratenzahlungsvereinbarungen reicht die Schuldnerin E-Banking- Auszüge zweier Zahlungen über Fr. 2'000.– und Fr. 900.– ein, ohne genau anzugeben, an welche Betreibungen sie anzurechnen sind. Mutmasslich handelt es sich um die Betreibungen Nr. 2 und Nr. 3 (vgl. act. 16/1; act. 16/2; act. 19/4), was ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, auch wenn die Zuordnung von Zahlungen an offene Betreibungen nicht Aufgabe des Gerichts ist. Weshalb die Schuldnerin bei allen (fünf) Betreibungen im Jahr 2026 (scheinbar systematisch) Rechtsvorschlag erhob, erläutert die Schuldnerin nicht näher. Sie gibt einzig an "nicht einverstanden" zu sein und deshalb Rechtsvorschlag erhoben zu haben (act. 14/2). Dies stellt keine hinreichend konkrete Bestreitung dar. Entsprechend sind einzig die bezahlten Raten zu berücksichtigen und es ist folglich von offenen Betreibungen über rund Fr. 37'000.– auszugehen, davon befinden sich Betreibungen über Fr. 22'000.– im Stadium der Konkursandrohung.

3.3.4

Dass sich 15 Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung befinden, deutet auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten der Schuldnerin in finanzieller Hinsicht hin. Die Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung in der Höhe von knapp Fr. 22'000.– bedingen, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt.

Was konkret und sofort verfügbare Mittel angeht, verfügte die Schuldnerin auf ihrem Konto per 3. März 2026 über einen Saldo von Fr. -1'077.– (act. 14/3). Per 6. März 2026 wies sie indes flüssige Mittel von Fr. 7'157.22 auf (act. 19/3). Damit könnten die Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung auf einen offenen Betrag von Fr. 14'843.– reduziert werden.

Weiter gibt die Schuldnerin an, über offene Debitoren von Fr. 60'000.– zu verfügen (act. 15). Sie reicht diesbezüglich zwei unterschiedliche (nicht unterzeichnete) Debitoren Listen ein (vgl. act. 4/3 u. act. 19/2). Zu Gunsten der Schuldnerin ist anzunehmen, dass auf die neuere Debitorenliste abzustellen ist, gemäss welcher offene Debitoren von Fr. 91'028.– bestehen sollen (vgl. act. 19/2). Rechnungen zu den Debitorenlisten fehlen. Es handelt sich daher letztlich einzig um unbelegte Behauptungen der Schuldnerin. Immerhin sind auf dem eingereichten Kontoauszug (act. 19/3) zahlreiche Zahlungseingänge ersichtlich. Laut den Geschäftsberichten bewegten sich die Debitoren in den Jahren 2023 und 2024 jeweils im Bereich von rund Fr. 80'000.– (act. 13/3; act. 14/4). Unter Berücksichtigung eines gewissen Delkredererisikos (erfahrungsgemäss bis 10%) erscheint damit glaubhaft, dass sich die offenen Debitoren in der Höhe von Fr. 60'000.– bis Fr. 80'000.– bewegen. Die Schuldnerin hat es aber unterlassen, eine aktuelle Kreditorenliste einzureichen. Damit ist nicht bekannt, welche kurz- und mittelfristigen Verpflichtungen den erwarteten Einnahmen gegenüber stehen. Die Schuldnerin machte zwar Angaben zu ihren monatlichen Fixkosten, welche sich auf rund Fr. 24'000.– belaufen (act. 15 S. 1). Die Fixkosten alleine sind indes wenig aussagekräftig, zumal bereits der Betreibungsregisterauszug zeigt, dass zu den Fixkosten weitere Auslagen des operativen Geschäfts (z.B. C._____ AG, D._____, E._____ Verband, F._____) hinzukommen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Schuldnerin aufgrund der Fälligkeiten der Debitorenforderungen in den nächsten Tagen in der Lage wäre, neben dem verfügbaren Saldo auf ihrem Konto weitere Fr. 14'843.– für die Tilgung der Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung aufzubringen, lässt sich alleine gestützt auf die Debitorenliste nicht beurteilen, ob die Schuldnerin in der Lage wäre, die restlichen Schulden (weitere Fr. 15'000.–) neben ihren laufenden Verbindlichkeiten abzutragen. Der Betreibungsregisterauszug spricht jedenfalls dagegen: Wie bereits erwähnt stam- men sämtliche Betreibungen aus der Zeit ab Mai 2025. Innert nur neun Monaten kam es zu insgesamt 19 Betreibungen. Dabei sind sowohl steuer- sowie (sozial- )versicherungsrechtliche Schulden betrieben worden als auch Forderungen aus

dem operativen Geschäft (vgl. act. 14/1), was für eine zumindest partielle Einstellung der Zahlungen, mithin für erhebliche Zahlungsschwierigkeiten spricht. Dies weist darauf hin, dass die Schuldnerin momentan nicht einmal in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und damit auch keine Kapazität hat, offene Schulden abzutragen. Dies wird auch durch die Tatsache, dass es zu vielen Betreibungen über geringere Beträge (Fr. 240.–, Fr. 250.55, Fr. 550.–, Fr. 615.75, Fr. 615.95, Fr. 702.65) kam, erhärtet.

3.3.5

Auch die von der Schuldnerin eingereichten Geschäftsberichte zeichnen kein besseres Bild: Die Schuldnerin reichte die Geschäftsberichte der Jahre 2021–2024 ein (act. 13/1–3; act. 14/4). Zunächst fällt auf, dass die Geschäftsberichte 2022 und 2023 zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. So ist dem Geschäftsbericht für das Jahr 2022 ein Gewinn von Fr. 21'742.57 zu entnehmen (act. 13/2). Im Geschäftsbericht 2023 ist jedoch ein Vorjahresgewinn von bloss Fr. 8'267.57 aufgeführt. Auch diverse andere Positionen des Jahres 2022 stimmen in den beiden Geschäftsberichten nicht überein, so etwa die Positionen "übrige kurzfristige Forderungen KK G._____", "direkte Steuer" und "Quellensteuer". Auf die Zahlen für das Jahr 2022 kann damit nicht abgestellt werden. Der Bilanz für das Jahr 2023 ist sodann ein Gewinn von Fr. 28'641.89 zu entnehmen. Allerdings konnte dieses vermeintlich positive Geschäftsergebnis nur aufgrund von (unkommentierten) kurzfristigen Forderungen gegenüber dem Geschäftsführer (KK H._____) von Fr. 24'057.50 und einer weiteren Person (KK G._____) von Fr. 9'612.55 erzielt werden (act. 13/3). Der Geschäftsbericht für das Jahr 2024 ist nicht unterzeichnet. Ausserdem scheint Seite 8 zu fehlen. Aus der Bilanz für das Jahr 2024 geht ein Reingewinn von Fr. 18'777.38 hervor (act. 14/4 S. 3). Erneut ist dieses vermeintlich positive Geschäftsergebnis nur aufgrund von Forderungen gegenüber dem Geschäftsführer (Fr. 24'053.95) und G._____ (Fr. 9'612.55) sowie einem "Vorschuss" von Fr. 3'000.– möglich (vgl. act. 14/4 S. 2). Ohne diese unkommentierten Forderungen und den undurchsichtigen "Vorschuss", welcher auch im Anhang des Geschäftsberichts unerwähnt blieb (vgl. act. 14/4 S. 9), würde gar ein Verlust von rund Fr. 17'000.– resultieren. Flüssige Mittel wurden im Jahr 2024 keine ausgewiesen bzw. das Geschäftskonto wies gar einen Negativsaldo von Fr. 6'700.99 auf (act. 14/4). Dies weckt erhebliche Zweifel am vermeintlich positiven Geschäftsergebnis für das Jahr 2024. Für das Jahr 2025, in welchem die Schuldnerin 14 mal betrieben wurde und damit offensichtlich mit erheblichen Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen hatte, fehlen – trotz erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. hiervor E. 3.2) – nicht nur sämtliche Unterlagen, sondern auch jegliche Behauptungen. Wie sich

der Geschäftsgang im Vergleich zum Vorjahr entwickelt hat, lässt sich somit nicht beurteilen. Einziger aktueller Beleg ist der eingereichte Kontoauszug vom 6. März 2026. Darauf sind Transaktionen vom 17. November 2025 bis 6. März 2026 aufgeführt. Gutschriften von Fr. 254'838.26 stehen Fr. 247'681.04 Belastungen gegenüber (act. 19/3). Ein- und Ausgänge scheinen sich damit zwar in etwa die Waage zu halten, in dieser Zeitspanne wurden gemäss Betreibungsregisterauszug aber auch zahlreiche Rechnungen über Total Fr. 19'022.44 nicht bezahlt (act. 14/1). Dies trägt nicht zum Gesamtbild einer wirtschaftlich leistungsfähigen Gesellschaft bei.

3.3.6

Insgesamt bestehen aufgrund der eingereichten Unterlangen erhebliche Zweifel daran, dass die vergangene und vor allem die künftige Geschäftstätigkeit kostendeckend bzw. gewinnbringend war bzw. sein wird. Auch die von der Schuldnerin behaupteten Umsatzzahlen für das Jahr 2026 vermögen diese Zweifel nicht auszuräumen: Als Nettoumsatz sind für das Jahr 2023 Fr. 633'235.37 ausgewiesen (act. 13/3). Der Nettoumsatz für das Jahr 2024 belief sich auf Fr. 624'440.– (act. 14/4). Die Zahlen für das Jahr 2025 sind nicht bekannt, was erstaunt, zumal die Schuldnerin ohne Weiteres in der Lage war, die Umsatzzahlen für die ersten zwei Monate des Jahres 2026 vorzulegen. Der für die ersten zwei Monate des Jahres 2026 geltend gemachten Umsatz von Fr. 120'000.– erscheint im Vergleich zu den Jahren 2023 und 2024 hoch. Umgerechnet auf das ganze Jahr würde im Jahr 2026 ein Umsatz von Fr. 720'000.– und damit Fr. 100'000.– mehr als in den Jahren 2023 und 2024 resultieren. Dies scheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Schuldnerin selbst behauptet, die Monate Januar und

Februar seien umsatzschwächere Monate, wenig glaubhaft. Weitere Angaben, weshalb der Umsatz so hoch sein soll, machte die Schuldnerin nicht, was den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht genügt (vgl. hiervor E. 3.2).

3.3.7

Nach dem Gesagten ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin generell in der Lage ist, sowohl ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen als auch die übrigen bestehenden Schulden in absehbarer Zeit abzutragen. Auch wenn die vorliegende Konkurseröffnung aufgrund eines "organisatorischen Missverständnisses" im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer Postsendungen erfolgte (act. 2 S. 2), lässt die Tatsache, dass es innert neun Monaten zu 19 Betreibungen kam, auf erhebliche strukturelle Probleme und nicht nur organisatorische Versäumnisse schliessen. Mit der Massnahme, dass nur noch der Geschäftsführer eingeschriebene Postsendungen entgegennehmen darf, lässt sich dem jedenfalls nicht begegnen. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

5.2

Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 6'130.– dem Konkursamt Niederglatt zu überweisen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 26. März 2026, 16:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Das Konkursamt Niederglatt wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 6'310.– dem Konkursamt Niederglatt zu überweisen.

4.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Lattmann-Kistler

versandt am: 27. März 2026

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 74 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.