Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260114-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 30. März 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. März 2026

Erwägungen

1.

Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Meilen eröffnete mit Urteil vom 11. März 2026 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'942.25 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2025 zuzüglich Fr. 223.55 Leistungsabrechnung KVG, Fr. 64.95 Zins bis 30. Mai 2025, Fr. 125.-- Mahnspesen, Fr. 95.-- Inkassogebühren sowie Fr. 301.70 Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2026 und Ergänzung vom 17. März 2026 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2, act. 8 und act. 7/17/1). Mit Verfügung vom 18. März 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert, es wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen kann, und es wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.-- angesetzt (act. 11). Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit Eingabe vom 23. März 2026 innert der Rechtsmittelfrist (act. 16). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 13).

2.

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).

3.1

Die Beschwerdeführerin bezahlte vor Konkurseröffnung am 9. März 2026 Fr. 2'794.70 an die Beschwerdegegnerin (act. 14/1) und hinterlegte am

19.

März 2026 innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten der Beschwerdegegnerin einen weiteren Betrag in Höhe von Fr. 50.-- (act. 13 = act. 14/4). Dieser Betrag reicht aus, um den Rest der Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten in Höhe von Fr. 33.30 zu begleichen (Fr. 2'828.-- - Fr. 2'794.70; vgl. act. 10). Des Weiteren bezahlte die Beschwerdeführerin am 17. März 2026 dem Konkursamt Küsnacht Fr. 1'600.--, welcher Betrag gemäss eingereichter Bestätigung die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung deckt (act. 9/1). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

3.2

Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer,5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer,5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer,5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1;5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2).

3.3

Die Beschwerdeführerin ist mit der Firma "C._____" seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Das Einzelunternehmen be- zweckt die Unterstützung für … (act. 5). Zu ihrer Zahlungsfähigkeit gibt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an, sie habe sämtliche offenen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug in Höhe von Fr. 17'039.95 bei der Obergerichtskasse sichergestellt. Dieses Geld habe sie von einer Kundin erhalten, welche von ihr Rechnungen von monatlich zwischen Fr. 2'160.-- und Fr. 2'700.-- erhalte, und sie werde die Schuld in den nächsten 7-8 Monaten abarbeiten. Sie habe die Einzelfirma nie benützt, weshalb es auch keine Abschlüsse gebe, da sie einen Umsatz von weniger als Fr. 100'000.-- jährlich mache. Sie arbeite als Mütterberaterin nach der Geburt von deren Kindern und übernehme diesbezüglich ganze Nächte, um die Mütter (und Väter) zu entlasten. Sie beschäftige keine Mitarbeiter. Sie erwirtschafte monatlich zwischen Fr. 8'845.-- und Fr. 10'995.--, womit sie ihre laufenden Ausgaben von monatlich Fr. 4'012.-- decken könne. Zudem bestehe noch ein Bankguthaben von Fr. 3'300.-- und Debitorenforderungen in Höhe von Fr. 10'080.-- (act. 16 S. 4 ff.).

3.4

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 19. März 2026 weist keine Verlustscheine und 12 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 28'854.29 aus. Davon sind 4 Betreibungen über Fr. 7'601.69 erloschen und zwei Betreibungen über Fr. 1'761.90 durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt worden. Demnach bestehen abzüglich der hinterlegten Konkursforderung (im Registerauszug mit Fr. 2'450.75 vermerkt, Betreibung Nr. …) derzeit noch fünf offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 17'039.95, wovon eine Betreibung über Fr. 3'032.65 eingeleitet und sich die übrigen vier Betreibungen über Fr. 14'007.30 im Stadium der Konkursandrohung befinden. Die Beschwerdeführerin hat zur Tilgung der offenen Betreibungen Beträge in Höhe von Fr. 17'040.-- und Fr. 250.-- bei der Obergerichtskasse einbezahlt (act. 15 und act. 19). Somit ist hier von keinen offenen, in Betreibung gesetzten Schulden mehr auszugehen. Weitere offene Kreditoren bestehen gemäss glaubhafter Darstellung der Beschwerdeführerin keine, zumal sie für ihre Tätigkeit kaum namhafte Aufwendungen haben dürfte und sich die laufenden Kosten gemäss Budget-Aufstellung auf Fr. 4'012.-- monatlich belaufen, bestehend aus privaten Kosten (Miete, Fahrtkosen, Essen, Versicherung etc.) und Geschäftskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- (act. 18/8-9). Allerdings wird sie in den nächsten Monaten zusätzlich den von ihrer Kundin vorgeschossenen Betrag in Höhe von Fr. 17'040.-- zurückzahlen müssen bzw. nicht in Rechnung stellen können, wobei die Beschwerdeführerin dafür während sieben bis acht Monaten durchschnittlich rund Fr. 2'400.-- veranschlagt (act. 16 S. 4 f.).

3.5

Die Beschwerdeführerin belegt sodann mit Kontoauszug der UBS Switzerland AG per 20. März 2026 ein Bankguthaben in Höhe von Fr. 3'300.-- und regelmässige monatliche Einkünfte von durchschnittlich Fr. 17'000.-- zwischen Oktober 2025 und Februar 2026 (act. 18/2). Zudem zeigt die Beschwerdeführerin für April bis September 2026 bereits voraussehbare Einnahmen von durchschnittlich Fr. 9'450.-- monatlich auf (act. 18/7). Weiter bestehen gemäss Debitorenliste der Beschwerdeführerin zur Zeit offene, noch nicht in Rechnung gestellte Forderungen in Höhe von Fr. 10'080.-- (act. 18/6).

3.6

Daraus ergibt sich, dass entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ihr Jahresumsatz wohl über Fr. 100'000.-- liegen muss, erwirtschaftete sie doch allein in den letzten fünf Monaten mehr als Fr. 87'000.–. Das lässt nicht nur den Handelsregistereintrag notwendig erscheinen (Art. 931 OR; vgl. act. 16 S. 5), sondern führt auch zumindest zur eingeschränkten Buchführungspflicht gemäss Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR. Indes erscheint vor diesem Hintergrund hinreichend glaubhaft, dass die vorliegende Konkurseröffnung nicht auf eine ständige (und weiter andauernde) Illiquidität der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin konnte alle in Betreibung gesetzten Verbindlichkeiten tilgen und es ist davon auszugehen, dass sie mit den laufenden Einnahmen in Höhe von mindestens Fr. 9'450.-- die Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 4'012.-- zuzüglich Fr. 2'400.-- während den nächsten sieben bis acht Monaten decken kann. Somit erscheint insgesamt die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin wahrscheinlicher als das Gegenteil. Daher gilt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zur Zeit als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Die Beschwerdeführerin ist indes darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung innert kürzerer Zeit als starkes Indiz für nicht bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten gewertet würde und folglich ein strengerer Massstab an die Darlegung ihrer finanziellen Situation angelegt würde. Zudem ist sie auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Eintragung im Handelsregister (Art. 931 OR) sowie kaufmännischen Buchführung aufmerksam zu machen (Art. 957 ff. OR).

4.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Beschwerdeführerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen und auch der Beschwerdegegnerin ist bei diesem Ausgang sowie mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Von dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von insgesamt Fr. 18'090.-- (Fr. 50.-- + Fr. 17'040.-- + Fr. 250.-- + Fr. 750.--) sind der Beschwerdegegnerin Fr. 33.30 auszuzahlen. Weitere Fr. 750.-- sind an die Kosten des Beschwerdeverfahrens anzurechnen und die restlichen Fr. 17'306.70 sind an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon zu überweisen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die im Umfang von Fr. 250.-- von der Beschwerdegegnerin bezogene und im Umfang von Fr. 250.-- von der Beschwerdeführerin bereits bezahlte erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.-- wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Das Konkursamt Küsnacht wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'150.-- (Fr. 1'600.-- Zahlung der Beschwerdeführerin so- wie Fr. 1'550.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag der Beschwerdegegnerin Fr. 33.30 auszuzahlen.

5.

Die Obergerichtskasse wird ferner angewiesen, den Rest des bei ihr von der Beschwerdeführerin hinterlegten Betrags in Höhe von Fr. 17'306.70 an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon zu überweisen, zur Anrechnung an die offenen Betreibungen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Küsnacht, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich von E. 3.6 sowie im Urteils-Dispositiv und im Urteils-Dispositiv an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am: 31. März 2026

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 74 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.