Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260200-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Urteil vom 10. Juni 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Mai 2026 (EK260953)

Erwägungen

1.

1.1. Mit Urteil vom 11. Mai 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin von Fr. 3'260.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Juni 2025, Fr. 34.85 und Fr. 305.– Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 28. Mai 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 8/11) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2).

1.2

Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Schuldnerin wurde auf die Voraussetzungen, unter welchen die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden kann, und die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung innert laufender Beschwerdefrist hingewiesen (act. 5).

1.3

Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (act. 9) und reichte diverse Unterlagen ein (act. 10/2–5).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–11). Der für das Beschwerdeverfahren erforderliche Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENG- LER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).

2.2

In Ihrer Beschwerdeeingabe vom 28. Mai 2026 führte die Schuldnerin aus, dass sie die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung umgehend bezahlen und die Zahlungsbestätigung schnellstmöglich nachreichen werde (act. 2). In der Folge hinterlegte die Schuldnerin beim Obergericht am 29. Mai 2026 Fr. 3'800.– zugunsten der Gläubigerin (act. 7), was die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten von insgesamt Fr. 3'748.65 vollumfänglich zu decken vermag.

2.3

Mit der Ergänzung ihrer Beschwerde vom 4. Juni 2026 brachte die Schuldnerin weiter vor, am 29. Mai 2026 auch die Kosten des Konkursgerichts sowie des Konkursamts mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (vgl. act. 10/2/2). Sie reichte ausserdem diverse Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit ins Recht (act. 10/3–5). Allerdings erfolgte die Ergänzung der Beschwerde – trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Verfügung vom 29. Mai 2026 (vgl. act. 5) – nicht innert der Beschwerdefrist. Die Schuldnerin hat den Entscheid der Vorinstanz über die Konkurseröffnung bei der Post nicht abgeholt (act. 8/11). Nachdem ihr die Vorladung zur Konkursverhandlung aber ordnungsgemäss zugestellt worden war (act. 8/7), musste sie mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift. Danach gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Die Sendung mit dem Urteil vom 11. Mai 2026 wurde der Schuldnerin am 13. Mai 2026 zur Abholung gemeldet (act. 11) und gilt demnach in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 20. Mai 2026 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 21. Mai 2026 zu laufen und endete – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – am 1. Juni 2026. Die ergänzende Eingabe trägt den Poststempel vom 4. Juni 2026 (act. 9). Die Ergänzung der Beschwerde erfolgte damit verspätet und die eingereichten Unterlagen (act. 10/2–5) können zur Beurteilung der Beschwerde der Schuldnerin keine Berücksichtigung finden.

2.4

Nach dem Gesagten wurde die Konkursforderung zwar rechtzeitig hinterlegt, allerdings innert der Beschwerdefrist weder der Nachweis über die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts erbracht, noch die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3.

Die Schuldnerin ist immerhin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 3'800.– an das Konkursamt Aussersihl-Zürich zu überweisen.

3.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 9, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl- Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106, Art. 138, Art. 142 und Art. 144 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.