Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260213-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2026 (EK260415)

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 28. Mai 2026 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 1'703.05 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin, act. 7). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 5. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, da sie die Konkursforderung sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt und alle Kosten sichergestellt habe. Die Schuldnerin reichte verschiedene Beilagen ein und leistete einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren (act. 2, act. 4/2-6, act. 6).

2.

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist, oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (unechte Noven), können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. A., Art. 174 N 7). Die Schuldnerin kann also insbesondere die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung nachweisen, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Gelingt ihr der Nachweis, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten, wozu auch die Sicherstellung der erstinstanzlichen Gerichtskosten gehört, vollständig vor der Konkurseröffnung beglichen hat, kann vom Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden (BGE 151 III 574 E. 3.4).

3.a) Mit Erhebung der Beschwerde weist die Schuldnerin mit einem Bankbeleg der Valiant Bank AG nach, die Konkursforderung in der Höhe von total Fr. 1'703.05 bereits am 19. Mai 2026 und damit vor der Konkurseröffnung vom 28. Mai 2026 an die Gläubigerin überwiesen zu haben (act. 4/2, zur Höhe der Forderung act. 8/2/2 und 8/3). Aus einem weiteren Beleg der Valiant Bank AG ergibt sich, dass die Schuldnerin ebenfalls am 19. Mai 2026 Fr. 200.– an die Vorinstanz für deren Kosten bezahlte (act. 4/3). Der Zahlungseingang wird durch das angefochtene Urteil bestätigt (act. 7 Dispositiv-Ziffer 3). Da der Vorinstanz aber kein Zahlungsnachweis für die Konkursforderung vorlag, eröffnete sie den Konkurs zu Recht (act. 2 S. 2).

b) Zu den Kosten, die die Schuldnerin der Gläubigerin gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. A., Art. 172 N 3). Wie oben dargelegt, bezahlte die Schuldnerin bereits vor der Konkurseröffnung die in der Vorladung genannten Fr. 200.– an die Vorinstanz (act. 8/3 Ziff. 2 der "wichtigen Hinweise"). Anzumerken ist aber, dass die Gerichtskosten nur dann in dieser Höhe anfallen, wenn eine Erklärung der Gläubigerin (Rückzug des Konkursbegehrens oder Stundung) oder von der Schuldnerin nachgewiesene Gründe im Sinne von Art. 172 ff. SchKG der Konkurseröffnung entgegenstehen. Vorliegend wurde der Konkurs jedoch eröffnet, weshalb sich die effektiven Gerichtskosten auf Fr. 300.– belaufen (act. 7 Dispositiv-Ziffer 3). Im Beschwerdeverfahren wies die Schuldnerin mit einer Bestätigung des Konkursamtes Winterthur-Altstadt nach, dass sie für die Kosten des Konkursamtes und die durch die Konkurseröffnung zusätzlich angefallenen erstinstanzlichen Kosten mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– Sicherheit geleistet hat (act. 4/4 und 4/6).

c) Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen. Da die Schuldnerin die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten, namentlich auch die durch das Konkursbegehren entstandenen erstinstanzlichen Kosten von Fr. 200.–, vor der Konkurseröffnung tilgte, sind die Voraussetzungen für die

Aufhebung des Konkurses erfüllt, ohne dass, wie unter Ziffer 2 erwogen, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen wäre.

4.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2026 ist aufzuheben. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

5.

Die Kosten beider Instanzen und auch des Konkursamtes hat die Schuldnerin zu tragen (Art. 108 ZPO). Sie hat dieses Verfahren veranlasst, indem sie die Konkursforderung erst kurz vor der Konkurseröffnung tilgte und dem Konkursgericht die Zahlung nicht rechtzeitig nachwies. Schliesslich lag es in ihrem Interesse, durch umgehende Mitteilung an das Gericht die Eröffnung des Konkurses wenn möglich abzuwenden. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.

Es wird beschlossen:

1.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Entscheid.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'700.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Altstadt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Lattmann-Kistler

versandt am: 16. Juni 2026

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 108 und Art. 326 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.