Arbeitsrechtliche Forderung (Fristerstreckung)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA260005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 5. März 2026
in Sachen
Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Fristerstreckung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 10. Februar 2026 (AH250003-F)
Erwägungen
1.
a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess mit einem Streitwert von Fr. 13'150.– (vgl. Urk. 1 S. 2 Rz. 1 und Urk. 4/2 S. 5 E. 3.2). Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde das Gesuch des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) um Sicherstellung der Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3'106.– gutgeheissen und dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) eine zehntägige Frist angesetzt, um für die Parteientschädigung des Beklagten eine Sicherheit von einstweilen Fr. 3'106.– zu leisten; dies mit der Androhung, dass das Gericht in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht eintrete, sofern der Kläger die Sicherheitsleistung auch nach Ansetzen einer Nachfrist nicht leiste (Urk. 4/2 S. 5 Dispositivziffern 1 f.). Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer im Verfahren RA260003-O mit Beschluss vom 12. Februar 2026 abgewiesen (siehe dazu auch Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 beantragte der Kläger bei der Vorinstanz, es sei die ihm mit Verfügung vom 26. Januar 2026 angesetzte Frist zur Leistung der Sicherheit um erstmalig 60 Tage bis zum 27. April 2026 zu erstrecken (Urk. 2 S. 1). Mit unbegründeter Verfügung vom 10. Februar 2026 erstreckte die Vorinstanz die Frist zur Leistung der Sicherheit letztmals bis zum 23. Februar 2026 (Urk. 2 S. 3).
b) Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Februar 2026 (letztmalige Fristerstreckung bis 23. Februar 2026) sei aufzuheben und dem Kläger sei die Frist zur Bezahlung einer Kaution gemäss Verfügung vom 26. Januar 2026 von CHF 3'106.00 bis zum 26. April 2026 zu erstrecken. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung (unter Mitteilung an das Bezirksgericht Horgen, Arbeitsgericht) zu erteilen. Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt) zu Lasten des Beklagten."
Der Kläger stellte zudem den prozessualen Antrag, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
c) Auf die Ausführungen des Klägers im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (DIKE-Komm ZPO-Erk, Art. 60 N 1-3 m.w.H.).
2.
a) Fristerstreckungsentscheide sind prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (DIKE ZPO-Tanner, Art. 144 N 25 m.w.H.). Die Schweizerische Zivilprozessordnung unterstellt Fristerstreckungsentscheide nicht ausdrücklich der Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Eine prozessleitende Verfügung betreffend Fristerstreckung kann grundsätzlich nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BSK ZPO-Benn, Art. 144 N 15 m.w.H.; DIKE-Komm ZPO-Tanner, Art. 144 N 26 m.w.H.; OFK ZPO-Jenny/Abegg, Art. 144 N 6; KUKO ZPO-Hoff- Art. 144 N 18). Einwände gegen prozessleitende Verfügungen betreffend Fristerstreckung sind folglich grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid vorzubringen (ZK ZPO-Fuchs, Art. 144 N 8 m.w.H.; BK ZPO-Frei, Art. 144 N 21 m.w.H.).
b) Der Kläger macht geltend, er sei durch die Nichtgewährung der anbegehrten Fristerstreckung beschwert, weil er bis zum 23. Februar 2026 unmöglich die verlangte Kaution erbringen könne. Er verlöre damit seinen Lohnanspruch gegenüber dem Beklagten, wenn androhungsgemäss auf die Klage nicht eingetreten würde (Urk. 1 S. 2 Rz. 1). Dies stelle einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, den es zu verhindern gelte (Urk. 1 S. 4 Rz. 8). Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit seiner Beschwerde brachte er nicht vor (vgl. Urk. 1).
c) Bei einzelnen Fristen wie z.B. Art. 101 Abs. 3 ZPO muss das Gericht der untätigen Partei von Gesetzes wegen zunächst eine Nachfrist ansetzen, ehe die Säumnisfolgen greifen. Wie von der Vorinstanz in Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 26. Januar 2026 korrekterweise angedroht, wird das Gericht auf die Klage erst dann nicht eintreten können, wenn der Kläger auch innert der gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzenden Nachfrist die Sicherheit nicht leisten wird. Die Vorinstanz wird demnach nicht sofort nach Ablauf der mit der angefochtenen Verfügung erstreckten Frist auf die Klage nicht eintreten können, wenn der Kläger nicht leistet. Erst nachdem der Kläger auch innert von der Vorinstanz angesetzter Nachfrist die Sicherheit nicht bezahlen wird, darf die Vorinstanz auf die Klage nicht eintreten. Dem Kläger gelang es daher vorliegend nicht, in Bezug auf die angefochtene Verfügung einen ihm drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darzutun. Ein solcher ist auch nicht von vornherein offenkundig.
d) Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall – wie bereits ausgeführt – erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 10. Februar 2026 ist demnach mangels eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachendem Nachteils nicht einzutreten.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
3.
Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos anzusehen ist (vgl. vorstehende E. 2), ist das klägerische Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren abzuweisen.
4.
Bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Klägers, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/2-7 sowie einer Kopie der Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 13'150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. März 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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