Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT260018-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 5. Juni 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Direktion für Bildung, Soziales und Sport der Stadt B._____

betreffend Rechtöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Januar 2026 (EB250594-K)

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 30. Januar 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 17. November 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'292.– nebst Zins zu 5 % seit dem 17. November 2025 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Zinslauf) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 7 S. 9 = Urk. 11 S. 9).

1.2

Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (Datum Poststempel: 14. Februar 2026) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 8) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 1):

"- Der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 30.01.2026 (EB250594-K/U/kl) sei aufzuheben.

  • Das Gesuch der Stadt B._____ um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... über CHF 2'292.– zuzüglich Zins und Kosten sei abzuweisen.

  • Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  • Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 325 Abs. 2 ZPO).

  • Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

1.3

Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 leitete die Gesuchstellerin die vom Gesuchsgegner direkt erhaltene Beschwerdeschrift zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (Urk. 14; Urk. 15). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–9). Mit Verfügung vom 15. April 2026 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– leisten (Urk. 19). Dieser ging fristgerecht ein (Urk. 20). Mit Verfügung vom 28. April 2026 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 21). Die Gesuchstellerin reichte keine Beschwerdeantwort ein. Das Verfahren ist spruchreif.

2.1

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.).

2.2

Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H).

3.1

Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze sich als Rechtsöffnungstitel auf die gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 2. September 2021 der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, in welcher der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, für seine Tochter C._____ Kindesunterhalt zu bezahlen. Ein gerichtlicher Vergleich vor Schlichtungsbehörde habe gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheid, weshalb ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliege (Urk. 11 E. II. 1.2).

Weiter erwog sie, von Amtes wegen zu prüfen sei die Identität des aus dem Titel Berechtigten mit dem betreibenden Gläubiger, die Identität zwischen dem durch den Titel Verpflichteten und dem betriebenen Schuldner sowie die Identität der in Betreibung gesetzten Forderung mit derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe. Ein allfälliger Rechtsnachfolger des Gläubigers habe neben der Forderung als solche auch seine Rechtsnachfolge durch Urkunde zu beweisen. Sei die Forderung abgetreten worden, sei zusätzlich zum betreffenden Urteil bzw. der Schuldanerkennung die schriftliche Zessionserklärung vorzulegen. Der Zedent müsse mit dem aus dem Titel Berechtigten identisch sein. Die Abtretungserklärung müsse die abgetretene Forderung genau umschreiben und es müsse der Wille des Zedenten ersichtlich sein, dass mit Unterzeichnung und Übergabe der Urkunde die Forderung auf den Empfänger übergehe. Im vorliegenden Fall habe die Gesuchstellerin ihrem Rechtsöffnungsbegehren neben dem Rechtsöffnungstitel eine schriftliche Abtretungserklärung beigelegt. Aus dieser gehe hervor, dass die ursprüngliche Gläubigerin (Zedentin), D._____, die titulierte Forderung sowie den Zahlungsrückstand von Fr. 2'964.– per 28. Februar 2022 gegen den Gesuchsgegner per 1. März 2022 an die Gesuchstellerin abgetreten habe. Die abgetretene Forderung sei somit hinreichend bestimmt umschrieben (namentlich nach Schuldner, Forderungsgrund und Betrag) und bringe den klaren und unmissverständlichen Rechtsübertragungswillen der Zedentin zum Ausdruck, wonach die Forderung mit Unterzeichnung auf die Gesuchstellerin übergehen solle. Folglich sei die Rechtsnachfolge der Gesuchstellerin urkundlich erstellt. Da auch der aus der Vereinbarung vom 2. September 2021 Verpflichtete mit dem Betriebenen identisch sei, seien die Identitäten der Parteien erfüllt. Die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und der sich aus dem Titel ergebenden Schuld sei ebenfalls gegeben. Der Zahlungsbefehl nenne als Forderungsgrund explizit die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für E._____ gestützt auf die Vereinbarung vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 2. September 2021 (Urk. 11 E. II. 2.1–2.4).

Die Gesuchstellerin habe insgesamt Fr. 2'292.– nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2025 in Betreibung setzen lassen, wofür sie auch Rechtsöffnung habe beantragen lassen. Der Betrag setze sich gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin wie folgt zusammen (Urk. 11 E. II. 3.2): Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4. der Vereinbarung vom 2. September 2021: Fr. 1'110.– gemäss Ziff. 5. der Vereinbarung vom 2. September 2021 Alimente vom 01.10.2021 - 31.12.2021 (3 × Fr. 270.–): Fr. 810.– Alimente vom 01.01.2022 - 31.03.2022 (3 × Fr. 272.–): Fr. 816.– ½ der Kinderzulagen vom 01.10.2022 - 31.03.2023 (6 × Fr. 100.–): Fr. 600.– Alimente vom 01.04.2022 -31.12.2022 (9 × Fr. 754.–): Fr. 6'786.– Alimente vom 01.01.2023 - 31.10.2023 (10 × Fr. 776.–): Fr. 7'760.– Total: Fr. 17'882.– abzüglich Zahlungseingänge vom 07.03.2022 - 09.10.2023 (Weiterleitun- Forderung gem. Zahlungsbefehl Nr. ... vom 17. November 2025: Fr. 2'292.–

Gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 2. September 2021 anerkenne der Gesuchsgegner, D._____ für die Monate Juli 2021 bis und mit September 2021 eine Restanz für Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 1'110.– zu schulden. Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von Fr. 1'110.– sei somit ohne Weiteres ausgewiesen. Gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung vom 2. September 2021 sei der Gesuchsgegner verpflichtet, für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich im Voraus, zu leisten und zwar von Fr. 270.– zuzüglich Fr. 100.– (Hälfte der Kinderzulagen) für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 sowie von Fr. 750.– für die Zeit vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2027. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 810.– (3 x Fr. 270.–) für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie der Betrag von Fr. 600.– (6 x Fr. 100.–) für die hälftigen Kinderzulagen für Oktober 2021 bis März 2022 ergäben sich unmittelbar aus dem Rechtsöffnungstitel und seien damit ausgewiesen. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin in ihrer Übersicht im Gesuch vom 18. Dezember 2025 hinsichtlich der Kinderzulagen versehentlich den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 aufgeführt habe, ändere daran nichts (Urk. 11 E. II. 4.1 f.).

Die Unterhaltsbeiträge unterstünden gemäss Ziff. 8 der Vereinbarung vom 2. September 2021 folgender Indexierung (Urk. 11 E. II. 4.3.1):

"Der Unterhaltsbeitrag basiert auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar (erstmals per 1. Januar 2022) proportional dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst. Der neue Betrag ist nach folgender Formel zu berechnen:

Frankenbeträge gemäss Ziffer 5 × neuer Indexstand 101.0 Punkte

Die Anpassung an den Index erfolgt jedoch nur, wenn sich das Einkommen von A._____ entsprechend mit der Teuerung entwickelt hat. Er trägt die Beweislast für eine fehlende oder geringere Angleichung seines Einkommens an die Teuerung."

Insoweit die Indexierung an die Auflage geknüpft sei, dass sich das Einkommen des Unterhaltsschuldners dem Anstieg der Lebenshaltungskosten angepasst habe, handle es sich um eine Suspensivbedingung, die von der Unterhaltsgläubigerin nachzuweisen sei, wenn nichts über die Beweislast festgelegt werde. Werde die Beweislast dem Unterhaltsschuldner auferlegt, handle es sich um eine Resolutivbedingung; der Beweis sei von ihm durch Urkunden zu erbringen, wobei die Vorlage von Lohnausweisen genüge. Bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 270.– bzw. Fr. 750.– ab 1. April 2022 ergebe sich aus dem Rechtsöffnungstitel, dass diese grundsätzlich der Indexierung unterstünden. Eine Anpassung entfalle nur, wenn der Gesuchsgegner nachweise, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung entwickelt habe. Dabei handle es sich um eine Resolutivbedingung, deren Eintritt der Gesuchsgegner glaubhaft zu machen habe. Da er diesbezüglich keine Einwendung erhoben habe, seien die Unterhaltsbeiträge gestützt auf Ziffer 5 der Vereinbarung vom 2. September 2021 entsprechend zu indexieren (Urk. 11 E. II. 4.3.2 f.).

Gemäss Rechtsöffnungstitel basierten die Unterhaltsbeträge auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) und würden jeweils auf den 1. Januar (erstmals per 1. Januar 2022) proportional dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst. Daraus resultierten ab Januar 2022 bis Oktober 2023 folgende indexierte Unterhaltsbeiträge:

1.

Januar 2022 bis 31. März 2022 Fr. 271.60 (= 270 × 101.6 ÷ 101.0) 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 754.45 (= 750 × 101.6 ÷ 101.0) 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 Fr. 776.75 (= 750 × 104.6 ÷ 101.0)

Somit seien auch die Beträge von Fr. 816.– (3 x Fr. 272.–), Fr. 6'786.– (9 x Fr. 754.–) und Fr. 7'760.– (10 x Fr. 776.–) bis auf kleine Rundungsdifferenzen nachvollziehbar und ausgewiesen (Urk. 11 E. II. 4.3.4).

Würden vom ausgewiesenen Gesamtbetrag von Fr. 17'882.– die Zahlungseingänge vom 7. März 2022 bis 9. Oktober 2023 in Höhe von Fr. 15'590.– in Abzug gebracht, resultiere ein Restbetrag von Fr. 2'292.–, für den die Gesuchstellerin Rechtsöffnung beantrage. Die Unterhaltsbeiträge seien monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen gewesen, womit sämtliche geltend gemachten Unterhaltsbeiträge bei Zustellung des Zahlungsbefehls am 25. November 2025 fällig gewesen seien (Urk. 11 E. II. 4.4 f.).

Der Gesuchsgegner erhebe gegen die Erteilung der Rechtsöffnung den Einwand der Tilgung. Die Beweislast liege beim Gesuchsgegner. Soweit Zahlung behauptet werde, müsse der Schuldner durch Urkunden beweisen, dass er oder ein Dritter für ihn die Forderung nach dem Erlass des Rechtsöffnungstitels bezahlt habe. Dabei müsse klar ausgewiesen sein, dass die Zahlung zur Erfüllung der betriebenen Forderung geleistet worden sei (Urk. 11 E. II. 5.1).

Der Gesuchsgegner habe mit Eingabe vom 20. Januar 2026 diverse Kontoauszüge und Zahlungsbelege sowie eine Bestätigung über den Erhalt der Unterhaltszahlungen von D._____ für März 2021 bis Oktober 2022 eingereicht. Den Kontoauszügen und Zahlungsbelegen seien keine Zahlungen an die Gesuchstellerin zu entnehmen. Der Gesuchsgegner wäre jedoch, nachdem die Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin abgetreten und der Gesuchsgegner darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, verpflichtet gewesen, an diese zu bezahlen. Der Gesuchsgegner könne nicht darauf vertrauen, dass Zahlungen weitergeleitet würden und trage daher das Doppelzahlungsrisiko. Weiter vermöge auch die von D._____ ausgestellte Bestätigung über Unterhaltszahlungen für März 2021 bis Oktober 2022 die Tilgung der hier betriebenen Restforderung von Fr. 2'292.– nicht zu belegen, zumal der von der Gesuchstellerin bereits in Abzug gebrachte Betrag von Fr. 15'590.– den geschuldeten Unterhalt für den genannten Zeitraum deutlich übersteige und die genannte Bestätigung nicht von der Gesuchstellerin unterzeichnet worden sei. Soweit die eingereichten Kontoauszüge weitere Zahlungen auswiesen, seien diese ebenfalls nicht an die Gesuchstellerin bezahlt worden und erreichten sodann auch nicht den vom Gesuchsgegner gesamthaft zu leistenden Unterhaltsbetrag. Der Gesuchsgegner habe die Tilgung damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Andere im Sinne von Art. 81 SchKG zulässige Einreden bringe der Gesuchsgegner nicht vor (Urk. 11 E. II. 5.1 f.).

Die Gesuchstellerin lasse weiter Rechtsöffnung für Zins zu 5 % seit dem 13. November 2025 beantragen. Da das Datum der Postaufgabe des Betreibungsbegehrens nicht aktenkundig sei, sei auf das Datum des Zahlungsbefehls (17. November 2025) abzustellen und es sei ab diesem Datum für Verzugszins Rechtsöffnung zu erteilen. Die Höhe des Verzugszinses bestimme sich nach Art. 104 Abs. 1 OR und betrage 5 % (Urk. 11 E. II. 6).

Zusammenfassend ergebe sich, dass der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 17. November 2025) definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei für Fr. 2'292.– nebst Zins zu 5 % seit 17. November 2025 (Urk. 11 E. II. 7).

3.2

Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, er habe die Unterhaltsbeiträge bis und mit 4. März 2022 und auch danach weiterhin an die ursprüngliche Gläubiger, D._____, bezahlt. Diese Zahlungen seien in gutem Glauben erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm die behauptete Abtretung an die Gesuchstellerin nicht angezeigt worden. Die vor dem 4. März 2022 geleisteten Zahlungen hätten sich insgesamt auf über Fr. 2'200.– belaufen (in jeglicher Form, namentlich direkte Zahlungen bzw. gleichwertige Erfüllungsleistungen). Darüber hinaus habe er Krankenkassenprämien sowie Gesundheitskosten als Unterhaltsleistung übernommen und direkt bezahlt. Diese Drittzahlungen stellten ebenfalls Erfüllungsleistungen dar und seien als Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Gemäss Art. 167 OR wirke die Zahlung an den bisherigen Gläubiger schuldbefreiend, solange dem Schuldner die Abtretung nicht angezeigt worden sei. Die Vorinstanz hätte deshalb die bis 4. März 2022 an D._____ geleisteten Zahlungen als Erfüllung berücksichtigen und die Rechtsöffnung jedenfalls im Umfang der getilgten Beträge verweigern müssen. Die Vorinstanz nehme an, er sei über die Abtretung in Kenntnis gesetzt worden, wobei diese auf Urk. 2/5 verweise. Der Gesuchsgegner bestreitet, vor dem 4. März 2022 eine Abtretungsanzeige erhalten zu haben. Die genannte Urkunde enthalte keinen Zustellnachweis (Urk. 15 S. 1 f.). Die bis zum 4. März 2022 an D._____ geleisteten Zahlungen seinen durch Urkunden nachweisbar. Soweit be- hauptet werde, es bestünden weiterhin offene Beträge, sei zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Gläubigerin die Transaktionen vor der Abtretung möglicherweise nicht vollständig oder nicht korrekt ausgewiesen bzw. weitergeleitet habe. Aus den eingereichten Belegen ergebe sich jedoch, dass die Zahlungen geleistet worden seien (Urk. 15 S. 2 f.).

3.3

Soweit der Gesuchsgegner bestreitet, vor dem 4. März 2022 von der Abtretung Kenntnis erlangt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass keine frühere Abtretung von der Vorinstanz behauptet wurde. Mit ihrem Verweis auf Urk. 2/3 ist klar, dass die Abtretung erst per 1. März 2022 erfolgte, sodass der Gesuchsgegner davor befreiend an die ursprüngliche Gläubigerin D._____ leisten konnte.

Vom Gesuchsgegner wird – zu Recht – nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin grundsätzlich über einen definitiven Rechtsöffnungstitel für Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 17'882.– für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2023 verfügt. Davon zog die Gesuchstellerin bereits geleistete Zahlungseingänge des Gesuchsgegners vom 7. März 2022 bis zum 9. Oktober 2023 über Fr. 15'590.– ab, welche ihr von der ehemaligen Gläubigerin, D._____, weitergeleitet wurden, womit noch eine offene Forderung vom Fr. 2'292.– verbleibt. Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe vor dem 4. März 2022 Zahlungen von über Fr. 2'200.– gemacht, welche in Form von Direktzahlungen bzw. gleichwertigen Erfüllungsleistungen erfolgt seien. Damit macht er Tilgung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderung durch Zahlungen an Dritte geltend. Es gelten die Tilgungsregeln von Art. 85 ff. OR. Leistet der Schuldner an einen Dritten, befreit er sich grundsätzlich nicht von seiner Schuld. Er kann aber ausnahmsweise aufgrund einer Ermächtigung des Gläubigers, auf Grund des Gesetzes oder der Verkehrsübung zur Leistung an einen Dritten berechtigt sein. Die Ermächtigung des Gläubigers kann bei Begründung der Forderung oder nachträglich und ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden (OGer ZH RT190028 vom 10. April 2019 E. 4.2, m.w.H.).

Vor Vorinstanz reichte der Gesuchsgegner mit seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 20. Januar 2026 (Urk. 5) eine Steuerbescheinigung der F._____ [Kinderbetreuung] vom 19. Januar 2023 ein, woraus sich ergibt, dass er in den Monaten Januar, Februar, März und April 2022 jeweils Fr. 546.60 bezahlte.

Zudem ist darauf notiert "Kinderalimente, vereinbart mit der Kindsmutter, zuzüglich Oktober 21, November 21 und Dezember 21 Gesamtbetrag: 1639.80 CHF" (Urk. 6/1). In einer weiteren Beilage "Erklärung zur Vereinbarung Artikel 5" hält der Gesuchsgegner fest "D._____ und ich haben vereinbart, dass die Kita-Beiträge von November 2021 bis April 2022 ebenfalls als Alimente gelten. Siehe Kita-Beiträge" (Urk. 6/1). Damit behauptete der Gesuchsgegner ausdrücklich eine Ermächtigung zur Leistung an einen Dritten. Darauf ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht ein. Indem die Vorinstanz es unterliess, zu begründen, weshalb sie sich mit diesem Einwand nicht auseinandersetzte, den diesbezüglichen Sachverhalt nicht erstellte und rechtlich würdigte, verletzte sie den Gehörsanspruch des Gesuchsgegners.

Die Beschwerdeinstanz verfügt in Tatfragen nicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Sie kann den Sachverhalt nur auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüfen und weder ergänzen noch selber Beweise abnehmen (vgl. Art. 320 ZPO). Eine Heilung der Gehörsverletzung(en) ist daher vorliegend ausgeschlossen. Das angefochtene Urteil ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Vorinstanz wird bei dieser Gelegenheit auch die bis jetzt nicht erfolgte Zustellung der Eingabe des Gesuchsgegners vom 20. Januar 2026 (Urk. 5) samt Beilagen (Urk. 6/1-5) an die Gesuchstellerin zur Ausübung des Replikrechts (vgl. BGer 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 2.1, m.w.H.) zu prüfen haben.

4.

Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzulegen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, das heisst vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; statt vieler: OGer ZH RT200074 vom 16. Juli 2020 E. 4). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen; sodann ist vorzumerken, dass der Gesuchsgegner einen Kostenvorschuss in der genannten Höhe geleistet hat. Die Verteilung sowie der Entscheid über die Parteientschädigung sind der Vorinstanz zu überlassen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Januar 2026 (Verfahren Geschäfts-Nr. EB250594-K) aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3.

Die Entscheidung über eine allfällige Parteientschädigung und deren Höhe im Beschwerdeverfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4.

Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet hat.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'292.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juni 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 104, Art. 208, Art. 320, Art. 321, Art. 325, Art. 326 und Art. 327 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.