Arbeitsrechtliche Forderung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU260023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic
Beschluss vom 5. Mai 2026
in Sachen
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, vom 18. März 2026 (GV.2026.00019/SB.2026.00079)
Erwägungen
1.1
Die Parteien standen vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5 (Vorinstanz) in einem arbeitsrechtlichen Forderungsverfahren. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. März 2026 schlossen sie eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 20 S. 2):
"1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von CHF 10'000.00 netto und verzichtet auf Geltendmachung des Mehrbetrages und des Zinses. 2. Die beklagte Partei anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag gemäss Ziffer 1. und verpflichtet sich, diese Summe in Form einer Entschädigung (brutto=netto; nicht sozialversicherungspflichtig) innert 40 Tagen nach Erhalt der Erledigungsverfügung des Friedensrichteramtes an die klagende Partei zu bezahlen. 3. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sind die Parteien in dieser Angelegenheit per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 4. Es werden keine Kosten für das Schlichtungsverfahren erhoben."
1.2
Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bestätigte anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. März 2026 unterschriftlich sein Einverständnis mit vorstehender Vereinbarung (Urk. 20 S. 2). Gleichentags erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 21 S. 2 = Urk. 27 S. 2):
"1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben (kostenloses Verfahren gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO) 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, gegen Empfangsschein. 5. Der Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."
1.3
Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. April 2026 (Poststempel gleichentags) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den vorinstanzlich geschlossenen Vergleich als unverbindlich zu erklären, soweit er der Geltendmachung weiterer Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 22'224.– entgegenstehe (Urk. 26).
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1
Gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO hat ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Der Vergleich kann nicht mit Berufung oder Beschwerde einer höheren Instanz zur inhaltlichen Überprüfung unterbreitet werden. Einzig gegen die Kostenregelung in der Abschreibungsverfügung kann Beschwerde erhoben werden (Art. 110 ZPO). Will eine Partei geltend machen, der Vergleich sei unwirksam, beispielsweise weil sie sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Art. 23 ff. OR), hat dies mit dem Rechtsmittel der Revision zu geschehen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 149 III 145 E. 2.6.4 und 2.7.2 f.; BGE 141 III 489 E. 9.3). Dass die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf dieses nicht hinwies, ist nach einhelliger Auffassung nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler BK ZPO-Killias/Lienhard, Art. 238 N 26 mit Hinweisen).
2.2
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe die Tragweite der Vergleichsklausel gemäss Ziffer 3 ("per Saldo aller Ansprüche") nicht richtig verstanden. Er sei davon ausgegangen, dass sich diese lediglich auf die im Schlichtungsverfahren behandelten Forderungen wegen missbräuchlicher Kündigung beziehe, nicht jedoch auf weitere, nach seiner Darstellung bislang nicht verhandelte Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 22'224.–. Insoweit beruft er sich auf einen Grundlagenirrtum und macht geltend, diese (weiteren) Forderungen weiterhin durchsetzen zu wollen (Urk. 26 S. 1). Damit stellt er die Wirksamkeit bzw. den Umfang des abgeschlossenen Vergleichs in Frage. Seine Eingabe ist folglich als Revisionsgesuch zu qualifizieren. Für dessen Beurteilung ist die Vorinstanz zuständig. Auf die Beschwerde des Klägers ist daher nicht einzutreten. Die Eingabe des Klägers vom 8. April 2026 ist zuständigkeitshalber zur Behandlung des Revisionsgesuchs an die Vorinstanz weiterzuleiten (Art. 63 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis ZPO).
3.
Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger in- folge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Revisionsgesuch des Klägers vom 8. April 2026 wird an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, weitergeleitet.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Beklagte und die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 26, Urk. 28 und Urk. 29/1-5 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw E. Tvrtkovic
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