Kündigungsschutz / Anfechtung / Erstreckung (Sistierung)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU260030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer
Beschluss vom 22. Juli 2026
in Sachen
Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / Erstreckung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. April 2026 (MO260135)
Erwägungen
1.
Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (Datum Poststempel) bei der Kammer Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. April 2026 (act. 2 und act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/4).
Mit Schreiben vom 2. Juli 2026 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie ziehe ihre Beschwerde aufgrund einer aussergerichtlichen Einigung der Parteien zurück. Sie bitte darum, das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (act. 9).
2.
Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist somit abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Ein Rückzug kommt einem materiellen Unterliegen gleich (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden jedoch für das Schlichtungsverfahren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Ebenso findet die Regelung, wonach im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011, E. 4a). Folglich ist für das Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2 und 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mutmasslich mehr als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Revaz
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