Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichtanhandnahme

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE250310-O/U/GRO

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi

Verfügung und Beschluss vom 3. Juni 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

4. Unbekannte Mitarbeiter, Gemeindeverwaltung E._____, 5. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Juli 2025

Erwägungen

I.

1.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die "Sozialbehörde der Gemeinde E._____" bzw. Mitglieder der Sozialbehörde E._____ wegen Amtsmissbrauchs etc. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei verschiedenen Vorfällen als Sozialhilfebezüger willkürlich behandelt bzw. diskriminiert worden (Urk. 13/1). Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen die Sozialbehörde E._____ (Urk. 3 = Urk. 13/3).

2.

Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Sozialbehörde der Gemeinde E._____ bzw. deren Mitglieder (Urk. 2).

3.

Mit Verfügung vom 12. August 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO in Höhe von Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 5). Am 18. August 2025 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8 mit Beilagen [Urk. 9]). Mit Verfügung vom 19. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Sicherheit abgenommen (Urk. 11). Am 22. August 2025 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Akten elektronisch ein (Urk. 13/1–7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Infolge mehrwöchiger Abwesenheit des Kammerpräsidenten i.V. ergeht dieser Entscheid als Entlastungsmassnahme zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots (zufolge hoher Geschäftslast der Kammer) teilweise in anderer Besetzung als ursprünglich angekündigt (Urk. 5).

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

2.

2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

2.2

Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil BGer 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).

3.

Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Strafanzeige vom 10. Juli 2025 (Urk. 13/1) verschiedene Vorkommnisse mit der Sozialbehörde und dem Steueramt

3.1

Unter dem Titel "Amtsmissbrauch" machte er unter "Vorbemerkung" geltend, er habe in den letzten Jahren immer wieder "fragwürdige Vorgänge in der Gemeindeverwaltung festgestellt und auch moniert". So habe ihn der "damalige Steuersekretär B._____" zur Veruntreuung (Zahlung von Steuerschulden vom Konto seines minderjährigen Sohnes) angestiftet. Zudem sei eine seiner Bekannten Opfer sexueller Übergriffe geworden. Trotz Meldung der Vorfälle bei der Gemeindeverwaltung seien keine angemessenen Massnahmen ergriffen, sondern eine Schweigegeldzahlung geleistet worden. Weiter habe das Steueramt E._____ vor rund zweieinhalb Jahren zwei Steuerforderungen, die er beglichen habe, dem Betreibungsamt nicht als bezahlt gemeldet. Aufgrund dieser fehlerhaften Meldung seien zwei ihm vorliegende Stellenangebote zurückgezogen worden, was ihm u. a. finanzielle Probleme bereitet habe. Die Gemeinde E._____ versuche seit mehreren Jahren, ihn mit überhöhten Steuerforderungen "in die Zahlungsunfähigkeit zu drängen, um […] den Verkauf [s]einer Liegenschaft zu erzwingen". Er sei dazu genötigt worden, einen Grundbucheintrag "zu autorisieren". Die Gemeinde beabsichtige damit, Fr. 60'000 für sich zu beanspruchen. Dies sei ein "Betrugsversuch" (Urk. 13/1 S. 2 f.).

3.2

Aktuell werde er durch die Sozialbehörde systematisch benachteiligt, wobei gegen das Diskriminierungsverbot verstossen werde. Im Zusammenhang mit dem Kaufeiner Miet-Solaranlage sei ihm (von der Sachbearbeiterin, Frau C._____) zunächst mitgeteilt worden, dass die Investition bei der Berechnung des Sozialhilfebetrags berücksichtigt werde. Dies sei anschliessend aber nicht erfolgt; er habe die Kosten aus dem Grundbedarf decken müssen (ebd. S. 3 f.). Diskriminierend sei weiter, dass die Kosten seiner Hundehaltung (Futtergeld, Tierarztkosten und Pflege) nicht übernommen würden (ebd. S. 4). Ebenfalls diskriminierend sei, dass ihm laufende Kosten für sein Fahrzeug sowie für notwendige Transporte nicht entschädigt worden seien (ebd.). Zu Unrecht seien ihm auch die Nebenkosten für sein Haus nicht erstattet worden. Dabei sei seine individuelle Situation nicht genügend berücksichtigt worden (ebd. S. 4 f.).

3.3

Der Beschwerdeführer wirft der Sozialbehörde zudem "Altersdiskriminierung" vor, da sie vor rund dreieinhalb Jahren seine Bewerbung als Arbeitsagoge (bei der Sozialbehörde) negativ beantwortet habe (ebd. S. 5). Schliesslich habe die Sozialbehörde im Rahmen seiner Einsprache beim Bezirksrat gegen den Rückzahlungsentscheid (im Zusammenhang mit der Solaranlage) unzutreffende Aussagen gemacht. Auch im Zusammenhang mit der Übernahme der Wohnnebenkosten habe die Sozialbehörde unwahre Äusserungen gemacht. Seine Einsprache sei deshalb abgewiesen worden (ebd. S. 5). Durch die Anordnungen der Verwaltung habe er erhebliche Verluste zu tragen gehabt (ebd. S. 6).

4.

Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass an Strafanzeigen gewisse inhaltliche Anforderungen zu stellen seien. Es gelte eine Substantiierungspflicht; pauschale Schuldzuweisungen reichten nicht aus (Urk. 3 E. 2). Die Strafanzeige des Beschwerdeführers sei weitgehend unsubstantiiert. Es lasse sich daraus nicht ansatzweise ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt ableiten. Es werde nicht ausgeführt, wann welche Handlungen erfolgt sein sollen, die konkret missbräuchlich gewesen seien. Die Anzeige umschreibe die Sachverhalte unklar und undefiniert. Sie enthalte nur allgemein gehaltene Schuldzuweisungen, die nicht genauer konkretisiert würden. Die Meldungen erfüllten somit die Anforderungen an eine Strafanzeige nicht. Vielmehr zeige sich, dass der Beschwerdeführer mit Entscheiden der Sozialbehörde offensichtlich nicht einverstanden gewesen sei. Gegen die Entscheide hätte er die ordentlichen rechtlichen Schritte einleiten können (ebd.). Folglich seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (ebd. E. 3).

5.

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, er bestreite die Darstellung der Staatsanwaltschaft zu den inhaltlichen Anforderungen an Strafanzeigen. Eine Strafanzeige müsse auch ohne Jus-Studium bzw. ohne anwaltliche Vertretung eingereicht werden können. Der von der Staatsanwaltschaft angeführte Grundsatz, wonach es nicht deren Aufgabe sei, nachzuforschen, ob eine strafbare Handlung vorliege, sei im Jahr 2010 in einem gegen ihn geführten Strafverfahren verletzt worden. Er habe der Strafanzeige bewusst noch keine Beweismittel beigelegt, da er sich im Klaren darüber gewesen sei, dass die Staatsanwaltschaft versuchen würde, Ermittlungen zu verhindern. Da er erlebt habe, wie die Sozialbehörde Unterlagen zu ihren Gunsten abgeändert oder unterschlagen habe, bestehe Verdunkelungsgefahr. Beweismittel werde er deshalb erst dann einreichen, wenn sie relevant seien. Er habe, anders als die Staatsanwaltschaft geltend mache, sehr wohl konkrete Tatbestände genannt, die zu untersuchen seien. Seine Anzeige sei als Zeugenaussage zu betrachten und enthalte keine pauschalen Schuldzuweisungen, da er drei Personen ausdrücklich genannt habe. Es seien konkrete Sachverhalte be- schrieben worden. Aufgrund der Verdunkelungsgefahr habe er die genauen Tatorte bzw. Tatzeitpunkte nicht ausdrücklich genannt. Die von der Staatsanwaltschaft erwähnten ordentlichen rechtlichen Schritte habe er bereits eingeleitet. Sie seien aber durch "die Veränderung von Dokumenten und Aussagen ins Leere gelaufen lassen" worden. Zivilrechtliche Forderungen werde er auf dem Zivilrechtsweg geltend machen (Urk. 2).

6.

6.1. Die Staatsanwaltschaft hat die allgemeinen Anforderungen an Strafanzeigen korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 3 E. 2). Verlangt wird, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird und sich daraus ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde, nachzuforschen, ob in der Strafanzeige oder deren Beilagen allenfalls Sachverhaltselemente zu finden sind, die einen Tatverdacht begründen könnten (Urteile BGer 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.2;6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Vorwurf, er habe keine konkreten Sachverhalte umschrieben. Wie nachfolgend zu zeigen ist, werden in der Strafanzeige zwar jeweils gewisse Sachverhaltselemente erwähnt. Indes machte der Beschwerdeführer zu keinem der erwähnten Vorkommnisse hinreichend konkrete Angaben, die einen Anfangsverdacht geschweige denn hinreichenden Tatverdacht begründen würden:

6.2

Im Zusammenhang mit einer angeblichen Anstiftung zur Veruntreuung (betreffend Steuerrechnung, Urk. 13/1 Ziff. 1.2) nennt der Beschwerdeführer zwar eine konkrete Person als potentiellen Täter. Er unterliess es aber, den Sachverhalt in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu präzisieren, obwohl ihm dies in Anbetracht der Gesamtsituation möglich gewesen wäre. Es ist unklar, wann sich der Vorgang in den letzten 25 Jahren – auf die er eingangs verweist – abgespielt und welche Steuerrechnung dies betroffen haben soll. Zudem führt der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise an, die dafür sprächen, dass der betreffende Steuersekretär tatsächlich zu einer Vermögensschädigung (Veruntreuung) zum Nachteil des Soh- nes des Beschwerdeführers ohne Ersatzfähigkeit anstiften wollte. Ein hinreichender Tatverdacht auf ein Straftat liegt damit nicht vor.

6.3

Auch die Vorwürfe betreffend sexuelle Übergriffe sind nur sehr vage formuliert. Es werden weder Beteiligte noch Zeitraum oder konkrete Umstände genannt. Auch der Kreis der möglichen Täter wird nicht eingegrenzt. Damit liegt keine zweifelsfreie Umschreibung eines Sachverhalts vor, obwohl dem Beschwerdeführer dies in Anbetracht der Gesamtsituation möglich gewesen wäre. Zudem fehlt es an minimalen objektiven Hinweisen, die einen hinreichenden Anfangsverdacht auf eine Straftat begründen könnten.

6.4

In Bezug auf zwei Steuerforderungen bzw. eine Meldung an das Betreibungsamt macht der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkreten Angaben, etwa zu den Forderungen an sich oder zu konkreten Tätern. Aus den knappen Angaben ergibt sich nicht, weshalb die behauptete Meldung strafrechtlich relevant gewesen sein könnte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nicht jedes fehlerbehaftete Verhalten mit strafbarem Verhalten gleichzusetzen ist. Ein Anfangsverdacht ist damit nicht gegeben.

6.5

Hinsichtlich seiner Vorwürfe betreffend überhöhte Steuerforderungen und den Versuch, den Verkauf seiner Liegenschaft zu erzwingen, fehlt es ebenfalls an konkreten Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten. Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten Steuerforderungen und zeigt auch nicht auf, weshalb diese überhöht sein sollen. Er macht auch nicht ansatzweise konkrete Ausführungen zum angeblich nötigenden Verhalten von Mitgliedern der Gemeindeverwaltung betreffend den erwähnten Grundbucheintrag. Unklar ist auch, was überhaupt Gegenstand der Grundbucheintragung gewesen sein soll. In Anbetracht der Gesamtsituation wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, die Umstände detaillierter darzulegen. Ein Anfangsverdacht auf eine Straftat ist damit diesbezüglich nicht gegeben.

6.6

Im Zusammenhang mit einer bestellten Miet-Solaranlage liegt aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers ebenfalls kein Verdacht auf ein strafbares Verhalten vor. Er nennt zwar zwei konkrete Personen mit Namen ("Frau C._____" so- wie den Leiter der Sozialbehörde, "D._____"). Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Investition bewusst irregeführt worden wäre (um etwa einen Vermögensvorteil zugunsten der Gemeinde E._____ zu erwirken), bestehen aber nicht. Demzufolge bestehen keine Hinweise auf Amtsmissbrauch oder gar Betrug (Art. 146 StGB). Soweit er im Verhalten der Behördenmitglieder eine "Diskriminierung" zu erkennen glaubt, ist zu beachten, dass ein Tatbestand der Diskriminierung nur im Zusammenhang mit den vier Merkmalen Rasse, Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung existiert (Art. 261bis StGB, Diskriminierung und Aufruf zu Hass). Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung (vgl. Art. 8 BV) kann demgegenüber im sozialhilferechtlichen (Verwaltungs-)Verfahren geltend gemacht werden.

6.7

Auch im Zusammenhang mit der Ablehnung der Übernahme von Kosten der (Therapie-)Hundehaltung ist kein strafbares Verhalten ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine rechtsungleiche Behandlung geltend machen wollte, liesse sich daraus ohne weitere Anhaltspunkte kein strafrechtlich relevanter Verdacht ableiten. Ob der Beschwerdeführer auch diesbezüglich den Rechtsmittelweg des Sozialhilferechts beschritten hat, ist unklar.

6.8

Hinsichtlich einer Übernahme der Kosten für ein Fahrzeug bzw. für notwendige Transporte umschreibt der Beschwerdeführer wiederum kein Verhalten bestimmter Personen, das strafrechtlich relevant erscheinen könnte. Er äussert sich nicht zum Ausgang eines allfälligen sozialhilferechtlichen Rechtsmittelverfahrens. Äusserst vage ist schliesslich der Hinweis, andere Personen würden "möglicherweise anders behandelt werden". Strafrechtlich lässt sich daraus kein Verdacht auf ein Delikt ableiten.

6.9

Im Zusammenhang mit der verlangten Kostenübernahme von Wohnnebenkosten fehlt es wiederum an einer hinreichend bestimmten Sachverhaltsdarstellung. Betreffend den Tatbestand des Amtsmissbrauchs fehlt es an Anhaltspunkten, dass Verfügungen bewusst fehlerhaft erlassen worden wären. Zudem bestehen keine Hinweise auf eine unrechtmässige Vorteils- oder Nachteilsabsicht von Behördenmitgliedern.

6.10

Auch hinsichtlich der Bewerbung des Beschwerdeführers als Arbeitsagoge ergibt sich kein strafrechtlich relevanter Verdacht. "Altersdiskriminierung" als Delikt existiert nicht. Wiederum bestehen keine Hinweise auf einen Amtsmissbrauch, denn der Beschwerdeführer führt keine Umstände an, die den Verdacht auf vorsätzliche unrechtmässige Ausübung von Amtsgewalt begründen. Aus der Ablehnung seiner Bewerbung sowie aus dem Umstand, dass er demgegenüber als Arbeitsagoge im Rahmen einer Arbeitsintegration in Frage komme, lässt sich kein strafbares Verhalten ableiten.

6.11

Keine Hinweise auf einen strafrechtlichen Anfangsverdacht liefert der Beschwerdeführer schliesslich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der "Falschaussagen" beim Bezirksrat. Im Verwaltungsverfahren wäre der Tatbestand des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) schliesslich gar nicht anwendbar. Abgesehen davon wäre es äusserst unwahrscheinlich, dass sich in einem Strafverfahren mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen liesse, dass die beiden Mitglieder der Behörde (Frau C._____, Herr D._____) die Kostenübernahme ursprünglich mündlich zugesagt haben.

6.12

Den Vorwürfen des Beschwerdeführers fehlt es damit insbesondere an konkreten Sachverhaltsumschreibungen, obwohl er auch als Laie zur konkreteren Darstellung in der Lage gewesen wäre. Es trifft zwar zu, dass einer Strafanzeige nicht zwingend Beweismittel beizulegen sind (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 301 N 12). Der Beschwerdeführer hätte aber seiner Obliegenheit zur zweifelsfreien Sachverhaltsumschreibung teilweise auf einfache Weise nachkommen können, indem er zumindest einzelne Unterlagen einreicht. So hätte er etwa im Zusammenhang mit den erwähnten Steuerforderungen die vom Steueramt erhaltene Forderungen bzw. die entsprechenden Rechnungen in Kopie einreichen können, um aufzuzeigen, weshalb sie fehlerhaft seien. Eine Verdunkelungsgefahr bestünde, anders als der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Einreichung in Kopie nicht.

III.

1.

Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8).

2.

2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren, wobei die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren (d. h. bezogen auf das konkrete Beschwerdebegehren) neu zu beantragen ist (Abs. 3) (vgl. auch Urteil BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2). Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Nicht aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich Chancen und Risiken die Waage halten oder die Erfolgsaussichten nur geringfügig tiefer liegen. Entscheidend ist, ob eine vernünftige Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, den Prozess führen würde. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (vgl. etwa Urteil BGer 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 521 E. 9.1).

2.2

Der Beschwerdeführer unterliegt, weil er in seiner Strafanzeige nur vage und unsubstantiierte Angaben machte, aus denen sich kein Verdacht auf konkrete, das heisst zeitlich, sachlich und personell eingrenzbare Straftaten ergibt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV

OG). Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 StPO).

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) – B._____, c/o Gemeindeverwaltung E._____, … [Adresse] (gegen Empfangsbestätigung) [Adresse] (gegen Empfangsbestätigung) [Adresse] (gegen Empfangsbestätigung) – die Gemeindeverwaltung E._____ (gegen Empfangsbestätigung) – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

– die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung).

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 3. Juni 2026

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Ahmadi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 146, Art. 261bis und Art. 307 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.