Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Umteilung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV260009-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner

Beschluss vom 27. Mai 2026

in Sachen

Kläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Beklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y._____

betreffend Umteilung Prozess Nr. MO260160-K der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ und D._____ betreffend Forderung

Erwägungen

1.1

Mit Schreiben vom 28. April 2026 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Winterthur die Akten des Verfahrens Nr. MO260160-K in Sachen der Parteien betreffend Forderung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, A._____ sei seit vielen Jahren Bezirksrichterin am Bezirksgericht Winterthur. Sie sei somit auch Teamkollegin sowie teilweise Vorgesetzte der Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde. Die Mitarbeitenden pflegten ein kollegiales und freundschaftliches Verhältnis zu ihr. Vor diesem Hintergrund würde ein Anschein von Befangenheit bestehen, wenn sich die Mitarbeitenden der Schlichtungsbehörde mit dem Schlichtungsverfahren befassen würden (act. 1).

1.2

Mit Verfügung vom 29. April 2026 (act. 3) wurden die Parteien zur Stellungnahme eingeladen. Die Beklagten teilten mit Eingabe vom 8. Mai 2026 mit, dass das Umteilungsersuchen an ein anderes Bezirksgericht, allenfalls sogar ausserkantonal, unterstützt werde (act. 5). Die Kläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

2.

Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2.).

3.1

Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

3.2

In der Sache erweist sich eine Überweisung des Verfahrens betreffend Forderung an eine andere Schlichtungsbehörde als notwendig. Zwischen der Klägerin 1 und den Vorsitzenden sowie den Beisitzenden besteht aufgrund ihrer

Zusammenarbeit ein kollegiales und freundschaftliches Verhältnis. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einer Kollegin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts- Nr. MO260160-K der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Bülach zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Dispositiv

1.

Das bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Winterthur hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO260160-K wird der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Bülach zur Behandlung überwiesen.

2.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

die Kläger, unter Beilage einer Kopie von act. 5 und 6, – die Beklagten, – die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Bülach und – die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Winterthur, unter Rücksendung der Akten Geschäfts-Nr. MO260160-K und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO260160-K nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Bülach zu übersenden.

3.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Zürich, 27. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Jauner

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