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Polizeigesetz, Änderung vom 30. Juni 2025, Umsetzung des Gegenvorschlags zur "Anti-Chaoten-Initiative", Inkraftsetzung

RRB Nr. 1063/2025 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 22 oct. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1063-2025/de/polizeigesetz-anderung-vom-30-juni-2025-umsetzung-des-gegenvorschlags-zur-anti-chaoten-initiative-inkraftsetzung

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1063/2025

Polizeigesetz, Änderung vom 30. Juni 2025, Umsetzung des Gegenvorschlags zur "Anti-Chaoten-Initiative", Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Oktober 2025

1063. Polizeigesetz (Änderung vom 30. Juni 2025, Umsetzung des

Erwägungen

Gegenvorschlags zur «Anti-Chaoten-Initiative», Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 30. Juni 2025 eine Änderung des Polizeigesetzes (PolG; LS 550.1; ABl 2025-07-04). Mit Verfügung vom 9. September 2025 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss kein Referendum ergriffen wurde (ABI 2025- 09-12). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Am 13. Oktober 2025 wurde gegen diese Änderung des Polizeigesetzes Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde auch nicht beantragt. Einer Inkraftsetzung der Gesetzesänderung steht damit nichts im Wege. Der Regierungsrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung zu bestimmen. Die Änderung soll baldmöglichst und daher auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 30. Juni 2025 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht ergriffen oder wird der hängigen Beschwerde beim Bundesgericht die aufschiebende Wirkung erteilt, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli