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Interpellation Alan David Sangines, Zürich, Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, und Leandra Columberg, Dübendorf, betreffend Arbeitsbedingungen PRM Services Flughafen Zürich, Beantwortung

RRB Nr. 1066/2025 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 22 oct. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1066-2025/de/interpellation-alan-david-sangines-zurich-michele-dunki-battig-glattfelden-und-leandra-columberg-dubendorf-betreffend-arbeitsbedingungen-prm-services-flughafen-zurich-beantwortung

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RRB Nr. 1066/2025

Interpellation Alan David Sangines, Zürich, Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, und Leandra Columberg, Dübendorf, betreffend Arbeitsbedingungen PRM Services Flughafen Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 263/2025

Sitzung vom 22. Oktober 2025

1066. Interpellation (Arbeitsbedingungen PRM Services Flughafen Zürich) Kantonsrat Alan David Sangines, Zürich, sowie die Kantonsrätinnen Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, und Leandra Columberg, Dübendorf, haben am 25. August 2025 folgende Interpellation eingereicht: Die Flughafen Zürich AG bietet Personen mit eingeschränkter Mobilität einen kostenlosen «PRM»-Service (persons with reduced mobility) an. Dieser gewährleistet den Transport bis zum Flugzeugsitz oder zurück. Bis Ende 2024 wurde der Service von Goldair AAS erbracht. Seit Januar 2025 übernimmt die Flughafen Zürich AG diese Leistung selbst. Das Management von Goldair AAS soll übernommen worden sein. Einige Mitarbeitende wurden übernommen, andere über die Temporärfirma Coople angestellt. Zum Arbeitsalltag der PRM-Mitarbeitenden gehört der Transport von Personen mit eingeschränkter Mobilität – oft in engen Verhältnissen und mit hohen Lasten (Rollstuhl, Person, Gepäck – teils gesamthaft über 100 kg). Es müssen Rampen mit bis zu 10 % Steigung überwunden werden. Bei Personalmangel müssen Mitarbeitende regelmässig zwei Rollstühle gleichzeitig schieben, wodurch sich die Belastung verdoppelt. Zwar gibt es elektrische Fahrzeuge, diese sind jedoch oft defekt oder zu knapp verfügbar, besonders in Spitzenzeiten. Regelmässig müssen Passagiere, die den Service gebucht haben, selber laufen oder werden durch Angehörige gestossen, dies wegen offensichtlichem Personalmangel. Gemäss Art. 25 ArGV3 müssen Arbeitgebende Hilfsmittel oder organisatorische Massnahmen bereitstellen, um manuelles Heben zu vermeiden. Die SUVA gibt als maximale Traglast 25 kg (Männer) bzw. 15 kg (Frauen) vor, diese Werte werden am Flughafen Zürich deutlich überschritten. Mehrfach wurde das Problem gemeldet, sowohl unter Goldair AAS als auch unter der Flughafen Zürich AG. Verbesserungen blieben aus. Mitarbeitende berichten von gesundheitlichen Beschwerden und Druck durch Vorgesetzte, die Bedingungen dennoch zu akzeptieren. Es herrsche ein Klima der Angst, weil mit Entlassungen gedroht wird, wenn man die Bedingungen nicht akzeptiert oder sie hinterfragt.

Vor diesem Hintergrund ersuchen wird den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist es zutreffend, dass sich der PRM-Service über Passagiergebühren finanziert? Bitte um Angabe der jährlichen Einnahmen, Aufwände sowie etwaiger Gewinne oder Verluste in den letzten Jahren.

2. Bitte um Auflistung, wie viele Personen der PRM-Services durch die Flughafen Zürich AG angestellt und wie viele über einen Stundenlohn bei Coople angestellt sind.

3. Worin unterscheiden sich die Anstellungsbedingungen (z. B. Benefits) zwischen direkt Angestellten (unterteilt in Stundenlohn und Monatslohn) und Temporärkräften?

4. Ist es zutreffend, dass seit kurzem Personen aus dem Zivilschutz eingesetzt werden, um die PRM-Mitarbeitenden zu unterstützen? Falls ja, bitte um Angaben der Anzahl Personen und Ausführungen zu dieser Massnahme und wie sich dies auf die Passagiergebühren und die Erfolgsrechnung auswirkt.

5. Wie sind die Reparaturräumlichkeiten für PRM-Rollstühle ausgestattet (Temperatur, Belüftung bei giftigen Dämpfen)? Ist dem Regierungsrat der Zustand bekannt?

6. Sind den Vertretungen des Regierungsrates, der Flughafen Zürich AG Kündigungen bekannt, die gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen wurden, die gesundheitlich die genannten Bedingungen nicht mehr erfüllen konnten oder diese monierten?

7. Sind den Vertretungen des Regierungsrates, der Flughafen Zürich AG die Missstände der Arbeitsbedingungen der PRM-Mitarbeitenden bekannt? Gab es unangekündigte Kontrollen durch die Flughafen Zürich AG, das kantonale Arbeitsinspektorat oder die SUVA? Falls ja, mit welchen Ergebnissen? Falls nein, warum nicht?

8. Wie will sich der Regierungsrat dafür einsetzen, dass die Flughafen Zürich AG die gesetzlichen Vorgaben zum Gesundheitsschutz der PRM-Mitarbeitenden einhält?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Interpellation Alan David Sangines, Zürich, Michèle Dünki- Bättig, Glattfelden, und Leandra Columberg, Dübendorf, wird wie folgt beantwortet:

1. Allgemeines Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität verpflichtet alle Flughäfen auf dem Gebiet der Europäischen Union, kostenlose Hilfeleistungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder anderen Beeinträchtigungen (Passengers with reduced mobility [PRM]) zu erbringen. Die Verordnung findet ebenso Anwendung auf Flughäfen in der Schweiz, Norwegen und Island, somit auch auf den Flughafen Zürich. Der Flughafenhalter ist berechtigt, zur Finanzierung dieser kostenlosen Hilfeleistungen von den Flughafennutzenden eine PRM-Gebühr zu erheben (vgl. Art. 8 Abs. 3 Verordnung [EG] Nr. 1107/2006). Diese PRM-Gebühr wird auf alle Flughafennutzenden im Verhältnis zu der Gesamtzahl der durch die Unternehmen beförderten Fluggäste aufgeteilt (Art. 8 Abs. 4 Verordnung [EG] Nr. 1107/2006). Die PRM-Gebühren fallen gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. b der Verordnung über die Flughafengebühren (SR 748.131.3) unter die Flugbetriebsgebühren und belaufen sich gemäss Ziff. 2.3.4 des Gebührenreglements für den Flughafen Zürich auf Fr. 1 pro abfliegende/n Passagier/in. Die PRM-Services kann der Flughafenhalter selbst leisten oder einem Drittunternehmen in Auftrag geben (vgl. Art. 8. Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 1107/2006). Am Flughafen Zürich wurden die PRM-Services bis 31. Dezember 2024 im Auftrag der Flughafen Zürich AG (FZAG) durch ein Drittunternehmen, die Goldair AAS Assistance AG (GAA), geleistet. Seit dem 1. Januar 2025 bietet die FZAG diese Dienstleistungen selbst an. Die FZAG ist eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Als solche unterliegt sie den Bestimmungen von Art. 620 ff. OR; sie ist eine Gesellschaft des Bundesprivatrechts (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 3.3.2). Dementsprechend unterstehen auch die Anstellungsverhältnisse zwischen der FZAG und ihren Mitarbeitenden dem Bundesprivatrecht (vgl. auch § 12 Abs. 1 Flughafengesetz [LS 748.1]).

Gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (SR 832.20) vollziehen die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Der Bundesrat hat mit Art. 49 Abs. 1 Ziff. 19 der Verordnung über die Unfallverhütung (SR 832.30) der Suva die Aufsicht betreffend die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in Hilfs- und Nebenbetrieben der Luftfahrtbetriebe übertragen. Aufgrund dieser Zuständigkeitsregelung unterstehen sowohl das bisherige PRM- Services-Dienstleistungsunternehmen GAA als auch nun die FZAG der Aufsicht durch die Suva, die auch Kontrollen in Bezug auf die Arbeitssicherheit im laufenden Betrieb durchführt. Eine Zuständigkeit des kantonalen Arbeitsinspektorates besteht nur in Bezug auf die arbeitsgesetzliche Beurteilung von Bauvorhaben. Mit einer Interpellation können Kantonsratsmitglieder vom Regierungsrat Aufschluss über Angelegenheiten des Kantons verlangen (vgl. § 57 Abs. 1 Kantonsratsgesetz [KRG; LS 171.1]). Es handelt sich aber weder bei den international geregelten und unter der Aufsicht des Bundes stehenden PRM-Services noch bei den (bundes)privatrechtlich geregelten Arbeitsverhältnissen zwischen der FZAG und ihren Mitarbeitende um «Angelegenheiten des Kantons» gemäss § 57 Abs. 1 KRG. Die Fragen betreffen überwiegend direkt die FZAG als eigenständiges Unternehmen. 2. Stellungnahme der Flughafen Zürich AG Vor diesem Hintergrund hat die Volkswirtschaftsdirektion die FZAG eingeladen, sich zu den Fragen zu äussern, und hat folgende Stellungnahme erhalten: «Zu Frage 1: Alle europäischen Flughäfen sind verpflichtet, Unterstützung für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder anderen Beeinträchtigungen (Passengers with reduced mobility, PRM) kostenlos anzubieten. Die entsprechende EU-Verordnung erfasst Personen mit jeglichen Mobilitätseinschränkungen, Blinde und stark seh- und hörbehinderte Menschen sowie Personen mit geistigen Einschränkungen und ist auch in der Schweiz gültig. Am Flughafen Zürich wird diese Dienstleistung durch eine solidarische Abgabe über eine passagierbezogene Flugbetriebsgebühr von einem Franken finanziert. Gemäss der Verordnung zu den Flughafengebühren ist eine Gebührenhöhe zulässig, welche kumuliert über die

definierte Gebührenperiode die Kostendeckung und die Verzinsung des eingesetzten Kapitals ermöglicht.

Dieses Prinzip gilt unverändert. Die öffentlich einsehbaren Geschäftsberichte der FZAG enthalten die Erträge, Betriebskosten, das investierte Kapital und die Rendite auf das investierte Kapital für das Berichtssegment «PRM». Im Berichtsjahr 2024 ist für das Segment PRM eine Überrendite ausgewiesen. In der laufenden Gebührenperiode (ab 2016) weist die FZAG, bedingt durch die Covid-Pandemie, nach wie vor eine Unterdeckung aus. Bis Ende 2024 wurde GAA von der FZAG für den Service mit den Erträgen aus der PRM-Gebühr entschädigt. Zu Frage 2: Per Stichdatum 1. September 2025 sind am Flughafen Zürich gesamthaft 243 Mitarbeitende für den PRM-Service im Einsatz im Äquivalent von 143,7 Vollzeitstellen (FTE). Davon sind 126 Mitarbeitende bei der FZAG angestellt, 117 Mitarbeitende werden über den Personaldienstleister Coople eingesetzt. In Vollzeitstellen ausgedrückt arbeiten 75% der Mitarbeitenden direkt bei der FZAG (108,4 FTE), während die Anzahl Vollzeitstellen vom externen Anbieter Coople einen Viertel betragen (35,3 FTE). Die Mitarbeitenden von Coople dienen als zusätzliche Unterstützung zur Bewältigung der Passagierströme in den Spitzenzeiten, dazu gehören beispielsweise die Wochenenden oder Ferienzeiten. Diese Flexibilität ist neben einem hohen ‹Grundbedarf› aufgrund der Saisonalität des Fluggeschäfts notwendig. Zu Frage 3: Mit der Übernahme des Dienstes durch die FZAG sind rund 100 neue Mitarbeitende zur FZAG dazugekommen. Dabei wurden die bestehenden Arbeitsverträge der früheren Arbeitgeberin GAA übernommen. Für alle Mitarbeitenden gelten die Anstellungsbedingungen der FZAG. Unabhängig davon, ob die Mitarbeitenden im Monatslohn oder Stundenlohn angestellt sind, profitieren alle von der Möglichkeit, Wünsche für die Dienstplangestaltung und Ferien/Freitage eingeben zu können, Krankentaggeld- und Nichtbetriebsunfallversicherung, Beiträge an die Pensionskasse, Dienstaltersgeschenke, Kündigungsfristen, Ferienanspruch, die Gewährung des Teuerungsausgleichs sowie von Schichtzulagen von mindestens Fr. 9.00. Bei Mitarbeitenden im Monatslohn mit einem Jahresarbeitszeitmodell werden die Abweichungen (Plus- oder Minusstunden) auf ein Zeitkonto gebucht und übers Jahr ausgeglichen sowie ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Mitarbeitende im Stundenlohn werden monatlich nach den effektiv geleisteten Stunden bezahlt, der 13. Monatslohn wird durch einen

prozentualen Aufschlag von 8,33% auf den Netto-Stundenlohn entschädigt. Angestellte im Monatslohn haben zudem Anspruch auf eine Reka- Lunch-Karte sowie einen monatlichen Beitrag auf der Karte, abhängig von ihrem Pensum. Die unterschiedliche Handhabung ist darauf zurück- zuführen, dass Angestellte im Stundenlohn eine höhere Flexibilität bei der Anzahl zu leistenden Stunden und somit eine höhere Variabilität der geleisteten Stunden aufweisen. Die Coople-Mitarbeitenden sind gemäss des GAV-Personalverleih bei der FZAG im Einsatz. Dieser gilt für alle Verleihbetriebe, die Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung sind und deren Hauptaktivität Personalverleih ist. Die Schichtzulagen werden sowohl bei Coople- wie bei den FZAG-Mitarbeitenden identisch angewendet. Zu Frage 4: Personen aus dem Zivilschutz sind, mit Ausnahme der Coronajahre, seit vielen Jahren von April bis Oktober im Rahmen ihrer ordentlichen WK-Einsätze jeweils für eine Woche für Assistenzdienste am Flughafen Zürich tätig. Sie unterstützen dabei auch Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität (PRM). Der Zivilschutz ist Teil der Notfallorganisation des Flughafens Zürich. Die Angehörigen des Zivilschutzes erhalten während ihrer Einsätze im PRM-Bereich einen wichtigen Einblick in den operativen Betrieb und lernen die Wegführungen und örtlichen Gegebenheiten des Flughafens kennen. Dieses Wissen ist im Ereignisfall von grossem Nutzen. Zu Frage 5: Bei einer Gefahrenermittlungsanalyse, die im letzten Quartal durchgeführt wurde, wurden die erwähnten Risiken erkannt und entsprechend gehandelt. Der Umzug in neue Räumlichkeiten für die Durchführung von Reparaturarbeiten ist bereits erfolgt. Zu Fragen 6 - 8: Wir möchten anmerken, dass es seit der Übernahme der PRM-Services durch die FZAG verschiedene Veränderungen im Mitarbeitenden- Corps gab (Eintritte, Austritte, Beförderungen usw.). U. a. wurden auch einige ehemalige Mitarbeitende des Personalverleihers neu bei der FZAG angestellt, in wenigen Fällen mussten Kündigungen durch die FZAG ausgesprochen werden, diese sind jedoch allesamt aus anderen Gründen erfolgt und nicht aufgrund der in der Interpellation genannten Bedingungen. In diesem Jahr hat auch eine Suva-Kontrolle stattgefunden, bei der das gleichzeitige Schieben von zwei Rollstühlen thematisiert wurde. Aktuell werden hierfür verschiedene technische Hilfsmittel geprüft.

Uns ist bewusst, dass die derzeit vielen Baustellen auf dem Flughafengelände dazu führen, dass die Anzahl sogenannter Offenabfertigungen von Flugzeugen stark zugenommen haben. Für die PRM-Mitarbeitenden bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand, weil gewisse Passagiere mit sogenannten Highloadern in die Flugzeuge gebracht werden müssen. Die Anzahl Highloader, die wir von der GAA übernommen haben, sind nicht ausreichend, um die Dienstleitungen zufriedenstellend auszuführen. Deshalb wurde bereits ein zusätzlicher Miet-Highloader beschafft, der bereits im Einsatz ist. Ein weiterer ist am Flughafen angekommen und sollte bald eingesetzt werden können. Ein drittes Fahrzeug erwarten wir in den nächsten zwei bis drei Wochen. Damit sollten ausreichend Highloader zur Verfügung stehen. Die aufwändigeren Offenabfertigungen und die grundsätzlich hohe und gestiegene Anzahl an PRM-Passagieren führen auch dazu, dass mehr Personal benötigt wird. Derzeit läuft die Rekrutierung für weitere Stellen für den PRM-Dienst. Die in der Interpellation erwähnten Meldungen an das Management nehmen wir ernst. Ein erstes Gespräch dazu hat vor der Einreichung der Interpellation bereits mit einigen Vertretern der PRM-Mitarbeitenden stattgefunden. Der Dialog wird weitergeführt und weitere Massnahmen werden geprüft. Abschliessend möchten wir festhalten, dass die FZAG einen grossen Wert auf eine gute Sozialpartnerschaft legt und deshalb auf eine intensive Zusammenarbeit mit der gewählten Arbeitnehmervertretung (PEV) setzt. Diese ist in einer umfassenden Mitwirkungsvereinbarung geregelt. Die offene und direkte Kommunikation zwischen Führung, Mitarbeitenden und PEV hat sich über die Jahre bewährt. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die FZAG seit Jahren zu den attraktivsten Arbeitgeberinnen der Schweiz gehört und eine sehr tiefe Fluktuation beim Personal aufweist.»

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli