RRB Nr. 1113/2025
EKZ-Gesetz, Änderung vom 30. Juni 2025, Zweck, Gewinnverwendung, Klimaziele und Versorgungssicherheit, Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2025
1113. Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich
Erwägungen
(Änderung vom 30. Juni 2025, Zweck, Gewinnverwendung, Klimaziele und Versorgungssicherheit, Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 30. Juni 2025 eine Änderung des Gesetzes betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 (EKZ-Gesetz, LS 732.1; Zweck, Gewinnverwendung, Klimaziele und Versorgungssicherheit) (ABl 2025-07-04). Mit Verfügung vom 9. September 2025 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen den Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2025-09-12). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des EKZ-Gesetzes kann damit in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 30. Juni 2025 des Gesetzes betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 wird auf den 1. Februar 2026 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli