RRB Nr. 1114/2025
Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2025
1114. Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen
Erwägungen
zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 27. August 2025 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung einen Entwurf für eine neue Verordnung über die Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage zur Vernehmlassung. Die eidgenössischen Räte haben am 21. März 2025 ein Solidaritätsabkommen für den Fall einer Gasmangellage genehmigt. Damit könnte die Schweiz bei Deutschland und Italien um Solidarität ersuchen, um geschützte Schweizer Kundinnen und Kunden weiter mit Gas versorgen zu können. Zu diesem Kundenkreis gehören unter anderem private Haushalte, Spitäler und Notdienste. Die zwei Nachbarländer können ihrerseits im Fall einer Mangellage auch die Schweiz um Gaslieferungen anfragen. Für die Umsetzung des Solidaritätsabkommens braucht es zwei Verordnungen. Beide Verordnungen sehen vor, die öffentliche Aufgabe der Vorbereitung der Solidaritätsmassnahmen und deren Umsetzung der Schweizerischen Aktiengesellschaft für Erdgas, Swissgas, zu übertragen. Die Verordnung für die Vorbereitung der Solidaritätsmassnahmen war bis zum 17. Oktober 2024 in der Vernehmlassung. Der Bundesrat hat das Ergebnis der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen. Diese Verordnung für den Fall, dass die Schweiz um Solidarität ersucht oder ersucht wird, ist nun bereit für das Inkrafttreten. Ein Datum dazu liegt nicht vor, da Italiens Notifikation für das trilaterale Abkommen noch fehlt. Swissgas kann aber trotzdem bereits mit den nötigen Arbeiten beginnen. Die vorliegende zweite Verordnung regelt die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen für den Fall, dass die Schweiz um Solidarität ersucht oder ersucht wird. Diese Verordnung würde erst im Fall einer Gasmangellage in Kraft gesetzt. Das Solidaritätsabkommen käme im Fall einer Gasmangellage erst dann zum Einsatz, nachdem alle im Inland möglichen Massnahmen zur Reduktion des Gasverbrauchs ergriffen wurden. Dazu zählen die Umschaltung von Zweistoffanlagen, Verbote und Verwendungsbeschränkungen sowie die Kontingentierung der gasverbrauchenden Industrie.
Der Regierungsrat begrüsste sowohl das Abkommen (RRB Nr. 652/ 2024) als auch die erste Verordnung (RRB Nr. 955/2024). Um die für die Schweiz durch das Abkommen festgelegten Massnahmen bei einer Mangellage umsetzen zu können, braucht es die vorliegende Verordnung. Die Vorlage hat – wie das Abkommen – keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an energie@bwl.admin.ch): Mit Schreiben vom 27. August 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf der Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Anstrengungen des Bundesrates zur Aufrechterhaltung der Gasversorgung der geschützten Kundinnen und Kunden in Krisenzeiten und haben keine Bemerkungen zum vorliegenden Entwurf.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli