RRB Nr. 112/2026
Anfrage Christian Müller, Steinmaur, Barbara Franzen, Niederweningen, und Martin Huber, Neftenbach, betreffend Umgang mit Daten seitens der öffentlichen Hand, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 361/2025
Sitzung vom 4. Februar 2026
112. Anfrage (Umgang mit Daten seitens der öffentlichen Hand) Kantonsrat Christian Müller, Steinmaur, Kantonsrätin Barbara Franzen, Niederweningen, und Kantonsrat Martin Huber, Neftenbach, haben am 10. November 2025 die folgende Anfrage eingereicht: Das Datenschutzrecht hat auf den 1. September 2023, durch das Inkrafttreten des totalrevidierten Datenschutzgesetzes (DSG) und die Datenschutzverordnung (DSV) auf Bundesebene, weitreichende Änderungen erfahren: Personendaten werden besser geschützt. Personen müssen über Erhebung und Verwendung von Daten vollumfänglich informiert werden und ihre Einwilligung dazu erteilen. Die Verwendung und Bewirtschaftung von Daten muss durch die datenerhebende Stelle nachvollziehbar geregelt sein. Die Auskunft über erhobene Daten muss jederzeit gewährt werden können. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Kantonsrat wird zudem derzeit über die Totalrevision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz beraten (Vorlage 5923). Vor diesem Hintergrund scheint das Vorgehen der Zürcher Steuerämter hinsichtlich des Datenaustauschs und des Datensammelns höchst problematisch (vgl. auch NZZ vom 8. November 2025). Dies insbesondere, weil der Datenaustausch teilweise ohne vorgängige Einwilligung der betroffenen Personen erfolgt. Das umfassende Sammeln von höchst persönlichen Daten der Zürcher Bevölkerung durch die Steuerämter erinnert an den Fichen-Skandal in den 1990er-Jahren. Im Hochsteuerkanton Zürich verletzen die Steuerämter bei ihren Wohnsitz- bzw. Hauptdomizilabklärungen offensichtlich regelmässig die in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte auf Schutz der Privatsphäre, Schutz vor staatlicher Willkür sowie das Gebot verhältnismässigen Handelns der Verwaltung und das Legalitätsprinzip. Dieses Vorgehen unterminiert das Vertrauen der Zürcher Bevölkerung in den Staat und die Verwaltung, indem z. B. Strom- und Wasserverbrauchsdaten ohne vorgängige Information der betroffenen Bürger abgefragt werden. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
Erwägungen
1. Mit welchen anderen öffentlich-rechtlichen Organisationen bzw. Amtsstellen auf Ebene Bund, Kanton und Gemeinden tauschen das Kantonale Steueramt sowie die Gemeindesteuerämter zur Steuerveranlagung persönliche Daten aus? Gerne eine Auflistung mit Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen.
2. Wann und wie werden die betroffenen Personen generell über die Erhebung und Verwendung ihrer persönlichen Daten durch die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Organisationen informiert und wie wird die Einwilligung zur Erhebung und Verwendung von persönlichen Daten eingeholt?
3. Wie ist das Vorgehen der Zürcher Steuerämter mit der – ohne vorgängige Information der betroffenen Person – Sammlung von persönlichen Daten wie z. B. Strom- oder Wasserverbrauch mit dem Datenschutz sowie mit dem bundesverfassungsmässig garantierten Schutz auf Privatsphäre sowie Schutz vor staatlicher Willkür zu vereinbaren?
4. Wie ist das Vorgehen der Zürcher Steuerämter mit der Forderung der Herausgabe von höchst persönlichen Daten wie Monatsauszüge sämtlicher Kreditkarten, Bank- bzw. Postkonti (auf denen alle Bargeldbezüge, Einkäufe und Konsumationen ersichtlich sind – ungeschwärzt und ungefiltert), Hausrat- und Privatversicherungen, Serafe-Rechnungen, Policen von Hausrat- und Privatversicherungen, Arbeitsverträge, Krankenversicherungsinformationen sowie Einzelnachweise geführter Telefongespräche (zur Erstellung eines Bewegungsprofils) mit dem Datenschutz sowie mit dem bundesverfassungsmässig garantierten Schutz auf Privatsphäre und dem Schutz vor staatlicher Willkür zu vereinbaren? Wie rechtfertigen sich die angedrohten Bussen zwischen Fr. 1000 und Fr. 10 000?
5. Wie ist das Vorgehen der Zürcher Steuerämter mit dem Verschicken vordatierten Akteneinforderungen mit dem Handlungsgrundsatz der Bürgernähe gemäss § 33 Organisationsgesetz des Regierungsrats (OG RR) zu vereinbaren, wodurch sich die Eingabe-, Einsprache- oder Beschwerdefrist von 30 Tagen de facto um eine Woche verkürzt?
6. Welche datenschutzrechtlichen Lehren zieht der Regierungsrat aus dem Fichen-Skandal der 1990er-Jahre für die zukünftige Arbeit des Kantonalen Steueramtes?
7. Haben der Regierungsrat und der zuständige Direktionsvorsteher von der Praxis der Domizilabklärungen durch die Verwaltung Kenntnis, die mutmasslich Grundrechte nicht respektiert und den Datenschutz verletzt (vgl. NZZ vom 8. November 2025)? Wenn ja, seit wann?
8. Welche anderen standort- und steuerpolitischen Massnahmen ist der Regierungsrat gewillt zu ergreifen, um anstelle der schikanösen Domizilabklärungen Steuerpflichtige und Unternehmen im Kanton Zürich zu halten oder zur Wohnsitz- bzw. Sitzverlegung in den Kanton Zürich zu motivieren?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christan Müller, Steinmaur, Barbara Franzen, Niederweningen, und Martin Huber, Neftenbach, wird wie folgt beantwortet:
Die Fragen 3, 4, 6 und 7 betreffen Steuerhoheitsverfahren. Die Fragen 1 und 2 beziehen sich hingegen auf das ordentliche Einschätzungsverfahren. Zu Fragen 3, 4, 6 und 7: Ist strittig, ob sich der Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton Zürich oder in einem anderen Kanton befindet, ist darüber in der Regel vorgängig zum ordentlichen Einschätzungsverfahren im Rahmen eines Steuerhoheitsverfahrens zu entscheiden. In diesem Verfahren wird der steuerrechtliche Wohnsitz der betreffenden Person untersucht und festgelegt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich jährlich nur eine geringe Anzahl von Steuerhoheitsverfahren durchgeführt wird. Während die Steuerämter des Kantons und der Gemeinden jährlich rund eine Million ordentliche Einschätzungen vornehmen, sind nur rund 500 Steuerhoheitsverfahren zur Klärung des Wohnsitzes von natürlichen Personen durchzuführen. Dabei betreffen rund 300 Verfahren Personen, die sich als Wochenaufenthalterinnen oder Wochenaufenthalter im Kanton Zürich angemeldet haben. Diese Fälle werden nach einer Vorprüfung durch das Gemeindesteueramt an das kantonale Steueramt überwiesen. Bei weiteren rund 200 Verfahren muss der Wohnsitz im Rahmen eines Steuerhoheitsverfahren aufgrund von Meldungen von anderen Kantonen, Gemeinden oder Privatpersonen, aufgrund von Anhaltspunkten in den Steuerakten oder aufgrund von öffentlichen Informationen überprüft werden. Natürliche Personen sind im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 Steuergesetz [StG, LS 631.1]). Ein steuerrechtlicher Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (§ 3 Abs. 2 StG). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf den inneren Willen der steuerpflichtigen Person an. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr allein nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person nach aussen manifestiert. Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen – der Lebensmittelpunkt – der betroffenen Person befindet (BGE 148 II 205 E. 3.2.2).
Ist der Wohnsitz strittig, muss somit nach den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gesamtheit der objektiven, nach aussen sichtbaren Tatsachen, die für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen von Bedeutung sind, untersucht werden. Für diese Untersuchung ist die Steuerbehörde auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Gemäss § 132 Abs. 1 StG stellen die Steuerbehörden die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gemeinsam mit den Steuerpflichtigen fest. Die Steuerpflichtigen sind dabei mitwirkungspflichtig. Sie müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG). Insbesondere müssen sie auf Verlangen der Steuerbehörden mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Belege und weitere Bescheinigungen vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG). Verweigert die steuerpflichtige Person die Mitwirkung, kann dies bei der Beweiswürdigung zu ihren Lasten gewürdigt werden. Zudem kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss § 234 StG, nach erfolgter Mahnung, mit einer Busse bis zu Fr. 1000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10 000 bestraft werden. Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen können die Steuerbehörden somit sämtliche Unterlagen einverlangen, die zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts geeignet sein können. Dazu gehören insbesondere Stromabrechnungen und Monatsauszüge von Kreditkarten, Bank- und Postkonti. Diese Unterlagen werden in Steuerhoheitsverfahren regelmässig von den Steuerpflichtigen eingefordert, da mit ihnen ermittelt werden kann, wo sich eine Person überwiegend aufgehalten hat und wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Auch die weiteren in Frage 4 aufgeführten Belege können für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts einer Person von Bedeutung sein und im Einzelfall eingefordert werden. Dass die Steuerbehörden für die Feststellung des Lebensmittelpunkts die geeigneten und erforderlichen Unterlagen von der betroffenen Person verlangen können und dass Stromrechnungen, Auszüge aus Bankkonti und Kreditkartenauszüge solche geeigneten Unterlagen sein können, hält auch die Datenschutzbeauftragte im Merkblatt «Abklärung des Wochenaufenthalts durch das Steueramt» (abrufbar auf datenschutz. ch) fest. Auch die Gerichte haben verschiedentlich festgehalten, dass
die Steuerpflichtigen zur Einreichung geeigneter Unterlagen, insbesondere von Bank- und Kreditkartenauszügen, verpflichtet sind (siehe z. B. Urteile des Verwaltungsgerichts SB.2025.00023 vom 20. August 2025, E. 4.3, und SB.2020.00066 vom 26. August 2020, E. 4.5.4). Reichen die Steuerpflichtigen im Steuerhoheitsverfahren die geforderten Unterlagen ein, unterliegen diese dem Amtsgeheimnis gemäss § 120 StG. Gemäss dieser Bestimmung müssen Mitarbeitende der Steuer- behörden über alle Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses ist gemäss Art. 320 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) strafbar. Die Privatsphäre der Steuerpflichtigen ist somit geschützt. Das Vorgehen der Steuerbehörden verletzt somit weder Grundrechte oder datenschutzrechtliche Vorgaben, noch ist es willkürlich oder unverhältnismässig oder im Widerspruch zum Legalitätsprinzip. Im Gegenteil, die Steuerbehörden sind verpflichtet, im Zweifelsfall den Wohnsitz abzuklären und den gesetzlich vorgesehenen Steueranspruch des Kantons und der Gemeinden falls notwendig im Steuerhoheitsverfahren durchzusetzen. Zu Fragen 1 und 2: Im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens erhalten die Steuerbehörden keine persönlichen Daten von anderen kommunalen oder kantonalen öffentlich-rechtlichen Organisationen oder Amtsstellen im Rahmen eines automatisierten Datenaustauschs. Hingegen können die Steuerämter im Rahmen der Einschätzungstätigkeit von anderen Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten im Einzelfall Auskünfte einverlangen (§ 121 Abs. 1 Satz 1 StG). Weiter haben Letztere den Steuerbehörden von sich aus Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht (§ 121 Abs. 1 Satz 2 StG). Zudem erhalten die Steuerbehörden in bestimmten Konstellationen von anderen Institutionen gestützt auf spezifische gesetzliche Bestimmungen Meldungen über steuerbare Leistungen. Auch erteilen die Steuerbehörden einander im interkantonalen Verhältnis kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Kanton auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, gibt die
Veranlagungsbehörde des Sitz- oder Wohnsitzkantons der Steuerbehörde des anderen Kantons Kenntnis von den für die interkantonale Steuerausscheidung erforderlichen Informationen (siehe Art. 39 Abs. 2 Steuerharmonisierungsgesetz [SR 642.14]). Schliesslich erhält das kantonale Steueramt im Rahmen des internationalen automatischen Informationsaustauschs über die Eidgenössische Steuerverwaltung von den ausländischen Steuerbehörden Information über ausländische Bankkonti von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Kanton Zürich.
Nähere Erläuterungen zu den verschiedenen Konstellationen finden sich in der Richtlinie der Schweizerischen Steuerkonferenz für das Meldewesen zwischen den Steuerbehörden und weiteren Behörden vom Die Steuerpflichtigen werden über die Verwendung der von anderen Behörden erhaltenen Informationen im Rahmen des Einschätzungsverfahrens informiert. Eine vorgängige Einwilligung der Steuerpflichtigen zur Erhebung oder Verwendung dieser Informationen ist, entsprechend den Vorgaben des Bundesrechts, im Steuergesetz nicht vorgesehen. Ist eine steuerpflichtige Person der Ansicht, eine Information sei im Rahmen der Einschätzung zu Unrecht berücksichtigt worden, kann sie gegen den Einschätzungsentscheid Einsprache erheben und gegebenenfalls den Einspracheentscheid gerichtlich überprüfen lassen. Zu Frage 5: Die Steuerämter des Kantons und der Gemeinden sind bestrebt, dass ihre Schreiben am Tag ihres Datums versendet werden. Eine Vordatierung ist nicht beabsichtigt, lässt sich aber aufgrund der teilweise automatisierten Druck- und Versandprozesse nicht in jedem Fall verhindern. Für die Berechnung der dreissigtägigen Einsprache- oder Rekursfrist ergibt sich daraus für die Steuerpflichtigen aber kein Nachteil, da für die Fristberechnung auf das Datum der tatsächlichen Zustellung abzustellen ist und nicht auf das auf dem Schreiben aufgedruckte Datum. Zu Frage 8: Die standortpolitischen Zielsetzungen des Regierungsrates ergeben sich aus den Legislaturzielen des Regierungsrates. Diese sind unter zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/richtlinien-der-regierungspolitik-2023-2027.html abrufbar. Zu möglichen steuerpolitischen Massnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung ist zudem auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 231/2025 betreffend Steuerbelastungsmonitor 2025 – Kanton Zürich am Ende zu verweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli