Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Anfrage Benjamin Krähenmann, Zürich, und Mitunterzeichnende betreffend KI-basierte Videoüberwachung am Universitätsspital Zürich, Beantwortung

RRB Nr. 150/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 25 favr. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-150-2026/de/anfrage-benjamin-krahenmann-zurich-und-mitunterzeichnende-betreffend-ki-basierte-videouberwachung-am-universitatsspital-zurich-beantwortung

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Cussegl guvernativ dal chantun Turitg
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 150/2026

Anfrage Benjamin Krähenmann, Zürich, und Mitunterzeichnende betreffend KI-basierte Videoüberwachung am Universitätsspital Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 413/2025

Sitzung vom 25. Februar 2026

150. Anfrage (KI-basierte Videoüberwachung am Universitätsspital Zürich) Kantonsrat Benjamin Krähenmann, Zürich, und Mitunterzeichnende haben am 15. Dezember 2025 folgende Anfrage eingereicht: KI-basierte Videoüberwachung der Patientinnen und Patienten – seit Sommer 2025 ist dies im Universitätsspital Zürich (USZ) Tatsache, wie der Tages-Anzeiger am Samstag, 13.12.2025, berichtete.1 Gemäss Artikel ist nun in zahlreichen Zürcher Spitalzimmern an der Decke rund um die Uhr eine 180-Grad-Kamera im Einsatz. Damit werden besondere Personendaten erhoben – also Informationen über die Gesundheit und die Intimsphäre, bei denen eine besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht. Für die Bearbeitung solcher Daten braucht es gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz. Wie der Rechtsanwalt und ehemalige Luzerner Datenschutzbeauftragte Matthias R. Schönbächler im Artikel des Tages-Anzeigers zitiert wird, sind bei einem solchen Eingriff erhöhte Anforderungen an die Grundsätze wie Zweckbindung, Verhältnismässigkeit, Transparenz und Sicherheit zu stellen. Wir bitten den Regierungsrat darum um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden besondere Personendaten mittels KI-basierter Videoüberwachung am USZ erhoben und bearbeitet?

2. Wie lässt sich der Verzicht auf eine Datenschutzfolgeabschätzung respektive eine Vorabkontrolle durch die Datenschutzbeauftragte aus Sicht des Regierungsrates rechtfertigen?

3. Wie schätzt der Regierungsrat das Risiko ein, dass Daten (beispielsweise Klarbilder) abfliessen und in die Hände unberechtigter Dritter gelangen können?

4. Kommen dieses oder andere KI-basierte Videoüberwachungssysteme in weiteren kantonalen Gesundheitsinstitutionen aktuell oder künftig zum Einsatz? Wenn ja, in welchen?

5. Welche anderen, datenschutzkonformen Möglichkeiten für ein analoges und/oder digitales Mobilitätsmonitoring von Patientinnen und Patienten sieht der Regierungsrat? Wurden diese am USZ geprüft?

1 https://www.tagesanzeiger.ch/zuerich-unispital-fuehrt-ki-ueberwachung-trotz-kritikein-486982524331

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Benjamin Krähenmann, Zürich, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet:

Wie der Regierungsrat in seinem Bericht zum Postulat KR-Nr. 235/ 2022 betreffend Konzept zur Umsetzung der nationalen Digitalisierungsstrategie im Zürcher Gesundheitswesen und zum dringlichen Postulat KR-Nr. 175/2024 betreffend Administrativaufwand für Ärzte reduzieren dank Digitalisierung festgehalten hat, liegt die Zuständigkeit bei der Digitalisierung der Betriebsprozesse bei den Spitälern, so auch beim Universitätsspital Zürich (USZ) (vgl. Vorlage 175a/2024). Die Fragen 1, 2 und 5 richten sich somit an das USZ und werden gestützt auf die Angaben des USZ beantwortet. Zu Fragen 1 und 5: Die Erhebung und Bearbeitung sämtlicher personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt im USZ gemäss den im Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) festgelegten Grundsätzen. Gemäss § 8 IDG hat sich die Datenbearbeitung nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit zu richten, wobei gilt, dass die für die Aufgabenerfüllung benötigten Personendaten bearbeitet werden dürfen. Die Aufgaben des USZ ergeben sich insbesondere aus dem Gesetz über das Universitätsspital Zürich (LS 813.15) sowie aus verschiedenen weiteren nationalen und kantonalen Gesetzen betreffend die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung. Das USZ prüft neue technische Entwicklungen konstant auf ihr Potenzial zur qualitativen Verbesserung der Patientinnen- und Patientenversorgung und zur Effizienzsteigerung hinsichtlich des Einsatzes von qualifiziertem Personal. Bei der Nutzung des Mobilitätsüberwachungssystems des dänischen Unternehmens Teton handelt es sich um ein Pilotprojekt. Traditionell kommen bislang zur Überwachung von besonders gefährdeten Patientinnen und Patienten Sitzwachen und Alarmierungsfussmatten zum Einsatz. Beide Methoden haben gewisse Schwächen. So können Fussmatten zur Stolperfalle und fehleranfällig werden. Der Einsatz von Sitzwachen wiederum ist personalaufwendig und teuer. Ausserdem bedeutet eine Sitzwache auch eine ständige Präsenz eines fremden Menschen in einem Krankenzimmer, was für die Patientinnen und Patienten unangenehm sein kann und deren Privatsphäre einschränkt. Bei deliranten Personen können Sitzwachen zu zusätzlicher Verwirrtheit und Unruhe oder sogar Aggressivität führen. Mit dem Einsatz von moderner Mobilitätssensorik will das USZ die Sicherheit und die Betreuung der Patientinnen und Patienten optimie-

ren sowie das Personal entlasten. Dabei wird darauf geachtet, dass die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten, aber auch der Angehörigen und der behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegefachpersonen mit einer sorgfältigen Definition des Einsatzbereichs und der technischen Anwendungsparameter der Geräte gewahrt werden kann. Zudem werden die Patientinnen und Patienten, Besuchende und Mitarbeitende über den Einsatz der elektronischen Mobilitätssensorik informiert. Sollten Patientinnen und Patienten den Einsatz dieses Systems nicht wünschen, wird es im entsprechenden Zimmer ausser Betrieb gesetzt. Zu Frage 2: Vor der pilotweisen Anwendung des erwähnten Systems hat das USZ eine Datenschutzfolgeabschätzung sowie eine umfassende interne Sicherheitsbeurteilung durchgeführt. Da dabei keine besonderen Risiken festgestellt wurden, kam das USZ zum Schluss, dass im Rahmen des Pilotbetriebs die Durchführung einer Vorabkontrolle durch die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich nicht erforderlich ist. Im Dezember 2025 informierte das USZ die Datenschutzbeauftragte in einem Schreiben über die Erkenntnisse aus dem Pilotbetrieb sowie das geplante weitere Vorgehen. Gestützt auf die bisherigen Tests im Zuge des Pilotprojekts sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse spezifiziert das USZ zurzeit die Anforderungen an ein solches System weiter. Neben den funktionalen Elementen ist dabei die Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Cyber- und Informationssicherheit mit Blick auf den produktiven Betrieb von zentraler Bedeutung. Das USZ wird die kantonale Datenschutzbeauftragte anlässlich der konkreten Beschaffung im Rahmen einer im Frühling 2026 geplanten öffentlichen Ausschreibung miteinbeziehen. Zu Frage 3: Die Verantwortung dafür, dass ein im Spital eingesetztes Videoüberwachungssystem den datenschutz- und informationssicherheitsrechtlichen Bestimmungen entspricht, liegt in erster Linie bei den zuständigen strategischen und operativen Führungsgremien. Der Regierungsrat hat in seinen Berichten über die Umsetzung der Eigentümerstrategien 2024 der vier kantonalen Spitäler festgehalten, dass der Datenschutz beim Einsatz neuer Technologien mit hoher Priorität zu berücksichtigen und

mit angemessenen Massnahmen zu gewährleisten ist. Die Gesundheitsdirektion als Eigentümervertreterin verlangt in regelmässigen Abständen Informationen, die den aktuellen Stand sowie die getroffenen und geplanten Massnahmen im Bereich der Datensicherheit und des Datenschutzes darstellen.

Zu Frage 4: Das Kantonsspital Winterthur führt derzeit ein selektives Submissionsverfahren zur Evaluierung und Einführung eines digitalen Patientinnen- und Patientenüberwachungssystems durch. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Anbietenden ist die Ausschreibung technologieneutral formuliert. Den mit einem solchen System verbundenen Datenschutzaspekten wird im Projekt von Beginn an ein hoher Stellenwert eingeräumt. Bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland kommen keine KI-basierten Videoüberwachungssysteme zum Einsatz. Eine Implementierung solcher Systeme ist derzeit auch nicht geplant.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli