RRB Nr. 155/2026
Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, Hans Egli, Steinmaur, und Ursula Junker, Mettmenstetten, betreffend Schutz für Nutztiere vor Grossraubtieren, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 375/2025
Sitzung vom 25. Februar 2026
155. Anfrage (Schutz für Nutztiere vor Grossraubtieren) Kantonsrätin Sandra Bossert, Wädenswil, Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, und Kantonsrätin Ursula Junker, Mettmenstetten, haben am 24. November 2025 folgende Anfrage eingereicht: Im vergangenen Monat kam es im Kanton Zürich zu mehreren Vorfällen, bei denen Schafe von Wölfen gerissen wurden. Das Problem, das bislang vor allem Bergkantone betraf, breitet sich zunehmend auch im urbanen Umfeld von Zürich aus. Ab dem 1. Januar 2026 ist der Kanton selbst in der der Pflicht, Schutz für die fast 20’000 Schafe zu gewährleisten. Überwiegend beweiden die Kleinstschafherden schwer zugängliche Flächen, unwegsames Gelände, kleine Parzellen und leisten so einen wichtigen Beitrag zur Landschaftspflege und der Erhaltung der Artenvielfalt. Die Antwort des Regierungsrates auf die Anfrage (25/2024) zeigt zusammenfassend, dass der Kanton Zürich den unbestritten notwendigen Schutz der Nutztiere vor Grossraubtieren vor allem durch finanzielle Unterstützung für Zaunmaterial fördert. Die Herdeschutz-Hundezucht steht hingegen weniger im Vordergrund. Der Regierungsrat erkennt jedoch an, dass auch im Kanton Zürich den Schafen eine grossraubtiersichere Weide gewährleistet werden muss. Neben wolfssicheren Zäunen sind daher auch leistungsstarke, vom Stromnetz unabhängige Weidezaungeräte erforderlich, was für den Herdenschutz eine zentrale, unverzichtbare Massnahme bedeutet. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie verläuft die Zusammenarbeit mit dem BAFU in Sachen Herdenschutz?
2. Wie unterstützt der Regierungsrat die Schafhalter, um deren Herden zu schützen?
3. Welche Massnahmen werden ergriffen, um ALLE Schafe vor dem Wolf zu schützen?
4. Macht der Regierungsrat einen Unterschied zwischen Direktzahlungsberechtigten Betrieben und sogenannten Hobbybetrieben? Wenn ja, weshalb?
5. Wie bewertet der Regierungsrat die drohenden ökologischen Folgen durch den Verlust kleiner Schafhalter, die infolge Wolfsrisse ihre Schafhaltung einstellen?
6. Gewichtet der Regierungsrat den Schutz der Grossraubtiere oder den Schutz der Nutztiere höher?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, Hans Egli, Steinmaur, und Ursula Junker, Mettmenstetten, wird wie folgt beantwortet:
Einleitend ist zum Umgang mit dem Wolf auf den Handlungsleitfaden Wolf des Amtes für Landschaft und Natur vom Oktober 2022 zu verweisen (Handlungsleitfaden). Im Handlungsleitfaden werden die Abläufe, Zuständigkeiten und Informationswege festgelegt, um mögliche Konflikte zwischen der Landwirtschaft, der Jagd, der Bevölkerung und dem Wolf zu verhindern oder zumindest zu minimieren. Ziel des Handlungsleitfadens ist ein möglichst konfliktfreies Zusammenleben von Wolf und Mensch mit dem Hauptaugenmerk auf die Verhütung von Nutztierrissen. Zu Frage 1: Die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt beschränkt sich auf die Aufteilung der Finanzhilfen und einer Informationskoordination. Die Zusammenarbeit erfolgt zielführend und effizient. Zu Fragen 2 und 3: Schafhalterinnen und Schafhalter sowie die breite Öffentlichkeit können einen kantonalen Info-Dienst abonnieren und werden so über aktuelle Risse und bestätigte Wolfssichtungen informiert. Weiter können sich die Schafhalterinnen und Schafhalter über betriebliche Schutzmassnahmen bei der Herdenschutzberatung des Strickhofs informieren. Schliesslich können direktzahlungsberechtigte Schafhalterinnen und Schafhalter über die Herdenschutzberatung Zaunmaterial beantragen. Dieses wird im Bedarfsfall durch den Wildschadenfonds finanziert. Nicht direktzahlungsberechtigte Schafhalterinnen und Schafhalter werden wie Halterinnen und Halter von Haustieren behandelt. Auch sie sind selbst dafür verantwortlich, dass ihre Tiere ausreichend vor Gefahren geschützt sind, sie haben jedoch keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung aus dem Wildschadenfonds. Der Info-Dienst und die Herdenschutzberatung stehen indessen auch ihnen zur Verfügung.
Zu Frage 4: Ja. Beiträge an Verhütungsmassnahmen gegen Wolfsrisse an Schafen werden nur an direktzahlungsberechtigte Betriebe ausgerichtet. Es gibt keinen gesetzlichen Auftrag und es ist auch nicht im öffentlichen Interesse, Hobbytierhaltungen zu subventionieren. Ob ein direktzahlungsberechtigter Betrieb die Schafhaltung als Haupterwerb oder als Nebenerwerb ausübt, ist hingegen nicht ausschlaggebend für die Beitragsberechtigung. Zu Frage 5: Der Regierungsrat hat keine Kenntnis von Betrieben, die aufgrund der Anwesenheit von Einzelwölfen im Kanton Zürich in den vergangenen Jahren die Schafhaltung eingestellt hätten. Ein allfälliger Rückgang der Schafhaltung hat, wenn überhaupt, nur geringe ökologische Auswirkungen. Aufgrund der Topografie gibt es nur wenige steile oder unzugängliche Weideflächen, die nicht auch von anderen Nutztieren beweidet werden können. Eine Gefahr der Vergandung von Weiden wie in alpinen Höhenlagen besteht im Kanton Zürich deshalb nicht. Zu Frage 6: Die Voraussetzungen für Abschüsse von Wölfen sind im Bundesrecht abschliessend geregelt. Die Verhütung von Wildschäden an Nutztieren ist in Grundzügen ebenfalls im Bundesrecht geregelt und in der kantonalen Jagdgesetzgebung konkretisiert. Es erfolgt keine Güterabwägung zwischen dem Schutzstatus des Wolfs und dem Auftrag der Wildschadenverhütung. Abschüsse von Wölfen durch die kantonalen Behörden sind nur in einem engen Rahmen möglich. Sie sind, auch wenn die bundesrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind, nur dann sinnvoll, wenn mit einem Abschuss eine Wirkung erzielt werden kann. In beiden Fällen, in denen im Kanton Zürich eine Abschussbewilligung hätte erteilt werden können, handelte es sich um einen umherziehenden Einzelwolf mit Streifgebiet über mehrere Kantone hinweg. In beiden Fällen wäre die Abschussbewilligung im Falle eines erneuten Nutztierrisses erteilt worden.
II. Mitteilung an Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli