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Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen vom 7. März 2023 und Änderung vom 26. November 2025, Inkraftsetzung

RRB Nr. 159/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 25 favr. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-159-2026/de/verordnung-uber-die-kleinsiedlungen-ausserhalb-der-bauzonen-vom-7-marz-2023-und-anderung-vom-26-november-2025-inkraftsetzung

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 159/2026

Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen vom 7. März 2023 und Änderung vom 26. November 2025, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2026

159. Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen

Erwägungen

vom 7. März 2023 und Änderung vom 26. November 2025 (Inkraftsetzung) Mit Beschluss Nr. 274/2023 hat der Regierungsrat die Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb Bauzonen (VKaB) erlassen. Mit RRB Nr. 1233/2025 vom 26. November 2025 sind die Anhänge der VKaB geändert worden. Die VKaB konnte bislang wegen mehrerer Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht nicht in Kraft gesetzt werden. Das Verwaltungsgericht hat inzwischen sämtliche dieser Beschwerdeverfahren abgewiesen. Zwei der Beschwerdeverfahren wurden an das Bundesgericht weitergezogen. Die Beschwerden vor Bundesgericht haben keine aufschiebende Wirkung und gegen die Änderung vom 26. November 2025 sind keine Rechtsmittel ergriffen worden. Die VKaB und deren Änderung vom 26. November 2025 kann damit in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen vom 7. März 2023 und die Änderung vom 26. November 2025 der Verordnung wird auf den 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli