RRB Nr. 21/2026
Artenförderung Flora für Pflanzen der Trockenstandorte, Februar 2026 bis Januar 2031, Ausgabe, Vergabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2026
21. Artenförderung Flora für Pflanzen der Trockenstandorte, Februar 2026 bis Januar 2031, Rahmenvertrag (Ausgabe, Vergabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Es ist Aufgabe des Gemeinwesens, in seiner Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte dort, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Unter diese Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. g PBG seltene oder vom Aussterben bedrohte Pflanzen. Die Fachstelle Naturschutz des Amtes für Landschaft und Natur schützt und fördert besonders gefährdete Pflanzenarten, für die der Kanton Zürich eine besondere Verantwortung trägt, bereits seit 1998 mit spezifischen Aktionsplänen. Sie setzt damit den gesetzlichen Auftrag nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) um, wonach dem Aussterben einheimischer Arten mit geeigneten Massnahmen entgegenzuwirken ist. Die Erhaltung und Förderung von anspruchsvollen und gefährdeten Arten ist auch zentraler Bestandteil des Naturschutz-Gesamtkonzepts für den Kanton Zürich (RRB Nr. 3801/1995) und ergänzend zu Biotopschutz- und Biotopfördermassnahmen notwendig. Bei den Massnahmen zur Erhaltung und Förderung von gefährdeten Pflanzen der Trockenstandorte ergeben sich durch die räumliche Konzentration auf gleiche oder ähnliche Lebensräume zahlreiche Synergien. Die Umsetzung dieser Massnahmen einschliesslich deren Erfolgskontrolle wird deshalb in einem «Artenset 3» zu einem Auftrag gebündelt. Die Erfolgskontrollen zeigen deutlich, dass die bisherige Artenfördermassnahmen insgesamt gute Erfolge erzielen. Dank dieser Anstrengungen ist es gelungen, das regionale Aussterben sehr stark gefährdeter Arten zu verhindern und neue Populationen im Kanton Zürich zu gründen, um das Aussterberisiko zu senken. So zeigt knapp die Hälfte der aktuellen Aktionsplanarten Erfolge, wobei viele der übrigen Aktionspläne erst am Anfang ihrer Umsetzung stehen. Die Massnahmen werden laufend an die Ergebnisse der Erfolgskontrollen angepasst. Eine Fortsetzung der Massnahmenumsetzung ist zwingend notwendig, damit die Arten langfristig überlebensfähig bleiben.
B. Massnahmen Die Arbeiten zur Artenförderung umfassen gemäss Pflichtenheft vom 24. April 2025 im Wesentlichen die Planung und Umsetzung von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung von Aktionsplanarten, die Dokumentation und das Erfassen von Daten sowie das Durchführen von Erfolgskontrollen. Mit der vorgesehenen Dienstleisterin soll auf der Grundlage dieses Pflichtenhefts ein Rahmenvertrag über fünf Jahre vom 1. Februar 2026 bis 31. Januar 2031 abgeschlossen werden. Die konkreten Arbeiten und deren Umfang werden der Fachstelle Naturschutz jährlich offeriert und in Einzelaufträgen abgerufen.
C. Kosten Zur Auftragserfüllung wird mit einem jährlichen Aufwand von 2080 Stunden gerechnet. Bei einem Zeitmitteltarif von Fr. 137 ohne MWSt (Fr. 148.10/h einschliesslich MWSt) wird über die Vertragslaufzeit von fünf Jahren mit einer Ausgabe von Fr. 1 540 000 einschliesslich MWSt gerechnet. Die Aufwandschätzung basiert auf dem Zeitaufwand für das aktuelle Jahr und umfasst zusätzlich eine Reserve von etwa 10%. Die Reserve begründet sich durch Unvorhergesehenes sowie allfälligem Mehraufwand, der zurzeit nicht abschätzbar ist. Die Förderung seltener und gefährdeter Arten dient gemäss § 1 lit. a des Natur- und Heimatschutzfondsgesetzes vom 17. März 1974 (NHFG, LS 702.21) der Erhaltung von schützenswerten Naturobjekten. Die Leistungen zur Artenförderung für Pflanzen der Trockenstandorte nach Pflichtenheft stellen Massnahmen im Sinne von § 2 lit. a NHFG zur Schaffung und Erhaltung der Naturschutzobjekte dar. Die Finanzierung erfolgt deshalb durch den Natur- und Heimatschutzfonds. Es ist dafür eine Ausgabe von Fr. 1 540 000 zu bewilligen. Gemäss § 4 NHFG liegt die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Verwendung der Fondsmittel beim Regierungsrat.
D. Budgetdeckung Die Ausgabe von Fr. 1 540 000 ist in der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, eingestellt, davon Fr. 284 400 im Budget 2026 sowie je Fr. 308 000 in den Planjahren 2027 bis 2029 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) 2026–2029. Weitere Fr. 308 000 sind im Planjahr 2030 sowie Fr. 23 600 im Planjahr 2031 des nachfolgenden KEF vorgesehen.
Aus den Leistungen resultieren keine zusätzlichen Folgekosten. Nach Abschluss des Projekts werden jedoch voraussichtlich weitere Anstrengungen zur Erhaltung und Förderung von anspruchsvollen und gefährdeten Pflanzen der Trockenstandorte (Set 3) notwendig sein, die weitere Kosten verursachen werden.
E. Submission Der Auftrag wurde im offenen Verfahren im Staatsvertragsbereich ausgeschrieben. Es ging ein Angebot der topos Marti & Müller AG, Zürich, ein. Dieses erfüllt die Zuschlagskriterien und ist wirtschaftlich. Somit werden die Leistungen der Artenförderung für die Pflanzen der Trockenstandorte (Set 3) 2026 bis 2031 gemäss Angebot vom 14. Juli 2025 zu Fr. 137/h ohne MWSt bis zum Höchstbetrag von Fr. 1 540 000 (einschliesslich MWSt) an die topos Marti & Müller AG, Zürich, vergeben.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Artenförderung Flora für Pflanzen der Trockenstandorte (Set 3) vom 1. Februar 2026 bis 31. Januar 2031 wird eine Ausgabe von Fr. 1 540 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt.
II. Die Arbeiten für die Artenförderung von Pflanzen der Trockenstandorte werden gemäss Angebot vom 14. Juli 2025 zu höchstens Fr. 1 540 000 an die topos Marti & Müller AG, Zürich, vergeben.
III. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Zuschlags auf simap.ch nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli